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Urteil

12 K 719.13

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1021.12K719.13.0A
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Leitsätze
Ein Rechtsanwalt hat grundsätzlich einen Anspruch gegen das Versorgungswerk auf vollständige Übernahme der Kosten für eine Anschlussheilbehandlung, wenn er sich einer schweren Operation am Darm, in diesem Fall einer Derotation sowie einer Lösung von Dünndarmschlingen, unterziehen musste und postoperativ persistierende Funktionseinschränkungen vorgelegen haben.(Rn.19) (Rn.20)
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2013, soweit dieser die weitere Kostenübernahme versagt, verpflichtet, die weiteren Kosten der klägerischen Anschlussheilbehandlung vom 14. Januar bis zum 3. Februar 2013 in der Klinik am See/Rüdersdorf in Höhe von 1.198,30 Euro zu übernehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsanwalt hat grundsätzlich einen Anspruch gegen das Versorgungswerk auf vollständige Übernahme der Kosten für eine Anschlussheilbehandlung, wenn er sich einer schweren Operation am Darm, in diesem Fall einer Derotation sowie einer Lösung von Dünndarmschlingen, unterziehen musste und postoperativ persistierende Funktionseinschränkungen vorgelegen haben.(Rn.19) (Rn.20) Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2013, soweit dieser die weitere Kostenübernahme versagt, verpflichtet, die weiteren Kosten der klägerischen Anschlussheilbehandlung vom 14. Januar bis zum 3. Februar 2013 in der Klinik am See/Rüdersdorf in Höhe von 1.198,30 Euro zu übernehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 30. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2013 ist, soweit dieser die weitere Kostenübernahme versagt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf vollständige Übernahme der Kosten der Anschlussheilbehandlung in der Klinik am See in Rüdersdorf vom 14. Januar bis zum 3. Februar 2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 1 der Satzung des Beklagten vom 4. März 1999 (ABl. S. 3890) in der Fassung vom 20. September 2013 (ABl. S. 1975) in Verbindung mit Ziff. 9 der Richtlinien des Vorstands des Beklagten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 20 Abs. 1 der Satzung des Beklagten liegen unstreitig vor. Danach wird einem Mitglied des Versorgungswerkes, das mindestens für drei Monate Beiträge geleistet hat oder Berufsunfähigkeitsrente bezieht, auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Hier sind die Kosten der Anschlussheilbehandlung der Klägerin nach Ziffer 9 der Richtlinien des Vorstands des Beklagten in vollem Umfang zu übernehmen. Danach werden die Kosten in vollem Umfang übernommen bei medizinisch notwendigen Anschlussheilbehandlungen nach stationären Krankenhausaufenthalten nach Maßgabe des Indikationskatalogs der Deutschen Rentenversicherung. Die medizinische Notwendigkeit der stationären Behandlung ist aufgrund der Schwere der Erkrankung und dem sozialen Hintergrund (Betreuung eines damals 3-jährigen Kindes) zu bejahen. Auch ist nicht ersichtlich, welche konkreten ambulanten Maßnahmen mit dem gleichen prognostischen Erfolg hätten durchgeführt werden können. Im Übrigen ist diese Voraussetzung nicht anders zu bewerten als die Voraussetzung nach § 20 Abs. 1 der Satzung des Beklagten, die im Widerspruchsbescheid vom 22. April 2013 bejaht wurde, wonach ein Zuschuss zu einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme nur dann gewährt wird, wenn diese notwendig ist. Es ist unerheblich, inwieweit die der Anschlussheilbehandlung vorausgegangene stationäre Behandlung im St. Hedwig-Krankenhaus anders hätte verlaufen können und dass nach Ansicht des Beklagten die Klägerin etwa bereits am 28. November 2013 hätte operiert werden müssen. Dieses Argument, dass das Krankenhaus anders hätte handeln müssen, kann nicht der