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Beschluss

12 L 733.14

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1212.12L733.14.0A
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Leitsätze
1. Im Masterstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Projektmanagement“ besteht an der Beuth-Hochschule für Technik Berlin (OZI) im 1. Fachsemester eine Kapazität von 46 Studienplätzen.(Rn.3) 2. Da nur 41 Studenten zugelassen wurde, stehen fünf weitere Studienplätze zur Verfügung.(Rn.3) 3. Die Forschung gehört grundsätzlich zu den Aufgaben der Hochschullehrer, die diese innerhalb ihrer Dienstzeit neben der Lehre zu leisten haben. Daneben aber sieht das Berliner Hochschulrecht (juris: HSchulG BE (juris: HSchulG BE 2011)) zur Gewährleistung von Aufgaben in der Forschung, die sich im üblichen dienstlichen Rahmen nicht realisieren lassen, verschiedene dienstrechtliche und kapazitätsrechtliche Ausnahmevorschriften vor.(Rn.17)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller/die Antragstellerin vom Wintersemester 2014/ 2015 an vorläufig zum Masterstudium „Wirtschaftsingenieurwesen Projektmanagement“ im ersten Fachsemester zuzulassen. 2. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern der Antragsteller/die Antragstellerin nicht innerhalb von 14 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der vorläufigen Zulassung die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Masterstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Projektmanagement“ besteht an der Beuth-Hochschule für Technik Berlin (OZI) im 1. Fachsemester eine Kapazität von 46 Studienplätzen.(Rn.3) 2. Da nur 41 Studenten zugelassen wurde, stehen fünf weitere Studienplätze zur Verfügung.(Rn.3) 3. Die Forschung gehört grundsätzlich zu den Aufgaben der Hochschullehrer, die diese innerhalb ihrer Dienstzeit neben der Lehre zu leisten haben. Daneben aber sieht das Berliner Hochschulrecht (juris: HSchulG BE (juris: HSchulG BE 2011)) zur Gewährleistung von Aufgaben in der Forschung, die sich im üblichen dienstlichen Rahmen nicht realisieren lassen, verschiedene dienstrechtliche und kapazitätsrechtliche Ausnahmevorschriften vor.(Rn.17) 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller/die Antragstellerin vom Wintersemester 2014/ 2015 an vorläufig zum Masterstudium „Wirtschaftsingenieurwesen Projektmanagement“ im ersten Fachsemester zuzulassen. 2. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern der Antragsteller/die Antragstellerin nicht innerhalb von 14 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der vorläufigen Zulassung die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, mit dem der Antragsteller/die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Projektmanagement“ im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2014/2015 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat Erfolg. I. Der Antragsteller hat einen formgerechten Zulassungsantrag im Verfahren außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt, ohne dass dem eine Frist entgegenstünde. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag ist nicht erloschen, da aufgrund der verspäteten Übersendung vollständiger Kapazitätsunterlagen durch die Antragsgegnerin noch nicht über die außerkapazitären Anträge von der Kammer entschieden werden konnte. Der erste per Fax übersandte Antrag des Antragstellers war allerdings nicht formgerecht. § 7 Abs. 3 der Ordnung über die Zugangsregelungen und Immatrikulation an der Beuth-Hochschule für Technik Berlin (OZI) vom 19. Dezember 2013 und 30. Januar 2014 (Amtliche Mitteilung Nr. 17/2014), die seit dem 5. August 2014 in Kraft ist (vgl. § 17 Abs. 1 OZI) und unverzüglich gilt, lässt nur noch schriftliche Antragstellung – nicht durch Telefax, E-Mail oder sonstige elektronische Medien – zu. Der Antragsteller hat seinen Antrag aber am 10. November 2014 ordnungsgemäß unterschrieben bei der Antragsgegnerin nochmals persönlich abgegeben. Diesem Antrag steht eine Ausschlussfrist nicht entgegen. Eine Ausschlussfrist wird in § 7 Abs. 3 OZI anders als in § 7 Abs. 1 OZI nicht konkret benannt. Sie ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 3 der Hochschulzulassungsverordnung. Diese Verordnung gilt nur für die zulassungsbeschränkten Studiengänge mit erstem berufsqualifizierenden Abschluss (vgl. § 1 Abs. 1 der Hochschulzulassungsverordnung) im Sinne der §§ 7-9 des Hochschulzulassungsgesetzes (vgl. § 11 Nr. