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Beschluss

12 L 816.14

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1121.12L816.14.0A
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Leitsätze
1. Für die Fortsetzung eines Studiums ist es erforderlich, dass der Student die hierfür notwendigen Prüfungen erfolgreich absolviert hat.(Rn.3) 2. Eine Rückstufung in ein niedrigeres Fachsemester nach dem Wechsel der Hochschule ist grundsätzlich nicht möglich, wenn der Student das Semester schon an einer anderen Hochschule absolviert hat.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Fortsetzung eines Studiums ist es erforderlich, dass der Student die hierfür notwendigen Prüfungen erfolgreich absolviert hat.(Rn.3) 2. Eine Rückstufung in ein niedrigeres Fachsemester nach dem Wechsel der Hochschule ist grundsätzlich nicht möglich, wenn der Student das Semester schon an einer anderen Hochschule absolviert hat.(Rn.4) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit dem der Antragsteller seine vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2014/2015 im 3., hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester innerhalb der festgesetzten Kapazität erreichen will, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller, der ab dem Wintersemester 2013/14 für 2 Semester an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen studiert hat, hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Eine Zulassung zum höheren Fachsemester kommt nicht in Betracht. Gemäß § 9 Abs. 3 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes i.d.F. vom 29. Mai 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 198) ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester, dass der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgesehene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnung festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 - juris.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Er hat während seines zweisemestrigen Studiums nur zwei Module erfolgreich belegt und lediglich 8 Leistungspunkte erworben. Damit hat er weniger als ein Drittel der für ein Fachsemester geforderten Leistungsnachweise erbracht und beispielsweise Module des 1. Fachsemesters aus den Bereichen Mathematik und Statik nicht erfolgreich abgeschlossen. Der vom Antragsteller beantragten Zulassung zur Fortsetzung des Bachelorstudiums Wirtschaftsingenieurwesen im 1. Fachsemester steht entgegen, dass er dieses Fachsemester bereits an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus absolviert hat. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 der Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens (AllgStuPO) vom 8. Mai 2013 der Antragsgegnerin (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 1/2014 vom 15. Januar 2014) ist bei einem Hochschulwechsel vom gleichen Studiengang an einer deutschen Hochschule die Rückstufung in ein niedrigeres Fachsemester ausgeschlossen. Gegen diese Vorschrift bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und das daraus folgende Teilhaberecht auf freie Wahl der Hochschule gebieten nicht, einen Studierenden, der wie der Antragsteller bereits an einem Studiengang seiner Wahl zugelassen ist oder war, die teilweise Wiederholung eines bereits absolvierten Studiums an einer anderen Hochschule zu ermöglichen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 2012 – VG 30 L 1422.11 –). Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen sog. Härtefall im Hinblick auf die Betreuung seines nach einem Schlaganfall pflegebedürftigen Vaters und der kranken Großeltern berufen. Da wie oben ausgeführt der Antragsteller vom Vergabeverfahren ausgeschlossen ist, findet die Härtefallquote des § 15 Hochschulzulassungsverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 227), keine Anwendung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.