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Urteil

12 K 945.13

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1030.12K945.13.0A
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Leitsätze
1. Das prüfungsrechtliche Überdenkungsverfahren verlangt von dem Prüfer eine erneute eigenständige und unabhängige Urteilsbildung zum Ausschluss von Fehlern. Haben sich die Prüfer einer Masterarbeit mit den Einwendungen des Prüflings auseinandergesetzt und sind jeweils bei ihrer Bewertung geblieben, so ist dem Erfordernis des Überdenkens genüge getan.(Rn.28) 2. Ob gegen einen Prüfer die Besorgnis der Befangenheit besteht, ist objektiv aus dem Blickwinkel eines verständigen Prüflings zu beurteilen. Dabei ist die Zugehörigkeit eines Prüfers zu einer bestimmten Fakultät kein Umstand, der als solcher geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfungstätigkeit zu rechtfertigen. Auch belegt ein fachlicher Streit allein nicht, dass ein Prüfer nicht mehr offen ist, eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Wertung vorzunehmen.(Rn.29) 3. Streiten Prüfer und Prüfling über fachspezifische Bewertungen, sind diese uneingeschränkt überprüfbar. In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Bewertungsfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das prüfungsrechtliche Überdenkungsverfahren verlangt von dem Prüfer eine erneute eigenständige und unabhängige Urteilsbildung zum Ausschluss von Fehlern. Haben sich die Prüfer einer Masterarbeit mit den Einwendungen des Prüflings auseinandergesetzt und sind jeweils bei ihrer Bewertung geblieben, so ist dem Erfordernis des Überdenkens genüge getan.(Rn.28) 2. Ob gegen einen Prüfer die Besorgnis der Befangenheit besteht, ist objektiv aus dem Blickwinkel eines verständigen Prüflings zu beurteilen. Dabei ist die Zugehörigkeit eines Prüfers zu einer bestimmten Fakultät kein Umstand, der als solcher geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfungstätigkeit zu rechtfertigen. Auch belegt ein fachlicher Streit allein nicht, dass ein Prüfer nicht mehr offen ist, eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Wertung vorzunehmen.(Rn.29) 3. Streiten Prüfer und Prüfling über fachspezifische Bewertungen, sind diese uneingeschränkt überprüfbar. In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Bewertungsfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Masterarbeit. Rechtsgrundlage der angefochtenen Prüfungsentscheidung ist der § 6 der Prüfungsordnung für das Internationale Masterstudium Religion und Kultur vom 21. April 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 03/2007) - Prüfungsordnung -. Nach dieser Bestimmung haben die Studierenden in der Masterarbeit nachzuweisen, dass sie ein Thema aus dem Fachgebiet selbstständig wissenschaftlich bearbeiten können. Die Masterarbeit ist innerhalb von 5 Monaten zu erstellen und soll in der Regel einen Umfang von 60 Seiten nicht überschreiten. Das Thema der Masterarbeit vergeben die vom Prüfungsausschuss zu bestellenden Prüferinnen oder Prüfer, die auch die Betreuung und ein Gutachten zur Arbeit übernehmen, nach einer Besprechung mit der Studierenden. Studierende können Themen vorschlagen und sie können ein Thema innerhalb von 14 Tagen nach Ausgabe an den Prüfungsausschuss zurückgeben. Gemäß § 6 Abs. 5 der Prüfungsordnung wird die Masterarbeit unabhängig vom ersten Gutachten von einem zweiten Prüfer begutachtet, den ebenfalls der Prüfungsausschuss bestellt. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittelwert der Notenvorschläge in den beiden Gutachten. Weichen die Notenvorschläge um zwei oder mehr Noten voneinander ab, bestellt der Prüfungsausschuss ein weiteres Gutachten und setzt die Note auf der Grundlage der drei Gutachten fest. Dem entspricht das durchgeführte Prüfungsverfahren. Aufgrund der Abweichung zwischen Erst- und Zweitgutachten war ein Drittgutachten einzuholen. Grundsätzliche Bedenken gegen die Auswahl eines Mitgliedes der theologischen Fakultät hat die Klägerin - die sich insoweit ambivalent verhält - jedenfalls nicht mit Erfolg aufgezeigt. Die Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass alles dafür spricht, den Drittprüfer für einen Studiengang, der von der Theologischen Fakultät angeboten wird, wie bei jeder Hochschulprüfung sonst auch, aus dem Kreis der Hochschullehrer der Fakultät zu wählen, die den Studiengang, seine Prüfung und die Graduierung zu verantworten hat. Zudem verweist sie zu Recht darauf, dass ein Hochschullehrer, der ein Institut leitet, das sich mit Fragen aus dem Themenkreis der Masterarbeit beschäftigt, für die Begutachtung der Masterarbeit grundsätzlich gut geeignet ist. Dies hat die Klägerin nicht mit Argumenten in Zweifel gezogen. Der Umstand, dass die Klägerin vor Bestellung des Drittprüfers mit Schreiben vom 7. Mai 2013 geltend gemacht hat, dass ein Prüfer außerhalb der Fakultät bestellt werden solle, belegt, dass