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes), nicht aber für die in den §§ 10 ff. des Hochschulzulassungsgesetzes geregelten Masterstudiengänge. Es steht der Antragsgegnerin frei, eigene Ausschlussfristen für Masterstudiengänge im Rahmen ihrer Satzungsautonomie (vgl. § 2 Abs. 1 BerlHG) zu bestimmen. Dies muss aber mit der erforderlichen Klarheit erfolgen. Die Bewerber müssen zweifelsfrei erkennen können, welche Ausschlussfrist gesetzt wird. Vorliegend hat die Antragsgegnerin in § 7 Abs. 3 OZI zwar auf eine „Ausschlussfrist“ hingewiesen, benennt diese aber weder ausdrücklich noch durch eine klare und unmissverständliche Verweisung. Der Blick wird zunächst auf § 7 Abs. 1 OZI gelenkt, wo die Ausschlussfristen 15. Januar und 15. Juli genannt werden. Ob nun diese Ausschussfristen, oder andere, etwa die des § 2 Abs. 1 Satz 3 Hochschulzulassungsverordnung gemeint sind, wird nicht ausreichend deutlich, zumal es keinen Grund gibt, in einer Norm zwei unterschiedliche Systeme der Bezugnahme zu verwenden. II. Die Antragsgegnerin hat für das Wintersemester 2014/2015 für den Masterstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Projektmanagement“ (vgl. Amtliche Mitteilung der Antragsgegnerin – Amtliche Mitteilung – Nr. 12/2014 vom 28. Juli 2014) 44 Studienplätze festgesetzt. Diese Festsetzung schöpft die Kapazität nicht aus, denn die Kammer errechnet eine Kapazität von 46 Studienplätzen. Da die Antragsgegnerin per 27. November 2014 ausweislich ihrer Kapazitätsunterlagen aber nur 41 Studienplätze vergeben hat, stehen fünf weitere Studienplätze zur Verfügung, so dass für die fünf Antragsteller in dem vorliegenden Studiengang jeweils ein Studienplatz vergeben werden kann. Bei ihrer Kapazitätsberechnung rundet die Kammer im Folgenden die Berechnungswerte einheitlich auf 4 Stellen nach dem Komma nach den Regeln des sog. kaufmännischen Rundens (vgl. Kammerurteil vom 23. September 2014 – VG 12 K 1642.11 –). 1. Für die Kapazitätsberechnung ist vom Stellenplan für das Lehrpersonal (vgl. § 8 der Kapazitätsverordnung vom 10. Mai 1994 [GVBl. S.186] in der Fassung der 22. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. September 2014 [GVBl. S. 339] – KapVO –) zu dem Stichtag 15. Januar 2014 auszugehen (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO). Maßgeblich ist weiterhin für die Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO die festgelegte Lehreinheit – hier „Fachbereich I (Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften)“, der die fünf Bachelorstudiengänge „Betriebswirtschaftslehre dual“, „Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau“, „Wirtschaftsingenieurwesen Bau“, „Wirtschaftsingenieurwesen online“ und „Wirtschaftsinformatik online“ sowie die vier Masterstudiengänge „Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau“, „Wirtschaftsingenieurwesen Bautechnik- und -management“, „Wirtschaftsingenieurwesen Projektmanagement“ und „Management und Beratung“ zugeordnet sind. Für die Kapazitätsberechnung ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Danach waren sämtliche 34 der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen. Diese Stellenzahl entnimmt die Kammer regelmäßig den Angaben der Antragsgegnerin und kontrolliert sie an Hand des jeweils zum Stichtag aktuellen Studienführers – vorliegend dem Studienführer 2013/2014. Gastprofessoren (hier Prof. B...) berücksichtigt die Kammer in ständiger Rechtsprechung bei den Lehraufträgen nicht zum Stichtag, sondern zu den beiden in § 10 Satz 1 KapVO vorgegebenen Bezugssemstern, die vor dem Stichtag liegen (s. Näheres dazu unten bei der Berechnung der Lehraufträge). Die Antragsgegnerin hat mehrfach dargelegt, dass Prof. B... Gastprofessorin ist und nur irrtümlich unter den ordentlichen Professoren aufgeführt wurde. Bei einem Lehrdeputat mit 34 Professorenstellen á 18 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen – LVVO – in der Fassung vom 27. März 2001[GVBl. S. 74] zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 [GVBl. S. 294]) ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (34 x 18 =) 612 LVS. Die geltend gemachten Lehrverpflichtungsverminderungen sind nur im Umfang von 34,5 LVS anzuerkennen. Die im Wintersemester 2013/2014 genehmigten Verminderungen für die Tätigkeit als Dekanin (9 LVS - Prof. B...), als Studiendekan (4,5 LVS - Prof. U..., als Frauenbeauftragte (2 LVS Prof. D...) und als Studienfachberater mit insgesamt 11 LVS für neun Studiengänge (je 1,5 LVS - Prof. B...; je 2 LVS - Prof. H...) nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. 