Klägerin gegenüber im Rahmen der Prüfung der Kostenübernahme einer sich daran anschließenden Behandlung entgegengehalten werden. Tabelle 5 des seitens des Beklagten in Bezug genommenen Indikationskatalogs für eine Anschlussheilbehandlung der Deutschen Rentenversicherung (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/208282/ publicationFile/2266/ahb_indikationskatalog.pdf), der sich an Ärzte im Krankenhaus wendet, um einen schnellen Überblick über Krankheitsgruppen mit häufigem Rehabilitationsbedarf zu geben, betrifft gastroenterologische Erkrankungen und Zustand nach Operationen an den Verdauungsorganen. Darin heißt es: - Indikation: Zustand nach Magen- und Darmoperation, - Voraussetzung: nach Abschluss der postoperativen Behandlungsphase; postoperativ persistierende Funktionseinschränkungen. Sowohl die Indikation als auch die Voraussetzung für eine Anschlussheilbehandlung nach Maßgabe des Indikationskatalogs der Deutschen Rentenversicherung liegen vor. Es hat eine Darmoperation im Sinne von Tabelle 5 des Indikationskatalogs der Deutschen Rentenversicherung stattgefunden. Die Operationen, die im St. Hedwig-Krankenhaus durchgeführt worden sind, sind (auch) als solche zu klassifizieren. Am 29. November 2012 hat eine Detorquierung/Derotation des Darms stattgefunden. Zudem wurden am 1. Dezember 2012 Dünndarmschlingen gelöst und am 2. Dezember 2012 der Dünndarm mit Kochsalzlösung gespült und in der Abdominalhöhle neu platziert. Für diese Eingruppierung als Darmoperation spricht auch die Klassifikation zum Verschlüsseln von Operationen, Prozeduren und allgemein medizinischen Maßnahmen im stationären Bereich und beim ambulanten Operieren (OPS), wonach die Adhäsiolyse (also das Lösen von Verwachsungen) sowie die „intraabdominale Manipulation am Darm: Detorsion eines Volvulus“ als Operationen am Darm klassifiziert sind (vgl. OPS 5.468.1 und 5.469.20, http://www.dimdi.de/static/de/klassi/ops/kodesuche/onlinefassungen/opshtml2014/block-5-42...5-54.htm), auch wenn diese Klassifikation nicht als Auslegungshilfe für den Indikationskatalog geschaffen worden ist, sondern eine Grundlage für das pauschalierende Entgeltsystem ist. Diese Klassifikation zeigt, dass die ergriffenen ärztlichen Behandlungsmaßnahmen am 29. November sowie am 1. und 2. Dezember 2012 jedenfalls für Zwecke der Leistungsabrechnung dem Bereich der Darmoperationen zugeordnet werden. Im Übrigen entspricht eine enge, vom Beklagten vorgenommene Auslegung des Begriffs „Darmoperation“, worunter nur Eingriffe in den Darm (Eröffnung des Darms, Entfernung eines Stücks des Darms, Trennung von Verwachsungen von Darmschlingen) zählten, nicht der Überschrift der Tabelle 5, in der es heißt „Operationen an den Verdauungsorganen“. Außerdem haben postoperativ persistierende Funktionseinschränkungen vorgelegen. Unstreitig unterlag die Klägerin bei Entlassung aus dem St. Hedwig-Krankenhaus weiterhin Funktionseinschränkungen nach Abschluss der postoperativen Phase. Auch die vom Beklagten beauftragte Ärztin stellt in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2014 – nach Durchsicht der klägerischen Krankenakte – fest, dass bei der Klägerin „eine sehr schwere Erkrankung mit verzögerter Rekonvaleszenz und länger anhaltenden Verdauungsstörungen und Störung der Verwertung der auf natürlichem Wege aufgenommenen Nahrung“ vorgelegen habe. Es seien Funktionseinschränkungen mit Durchfällen, erschwerter Resorption der Nahrung und Gewichtsverlust festzustellen gewesen. Ihre Erklärung, es handele sich nicht um Folgen der Operation, ist vor dem Hintergrund der durchgeführten Operationen nicht nachvollziehbar und im Übrigen nicht belegt. Soweit die vom Beklagten beauftragte Ärztin annimmt, dass die Funktionseinschränkungen Folge der Medikamenteneinnahme sein könnten, sind sie auch auf die Operationen zurückzuführen. Die Aussage im Widerspruchsbescheid, dass