die Klägerin seinerzeit keinen konkreten Anlass hatte, die Neutralität des später ausgewählten Drittprüfers ihr gegenüber persönlich in Frage zu stellen, sondern allein aus dem Umstand, dass eine Professorin der Fakultät ihre Arbeit abweichend von ihrem Betreuer bewertet hatte, den durch nichts belegten Schluss zog, keiner der Hochschullehrer der Theologischen Fakultät sei unabhängig genug, eine Masterarbeit neutral und offen bewerten zu können. Dementsprechend hat auch die Klägerin konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür nicht dargelegt. Auch wenn es Konflikte innerhalb theologischer Fakultäten über theologische Ausrichtungen gegeben haben sollte, hat sie nicht substantiiert dargelegt, welche Probleme sie meint und inwieweit sie und die Theologische Fakultät der Beklagten davon betroffen waren. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Thesen ihrer Masterarbeit auch nur annähernd geeignet wären, einen solchen Konflikt auszulösen und dass dieser Konflikt - anders als sonst - verdeckt unter dem Mantel tendenzieller konspirativer Prüfungsbewertung ausgetragen werden könnte. Nach der Bewertung durch den Drittgutachter hatte der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis unter Berücksichtigung der drei Gutachten festzusetzen. Der Grund für dieses von der Prüfungsordnung vorgeschriebene Verfahren ist, dass die Beklagte erhebliche Abweichung zwischen zwei Bewertungen als Indiz ansieht, dass die Bewertungsmaßstäbe zu weit auseinanderliegen könnten. Deshalb wird die Bildung des arithmetischen Mittels ausgeschlossen und ein Drittgutachten eingeholt. Es erscheint sachgerecht, dass die Prüfungsordnung die Notenfestsetzung in dieser besonderen und schwierigen Situation nicht abstrakt regelt, sondern die Zusammenführung der Gutachten und die Notenfestsetzung dem Prüfungsausschuss im Einzelfall überlässt. Dabei mag der Prüfungsausschuss sich theoretisch auch für die Bildung eines arithmetischen Mittels entscheiden können, dies unter Einbeziehung aller drei Gutachten dürfte aber häufig nicht in Frage kommen, da der Grund für die Einholung des Drittgutachtens gerade darin liegt, dass ein arithmetisches Mittel aus dem Erst- und Zweitgutachten nicht gebildet werden soll. Der Prüfungsausschuss hat aus seiner Sachkompetenz heraus die Gutachten der Prüfer zu bewerten und zu entscheiden, wie die Note gebildet wird. Dabei steht dem Prüfungsausschuss wie bei allen wertenden Entscheidungen aufgrund besonderer Kompetenz ein Bewertungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat. Hier ist nicht ersichtlich, dass der Prüfungsausschuss seinen Wertungsspielraum überschritten hätte, als er sich auf die Note des Drittgutachtens festlegte. Soweit die Klägerin andere Modelle der Notenbildung bevorzugt, hat sie keine Umstände aufgezeigt, die den Prüfungsausschuss hätte veranlassen müssen, ihrem Begehren zu folgen. Insbesondere hat die Klägerin auf Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Umstände dem Gutachten des Erstprüfers gegenüber denen des Zweit- und Drittprüfers Vorrang einzuräumen wäre. Der Umstand, dass der Prüfungsausschuss keinen Mittelwert zwischen Zweit- und Drittnote gebildet hat, beschwert die Klägerin nicht, denn diese Note hätte unter der festgesetzten Gesamtnote gelegen. Nach der Festsetzung der Note der Masterarbeit auf die Note 3,3 wurde das erforderliche besondere prüfungsrechtliche Überdenkungsverfahren (vgl. Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., 2014, Rdnr. 786 ff.) durchgeführt, soweit die Klägerin gegen die Prüfungsbewertung Einwendungen erhoben hat. Das Überdenkungsverfahren ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes als verfahrensrechtlicher Ausgleich erforderlich, da den Prüfern für prüfungstypische Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zusteht (s.u.) und verlangt deshalb von dem Prüfer eine erneute eigenständige und unabhängige Urteilsbildung zum Ausschluss von Fehlern. Ist das Überdenkungsverfahren durchgeführt worden, unterliegt es weder als solches besonderem gerichtlichem Rechtschutz noch besteht Anspruch auf ein weiteres Überdenken. Das verwehrt es den Prüfern aber nicht, weiteren Einwendungen des Prüflings entgegenzutreten und dies kann auch außerhalb des Überdenkungsverfahrens geboten sein, wenn der Prüfling weitere substantiierte Einwendungen erhebt. