Urteil
12 K 882.13
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0707.12K882.13.0A
1mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Voraussetzungen, unter denen eine genügende Entschuldigung im Rahmen der Genehmigung eines Prüfungsrücktritts anzuerkennen ist, ergeben sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts. Danach ist eine entsprechende Entschuldigung dann gegeben, wenn der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit und die Gründe hierfür unverzüglich nach ihrem Erkennen der Prüfungsbehörde gegenüber erklärt.(Rn.22)
2. Der Wille des Prüflings, die Prüfung abzubrechen, muss gegenüber dem Prüfer ausdrücklich bekundet oder jedenfalls mit einer Deutlichkeit erkennbar sein, die keinen Zweifel an der Entscheidung des Prüflings lässt.(Rn.23)
3. Erkennt der Prüfling eine zu seiner Prüfungsunfähigkeit führende gesundheitliche Beeinträchtigung, muss er alsbald ohne weitere Verzögerung zum frühestmöglichen, ihm zumutbaren Zeitpunkt seinen Rücktritt erklären und dabei auch unverzüglich die Gründe hierfür mitteilen. Daher ist es Sache des Prüflings, sich rechtzeitig vor der Prüfung, aber auch insbesondere während der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und eine Prüfungsunfähigkeit spätestens dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist, geltend zu machen. Zur Mitwirkungspflicht des Prüflings gehört es dabei auch, dass er sich bei Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen selbst um die Frage seiner Prüfungsfähigkeit und eines eventuell erforderlichen Rücktritts kümmert und diese Frage bei auftauchenden Zweifeln sofort klärt. Unterlässt er die gebotene Aufklärung seines Gesundheitszustandes, obwohl sie ihm zuzumuten ist, und nimmt er (weiter) an der Prüfung teil, ist es ihm verwehrt, sich nachträglich auf eine Erkrankung am Prüfungstag zu berufen.(Rn.24)
4. Der Prüfling kann sich grundsätzlich nur dann auf einen prüfungsbezogenen Verfahrensmangel berufen, wenn er die in Rede stehende Unzulänglichkeit der Prüfung unter Offenlegung der hierdurch bewirkten persönlichen Beschwer unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde geltend gemacht hat.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen, unter denen eine genügende Entschuldigung im Rahmen der Genehmigung eines Prüfungsrücktritts anzuerkennen ist, ergeben sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts. Danach ist eine entsprechende Entschuldigung dann gegeben, wenn der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit und die Gründe hierfür unverzüglich nach ihrem Erkennen der Prüfungsbehörde gegenüber erklärt.(Rn.22) 2. Der Wille des Prüflings, die Prüfung abzubrechen, muss gegenüber dem Prüfer ausdrücklich bekundet oder jedenfalls mit einer Deutlichkeit erkennbar sein, die keinen Zweifel an der Entscheidung des Prüflings lässt.(Rn.23) 3. Erkennt der Prüfling eine zu seiner Prüfungsunfähigkeit führende gesundheitliche Beeinträchtigung, muss er alsbald ohne weitere Verzögerung zum frühestmöglichen, ihm zumutbaren Zeitpunkt seinen Rücktritt erklären und dabei auch unverzüglich die Gründe hierfür mitteilen. Daher ist es Sache des Prüflings, sich rechtzeitig vor der Prüfung, aber auch insbesondere während der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und eine Prüfungsunfähigkeit spätestens dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist, geltend zu machen. Zur Mitwirkungspflicht des Prüflings gehört es dabei auch, dass er sich bei Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen selbst um die Frage seiner Prüfungsfähigkeit und eines eventuell erforderlichen Rücktritts kümmert und diese Frage bei auftauchenden Zweifeln sofort klärt. Unterlässt er die gebotene Aufklärung seines Gesundheitszustandes, obwohl sie ihm zuzumuten ist, und nimmt er (weiter) an der Prüfung teil, ist es ihm verwehrt, sich nachträglich auf eine Erkrankung am Prüfungstag zu berufen.(Rn.24) 4. Der Prüfling kann sich grundsätzlich nur dann auf einen prüfungsbezogenen Verfahrensmangel berufen, wenn er die in Rede stehende Unzulänglichkeit der Prüfung unter Offenlegung der hierdurch bewirkten persönlichen Beschwer unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde geltend gemacht hat.