5, Satz 3 und 4 LVVO sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nicht berücksichtigt werden können weitere je 1,5 LVS (Prof. S...) für Studienfachberatung soweit die den beiden Professoren jeweils genehmigte Ermäßigung 2 LVS übersteigt. Weder ist es zulässig, eine Ermäßigung für zwei Funktionen nach § 9 Abs. 1 LVVO zu gewähren, noch soll die Ermäßigung für Studienfachberatung pro Studiengang 2 LVS übersteigen. Die Antragsgegnerin legt nichts dafür dar, dass hier ausnahmsweise eine höhere Ermäßigung berechtigt wäre. Berücksichtigungsfähig sind auch dieses Jahr die gemäß § 9 Abs. 2 LVVO zu berücksichtigenden Tätigkeiten als Laborleiter von insgesamt 3 LVS (1 LVS - Prof. M...; 2 LVS - Prof. ...) sowie gemäß § 47 ff. des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vgl. Kammerbeschluss vom 15. Mai 2014 – VG 12 L 139.14 – und die Begründung der Antragsgegnerin hierzu in den aktuellen Kapazitätsunterlagen) als BAföG-Beauftragter (1 LVS - Prof. P...). Zum Komplex Betreuung der Praxisausbildung werden weiterhin 4 LVS neben dem bei der CNW-Berechnung geltend gemachten individuellen Betreuungsaufwand für die Studenten anerkannt. Das gilt für die Aufgabe der beiden BWL- Professoren M... und P... als Beauftragte für die Praxisphase mit jeweils 1 LVS und des BWL-Professors B...mit 2 LVS als „Beauftragter für die Betreuung von Praktika/Firmen im dualen Studiengang BWL“. Insoweit erfolgt gegenüber den vorhergehenden Kapazitätsberechnungen (vgl. etwa Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2012 – VG 12 L 701.12 –) durch die Antragsgegnerin nur eine differenzierte Einteilung der Funktionen. Die Antragsgegnerin legt aber nicht dar, dass darüber hinaus für die BWL Professoren B...und ... weitere Deputatsermäßigungen in Höhe von insgesamt 11 LVS für „QM Praxisbetriebe BWL dual“ erforderlich wären. Auch im Protokoll der 315. Sitzung des Fachbereichsrates im Fachbereich I wird für Außenstehende nicht annähernd deutlich, welche Funktionen hinter dem Projekt „QM Praxisbetrieb im BWL dual“ stehen. Soweit Funktionen in sich eventuell überschneidenden Bereichen vergeben werden, sind aus kapazitätsrechtlicher Sicht besonders hohe Anforderungen an die Darlegung des Inhalts, der Organisation, der Dauer der Aufgabenzuweisung und des jeweiligen Beitrags der eingesetzten Lehrkraft bei der Erledigung der Gesamtaufgabe zu stellen. Nicht berücksichtigt werden können gemäß § 9 Abs. 2 LVVO die Ermäßigungen betreffend die Positionen „Auslandskontakte“ (2 LVS - Prof. P...), hochschulweite Feststellungsprüfung für Auslandssemester und Stipendien (jeweils 1,5 LVS - Prof. M...), Sprachenpreis (1 LVS – Prof. M...), Forschungscoaching „Publizieren“ (1,5 LVS - Prof. K...), Optimierung der Kommunikationskultur/struktur (1 LVS - Prof. B...), Beauftragter Innovation und Optimierung von Prozessen im Fachbereich I (2 LVS - Prof. D...) und Umsetzung Akkreditierungsaufgaben ( 2 LVS - Prof. B...; 0,5 LVS – Prof. S...). Auch die Deputatsermäßigungen für die Organisation der Servicefunktion des Lehrbereichs I Beauftragter für Servicefächer FB I (2 LVS) Beauftragter für Fächer des Studiums Generale (1,5 LVS) Beauftragter für Berat/Anerk Studium Generale (1,5 LVS) Auswertung der Evaluation im Studium Generale (2,0 LVS) können nicht anerkannt werden. Die Antragsgegnerin legt nicht einmal ansatzweise dar, woraus sich ergibt, dass Deputatsermäßigungen nach Art und Umfang der genannten Tätigkeiten gerechtfertigt wären. Auch für eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 4 LVVO werden bezüglich der vorliegend geltend gemachten Ermäßigungen prüffähige Angaben nicht gemacht. Die Antragsgegnerin erläutert nunmehr zwar die Funktion „Sprachenpreis“, diese kann aber nicht § 9 Abs. 2 LVVO zugeordnet werden. Es mag sein, dass die Funktion nach § 9 Abs. 4 LVVO gerechtfertigt sein könnte, dann müsste die Antragsgegnerin aber zusätzlich glaubhaft machen, dass sie sich nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im Ausnahmefall diese nicht zwingende Funktion auch leisten kann, sprich die Lehrkapazität nicht belastet. Deputatsermäßigungen für die Gastprofessorin B... können schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da ihr kein Deputat zugeordnet ist. Die Kammer erwähnt diesen Umstand vorsorglich in Anerkennung, dass die Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin zu diesem Ermäßigungsbegehren ohnehin nicht stringent sind. Die Forschung gehört grundsätzlich zu den Aufgaben der Hochschullehrer, die diese innerhalb ihrer Dienstzeit neben der Lehre zu leisten haben. Daneben sieht das Berliner Hochschulrecht zur Gewährleistung von Aufgaben in der Forschung, die sich im üblichen dienstlichen Rahmen nicht realisieren lassen, verschiedene dienstrechtliche und kapazitätsrechtliche Ausnahmevorschriften vor: Gemäß § 99 Abs. 3 BerlHG i.V.m. § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen – LVVO – in der Fassung vom 27. März 2001[GVBl. S. 74] zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 [GVBl. S. 294]) kann die Funktionsbeschreibung einer Hochschullehrerstelle auf begrenzte Zeit so ausgestaltet werden, dass die Stelleninhaber ausschließlich oder überwiegend mit Forschungstätigkeit betraut werden. Dann zählt diese Stelle ganz oder teilweise nicht zum Deputat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – OVG 5 NC 89.08 –). Die rechtmäßige Ausweisung einer Forschungsstelle ist von der Hochschule durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. Gemäß § 99 Abs. 6 BerlHG sollen Hochschullehrer/innen zur Durchführung von Forschungsvorhaben, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Berufspraxis auf Antrag in angemessenen Zeitabständen unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge für ein Semester, in besonderen Fällen für zwei Semester von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt werden. Wird ein solches „Forschungsfreisemester“ gewährt, ist die Stelle des Hochschullehrers vakant. Vakanzen lassen das Deputat der Stelle aber nicht entfallen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 25. Juni 1991 – 7 S 143.90 – juris Rdnr. 8 und ausdrücklich zu § 99 Abs. 6 BerlHG Rdnr. 14). Es gilt das abstrakte Stellenprinzip. Soweit diese Lehre durch Lehraufträge ausgeglichen wird, werden die dafür eingesetzten Lehrauftragsstunden in den jeweiligen berechnungsrelevanten Semestern nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt, wenn eine rechtmäßige Freistellung im oben genannten Sinne dort glaubhaft gemacht wird. Gemäß § 9 Abs. 4 LVVO kann an der Fachhochschule für die Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Entwicklung die Dienstbehörde oder Personalstelle nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Ermäßigung des Lehrdeputats gewähren. Diese Deputatsermäßigung ist dann vom Lehrdeputat abzuziehen. Die Abzugsfähigkeit setzt aber voraus, dass die Hochschule eine entsprechende rechtmäßige dienstrechtliche Entscheidung glaubhaft macht. Gemäß § 9 Abs. 6 LVVO kann die Dienstbehörde oder Personalstelle für die Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung im Rahmen eines Forschungskonzeptes der Hochschule Professoren an Fachhochschulen nach Anhörung des Fachbereichs eine befristete Ermäßigung um bis zu 9 LVS gewähren, soweit die dadurch bedingte Verringerung der Gesamtlehrverpflichtung durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen wird und die dafür erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Das Forschungskonzept bedarf im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Lehrverpflichtung und die zu ergreifenden Ausgleichsmaßnahmen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Senatsverwaltung vor allem im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „geeignete zu ergreifende Ausgleichsmaßnahmen“ u.a. zu prüfen hat, ob das Niveau der Lehrveranstaltungen durch das angestrebte Konzept der Drittmittelfinanzierung auch dann gehalten werden kann, wenn die Lehre von ordentlichen Hochschullehren mehr und mehr durch Lehrauftragsstunden ersetzt wird. Macht die Hochschule glaubhaft, dass die Deputatsermäßigung den genannten Anforderungen entspricht, kann eine gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmindernd berücksichtigt werden. Vorliegend beruht die Freistellung von Prof. S... (18 LVS) nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin auf § 99 Abs. 6 BerlHG. Diese berührt die Berechnung des Deputats nicht. Wird die Freistellung später glaubhaft gemacht, erhöhen zum Ausgleich dieser Vakanz vergebene Lehraufträge die Kapazität in den entsprechen Berechnungssemestern (s.u.) nicht. Soweit die Antragsgegnerin drittmittelfinanzierte Forschung als Grund für Deputatsermäßigungen im Sinne von § 9 Abs. 6 LVVO mitteilt, hat sie nicht dargelegt, dass das erforderliche Verfahren für diese Art von Ermäßigung durchgeführt wurde, und sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung erfüllt sind (9 LVS - Prof. S...; 8 LVS - Prof. B...