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sind dann die insgesamt getroffenen Bewertungen der Prüfer einschließlich der nachträglich - auch im gerichtlichen Verfahren - abgegebenen Erläuterungen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. August 2012 - 6 B 9.12 - NVwZ 2013, 83-85, Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2012 - OVG 10 N 42.09 -). Vorliegend haben die Prüfer sich im Überdenkungsverfahren mit den Einwendungen der Klägerin auseinandergesetzt und sind jeweils bei ihrer Bewertung geblieben. Damit ist dem Erfordernis des Überdenkens genüge getan. Verfahrensfehler, die zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Neubewertung durch andere Prüfer führen könnten liegen nicht vor. Eine hier allein als ein solcher Verfahrensfehler in Frage kommende Besorgnis der Befangenheit der Zweitprüferin und/oder des Drittprüfers hat die Klägerin nicht überzeugend dargelegt. Besteht gegen einen Prüfer die Besorgnis der Befangenheit (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) stellt seine Mitwirkung am Prüfungsverfahren allerdings einen Fehler des Prüfungsverfahrens dar, weil die Gebote der Chancengleichheit und das Rechtsstaatsprinzip verletzt sind (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., 2014, Rdnr. 336 ff.). Dieser Fehler kann auch nicht durch eine erneute Bewertung durch denselben Prüfer behoben werden. Es käme nur die von der Klägerin vorrangig angestrebte Neubewertung durch andere Prüfer in Betracht. Ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, ist objektiv aus dem Blickwinkel eines verständigen Prüflings zu beurteilen. Vorliegend hat die Klägerin indes auch in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts konkrete Tatsachen aufgezeigt, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Wie bereits ausgeführt, ist die Zugehörigkeit eines Prüfers zu einer bestimmten Fakultät kein Umstand, der als solcher geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfungstätigkeit zu rechtfertigen. Die Klägerin benennt auch weder aus ihrer Arbeit in der Fakultät noch aus dem Prüfungsverfahren heraus Verhaltensweisen der Prüfer, die geeignet wären, eine solche Annahme zu rechtfertigen. Ein fachlicher Streit allein belegt nicht, dass ein Prüfer nicht mehr offen ist, eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Wertung vorzunehmen. Die Klägerin zeigt keinen von Seiten der Prüfer mit unsachlichen Argumenten und einer unsachgemäßen Wortwahl geführten Streit auf, der gegen das Gebot der Fairness und Sachlichkeit verstieße. Auch Bewertungsfehler begründen für sich nicht die Besorgnis der Befangenheit, denn auch objektive Prüfer können Fehler machen. Davon abgesehen ist hier nicht ersichtlich, dass die Zweitprüferin oder der Drittprüfer Bewertungsmaßstäbe verkannt hätten. Die Bewertung einer wissenschaftlichen Arbeit umfasst auch die Bewertung der Ergebnisse der Arbeit auf der Grundlage der gezeigten wissenschaftlichen Methodik. Dafür, dass die Prüfer diesem Auftrag in einer Art und Weise nachgekommen wären, der eine Vorabfestlegung auf eine bestimmte negative Bewertung vermuten ließe, ist nichts ersichtlich. Für die von der Klägerin befürchtete Gesinnungsbewertung gibt es keine objektivierten Anhaltspunkte. Viel zu tief gehen dafür die differenzierten Erläuterungen der beiden Prüfer in ihren Gutachten und Stellungnahmen, in denen auch die positiven Aspekte der Arbeit deutlich benannt werden. Kritik kann unter Umständen verletzend und herabsetzende sein, wenn sie nicht angemessen vorgebracht wird. Es darf aber auch deutliche Kritik geübt werden, ohne dass dies die Besorgnis der Befangenheit begründet. Für herabsetzende Kritik ist hier nichts ersichtlich. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung insbesondere in Bezug genommenen und im Tatbestand berichteten Auszüge aus den Gutachten der beiden Prüfer lassen nicht vermuten, dass diese voreingenommen gewesen wären. Auch die Klägerin selbst leitet Solches nicht mit nachvollziehbaren Argumenten her. Selbst wenn man die angegriffenen Feststellungen der Prüfer so aus dem Zusammenhang genommen betrachtet, lassen die Zitate dennoch eine Bewertung des wissenschaftlichen Gehalts der Ausführungen der Klägerin erkennen. Die Prüfer haben auch die Schlüssigkeit und Herleitung einer wissenschaftlichen Argumentation zu bewerten. Die angegriffenen Ausführungen der Zweitprüferin werden zudem wie folgt eingeleitet: „In diesem stärksten Kapitel der Arbeit, in dem die Autorin kenntnisreich verschiedene neuere Ansätze einer Judentumskompatibilität anstrebenden christlichen Theologie vorstellt und diskutiert, finden sich neben vielen Referaten auch die bemerkenswertesten eigenen Überlegungen der Autorin:“. Das lässt mangelnde Neutralität und Offenheit für die Prüfungsleistung der Klägerin nicht erkennen. Auch der Drittprüfer verschließt sich, wie sich aus der Zusammenfassung seines Gutachtens auf dessen letzter Seite ergibt, nicht den „interessanten Ansätzen der Arbeit“ und macht in seinem Schlusssatz deutlich, dass er der Klägerin zutraut „ein erheblich besseres Ergebnis“ zu erzielen. Dem kann bei objektiver Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit nicht entnommen werden. Die Klägerin hat auch in Auseinandersetzung mit der Bewertung der Prüfer und deren Stellungnahmen prüfungsrelevante Bewertungsfehler, die zu einer von ihr als ultima ratio betrachteten Neubewertung ihrer Arbeit durch die damit bereits befassten Prüfer