eine Ischämie gerade nicht auszumachen gewesen sei und dass deshalb die noch persistierenden (!) Durchfälle gerade keine ischämiebedingte Funktionseinschränkung des Dünndarms bedeuteten, ist falsch. Eine Ischämie hat vorgelegen. Dies ist bereits im Operationsbericht vom 29. November 2013 (Diagnose: …intraoperativ komplette Dünndarmischämie bei Volvolus der Mesenterialwurzel“) und ebenfalls in der vorläufigen Epikrise vom 27. Dezember 2012 festgehalten. Diese Funktionseinschränkungen waren persistierend. Unter „persistierend“ ist entgegen der Ansicht der vom Beklagten beauftragten Ärztin nicht „auf Dauer“ im Gegensatz zu „vorübergehend“ zu verstehen, sondern fortdauernd. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, dass die Funktionseinschränkungen vorübergehen. Dieses Begriffsverständnis steht in Übereinstimmung mit der Definition sowohl im Klinischen Wörterbuch Psychrembel (266. Auflage, 2014), das hierunter „anhaltend, dauernd“ versteht, als auch dem Duden, wonach „persistieren“ in der Medizin die folgende Bedeutung hat „bestehen bleiben, fortdauern (von krankhaften Zuständen)“ (http://www.duden.de/rechtschreibung/persistieren). Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich kein engeres Begriffsverständnis, da die ärztliche Behandlung sowohl von andauernden, aber vollständig zu behebenden, als auch von andauernden, aber nicht vorübergehenden Funktionseinschränkungen gleichermaßen durch Kostenübernahme zu unterstützen ist, um die Berufsfähigkeit des Mitglieds zu erhalten, wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen. Die Funktionseinschränkung ist andauernd, wenn sie nicht nur eine Momentaufnahme wiedergibt und eine Besserung des Gesundheitszustandes und der Berufsfähigkeit nicht bereits ohne die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme in einem überschaubaren Zeitrahmen absehbar ist. Hier liegen postoperative persistierende intestinale Funktionseinschränkungen vor; diese zeigen sich am Gewichtsverlust und den Durchfällen aufgrund des ischämiebedingten Schadens der Dünndarmschleimhaut. Nach dem unwidersprochenem Vortrag der behandelnden Ärzte vom 29. April 2013 erstreckt sich die Erholungszeit und Regeneration der abgestoßenen Dünndarmschleimhaut über Monate und ist verbunden mit erheblichen Nahrungsaufnahme- und Verwertungsstörungen. In dem Entlassungsbericht der Klinik am See heißt es, dass die Klägerin nach Abschluss der Rehabilitation in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Rechtsanwältin vollschichtig nach abschließender Rekonvaleszenz von 5 Monaten einsetzbar sei. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Die Fragen, ob eine Operation am Darm stattgefunden hat und ob postoperativ persistierende Funktionseinschränkungen vorgelegen haben, waren unter Zugrundelegung der bekannten Tatsachen und unter Einbeziehung der ärztlichen Stellungnahmen vom Gericht zu beantworten. Die Würdigung ärztlicher Atteste ist eine sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis immer wieder stellende Aufgabe. Aufgrund der dadurch gewonnenen Erfahrungen ist die Kammer befähigt, ein ärztliches Attest jedenfalls auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu würdigen und festzustellen, ob die getroffenen Aussagen hinreichend belegt sind und die Aussagekraft der Atteste festzustellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. März 2004 - 6 B 2/04 – juris Rdn. 15). Die im Laufe des Verfahrens von der Klägerin eingereichten ärztlichen Stellungnahmen sind plausibel. Die Vermutung der vom Beklagten beauftragten Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2013, dass im Nachhinein Zusammenhänge konstruiert würden mit einer nicht belegten Datenlage, ist nicht belegt. Soweit sie etwa erklärt, dass die Behauptung der behandelnden Ärzte vom 26. Februar 2013 nicht nachvollziehbar sei und im Widerspruch zu den