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Vorsitzenden des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Charité-Universitätsmedizin Berlin vom 22. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Wiederholung im Prüfungsfach Zahnersatzkunde (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine erneute Prüfung wegen eines genehmigungsfähigen Rücktritts von der Prüfung (hierzu s. u. 1.) noch hat er einen Anspruch wegen Verfahrensfehler bzw. Bewertungsfehler eine Wiederholung zu absolvieren (hier s. u. 2.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung seines Prüfungsrücktritts (vgl. § 16 Abs. 1,3 der Approbationsordnung für Zahnärzte – ZÄPrO – vom 26. Januar 1955, in der zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2010 geänderten Fassung [BGBl. I S. 983]). Wenn ein unverzüglicher Rücktritt und eine genügende Entschuldigung für einen Prüfungsabbruch vorliegen, ist der Rücktritt nach der Verwaltungspraxis des Beklagten zu genehmigen. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 ZÄPrO, wonach die Prüfung in dem betreffenden Fach oder Abschnitt als nicht bestanden gilt, wenn ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig erscheint. Allerdings wird die Möglichkeit eines Prüfungsabbruchs mit genügender Entschuldigung von § 16 Abs. 2 ZÄPrO vorausgesetzt. Danach gilt die betreffende Prüfung in allen Fächern oder Abschnitten als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurücktritt, nachdem er in einem Fach nicht bestanden hat. Die Voraussetzungen, wann eine genügende Entschuldigung anzuerkennen ist, ergeben sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts. Danach liegt eine genügende Entschuldigung dann vor, wenn der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit und die Gründe hierfür unverzüglich nach ihrem Erkennen der Prüfungsbehörde gegenüber erklärt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 – 7 ZB 00.1853 – juris Rn. 4). Die Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit folgt aus der Verpflichtung des Prüflings zur Mitwirkung im Prüfungsrechtsverhältnis. Als Ausdruck des Verwirkungsgedankens dient sie der Verhinderung von Rechtsmissbräuchen sowie der raschen und effektiven Aufklärung des Sachverhaltes. Sie soll der Prüfungsbehörde ermöglichen, der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit alsbald nachzugehen und sie gegebenenfalls durch von ihr selbst bestimmte Untersuchungen zu erhärten (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 275, 283). Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger, wie er behauptet, am 6. September 2012 gegen 11.00 Uhr gegenüber der Prüferin und Zeugin Frau D... von der Prüfung ausdrücklich zurückgetreten ist. Hieran bestehen Zweifel, da die Prüferin in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2013 (Bl. 94 der Streitakte) erklärt hat, dass sich der Prüfling am 6. September um 11.00 Uhr nicht krank gemeldet habe, denn er habe gegen 12.00 Uhr noch die Brückenpassung vorgestellt. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er gegenüber der Prüferin gegen 11.00 Uhr mitgeteilt habe, dass er sich nicht wohlfühle und dass er von der Prüfung zurücktreten möchte, erfüllt diese Erklärung im Zusammenhang mit seinem Verhalten nicht die Anforderungen, die an eine Rücktrittserklärung zu stellen sind. Denn der Wille des Prüflings, die Prüfung nicht fortzusetzen, muss gegenüber dem Prüfer ausdrücklich bekundet oder jedenfalls mit einer Deutlichkeit erkennbar sein, die keinen Zweifel an der Entscheidung des Prüflings lässt (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 270). Wenn man die in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom Kläger gegebenen Erklärungen zugrundelegt, steht fest, dass der Kläger keinen unbedingten und eindeutigen Rücktritt gegenüber der Prüferin erklärt hat. Denn nach eigenem Bekunden hat er nach seiner Mitteilung, dass er sich nicht wohlfühle und dass er von der Prüfung zurücktreten möchte, an der Prüfung weiterhin teilgenommen bzw. der Prüferin gegenüber