führen könnten, nicht erfolgreich aufgezeigt. Für prüfungsspezifische Bewertungen steht Prüfern ein vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Dieser Bewertungsspielraum bezieht sich auf Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und die daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Der Bewertungsspielraum betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades, die Bewertung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen. Hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; Juris Rdnr. 10 ff.). Die Bewertung von Prüfungsleistungen ist einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; Juris Rdnr. 13). Streiten Prüfer und Prüfling über fachspezifische Bewertungen, also um Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind, sind diese uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34 und - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Bewertungsfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bzw. Bewertung bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Fehler aufweisen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunkts auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, dass und was genau die Prüfer seiner Meinung nach als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfung vertretenen gegenteiligen Standpunktes unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen. Prüfungsbewertungen dürfen voneinander abweichen, weil den Prüfern ein Bewertungsspielraum zusteht, und deshalb unterschiedliche Bewertungen rechtmäßig sein können. Allerdings können erhebliche Abweichungen in der Bewertung einer Prüfungsleistung auch ein Indiz dafür sein, dass einer der Prüfer den Bewertungsmaßstab nicht überzeugend getroffen hat. Es gibt aber keinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dem sich entnehmen ließe, dass vorzugswürdig die aus Sicht des Prüflings bessere Beurteilung ist. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin trotz Aufforderung durch das Gericht nicht aufgezeigt, woran sich erkennen ließe, dass das Erstgutachten, den Bewertungsmaßstab besonders überzeugend getroffen hätte. Insbesondere hat sie nicht aufgezeigt, wie sich aus dem Erstgutachten heraus eine treffendere Bewertung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsweise belegt ableiten ließe. Auf der anderen Seite hat sie auch nicht belegt, dass Zweit- und Drittprüfer beurteilungsfehlerhaft bewertet hätten. Noten aus dem Studium sind ungeeignet, das Ergebnis der Bewertung einer Masterarbeit in Frage zu stellen, da die Prüfungen in den übrigen Modulen des Masterstudiums mit der selbstständig zu fertigenden Masterarbeit nicht vergleichbar sind. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass auch die Prüfer der Klägerin erklärtermaßen durchaus mehr zutrauen, sie aber nur das bewerten dürfen, was die Klägerin in der konkreten Prüfungsarbeit tatsächlich geleistet hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Prüfer Schwere und Umfang der Arbeit verkannt hätten. Beide Prüfer haben betont, dass die Klägerin sich viel vorgenommen und eine Arbeit abgeliefert hat, die den Umfang, den eine Masterarbeit laut Prüfungsordnung haben sollte (60 Seiten, hier aber 98 Seiten), überschritten hat. Die damit im Zusammenhang stehenden Erwägungen der Prüfer, die mehrere Aspekte des Umfangs der Arbeit und der Überschreitung des üblicherweise vorgesehenen Umfangs der Arbeit beleuchten, verletzen den Bewertungsspielraum der Prüfer nicht. Auch mit ihren Rügen gegen einzelne Bewertungen ist es der Klägerin nicht gelungen, Bewertungsfehler im oben beschriebenen Sinne aufzuzeigen: 1. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Prüfer einen falschen Prüfungsmaßstab angewandt oder die „theologische Gesinnung“ der Klägerin losgelöst vom wissenschaftlichen Gehalt ihrer Arbeit bewertet hätten. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen für die Frage eines Bewertungsfehlers auf die obigen Ausführungen zur Frage der Befangenheit verwiesen werden. 2. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass die Zeitprüferin ihr ein Plagiat vorgeworfen habe, kann das Gericht dieser Einschätzung nicht folgen. Den schillernden umgangssprachlichen Begriff des Plagiats hat ohnehin nicht die Prüferin, sondern die Klägerin in das Verfahren eingeführt. Die Prüferin bemängelt vor allem, dass die Klägerin mit Sekundärliteratur gearbeitet und die Quellenarbeit vernachlässigt habe. Sie hält ihr vor, dort wo Quellen benannt werden, diese offenbar der Literatur zu verdanken. Das enthält nicht den Vorwurf eines Plagiats im prüfungsrechtlichen Sinne. Auch die dann anschließende Kritik bezüglich der Auswahl der Sekundärliteratur bezieht sich auf inhaltliche Mängel der Arbeit, nicht aber auf Fragen des „Diebstahls geistigen Eigentums“. Abgesehen davon bedeutet nicht jede Kritik in diese Richtung, dass ein Plagiatsvorwurf im prüfungsrechtlichen Sinne erhoben wird und die für Täuschungshandlungen in Form des Plagiats vorgesehenen Sanktionen ergriffen werden. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie bei Luther direkt zitiert habe, ist dies unerheblich, denn der Prüferin kam es darauf an, deutlich zu machen, dass die Quellenarbeit an sich unzureichend war, wobei es unerheblich sei, ob die Zitate in den Quellen nachgearbeitet wurden. Das hat die Prüferin im Überdenkungsverfahren plausibilisiert und die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten, indem sie ihre Quellenarbeit sowie das Auffinden und die Auswahl der Quellen näher erläutert hätte. Der sich anschließende Streit über die wissenschaftliche Eignung der „Erlanger Ausgabe“ ist unerheblich. Die Kritik der Prüferin an der Quellenarbeit trägt schon allein ihre Bewertung. Davon abgesehen hat sie auch im Streit um die wissenschaftliche Methodik bei der Verwendung von Quelleneditionen, eine nachvollziehbare Begründung geliefert, der die Klägerin eine substantiierte Fachmeinung nicht gegenüber gestellt hat. Soweit die Ausführungen der Prüferin darauf abstellen, dass die von ihr geforderte wissenschaftliche Arbeitsweise von der Klägerin erwartet werden durfte, handelt es sich um eine prüfungstypische Wertung, die vom Bewertungsspielraum der Prüferin umfasst ist. 3. Soweit Streit besteht zu dem 3. Absatz auf Seite 6 der Arbeit der Klägerin „Ziel meiner Arbeit ist es, eine Unterscheidung zwischen Ursachen und Wirkungsgeschichte vorzunehmen und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten und Notwendigkeiten der Antijudaismus-Aufarbeitung zu untersuchen. Im Mittelpunkt steht daher die Verknüpfung ideengeschichtlicher Erkenntnisse und theologischer Ansätze, was letztendlich zum zentralen Problem meiner Arbeit führt: dem sich aus der Kombination von Ideengeschichte und Aufarbeitungsansätzen ergebenden Dilemma für die Theologie.“ ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Zweitprüferin ihren Bewertungsspielraum durch eine falsche oder unzureichende Sachverhaltsfeststellung verletzt hätte. Die Feststellungen in ihrem Gutachten betreffend die Grobstruktur der Arbeit enthalten dazu die Bemerkung, „ich muss gestehen, dass ich diese Argumente nicht verstehe; weder ist mir klar geworden, was das Nebeneinander von „Ideengeschichte“ und „Theologiegeschichte“ hier bedeuten soll, noch warum gerade die Verknüpfung beider das genannte Dilemma ergibt“. Diese Bemerkung ist im Zusammenhang mit der weiteren Bewertung zu sehen. Ihr folgt nämlich die Feststellung, „Was M. sagen will, wird deutlicher, wenn man es mit ihren Ausführungen im dritten Kapitel verbindet“. Damit wird deutlich, dass die Prüferin hier pointiert die Verständlichkeit der programmatischen Ausführungen kritisiert. Soweit die Klägerin im Gerichtsverfahren erläutert, wie die Stelle gemeint sei, ist dies unerheblich, denn es ist nur zu bewerten, was in der Arbeit steht. Dass hier die Gegenüberstellung von „Ideengeschichte“ und „aktuellen theologischen Ansätzen“ gemeint war, wird an der hier zu betrachtenden Stelle der Arbeit selbst nicht klargestellt und die Klägerin belegt auch nicht, dass sie an dieser Stelle die Herleitung eines Dilemmas für die Theologie nachvollziehbar angekündigt hat. Ein Bewertungsfehler kann hier nicht erkannt werden, zumal die Prüferin, dann die folgenden Ausarbeitungen auswertet, um den unklaren Gehalt der Textstelle zu erschließen und in ihrer letzten Stellungnahme vom 28. Januar 2014 unwidersprochen nochmals deutlich macht, dass die Wortwahl nicht so wissenschaftlich eindeutig war, dass die programmatischen Äußerungen der Klägerin aus sich heraus verständlich gewesen wären. 4. Im Zuge der schon erwähnten Passage, in der die Zweitprüferin im Wesentlichen die Ausführungen der Klägerin kurz zusammenfasst, lässt sich weder eine voreingenommene Wortwahl erkennen noch eine falsche Sicht des Sachverhalts. Die Prüferin hat hier in einer längeren Passage u.a. kurz eingeschoben, dass sie den Ausführungen der Klägerin deren Wertung entnehme, dass die Nichtbefolgung jüdischer Gesetze ein negativ zu bewertender Zug sei. Dem tritt die Klägerin nicht nachvollziehbar entgegen, wenn sie behauptet, ihre wäre vorgeworfen worden, die Gesetze selbst negativ zu bewerten. Dass die Prüferin hier vom Gericht richtig verstanden wird, wird zudem in der Stellungnahme der Prüferin vom 20. März 2013 deutlich, der die Klägerin ohne auf den genauen Vortrag einzugehen nochmals ihre nicht überzeugende Sicht der Dinge wiederholend gegenüber stellt. 