[s. auch oben], 4 LVS – Prof. B...; 2 LVS – Prof. D...). Auch für die gemäß § 9 Abs. 4 LVVO gelisteten Deputatsermäßigungen wegen Forschung wird das Vorliegen der oben bereits deutlich benannten Bewilligungsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht (6 LVS - Prof. D...; je 4 LVS - Prof. B...; 2 LVS - Prof. H...). Im Rahmen beider Ermäßigungstatbestände ergibt sich die Rechtmäßigkeit der Freistellungen nicht allein aus dem vorgelegten Schriftwechsel zwischen Forschungskommission und Dekan. Abzüglich der Lehrverpflichtungsverminderung von 34,5 LVS ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 612 LVS – 34,5 LVS = 577,5 LVS. 2. Dieses Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (hier ausgehend vom Stichtag 15. Januar 2014 zulässigerweise benannt: Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben, und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Einzubeziehen ist die Lehre der Lehrbeauftragten, der Gast- und Honorarprofessoren sowie der Gastdozenten. Zu den Lehraufträgen, die der Lehreinheit zur Verfügung gestanden haben, gehören auch die Lehraufträge, die von nicht zugeordneten Lehreinheiten in Auftrag gegeben wurden. Diese hat die Antragsgegnerin nachgemeldet. Von diesen Lehrauftragsstunden sind allerdings die Lehrauftragsstunden gemäß § 10 Satz 2 KapVO nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet werden. Für das Wintersemester 2012/2013 sind wegen längerfristiger Erkrankung von Prof. Z... 18 LVS als nicht kapazitätserhöhend anzuerkennen. Die Obergrenze von 18 LVS ergibt sich aus dem Lehrdeputat der vakanten Stelle. Im Sommersemester sind 8,667 LVS wegen der Vertretung der Stelle KN 895 (Englisch) und 18 LVS für die Vertretung der Stelle A... nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Soweit die Antragsgegnerin auch die Lehrauftragsstunden als nicht kapazitätserhöhend geltend macht, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen anderer Lehreinheiten vergütet werden, folgt die Kammer dem nicht, da diese Stelle nicht der zu berechnenden Lehreinheit zugeordnet sind. Eine Verrechnung kommt nicht in Betracht, weil eine Doppelanrechnung nicht droht (vgl. Kammerbeschluss vom 17. Januar 2013 – VG 12 L 628.12 –). Weitere Vakanzen sind nicht aufgezeigt. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass die Stelle eines Hochschullehrers wegen eines Forschungsfreisemesters gemäß § 99 Abs. 6 BerlHG zum Zwecke der Forschung vakant gewesen wäre. Soweit für Forschungsaufgaben und die fachdidaktische Weiterbildung von Professoren Deputatsermäßigungen in Frage kommen, sind diese bei der Berechnung des Deputats zu berücksichtigen, wenn sie insoweit glaubhaft gemacht werden. Hinzuzurechnen ist der Anteil der Lehreinheit am Lehrangebot des Fachbereichs I, das dieser für die gesamte Hochschule im Rahmen des Studium Generale bzw. der AWE-Module durch Lehraufträge im oben genannten Sinne erbringt. Angesichts der Tatsache, dass Studiengänge der Antragsgegnerin regelmäßig ein Studium Generale mit zwei Wahlpflichtmodulen enthalten sollen, erfolgt die Ermittlung des Anteils der gerechneten Lehreinheit an diesem Studienangebot nach der Zahl der im ersten Semester zugelassenen Studenten (vgl. schon Kammerbeschlüsse vom 15. Mai 2014 – VG 12 L 139.14 und vom 16. Mai 2014 – VG 12 L 192.14 –). Für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 hat der Fachbereich I Lehrveranstaltungsstunden im Umfang von insgesamt (212 + 208) 420 LVS gemeldet. Nicht kapazitätserhöhend sind davon im Wintersemester 2012/2013 abzuziehen 18 LVS und im Sommersemester 2013 4 LVS, die jeweils der Vertretung der Stelle KN 895 (Englisch) dienen. Es bleiben somit 398 LVS. Aufgenommen wurden in diesem Zeitraum an der Antragsgegnerin laut Erstsemesterstatistik insgesamt (2503 und 1272) 3775 Studienanfänger. Ausweislich der Erstsemesterstatistik fingen in der hier gerechneten Lehreinheit in den genannten beiden Semestern insgesamt (423 und 65) 488 Studienanfänger an. Damit beträgt der Anteil der Lehreinheit am Erstsemesteraufkommen 12,9272 %, was einen Anteil am Studium Generale von 51,4503 LVS im Jahr ausmacht. Geteilt durch zwei ergibt dies pro Semester 25,7252 LVS. Insgesamt ergeben sich aus den Kapazitätsunterlagen die folgenden Lehrauftragsstunden: WS 2012/2013 SS 2013 Lehraufträge 174,0573 LVS 158,389 LVS Gast-/Honorarprofessoren 6 LVS 8 LVS Gastdozenten 18,445 LVS 0 LVS „Fremde Lehreinheiten“ 112,76 LVS 99,03 LVS Studium Generale 25,7252 LVS 25,7252 LVS ./. Vakanzvertretung - 18 LVS - 26,667 LVS Gesamt 318,9875 LVS 264,4772 LVS Demnach sind hier insgesamt 583,4647 LVS gleichmäßig auf die beiden zu betrachtenden Semester zu verteilen und somit für Lehraufträge 291,7324 LVS in die Berechnung einzustellen. 