erklärt, dass er noch einmal versuchen wolle, die Brücke bei der Patientin einzusetzen. Auch die vom Kläger weitere behauptete, von der Prüferin bestrittene Äußerung, dass er gegen 12.00 Uhr nach dem Versuch, die Brücke bei der Patientin einzusetzen, erklärt habe, dass er „jetzt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr könne“, begründet keinen wirksamen Rücktritt. Denn gegen 12.00 Uhr am 6. September 2012 war die Prüfung, auch für den Kläger erkennbar, abgeschlossen. Denn nach unbestrittener Äußerung der Prüferin stand fest, dass die vom Kläger angefertigte Brücke den prüfungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprach und am letzten Prüfungstag, dem 7. September 2012, nicht mehr genügend zur Verfügung stand, eine neue Brücke anzufertigen. Der Kläger hat jedenfalls nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem die Erklärung von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können, seine Prüfungsunfähigkeit erklärt und die Gründe hierfür dargelegt. An die Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts ist ein strenger Maßstab anzulegen. Erkennt ein Prüfling seine zur Prüfungsunfähigkeit führende gesundheitliche Beeinträchtigung, muss er alsbald ohne weitere Verzögerung zum frühestmöglichen, ihn zumutbaren Zeitpunkt seinen Rücktritt erklären und dabei auch unverzüglich die Gründe hierfür mitteilen. Diese Obliegenheit ist Teil er sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergebenden Pflicht des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat. Daher ist es Sache des Prüflings, sich rechtzeitig vor der Prüfung, aber auch insbesondere während der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und eine Prüfungsunfähigkeit spätestens dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist, geltend zu machen. Zur Mitwirkungspflicht des Prüflings gehört es aber auch, dass er sich bei Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen selbst um die Frage seiner Prüfungsfähigkeit und eines eventuell erforderlichen Rücktritts kümmert und dass diese Frage bei auftauchenden Zweifeln sofort geklärt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Prüfling die genaue krankheitsbedingte Ursache seiner Prüfungsunfähigkeit kennt und dass er die Krankheitssymptome richtig deuten und alle Auswirkungen der Krankheit zutreffend einschätzen kann. Vielmehr muss er sich bei subjektivem Krankheitsverdacht, also wenn ihm erhebliche Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verborgen geblieben sind, unverzüglich selbst um eine Aufklärung seines Gesundheitszustandes bemühen. Unterlässt er die gebotene Aufklärung seines Gesundheitszustandes, obwohl sie ihm zuzumuten ist, und nimmt er (weiter) an der Prüfung teil, ist es ihm verwehrt, sich nachträglich auf eine Erkrankung am Prüfungstag zu berufen (Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 7 ZB 13.891 – juris Rdnr. 10). Insbesondere ein Prüfungsrücktritt nach Antritt der Prüfung birgt die Gefahr des Missbrauchs. Offensichtlich ist dies, wenn der Prüfling die Prüfung zunächst ablegt und erst nach Bekanntwerden der Ergebnisse seinen Rücktritt erklärt. Missbräuchlich kann aber auch ein während der Prüfung erklärter Rücktritt sein, etwa dann, wenn ein Prüfling die Rücktrittsentscheidung hinauszögert, um sie davon abhängig zu machen, ob nach seiner eigenen Einschätzung der Schwierigkeit der Aufgabe und seiner Prüfungsleistungen mit einem Prüfungserfolg zu rechnen ist oder nicht (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 – juris Rdnr. 12). Auch wenn dem Prüfling insoweit ein Mindestmaß an Überlegungszeit zugebilligt werden muss, berührt ein solcher nachträglicher oder während der Prüfung erklärter Rücktritt den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht in besonderem Maße und unterliegt daher strengen Anforderungen. Unterzieht sich der Prüfungsteilnehmer in Kenntnis eigener Beschwerden einer Prüfung, nimmt er dieses Risiko, dass auch eine Fehleinschätzung seines Leistungsvermögens einschließt, bewusst in Kauf (BayVGH, Beschluss vom 3. Juli 2013, a.a.O., juris Rdnr. 11). Die Erklärung des Rücktritts von der Prüfung während eines andauernden Prüfungsverfahrens unterliegt ähnlich strengen Anforderungen wie ein nachträglich erklärter Rücktritt. An die Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung sind hier besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil die Prüfung insgesamt 10 Tage dauerte und der Kläger erst am im Hinblick auf seine Prüfungsleistungen tatsächlich letzten Prüfungstag nach eigenem Bekunden erklärte, von der Prüfung zurückzutreten. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger nach Angabe der Prüferin D... bekannt, dass er die Prüfung nicht mehr würde bestehen können. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er während des Prüfungszeitraums mehrmals bei seiner Hausärztin gewesen sei. Bei diesen Konsultationen sei die Prüfung des Klägers Thema gewesen; er habe ihr seine psychische Belastung, seine Schlafprobleme und seine Schmerzen geschildert; auf ihre Frage, ob er krankzuschreiben sei, habe er aber erwidert, dass er die Prüfung ablegen möchte. Dies belegt zweifelsfrei, dass der Kläger trotz gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen sich dafür entschieden hat, die Prüfung zu absolvieren. Ihm ist es daher verwehrt, aus den ihm bekannten gesundheitlichen Gründen nachträglich zurückzutreten, wenn er bemerkt bzw. ihm von der Prüferin signalisiert wird, dass seine Prüfungsleistungen für ein Bestehen nicht ausreichen dürften. Indem der Kläger sich bewusst dafür entschieden hat, die Prüfung zu absolvieren, hat er eine ihm zurechenbare Risikoentscheidung getroffen, deren Folgen er zu tragen hat. Der Kläger hat auch nicht geschildert, dass er am 6. September 2012 deutlich andere oder stärkere Erkrankungssymptome gehabt hätte als in den Tagen zuvor. Denn ausweislich seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung hatte er den starken psychischen Druck während der gesamten Prüfung verspürt und laut seiner Klagebegründung seien bereits am 5. September 2012 gesundheitliche Probleme aufgetreten (Bl. 41 d.A.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht geschildert, dass am 6. September 2012 seine gesundheitliche Verfassung derart verändert gewesen sei, dass er die Prüfung nicht mehr habe ablegen können und sich aufgrund dieser geänderten gesundheitlichen Verfassung dazu entschieden habe, die Prüfung abzubrechen. Zwar wiederholte er seine Behauptung, dass er an Durchfall gelitten habe und ständig hätte auf die Toilette hätte gehen müssen, auf Nachfrage hat er sodann aber mitgeteilt, dass er in der Zeit zwischen 08.00 und 12.00 Uhr „so drei- bis viermal auf die Toilette gehen musste“. Diese Äußerung lässt, abgesehen von dem dargestellten Problem, dass der Rücktritt nicht unverzüglich erfolgt ist, keine schwerwiegende Beeinträchtigung erkennen, da der Kläger die Prüfung bis 12.00 Uhr beanstandungsfrei fortgesetzt hat. Der gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 7. September 2012 erklärte Rücktritt unter Beifügung des ärztlichen Attests der Fachärztin für Innere Medizin D... vom 6. September 2012 führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn diese Rücktrittserklärung ist aus den oben angegebenen Gründen (erst recht) nicht mehr unverzüglich erklärt. Denn sie erfolgte, nachdem der Prüfling seine Prüfungsleistungen abschließend erbracht hatte und ist somit nachträglich erfolgt. Insoweit kann man es dahingestellt lassen, ob in dem genannten ärztlichen Attest die Prüfungsunfähigkeit des Klägers als Rücktrittsgrund tatsächlich dargelegt ist, denn die dort angegebenen Beschwerden (akute Gastroenteritis, bilaterale Kopfschmerzen, Schwindel) beruhen allein auf Angaben des Klägers. 