5. In dem folgenden Abschnitt ihres Gutachtens zeigt die Prüferin im Zusammenhang mit heftiger und umfassender Kritik an der wissenschaftlichen Arbeit der Klägerin u.a. auch darauf hin, dass zu den von ihr erkannten lückenhaften und fragwürdigen Urteilen etwa beispielhaft zähle: „die Diagnose der wesentlich von Paulus verschuldeten „kontinuierlichen Heidenchristianisierung“ als Urübel der Christentumsgeschichte“. Sie kommt insoweit auf die schon oben betrachtete Seite 18 der Masterarbeit zurück. Auch diese Bewertung obliegt den Prüfern und ist nur mit fachlichem Überblick über die gesamte Arbeit möglich. Tatsächliche Grundlagen für eine solche Bewertung finden sich in der Arbeit auf Seite 18: „Paulus von Tarsos war zwar wohl nicht der alleinige Initiator beschneidungsfreier Mission, hat sich aber mit viel Nachdruck für sie eingesetzt. In Gal 2;7 heißt es: „Sie sahen, dass mir das Evangelium der Vorhaut anvertraut war, ebenso wie Petrus das der Beschneidung". Paulus rückte also Heidenchristen ins Zentrum seiner Missionsarbeit. Bis zu diesem Zeitpunkt waren sie eine Randerscheinung, auch danach, etwa bis zum Jahre 100, also noch weit über die Tempelzerstörung hinaus, bildeten Judenchristen die Mehrheit der Christen. Allerdings zeichnete sich seit Paulus' Legitimierung der Missachtung jüdischer Gesetze eine kontinuierliche Heidenchristianisierung des Urchristentums ab“. Letztendlich wäre hier eine etwas zu pointierte Kritik bezüglich eines Beispiels für eine umfassende Bewertung vor dem Hintergrund der insgesamt in diesem Kapitel ganz erheblichen und nicht angegriffenen Kritik für die Gesamtbewertung der Arbeit erkennbar nicht von Relevanz. 6. Soweit die Klägerin rügt, die Zweitprüferin habe zu Unrecht von ihr Fähigkeiten in der Exegese erwartet, greift sie eine prüfungstypische Wertung an. Nur der Prüfer hat einen Überblick darüber, was er von einem Masterstudenten verlangen kann, der eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit anfertigt. Unabhängig davon haben beide Prüfer überzeugend dargelegt, dass die Exegese nicht nur als Bestandteil selbstständigen wissenschaftlichen Arbeitens von den Prüflingen erwartet wird, sondern zudem - von der Klägerin nicht mehr angegriffen - Grundkenntnisse der Exegese im Studium erworben werden, die es jedenfalls ermöglichen, im Zuge selbstständigen wissenschaftlichen Arbeitens sich das Nötige zu erschließen. 7. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, der Drittprüfer habe ihren Satz „die doppelte Funktion des Neuen Testaments als kanonisches und historisches Werk lasse eine einfache Lösung nicht zu“, verzerrt zitiert, ist daraus ein Bewertungsfehler nicht abzuleiten. Die Klägerin ist der Ansicht, der Prüfer habe unwissenschaftlich zitiert. Das wäre unerheblich, da nicht seine Arbeit geprüft wird. Im Übrigen erstellt er keine wissenschaftliche Arbeit, sondern bewertet die Arbeit der Klägerin nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten. Dass sich eine Besorgnis der Befangenheit aus einem Bewertungsfehler allein nicht ableiten lässt, wurde oben bereits ausgeführt. Einen Bewertungsfehler hat die Klägerin zudem auch nicht aufgezeigt. Weder hat sie einen fachlichen Streit dargelegt, noch hat sie substantiiert dargelegt, dass der Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre. Seine Bewertung hat der Prüfer plausibilisiert, Fundstellen in der Arbeit benannt und die Mängel bei der Verifizierung der These erläutert. Damit hat die Klägerin sich nicht auseinandergesetzt. Die Bemerkung, der Klägerin, sie teile die Ansicht des Prüfers nicht, ist nicht geeignet Bewertungs- oder fachliche Fehler aufzuzeigen. 8. Die Bewertung der Thesen der Klägerin (Thema „Selbstaufgabe“) und der Art und Weise ihrer Verifizierung oder Falsifizierung obliegt den Prüfern, und genau diese Bewertung hat der Drittprüfer vorgenommen. Der Drittprüfer hat in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 im Einzelnen aufgezeigt, auf welcher sachlichen Grundlage (Textstellen und wissenschaftliche Methodik) er seine Bewertung getroffen hat und wo er Mängel sieht. Er hat ein differenziertes Bild seiner Bewertung aufgezeigt, das die Klägerin mit Argumenten nicht entkräftet hat. Der Vortrag der Klägerin vermittelt den Eindruck, als sei sie der Ansicht, der Prüfer habe das Ergebnis der Beschäftigung mit dem Thema Selbstaufgabe falsch verstanden und nur ein falsch verstandenes Gesamtergebnis bewertet. Das ist nicht zutreffend. Der Prüfer hat etwa das Ergebnis der Beschäftigung mit ihrer These zum Thema „Selbstaufgabe“, „Der Theologie ist mit Preisgabe tatsächlich nicht geholfen, der Antijudaismus wird dadurch nicht besiegt“ gesehen und auch in Bezug genommen. Er bewertet aber den ganzen wissenschaftlichen Prozess der Auseinandersetzung mit dem Problem „Selbstaufgabe“ und nicht allein das isolierte Ergebnis. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Prüfers hat die Klägerin sich nicht auseinandergesetzt und keine Bewertungsfehler aufgezeigt. 