Operationsberichten stehe (dass von einer Resektion lediglich aus dem Grunde Abstand genommen sei, dass die Ischämie den gesamten Dünndarm betraf und ein Weiterleben ohne Dünndarm prognostisch… extrem ungünstig erschien), ist dies nicht zutreffend. In den von ihr zitierten Stellen in den Operationsberichten vom 29. und 30. November 2012 verneinen die Ärzte eine Pflicht zur Resektion des Dünndarms, nachdem sie zunächst den Dünndarm derotiert und ausgiebig gewartet haben, um festzustellen, ob er sich erholt. Die Stellungnahme der behandelnden Ärzte vom 26. Februar 2013 steht hierzu nicht in Widerspruch, da sie darin lediglich begründen, weshalb sie diesen – konservativen – Weg der Behandlung gewählt haben. Auch die weitere Erklärung der behandelnden Ärzte, ein Abdomen-CT vom 17. Dezember 2012 habe noch massiv distendierte, wandverdickte Dünndarmschlingen mit stenotisch nachgeschalteten Segmenten gezeigt, steht nicht in erheblichem Widerspruch zu früheren Aussagen, wie etwa der vorläufigen Epikrise vom 27. Dezember 2013, wo es heißt „Im Bereich der ehemaligen Darmtorquierung noch erweitere distale Dünndarmschlinge mit stenotischem nachgeschalteten Segment vorhanden“. Ob damit eine Aussage über die Anzahl der Dünndarmschlinge getroffen werden sollte, ist nicht eindeutig. Darüber hinaus wird eine Wandverdickung zwar nicht an dieser Stelle in der Epikrise aber in der Zusammenfassung der Sonographie vom 27. Dezember 2012 erwähnt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erstattung der gesamten Kosten für ihre stationäre Behandlung in der Klinik am See in Rüdersdorf Anfang des Jahres 2013. Die Klägerin ist seit 2003 Mitglied bei der Beklagten. Sie wurde am 28. November 2012 aufgrund starker abdomineller Schmerzen im St. Hedwig-Krankenhaus in Berlin aufgenommen. Die Ärzte verlegten sie auf die Intensivstation und versetzten sie in ein künstliches Koma. Am 29. November 2012 wurde eine Operation durchgeführt. Die Ärzte stellten eine Malrotation und Durchblutungsstörungen des Dünndarms fest. Sie nahmen einen Bauchschnitt vor. Nach Detorquierung, Spülung und Drainage wurde die Bauchdecke wieder temporär verschlossen. Am 30. November 2012 erfolgte eine erneute Eröffnung des Bauchraumes mit Spülung und Drainage, am 1. Dezember 2012 lösten die Ärzte außerdem Dünndarmschlingen voneinander. Am 2. Dezember 2012 wurde der gesamte Dünndarm wiederum gespült und in der Abdominalhöhle neu platziert sowie die vordere Rektusscheide komplett freipäpariert und über die gesamte Länge inzidiert; schließlich erfolgte der endgültige Verschluss der Bauchdecke. Für weitere Einzelheiten wird auf die Operationsberichte vom 29. und 30. November sowie vom 1. und 2. Dezember 2012 verwiesen (Bl. 18-22 der Reha-Akte). Am 20. Dezember 2012 wurde die Klägerin auf die normale chirurgische Station verlegt. In der vorläufigen Epikrise des St. Hedwig-Krankenhauses vom 27. Dezember 2012, auf die für weitere Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. Bl. 13-17 der Reha-Akte), werden unter anderem als Diagnosen „Volvulus des gesamten Dünndarmmesenteriums mit Ischämie des Dünndarms bei bekannter Malrotation (…) postoperative Darmatonie“ festgehalten. Der postoperative Verlauf sei deutlich verzögert gewesen. Nach Verlegung auf die peripher chirurgische Station sei der Verlauf weitgehend komplikationslos gewesen, jedoch aufgrund des ausgeprägten Primärbefundes protrahiert. Am 28. Dezember 2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme für eine dreiwöchige Anschlussheilbehandlung in der Klinik am See in Rüdersdorf und fügte einen ärztlichen Befundbericht bei. Die Klägerin wurde am 4. Januar 2013 aus dem St. Hedwig-Krankenhaus entlassen. Vom 14. Januar 2013 bis zum 3. Februar 2013 befand sie sich in stationärer Behandlung in der Klinik am See in Rüdersdorf. Der Chefarzt Gastroenterologie erklärte am 22. Januar 2013 