Urteil
12 K 104.14
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0130.12K104.14.0A
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Leitsätze
1. Der Prüfling, der zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen ist, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis.(Rn.34)
2. Ein Anspruch aus Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergibt sich weder aus einem Anspruch auf Rücknahme des Zulassungsantrags noch aus § 49 Abs. 1 VwVfG.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Prüfling, der zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen ist, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis.(Rn.34) 2. Ein Anspruch aus Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergibt sich weder aus einem Anspruch auf Rücknahme des Zulassungsantrags noch aus § 49 Abs. 1 VwVfG.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Kläger entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Abänderung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs vom 26. Juni 2013 noch auf eine Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, der den Rücktritt von der schriftlichen Prüfung vom 18./19. März 2014 nicht genehmigt und festgestellt, dass diese Prüfung und somit der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden sind, sind § 19 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der Fassung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405). Nach § 20 Abs. 1 ÄAppO können die einzelnen Teile der Prüfung zweimal wiederholt werden; eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig. Wenn ein Prüfling einen Prüfungstermin versäumt oder unterbricht, hat er den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil nicht bestanden (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO). Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, unverzüglich den Rücktritt unter Darlegung eines wichtigen Grundes zu erklären (vgl. § 18 Abs. 1 ÄApprO). Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt, gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden (vgl. § 18 Abs. 2 ÄAppO). Bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. März 2013 stellte das Landesprüfungsamt beim Landesamt für Gesundheit und Soziales fest, dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden sei. Das Landesprüfungsamt nahm keinen den Abbruch der schriftlichen Prüfung am 8. März 2013 rechtfertigenden wichtigen Grund an. Vielmehr teilte es dem Kläger mit, dass es sich bei der von ihm geltend gemachten chronischen Erkrankung um ein sog. Dauerleiden handele, welches nicht als Prüfungsunfähigkeit im prüfungsrechtlichen Sinne anerkannt werden könne. In dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens wegen des Abbruchs des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 7./8. März 2013 vom 26. Juni 2013 räumte der Beklagte trotz des wegen der Widerspruchsrücknahme bestandskräftigen Bescheides vom 11. März 2013 dem Kläger letzt- und einmalig einen weiteren Prüfungsversuch im dritten Quartal 2013 ein, wovon der Kläger aus wichtigem Grund einmal zurücktreten könne, und sodann letztmalig die Gelegenheit zum erfolgreichen Prüfungsabschluss bis zum 31. März 2014 hatte. Aufgrund dieses Vergleichs hat der Beklagte das Prüfungsrechtsverhältnis längstens bis zum 31. März 2014 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung jedoch nicht erfolgreich abgelegt, so dass dieser Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden ist (vgl. Ziffer 4 des Vergleichs vom 26. Juni 2013). Dieser Vergleich, den der Beklagte in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle während anhängiger Widerspruchs- bzw. Klageverfahren geschlossen hat, ist wirksam. Insbesondere besteht außerhalb der spezifischen Prüfungssituation, wenn es nicht um die Leistungsbewertung selbst, sondern um allgemeine Verfahrensfragen geht, die Möglichkeit des Abschlusses eines Vergleichs nach den allgemeinen Grundsätzen, so dass beispielsweise im Falle von Streitigkeiten über den äußeren Verfahrensablauf, den Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit oder die Gestaltung einer Wiederholungsprüfung Vereinbarungen getroffen werden dürfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2012 - OVG 10 M 4.12 - m.w.N., Beschluss vom 7. April 2014 - OVG 10 N 90.11 -). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung des nach Ablauf der im Vergleich vereinbarten Wiederholungsfrist erlassenen deklaratorischen Nichtbestehensbescheides vom 18. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014. Denn es besteht kein Anspruch auf Anpassung des Vergleichs. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - kann eine Partei eines öffentlich-rechtlichen Vertrages eine Anpassung des Vertragsinhalts verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht mehr zuzumuten ist. Diese Voraussetzung liegt indes offenkundig nicht vor, da die vom Kläger geltend gemachte chronische Erkrankung gerade keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ist. Vielmehr haben die Beteiligten im Hinblick auf die mehrmaligen Rücktritte des Klägers wegen geltend gemachter Prüfungsunfähigkeit aufgrund chronischer Erkrankung letztlich den Vergleich geschlossen. Es war beiden Vertragsparteien bewusst, dass der Kläger möglicherweise wegen einer im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht vorhersehbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung die letzte Prüfungschance nicht wird wahrnehmen können. Gerade deshalb vereinbarten sie: „Wird der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, gleich aus welchem Grund, nicht bis zum 31.08.2013 oder im Falle der Ziffer 3 bis zum 31.03.2014 erfolgreich abgelegt, ... so ist der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden ...“ Im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses hatte der Beklagte in seinem mittlerweile bestandskräftigen Bescheid vom 11. März 2013 seine Auffassung, dass der Kläger an einem Dauerleiden erkrankt sei, welches keine Prüfungsunfähigkeit im prüfungsrechtlichen Sinne darstelle, dargelegt. Der anwaltlich vertretene Kläger entschied sich durch Abschluss des Vergleichs dazu, trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung die Prüfung innerhalb einer bestimmten zeitlichen Vorgabe durchzuführen, und verzichtete auf den Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 11. März 2013. Bereits diesem Bescheid lagen ärztliche Atteste zugrunde, wonach der Kläger an einer rheumatologischen Grunderkrankung (Morbus Bechterew) mit Begleit-Colitis (entzündliche Dickdarmerkrankung) leidet (vgl. amtsärztliches Attest des Landreises Dahme-Spreewald vom 25. Februar 2013 sowie amtsärztliches Attest derselben Behörde vom 8. März 2013, Blatt 71, 79 VV). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis. Dieses öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis, welches beiderseitige Rechte und Pflichten beinhaltet, entsteht mit der Zulassung zur Prüfung und wird regelmäßig dadurch beendet, dass der vorgesehene und vom Prüfling angestrebte Abschluss erreicht oder nach Ablegung der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten die Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rdnr. 13 ff). Aufgrund der Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 3. Februar 2011 wurde das Prüfungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten begründet (vgl. § 10 Abs. 1 ÄAppO). Die Approbationsordnung für Ärzte, die die Prüfungsordnung der Ärztlichen Prüfungen darstellt, sieht vor, dass der Prüfling nach Zulassung zum jeweiligen Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ununterbrochen im Prüfungsrechtsverhältnis steht. Im Falle der Notwendigkeit von Prüfungswiederholungen ist der Prüfling von Amts wegen von der zuständigen Prüfungsbehörde zu laden (vgl. § 20 Abs. 2 ÄAppO). Ziel dieses „ununterbrochenen“ Prüfungsverfahrens ist es, die Prüfung innerhalb eines möglichst kurzen Zeitrahmens zu einem positiven oder negativen Abschluss zu bringen. Verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, ist hiergegen nichts zu erinnern. Die prüfungsrechtlichen Regelungen der Approbationsordnung der Ärzte finden ihre gesetzliche Grundlage in § 4 Abs. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO –, wonach das für Gesundheit zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung in einer Approbationsordnung für Ärzte u.a. das Nähere über die Ärztliche Prüfung und über die Approbation regelt. Diese Regelung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 20 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2011 - 10 N 21.09 -, LKV 2012, 87). Eine Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis aufgrund einer besonderen Härte oder aus anderen Gründen ist in der Approbationsordnung nicht vorgesehen. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr wird dem Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dadurch Rechnung getragen, dass der Prüfling aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten kann, so dass bei Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. hierzu § 18 ÄAppO) der Prüfungsabschnitt bzw. der Prüfungsteil als nicht unternommen gilt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO). Insoweit steht dem Prüfling ein Anspruch darauf zu, dass in der Prüfung seine „wahren“, nicht durch Krankheit geminderten Fähigkeiten ermittelt und bewertet werden. Der Prüfling kann sich dabei auch auf den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Diese grundsätzlich zum Rücktritt berechtigende Prüfungsunfähigkeit, die typischerweise bei einer akuten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes besteht, liegt indes bei Vorliegen eines sog. Dauerleidens nicht vor. Dabei handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe nicht nur vorübergehend, sondern bei prognostischer Betrachtung dauerhaft bedingt. Bei Vorliegen eines Dauerleidens wird der Aussagewert des Ergebnisses der Leistungskontrolle gerade nicht verfälscht, sondern der Sache nach bekräftigt, weil das Dauerleiden als generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rdnr. 258). Ein solches Dauerleiden, welches beim Kläger unstreitig vorliegt, kann demnach keinen Anspruch auf Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis darstellen. Würde man einen Anspruch des Klägers auf eine Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis wegen eines Dauerleidens bejahen, würden die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze nicht berücksichtigt, wonach das Dauerleiden als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings prägt, die zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam sind, die durch die Prüfung festzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 - NVwZ 1986, 377). Die einseitige Aufkündigung des Prüfungsrechtsverhältnisses aufgrund Rücknahme des Antrages auf Zulassung