3. Das unbereinigte Lehrangebot, von dem noch der Dienstleistungsexport abzuziehen ist, beträgt hiernach insgesamt 869,2324 LVS (577,5 LVS Deputat aus Planstellen zuzüglich 291,7324 LVS von Lehrbeauftragten, Gastprofessoren und -dozenten). Nach § 11 KapVO i.V.m. der Formel (I.2.) der Anlage I zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (aq/2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studienganges. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. November 2014 und 10. Dezember 2014 den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge dargelegt hat, kann dieser in Höhe von 75,45 anerkannt werden. Dabei geht die Kammer bezogen auf den Berechnungsstichtag von folgenden jährlichen Zulassungszahlen gemäß Erstsemesterstatistik Wintersemester 2013/14 und Sommersemester 2014 aus: Bachelor Bauingenieurwesen: 165 Master Geodatenerfassung u. -visualisierung: 39 Master Geoinformation: 25 Bachelor Geoinformation: 28 Bachelor Kartographie u. Geomedien: 45 Master Verpackungstechnik: 24 Bachelor Druck- und Medientechnik: 98 Master Druck- und Medientechnik: 29 Bachelor Medieninformatik online: 47 Bachelor Augenoptik: 41 Bachelor Veranstaltungstechnik: 57 Danach errechnet sich folgender Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge: q CAq Aq/2 CAq*Aq/2 BA Bauingenieurwesen 0,15 82,5 12,375 MA Geodatenerfassung u. -visualisierung 0,075 19,5 1,4625 MA Geoinformation 0,075 12,5 0,9375 BA Geoinformation 0,1 14 1,4 BA Kartographie u. Geomedien 0,05 22,5 1,125 MA Verpackungstechnik 0,1 12 1,2 BA Druck- und Medientechnik 0,9 49 44,1 MA Druck- und Medientechnik 0,3 14,5 4,35 BA Medieninformatik online 0,175 23,5 4,1125 BA Augenoptik 0,075 20,5 1,5375 BA Veranstaltungstechnik 0,1 28,5 2,85 Gesamt 75,45 Nach Abzug des Dienstleistungsexportes ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 869,2324 LVS – 75,45 LVS = 793,7824 LVS. 4. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO), die im folgenden betrachtet werden. Von dem anrechenbaren CNW ist der Curricularfremdanteil (CAq) abzuziehen. Entscheidende Rechnungsgröße ist dabei allein der Curricularanteil (CA) der Lehrveranstaltung. Die Aufteilung einer Lehrveranstaltung in mehrere Durchläufe ist unerheblich, da die Intensität der Lehre bereits in die Berechnung des Curricularanteils eingeflossen ist. Die Kammer geht, nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 deren Vollständigkeit versichert hat, von folgenden Curricularfremdanteilen aus: p=1 Studiengang BA Wirtschaftsingenieurwesen online: CAq - FB VIII, 109002 Werkstoffkunde, SU, Prof. F... 0,0875 - FB VI, 109010 Informatik-Programmierung, SU, Prof. G... 0,0875 - FB VIII, 109003 Maschinenelemente, SU, Prof. S... 0,0875 - FB VIII, 109006 Fertigungstechnik, SU, Prof. S... 0,0875 - FB VIII, 109007 Technische Wärmelehre, SU, Prof. G... 0,0875 - FB VIII, 109037 Energiewirtschaft, SU, Prof. G... 0,0875 p=2 Studiengang BA-BWL dual: - FB VI, 123016 Wirtschaftsinformatik II, SU, Prof. O... 0,036 - FB VI, 123050 Wirtschaftsinformatik II, Ü, Prof. O... 0,072 p=3 Studiengang BA Wirtschaftsinformatik online: - FB VI, 177008 Algorithmen und Datenstrukturen, SU, Prof. M... 0,08 - FB VI, 177013 Datenbanken, SU, Prof. S..., 0,08 p=4 Studiengang MA Wirtschaftsingenieurwesen Projektmanagement: Kein Curricularfremdanteil p=5 Studiengang MA Management und Beratung: Kein Curricularfremdanteil p=6 Studiengang BA Wirtschaftsingenieurwesen Bau: - FB III, 124003 Techn. Mechanik für Bauingenieure, SU, Prof. M... 0,1 - FB III, 124054 Baukonstruktion/CAD, SU, Prof. M... 0,05 - FB III, 124044 Baustoffkunde, SU, Prof. R..., 0,075 - FB III, 124044 Baustoffkunde, Ü, Prof. R... 0,05 - FB III, 124062 Bauphysik, SU, Prof. H... 0,05 - FB III, 124062 Bauphysik, Ü, Prof. H... 0,1 - FB III, 124009 Massivbau/Stahlbau I, SU, Prof. M... 0,1 p=7 Studiengang BA Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau: - FB II, 125001 Mathematik für Ingenieure, SU, Prof. L... 