gegenüber dem Beklagten, dass aufgrund des protahierten, komplikationsreichen Krankheitsverlaufes bei der Klägerin ein deutlich reduzierter Allgemeinzustand und eine Kachexie (BMI bei Aufnahme 16) bestünden. Hieraus resultiere ein ausgeprägtes Leistungsdefizit. Daher sei die Anschlussheilbehandlung aus medizinischer Sicht zur Wiederherstellung der Alltagstauglichkeit, Vermeidung von dauerhafter Pflegebedürftigkeit sowie zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit dringlich indiziert. Mit Bescheid vom 30. Januar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer Anschlussheilbehandlung ab. Der Beklagte führte im Wesentlichen Folgendes aus: Bleibende Funktionsstörungen des Verdauungstraktes seien ärztlich nicht bestätigt worden. Der Krankenhaus-Entlassungsbericht enthalte keine Angaben zum körperlichen Status und zu neurologischen oder psychischen Befunden oder Beschwerden. Darüber hinaus sei die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme nicht durch ärztliches Gutachten nachgewiesen worden. Dass die Berufsfähigkeit nur durch die medizinisch-technische Apparatur einer Rehabilitationsklinik wiederhergestellt werden könne, sei durch ärztliches Gutachten weder nachgewiesen noch begründet worden. Auch das erhebliche Untergewicht der Klägerin bei der Entlassung genüge nicht, um die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme zu begründen, denn die Klägerin habe nicht ihr Ausgangsgewicht vor den operativen Eingriffen mitgeteilt. Daher könne nicht abschließend beurteilt werden, ob vielleicht noch andere Gründe für das Untergewicht vorlägen, die nicht bekannt oder nicht mitgeteilt worden seien, für deren Behandlung jedoch vorrangig die Krankenkasse zuständig wäre. Die Klägerin erhob Widerspruch und legte den Entlassungsbericht der Klinik am See vom 5. Februar 2013 des Chefarztes Gastroenterologie sowie eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Chefarzt Viszeral- und Gefäßchirurgie des St. Hedwig-Krankenhauses vom 26. Februar 2013 vor, auf die Bezug genommen wird (Bl. 43-49, 69 der Reha-Akte). Dem klägerischen Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2013, zugestellt am 25. April 2013, teilweise abgeholfen und der Bescheid vom 30. Januar 2013 aufgehoben, soweit er den Zuschuss zu den Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme versagt. Der Klägerin wurde ein Zuschuss in Höhe von 50 % (1.198,30 Euro) der durch die stationäre Rehabilitationsmaßnahme entstandenen Kosten gewährt und im Übrigen der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus: Der Zuschuss zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme werde der Klägerin zur Abwendung einer akuten Gefahr für ihre anwaltliche Berufsfähigkeit durch den im Zuge der künstlichen Ernährung während des Krankenhausaufenthalts seit dem 28. November 2012 erlittenen weiteren akuten Gewichtsverlust von 58 kg bei Aufnahme auf 52 kg gewährt. Im Übrigen bedürfe das der bei der Klägerin schon länger bestehenden erheblichen Untergewichtigkeit zugrunde liegende Leiden noch der Diagnostik und Therapie. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Abschlussheilbehandlung. Bleibende Funktionsstörungen lägen nicht vor. Da eine Ischämie gerade nicht auszumachen gewesen sei, könnten die noch persistierenden Durchfälle entgegen dem klägerischen Vortrag gerade keine ischämiebedingte Funktionseinschränkung des Dünndarms bedeuten. Die Klägerin hat am 24. Mai 2013 Klage erhoben und weitere Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte des St. Hedwig-Krankenhauses vom 29. April 2013 sowie vom 23. Juli 2013 eingereicht, auf die Bezug genommen wird (Bl. 43, 44, 62, 63 der Streitakte). Die Klägerin trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Die dreiwöchige Behandlung in der Klinik am See stelle eine Anschlussheilbehandlung nach einem stationären Krankenhausaufenthalt