zur Prüfung nach erfolgter Zulassung ist nicht möglich. Denn das Prüfungsrechtsverhältnis begründet gegenseitige Rechte und Pflichten (s. oben), von denen sich der Prüfling nicht durch eine einseitige Antragsrücknahme lösen kann. Er ist hier vielmehr an die prüfungsrechtlichen Voraussetzungen zum Rücktritt von Prüfungen gebunden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 22 Rdnr. 86). Der Kläger hat entgegen seiner Ansicht auch keinen Anspruch auf Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis nach § 49 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 11 Nr. 4 ÄAppO, § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO. § 49 VwVfG ermöglicht der Behörde eine Reaktion auf rechtliche oder tatsächliche Änderungen nach Erlass des Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 Nr. 19). Eine solche Reaktion ist indes hier weder erforderlich noch geboten. Lediglich in Ausnahmefällen kann die Prüfungsbehörde bei Vorliegen von Zweifeln an der Prüfungsfähigkeit des Prüflings die Zulassung versagen (vgl. § 11 Nr. 4 i.V.m. § 10 Abs. 6 Satz 2 ÄAppO). Diese Möglichkeit besteht nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag. Dass ein solcher Grund, der schwerwiegende Konsequenzen für den die Zulassung begehrenden Antragsteller hat, vorlag, ist nicht erkennbar und nicht substantiiert vorgetragen. Der Kläger hat durch diverse Teilnahmen an Prüfungen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und durch das Bestehen der mündlichen Prüfung bewiesen, dass die (erfolgreiche) Teilnahme an Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeschlossen ist. Wenn der Prüfling, wie hier der Kläger, beanstandungsfrei zur Prüfung zugelassen ist, sind Änderungen des gesundheitlichen Zustandes bzw. Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit nach den im Rahmen des nunmehr bestehenden Prüfungsrechtsverhältnisses und nach den diesbezüglich in der Prüfungsordnung geregelten Vorschriften zu beurteilen (hier Rücktrittsmöglichkeit bei unverzüglich geltend gemachten und nachgewiesenen wichtigen Grund, vgl. §§ 18, 19 ÄAppO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 711 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Der im Jahr 1986 geborene Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, er habe den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden und begehrt die Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis. Der Kläger, dessen Grad der Behinderung aufgrund einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, einer entzündlich-rheumatischen Gelenkerkrankung und einer chronischen Entzündung des Dickdarmes sowie eines Leberschadens mit Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vom April 2008 50 beträgt, nahm im Sommersemester 2009 das Studium der Humanmedizin auf. Er wurde im Februar 2011 zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen. Von den mündlich-praktischen und schriftlichen Prüfungen im März 2011 trat er jeweils aus gesundheitlichen Gründen zurück. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste des Facharztes für Innere Medizin L... vom 28. Februar 2011 und vom 11. März 2011 wurde ein akuter Schub der bestehenden Colitis (Dickdarmentzündung) diagnostiziert. Der Beklagte genehmigte diese Rücktritte. Die mündliche-praktische Prüfung am 10. August 2011 bestand der Kläger mit der Note „ ausreichend“. Die schriftliche Prüfung am 23. und 24. August 2011 bestand er nicht. Dies wurde ihm mit bestandkräftigem Bescheid vom 21. September 2011 mitgeteilt. Von der schriftlichen Wiederholungsprüfung im März 2012 trat der Kläger krankheitsbedingt zurück. Laut ärztlichem Attest des Facharztes für Innere Medizin L... vom 12. März 2012 litt der Kläger an einem erneuten akuten Schub der bekannten Colitis bei Morbus Bechterev. Der Beklagte genehmigte auch diesen Rücktritt. Er wies allerdings darauf hin, dass er unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung den Rücktritt wohl voraussichtlich letztmalig genehmige, weil Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne nicht vorliege, wenn der Grund in einer dauerhaften oder chronischen Erkrankung liege. Die schriftliche Prüfung im August 2012 bestand der Kläger nicht; dies wurde ihm mit Bescheid des Landesprüfungsamtes für Gesundheitsberufe vom 14. September 2012 mitgeteilt. Von der schriftlichen Prüfung im März 2013 trat der Kläger zurück. In dem von ihm dem Prüfungsamt vorgelegten amtsärztlichen Attest des Landkreises Dahme-Spreewald vom 8. März 2013 wurde ein akuter Schub der bekannten Colitis-Erkrankung attestiert. Mit Bescheid vom 11. März 2013 stellte das Landesprüfungsamt fest, dass der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung als nicht bestanden gelte und dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden sei. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die akute Verschlimmerung der chronischen Grunderkrankung begründe keinen wichtigen Grund für den Abbruch der Prüfung. Dieses Dauerleiden präge als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings und dessen Folgen bestimmten das normale Leistungsbild des Prüflings. Mit Schreiben vom 8. April 2013 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Daraufhin bot der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 9. April 2013 den Abschluss eines Vergleichs an. Der Kläger erwiderte zunächst, dass seines Erachtens das Dauerleiden nicht Grund für den Rücktritt von der Prüfung gewesen sei. Unter dem 26. Juni 2013 schlossen der Kläger sowie das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin folgenden Vergleich: „zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens wegen des Abbruchs des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 07./08.03.2013 zwischen Herrn S., geb. am ...1986, wohnhaft …., vertreten durch Rechtsanwälte W... Berlin und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, vertreten durch Herrn G... 1. Herr S... nimmt seinen Widerspruch vom 08.04.2013 gegen den Bescheid vom 20.03.2013 zurück. Der Bescheid über das Nichtbestehen des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird damit bestandskräftig. 2. Herr S... wird letzt- und einmalig ein weiterer Prüfungsversuch für den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im 3. Quartal 2013 eingeräumt. 3. Herr S... kann einmal aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten, wenn er diesen durch eine umfassende ärztliche Bescheinigung unverzüglich nachweist. Dies gilt auch dann, wenn der Rücktrittsgrund auf bekannte Grunderkrankungen zurückzuführen ist. Er wird dann von Amts wegen zur letzten Prüfungsmöglichkeit im 1. Quartal 2014 geladen. Die einmalige Rücktrittsmöglichkeit gilt nicht für einen Abbruch der Prüfung nach dem ersten Prüfungstag. 4. Wird der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, gleich aus welchem Grund, nicht bis zum 31.08.2013 oder im Falle der Ziffer 3 bis zum 31.03.2014 erfolgreich abgelegt, indem der schriftliche Teil der Prüfung mindestens mit der Note ‚ausreichend‘ bewertet worden ist, so ist der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden und eine Zulassung zu einer weiteren Prüfung auch nach erneutem Studium der Medizin nicht zulässig. 5. Besteht Herr S... den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 31.08.2013 oder im Fall der Ziffer 3 bis zum 31.03.2014, wird ihm ein entsprechendes Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ausgefertigt.“ Mit Schreiben vom 25. Juni nahm der Kläger ausdrücklich seinen Widerspruch vom 8. April 2013 gegen den Bescheid vom 11. März 2013 zurück. Von der Prüfung im August 2013 trat der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attests zurück. Dieser Rücktritt wurde seitens des Beklagten genehmigt. Mit Schreiben vom 25. September 2013 beantragte der Kläger eine Abänderung des Vergleichs dergestalt, dass Bescheid über das endgültige Nichtbestehen vom 11. März 2013 aufgehoben und er aus dem Prüfungsrechtsverhältnis entlassen werde. Dies lehnte das Landesprüfungsamt mit Schreiben vom 25. September 2013 mit dem Hinweis ab, dass eine Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis in der Approbationsordnung für Ärzte nicht vorgesehen sei. Nachdem der Kläger von den schriftlichen Prüfungen am 18. und 19. März 2014 mit Schreiben vom 13. März 2014 zurückgetreten und zu den Prüfungen nicht erschienen war, stellte das Landesprüfungsamt mit Bescheid vom 18. März 2014 fest, dass der Rücktritt nicht genehmigt werde und dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden sei. Zur Begründung wies es auf den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich hin. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landesprüfungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2014 zurück. Mit der bereits am 13. März 2014 erhobenen Klage begehrt der Kläger zunächst die Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis. Er hat sodann die Klage in Bezug auf den neuerlichen Nichtbestehensbescheid vom 18. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2014 erweitert: Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Aufgrund des bekannten Grundleidens sei er nicht imstande gewesen, den letzten im Rahmen des Vergleichs angebotenen Prüfungsversuch wahrzunehmen. Er habe einen Anspruch auf Widerruf der Zulassung zur Prüfung, da seine gesundheitliche Eignung, die die Zulassung zur Prüfung wie auch die Erteilung der Approbation voraussetze, nicht gegeben sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs vom 26 Juni 2013 und Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2014 in Bezug auf Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2014 zu verpflichten, den Kläger aus dem Prüfungsrechtsverhältnis betreffend den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu entlassen und den Beklagten sodann zu verpflichten, den Bescheid vom 11. März 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt. die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Prüfungszulassung lägen nicht vor. Es sei bereits fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung zur Ärztlichen Prüfung vorlägen, denn die chronische Erkrankung des Klägers würde keineswegs ohne Weiteres die Versagung seiner Approbation als Arzt begründen. Es bestehe kein Anpassungsanspruch hinsichtlich des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs, da Gegenstand dieses Vergleichs gerade das vom Beklagten in seinem bestandskräftigen Bescheid vom 11. März 2013 angenommene Dauerleiden gewesen sei. Das vom Kläger eingegangene Risiko, dass seine chronische Grunderkrankung ihn hindere, die Prüfung erfolgreich abzuschließen, habe sich verwirklicht. Die nunmehr auch vom Kläger angenommene Tatsache des Vorliegens eines Dauerleidens begründe keinen Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 11.März 2013. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.