0,1 - FB VIII, 125025 Fabrikplanung, SU, Prof. S..., 0,05 - FB VIII, 125036 Automatisierung, Ü, Prof. L... 0,2 p=8 Studiengang MA Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau: - FB VIII, 194012 Produktvalidierung. u. Fertigungseinführung, Ü, Prof. K... 0,2 - FB VIII, 126014 Erneuerbare Energien/Energiewirtschaft, Ü, Prof. K... 0,2 - FB VIII, 155002 Neue Fertigungstechnologien, SU, Prof. S... 0,05 - FB VIII, 155003 Neue Fertigungstechnologien, Ü, Prof. S... 0,1 p=9 Studiengang MA Wirtschaftsingenieurwesen Bautechnik und - management: - FB III, 191007 Konstruktiver Ingenieurbau, Ü, Prof. R..., 0,2 Der für den Masterstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Projektmanagement“ festgesetzte CNW beträgt 2,2. Der errechnete CNW füllt diesen mit 2,2 aus. Die Lehre aus dem Deputat wird ausschließlich von der Lehreinheit selbst erbracht und es ist deshalb ein Curricularfremdanteil nicht abzuziehen. Der Curriculareigenanteil beträgt somit 2,2. Da der Lehreinheit neben dem Masterstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Projektmanagement“ noch acht weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil der neun Studiengänge zu bilden. Der für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftsinformatik online“ festgesetzte CNW beträgt 4,76. Der errechnete CNW übersteigt diesen mit 5,85 erheblich. Es wäre Sache der Antragsgegnerin für eine aktuelle Festsetzung zu sorgen oder, wenn diese vom Verordnungsgeber nicht akzeptiert wird, die Lehre an die Festsetzung anzupassen. Ausgegangen werden kann nur von dem festgesetzten Wert, auch wenn die Lehre diesen erheblich überschreitet. Zieht man von dem festgesetzten Wert 4,76 den Curricularfremdanteil von 0,16 ab, verbleibt ein Eigenanteil von 4,6 Es ist für den Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre dual“ von dem vom Verordnungsgeber festgesetzten Curricularnormwert von 4,5 auszugehen. Diesen CNW füllt der angebotene Studiengang mit 4,497 fast vollständig aus. Abzüglich des Curricularfremdanteils beträgt der Curriculareigenanteil 4,497 – 0,108 = 4,389. Für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau“ ist von dem vom Verordnungsgeber festgesetzten Curricularnormwert von 5,2 auszugehen. Diesen CNW füllt der angebotene Studiengang mit 5,2 vollständig aus. Der Curricularanteil (CA) für die Betreuung der Praxisphase von 0,1 ist allerdings nicht nachvollziehbar und mangels Glaubhaftmachung eines höheren Wertes nur teilweise zu berücksichtigen (vgl. schon Kammerbeschluss vom 17. Januar 2013 – VG 12 L 628.12 –). Für die Betreuung der Praxisphase ist ein Betreuungsfaktor nicht vorgesehen. Die Antragsgegnerin bezieht sich für ihre Berechnung dieses Aufwandes deshalb naheliegend auf den Lehrveranstaltungstyp k=17 „Kleingruppenprojekt, betreutes externes Praktikum“. Die Antragsgegnerin macht aber nicht deutlich, wie sie einen Betreuungsaufwand von 0,1 pro Student nach den Regeln der Kapazitätsverordnung ableitet. Deshalb berechnet das Gericht diesen orientiert an der in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt III Nr.1 zur KapVO festgelegten Formel Der Curricularanteil einer solchen Lehrveranstaltung errechnet sich somit aus der Semesterwochenstundenzahl , dem Anrechnungsfaktor und der Betreuungsrelation § 12 Abs. 13 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung vom 5. Juli 2012 (AM Nr. 93/12 – RSPO 12) geht anders als nach der vorangegangenen Rahmenprüfungsordnung IV vom 14. Oktober 2010 (AM Nr. 10/2011) nur noch von einer Einzelbetreuung im Umfang von drei statt von fünf Stunden pro Student über die gesamte Praxisphase aus. Die Formel für die Berechnung der Lehrveranstaltung k=17 bezieht sich demgegenüber auf Semesterwochenstunden und eine Kleingruppe mit 5 Studenten. Rechnet man mit drei Zeitstunden, fünf Studenten sowie Lehrstunden (0,75) und verteilt auf ein Semester (gemäß Studienführer 2013/2014 zum Stichtag gemittelt mit 18 Wochen) ergeben sich 1,1111 Semesterwochenstunden (3 Zeitstunden x fünf Studenten / 0,75 Zeitstunden / 18 Stunden im Semester = 1,1111 SWS). Dies ergibt einen ableitbaren Curricularanteil von für die Betreuung des externen Praktikums in Höhe von 0,0222, der hier jedenfalls zugrunde gelegt werden kann. Nicht anerkannt werden damit 0,1 – 0,0222 = 0,0778. Der Curricularnormwert wird somit ausgefüllt mit 5,2 - 0,0778 = 5,1222. Von diesem CNW ist der Curricularfremdanteil abzuziehen. Durch Abzug des