9. Soweit die Klägerin die Kritik des Prüfers zurückweist, sie habe „ihre zentrale These, dass in der Struktur des Neuen Testaments strukturell Antijudaismus angelegt sei (vgl. S. 89)“ wenig begründet und durchdacht, kann sie aus der Bezugnahme auf die Stelle, wo Ihre Ergebniszusammenfassung steht, nichts ableiten. Der Prüfer hat nicht behauptet, dass er eine Begründung an dieser Stelle erwartete. Die Kombination der Worte begründet/durchdacht, macht deutlich, dass der Prüfer - wie er im Überdenkungsverfahren nochmals bestätigt hat - die Begründung aus Sekundärliteratur heraus zur Kenntnis genommen hat, aber eigene Erkenntnisse der Klägerin einfordert. Diese Erwartungshaltung unterliegt dem Bewertungsspielraum des Prüfers. 10. Auch an anderer Stelle (Bezugnahme auf S. 71 der Masterarbeit) wird die eigene hermeneutische Reflexion der Klägerin eingefordert (Stichwort: „Sammlung knapp kommentierter Zitate“). Das hat der Prüfer im Überdenkungsverfahren noch einmal ausführlich begründet, ohne dass die Klägerin insoweit Bewertungsfehler aufgezeigt hätte. 11. Soweit der Prüfer unter Bezugnahme auf S. 92 der Masterarbeit wiederum eigenständige kritische Quellenarbeit einfordert und in diesem Zusammenhang Pauschalbezeichnungen und Undifferenziertheit rügt, die sich durch die ganze Arbeit ziehe, ist er nicht gehindert, exemplarisch auf eine seiner Ansicht nach wissenschaftlichem Arbeiten nicht zuträgliches Zitat an jeder Stelle der Arbeit, auch in der Zusammenfassung, zu verweisen. Unabhängig davon hat er im Klageverfahren weitere Beispiele aus anderen Bereichen der Arbeit benannt, die seine Bewertung plausibel machen. Diesen ist die die Klägerin nicht entgegengetreten. 12. Soweit die Klägerin sich gegen den Eindruck des Prüfers wehrt, sie habe mehr Literatur in das Literaturverzeichnis aufgenommen als sie gelesen habe, dürfte diese vorsichtig vorgetragene Anmerkung des Drittprüfers für die Bewertung der Arbeit nicht relevant sein. Davon unabhängig hat der Prüfer im Gerichtsverfahren konkrete Literatur benannt, bei der er vermutet, dass diese zur Arbeit nicht beigetragen habe. Damit hat die Klägerin sich nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat der Prüfer unbestritten weitere Mängel bei Fußnoten und im Literaturverzeichnis aufgezeigt, die ohne weiteres geeignet sind, seine dezente Kritik am wissenschaftlichen Apparat auf der Seite 2 seines Votums vom 25. Juni 2013 zu tragen. Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin studierte an der Beklagten im Masterstudiengang „Religion und Kultur“. Sie hat das Studium abgeschlossen und begehrt vorliegend die Neubewertung ihrer Masterarbeit zwecks Notenverbesserung. Für die Masterarbeit war zunächst das Thema „Sprache und Identität“ vorgesehen. Mit Schreiben vom 2. November 2011 teilte die Klägerin bezüglich des Themas ihrer Masterarbeit der Beklagten mit, dass sie in Absprache mit dem Erstgutachter Professor Dr. J...S... das Thema geändert und dazu ein neues Exposé eingereicht habe. Die Klägerin reichte einen Schein über ein Exposé zu dem Thema „Antijudaismus als Herausforderung an die Theologie“ ein. Mit Bescheiden vom 4. Oktober 2012 und 19. November 2012 ließ der Prüfungsausschuss die Klägerin zur Masterarbeit zu. Im zuletzt genannten Bescheid war als Themenwunsch das Thema „Antijudaismus als Herausforderung an die evangelische Theologie“ angegeben. Als Erstgutachter und Betreuer der Arbeit wurde Herr Prof. S... vom Mendelssohn Zentrum Potsdam und als Zweitgutachterin wurde Frau Prof. Dr. D... von der Theologischen Fakultät der Beklagten bestellt. Die Bearbeitungszeit lief vom 4. Oktober 2012 bis zum 4. März 2013. Die Klägerin reichte ihre Masterarbeit vor Ablauf der Bearbeitungsfrist bei dem Prüfungsausschuss ein. Die Arbeit umfasst 98 Seiten. Der Erstgutachter bewertete die Arbeit unter dem 4. März 2013 mit „sehr gut“ (1,0). Die Zweitgutachterin bewertete die Arbeit mit „ausreichend“ (4,0). Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 wandte die Klägerin sich an den Prüfungsausschuss mit dem Antrag, für das nach der geltenden Prüfungsordnung nunmehr anstehende Drittgutachten einen Wissenschaftler oder eine Wissenschaftlerin der kulturwissenschaftlichen Fakultät oder einer anderen nicht beteiligten Einrichtung zu benennen. Unter dem 14. Mai 2012 teilte der Prüfungsausschuss der Klägerin mit, dass ein Drittgutachter bestellt werde, die Klägerin aber dabei kein Vorschlagsrecht habe. Bestellt wurde Prof. Dr. M... von der Theologischen Fakultät der Beklagten. Er bewertete in seinem Gutachten vom 25. Juni 2013 die Masterarbeit mit „noch befriedigend“ (3,3). Der Prüfungsausschuss setzte daraufhin in seiner Sitzung vom 12. Juli 2013 die Note für die Masterarbeit auf 3,3 fest. Das Masterzeugnis der Klägerin mit Datum 4. Februar 2013 weist die Gesamtnote „Gut“ (2,1) aus. In der dazugehörigen Leistungsübersicht wird die Note der Masterarbeit mit der Note 3,3 aufgeführt. Das Zeugnis händigte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19. August 2013 aus. Die Klägerin hat am 18. September 2013 Klage erhoben. Ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nach hat sie sich beruflich noch nicht orientiert und beabsichtigt zunächst zu promovieren. Für ein ins Auge gefasstes Stipendium sei ihre Gesamtnote um 0,1 zu schlecht. Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung der Masterarbeit durch die Zweitprüferin und den Drittprüfer. Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung begehrt die Klägerin vorrangig die Neubewertung ihrer Arbeit durch neu zu bestellende Zweit- und Drittprüfer, hilfsweise die Neubewertung durch die bereits bestellten Prüfer. An einer Wiederholung der Masterarbeit ist sie auch nach Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung nicht interessiert und greift auch nicht die Eignung des Themas der Masterarbeit an. In der Sache ist sie der Ansicht, es lägen schwere Bewertungsfehler vor, insbesondere weil die beiden schlechtere Noten vergebenden Prüfer den „Gutachtenauftrag verkannt“ hätten. Sie hätten ihr Gutachten zur Bewertung der Masterarbeit daran ausrichten müssen, ob die Klägerin gezeigt habe, dass sie ein Thema aus dem Fachgebiet selbstständig wissenschaftlich bearbeiten könne. Sie hätten aber ihre Meinung zum Gegenstand der Bewertung werden lassen. Deutlich werde dies u.a. in Feststellungen wie: „So sehr sie fordert, die »heidenchristlich initiierte künstliche Herauslösung des Christentums aus dem Judentum« sei zu »revidieren« (83), plädiert sie doch für eine »Aufarbeitung ohne Selbstaufgabe« des Christentums (82) (allerdings mit der dem Plädoyer den Boden entziehenden Begründung, dass sich die Gläubigen, die mit »Ungereimtheiten«, wie der Auferstehung »leben müssten und offenbar leben können« (83), sonst »vermutlich eine neue Heimat [suchten]« und »neue Kirchen [entstünden], damit wäre der Antijudaismus nicht getilgt« (82))" der Zweitgutachterin (Anl. K 3 S. 3) oder „Ihre zentrale These, dass in der Struktur des Neuen Testaments strukturell Antijudaismus angelegt sei (vgl. S.89), halte ich für ebenso unbegründet und durchdacht, wie ihre Behauptung, dass zur theologischen Aufarbeitung des christlichen Antijudaismus eine Preisgabe nötig sei. (S. 63)" des Drittgutachters (Anl. K 4 S.4). Zudem seien die Gutachter von sachlich falschen Feststellungen ausgegangen, etwa habe die Zweitgutachterin der Klägerin fälschlicherweise ein Plagiat vorgeworfen und ihre Ausführungen zur „Gegenüberstellung von Ideengeschichte und aktueller Theologie“ nicht verstanden. Die Klägerin erläutert diese und andere Einwendungen in ihren Schriftsätzen, auf die verwiesen wird, näher. Sie greift zudem den Vortrag der Beklagten auf, in dem diese sich dagegen verwahrt, Hochschullehrer der Theologischen Fakultät seien nicht in der Lage, neutral zu urteilen, und verweist darauf, dass die staatskirchenrechtliche Verfasstheit Theologischer Fakultäten an staatlichen Universitäten in Deutschland schon zu Problemen geführt habe. In der mündlichen Verhandlung machte sie deutlich, dass ein Austausch der beiden Prüfer wegen der Besorgnis der Befangenheit ihr vorrangiges Rechtsschutzziel sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Master-Arbeit der Klägerin durch einen neu zu bestellenden Zweitgutachter und gegebenenfalls durch einen ebenfalls neu zu bestellenden Drittgutachter neu zu bewerten, hilfsweise, durch den bereits bestellten Zweitgutachter und gegebenenfalls durch den bereits bestellten Drittgutachter neu zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Klageverfahren jeweils zwei Stellungnahmen der Zweitprüferin und des Drittprüfers eingeholt und verweist auf diese. Sie ist der Ansicht, dass die in wissenschaftlichen Arbeiten vorgenommenen Urteile den anerkannten wissenschaftlichen Methoden entsprechend abzuwägen und zu begründen seien. Daran knüpfe die Bewertung der beiden Prüfer an. Zur Frage der Bestellung des Drittgutachters merkte sie an, dass Prof. W... als Leiter des Instituts Kirche und Judentum - Zentrum für Christlich-Jüdische Studien an der Humboldt-Universität zu Berlin und als Professor für Exegese und Literaturgeschichte des Alten Testamentes in jeder Hinsicht als Gutachter für das Thema der Masterarbeit besonders geeignet sei. Gerade die Arbeit des Instituts Kirche und Judentum, das sich seit seiner Gründung im Jahre 1960 in Forschung und Lehre intensiv um die Aufarbeitung des christlichen Antijudaismus und der Verstrickung der evangelischen Theologie und Kirche in den Nationalsozialismus bemühe, mache deutlich, dass eine Bewertung der Masterarbeit ohne jegliche Befangenheit zu erwarten gewesen sei. Ein Studiengang, dessen Prüfung und die Graduierung lägen im Verantwortungsbereich der jeweiligen Fakultät, die den Studiengang anbiete und es sei deshalb naheliegend, den Drittgutachter aus dem Kreis der Hochschullehrer der Theologischen Fakultät zu wählen. Die Besorgnis mangelnder Neutralität oder Befangenheit der Prüfer bestritt sie. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang und die Masterarbeit verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.