dar. Es habe eine Darmoperation stattgefunden. Der Eingriff lass sich unter OPS 5-469.20 (Adhäsiolyse und Detorquierung Darm, offen chirurgisch) im Katalog „Operationen an Dünn- und Dickdarm“ subsumieren. Dem habe sich eine persistierende Funktionseinschränkung des Darms angeschlossen. Denn zum Entlassungs- und Antrittszeitpunkt der Anschlussheilbehandlung habe sie an erheblichen Durchfällen gelitten, welche auf die massive Ischämie mit Darmverschluss am 28. November 2012 zurückzuführen sei. Der komplizierte Verlauf des ischämiebedingten Dünndarmvolvulus habe zu einem deutlich reduzierten Allgemein- und kachektischem Ernährungszustand der Klägerin geführt. Neben der Stabilisierung bzw. Steigerung des Körpergewichts sei eine Schulung zu einem krankheitsgerechten adäquaten Ernährungsverhalten zwingend erforderlich gewesen. Die Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit mit dem Ziel der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach einer weiteren Rekonvaleszenzzeit bis Ende Juni 2013 sei erklärtes Rehabilitationsziel gewesen. Bereits die häuslichen Umstände in Kombination mit der körperlichen Verfassung der Klägerin zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem St. Hedwig-Krankenhaus sprächen gegen eine rein ambulante Anschlussheilbehandlung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2013, soweit dieser die weitere Kostenübernahme versagt, zu verpflichten, die weiteren Kosten der klägerischen Anschlussheilbehandlung vom 14. Januar bis zum 3. Februar 2013 in der Klinik am See/Rüdersdorf in Höhe von 1.198,30 Euro zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt unter Auswertung der von ihm in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahmen der Internistin Dr. P. im Wesentlichen Folgendes aus: Eine Operation an den Verdauungsorganen habe nicht stattgefunden, da der Darm weder habe geöffnet noch Teile davon hätten entfernt werden müssen. Er sei lediglich gewendet worden. Der Hinweis der Klägerin, die Adhäsiolyse sei mit einem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) versehen, der dem Kapitel „Operationen am Verdauungstrakt – Operationen am Darm“ zu entnehmen sei, begründe das Vorliegen einer Darmoperation nicht. Der OPS sei nicht Auslegungshilfe für die im Indikationskatalog der Deutschen Rentenversicherung verwendeten Begriffe. Sinn und Zweck von OPS und Indikationskatalog unterschieden sich grundsätzlich. Persistierende ischämiebedingte Funktionsstörungen seien ärztlich nicht nachvollziehbar bestätigt, sondern allenfalls nachträglich vorgebracht worden. Weder die vorläufige Epikrise des St. Hedwig-Krankenhauses vom 27. Dezember 2012 noch der Entlassungsbericht der Klinik am See vom 5. Februar 2013 hätten hiervon berichtet. Andere z.B. ernährungsbedingte oder medikamentöse Ursachen für die Durchfälle seien weder diskutiert noch ausgeschlossen worden. Im Übrigen wäre eine Ischämie offensichtlich durch eine zügigere Behandlung der Klägerin im Krankenhaus vermeidbar gewesen. Die bloße Schwere einer Krankheit – wie sie unstreitig bei der Klägerin gegeben sei – genüge allein nicht, um die Voraussetzungen für eine Anschlussheilbehandlung nach dem Indikationskatalog zu erfüllen. Darüber hinaus sei die Notwendigkeit einer (stationären) Anschlussheilbehandlung nicht durch ärztliches Gutachten nachgewiesen worden. Dass die Berufsfähigkeit der Klägerin nur durch die medizinisch-technische Apparatur einer Rehabilitationsklinik wiederhergestellt werden könnte, sei nicht nachgewiesen und begründet worden. Auf die hier vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen von Frau Dr. P. vom 11. und 23. Januar, vom 18. und 25. März 2013 sowie vom 10. März 2014 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 23-24, 33-34, 55-57, 82-84 der Reha-Akte sowie Bl. 93-96 der Streitakte) Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.