Curricularfremdanteils berechnet sich der Eigenanteil mit 5,1222 - 0,35 = 4,7722. Der für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Bau“ festgesetzte CNW beträgt 5,12. Der errechnete CNW übersteigt diesen mit 5,125 unerheblich. Von diesem errechneten CNW sind ebenfalls 0,0778 abzuziehen, da auch hier nicht deutlich wird, dass ein Betreuungsfaktor von 0,1 der Kapazitätsverordnung entspricht. Damit ergibt sich eine Lehre im Umfang von 5,125 - 0,0778 = 5,0472. Da der festgesetzte CNW nunmehr nicht vollständig ausgeschöpft wird, ist von dem errechneten Wert 5,0472 auszugehen. Nach Abzug der Curricularfremdanteils von 0,525 beträgt der Curriculareigenanteil somit 4,5222. Der für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen online“ festgesetzte CNW beträgt 4,7. Der errechnete CNW übersteigt diesen mit 6,575 erheblich. Es wäre Sache der Antragsgegnerin für eine aktuelle Festsetzung zu sorgen oder, wenn diese vom Verordnungsgeber nicht akzeptiert wird, die Lehre an die Festsetzung anzupassen. Ausgegangen werden kann nur von dem festgesetzten Wert, auch wenn die Lehre diesen erheblich überschreitet. Zieht man von dem festgesetzten Wert 4,7 den Curricularfremdanteil von 0,525 ab, verbleibt ein Eigenanteil von 4,175. Der für den Masterstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau“ festgesetzte CNW beträgt 2,46. Der errechnete CNW übersteigt diesen mit 2,464 unerheblich. Damit wird der festgesetzte CNW vollständig ausgeschöpft und es ist von diesem auszugehen. Nach Abzug des Curricularfremdanteils von 0,55 beträgt der Curriculareigenanteil somit 1,91. Der für den Masterstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Bautechnik- und -management“ festgesetzte CNW beträgt 2,46. Der errechnete CNW übersteigt diesen mit 2,464 unerheblich. Damit wird der festgesetzte CNW vollständig ausgeschöpft und es ist von diesem auszugehen. Nach Abzug der Curricularfremdanteils von 0,2 beträgt der Curriculareigenanteil somit 2,26. Der für den Masterstudiengang „Management und Beratung“ festgesetzte CNW beträgt 1,5. Der errechnete CNW übersteigt diesen mit 2,5 erheblich. Dafür, dass der Umfang der errechneten Lehre nicht mehr aktuell wäre, ist vorliegend nichts ersichtlich. Vergleicht man die CNW-Berechnung mit dem aktuellen Studienplan des Studiengangs (Anlage 1 zur Studienordnung vom 14. Juli 2011 - Amtliche Mitteilung Nr. 66/2012) ergibt sich ein weniger an Lehre nicht. Zudem bleibt die hier entscheidende Festsetzung hinter der errechneten Lehre erheblich zurück. Ein Curricularfremdanteil ist auch hier nicht abzuziehen. Der Curriculareigenanteil beträgt somit 1,5. Der jeweilige Curriculareigenanteil ist mit der Anteilquote des zugeordneten Studiengangs zu multiplizieren. Es errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA 1. BA BWL dual 4,389 0,261 1,1455 2. BA WIW Maschinenbau 4,7722 0,087 0,4152 3. BA WIW Bau 4,5222 0,087 0,3934 4. BA WIW online 4,175 0,087 0,3632 5. BA Wirtschaftsinformatik onl. 4,6 0,087 0,4002 6. MA WIW Maschinenbau 1,91 0,13 0,2483 7. MA WIW Bautechnik 2,26 0,043 0,0972 8. MA WIW Projektmanagement 2,2 0,087 0,1914 9. MA Management & Beratung 1,5 0,131 0,1965 Gewichteter Curricularanteil 3,4509 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil 793,7824 LVS x 2 : 3,4509 = 460,0437 und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Masterstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Projektmanagement“ eine Basiszahl von (460,0437 x 0,087 =) 40,0238. 5. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen (Schwundfaktor – SF –), weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184-186, Juris Rdnr. 6). Der Schwund für den Masterstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Projektmanagement“ berechnet sich mit 0,8786 wie folgt: Nach Division der Basiszahl (40,0238) durch die Schwundquote (0,8786) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 45,5541, aufgerundet 46 Studienplätzen. Da die Antragsgegnerin in dem vorliegenden Studiengang im Sommersemester keine Erstsemester aufnimmt, sind alle Studienplätze im Wintersemester zu vergeben. Da die Antragsgegnerin bisher aber nur 41 Studienanfänger immatrikuliert hat, stehen noch weitere fünf Studienplätze zur Verfügung, so dass für die fünf Antragsteller des vorliegenden Studiengangs jeweils ein freier Studienplatz zur Verfügung steht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -) der volle Auffangwert angesetzt wird.