2. Verfahrens- und Bewertungsfehler, die zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen könnten, liegen nicht vor. a) Die vom Kläger gerügte Benachteiligung durch die Prüferin, die insbesondere darin zum Ausdruck gekommen sei, dass dem Kläger ungeeignete Prüfungspatienten zugewiesen bzw. eine von ihm vorgestellte Patientin abgelehnt worden sei und dem Kläger anders als anderen Prüflingen eine Vorbehandlung an der Patientin nicht gestattet worden sei, führt nicht zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und zur Einräumung einer Wiederholungsmöglichkeit. Denn unabhängig vom Vorliegen eines Verfahrensmangels, der allenfalls bei gleichheitswidriger Behandlung des Klägers in Betracht kommen könnte, eine solche gleichheitswidrige Behandlung seitens der Prüferin indes bestritten wird, kann sich der Kläger auf etwaige Verfahrensmängel nicht berufen, denn es fehlt insoweit an einer unverzüglichen Rüge. Eine rechtzeitige Rüge ist indes grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sich der Prüfling auf eine Störung im Prüfungsverfahren berufen kann. Der Prüfling soll durch die Rüge seine persönliche Beschwer offenlegen, damit die Prüfungsbehörde erkennen kann, dass die Einwirkung seitens des Prüflings als erheblich empfunden wird und die Prüfungsbehörde gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen kann (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 480). Eine solche Rüge ist hier unverzichtbar. Denn gerade, wenn der Prüfling die Prüferin für befangen hält, hat er dies unverzüglich zu rügen, damit darüber eine Entscheidung seitens der Prüfungsbehörde eingeholt werden kann. Eine nachträgliche Ablehnung wegen Befangenheit, obwohl dem Kläger mögliche Gründe hierfür bereits bekannt waren, ist nicht möglich. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er bereits vor der Prüfung einen Rechtsanwalt konsultiert habe und mit ihm über die Frage der Befangenheit der Prüferin gesprochen habe; allerdings habe der Rechtsanwalt dem Kläger von der Stellung eines Befangenheitsantrages abgeraten, so dass der Kläger die Prüfung rügelos angetreten hat. b) Bewertungsfehler, die grundsätzlich zu einer Neubewertung der Prüfungsleistung führen, hier im Hinblick auf die bereits gut anderthalb Jahre zurückliegende praktische Prüfung mangels möglicher Neubewertung zu einer Wiederholung der Prüfung führen würden, liegen ebenfalls nicht vor. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Den Prüfling trifft insoweit die Pflicht, behauptete Bewertungsfehler substanziiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf die Bewertungsbegründung einzugehen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die Rügen des Klägers keinen Erfolg. Er verweist lediglich pauschal darauf, dass die von ihm hergestellte Brücke mängelfrei sei, weil etwaige Mängel erst aufgrund eines Laborfehlers angefallen seien und die Brücke seit der Prüfung beanstandungsfrei von der Patientin getragen werde sowie ein von ihm beauftragter Gutachter bestätigt habe, dass die im Mund der Patientin provisorisch zementierte Brücke ohne weitere Änderung endgültig eingegliedert werden könne und ein „Kippeln“ der Brücke nicht habe festgestellt werden können. Wie die Prüferin in der mündlichen Verhandlung beanstandungsfrei und vom Kläger unwidersprochen erläutert hat, sei ein wesentlicher Mangel der Prüfungsleistungen des Klägers gewesen, dass er mehrmals nicht erkannt habe, dass die Brücke (noch) nicht eingliederungsfähig sei. Er habe die Prüferin mehrmals zum Behandlungsstuhl gebeten und sei der Auffassung gewesen, nunmehr könne die Brücke eingegliedert werden. Indes habe die Prüferin fortbestehende Mängel erkannt, die einer Eingliederung entgegenstanden. Somit war nicht weiter aufklären, ob die Brücke bei Herstellung im Labor möglicherweise aufgrund eines Laborfehlers sich verzogen hat, da die Kritik der Prüferin darin ansetzt, dass der Kläger nicht erkannt hat, dass die Brücke (noch) nicht endgültig der Patientin habe eingesetzt werden dürfen. Hierauf bezieht sich auch der Vorhalt der Prüferin, dem Kläger mangele es an Kritikfähigkeit. Die Prüferin machte in der mündlichen Verhandlung nochmals deutlich, dass nicht so sehr das Kippeln der Brücke entscheidend für die Bewertung der Leistungen des Klägers gewesen ist, sondern die vom Kläger mehrmals erfolgte Einschätzung, dass die Brücke trotz vorhandener Mängel nunmehr bei der Patientin endgültig eingegliedert werden könne. Die Prüferin wies zutreffend darauf hin, dass der Kläger entweder nicht bemerkt habe, dass die Brücke kippelt, oder aber es zwar gemerkt habe, es der Prüferin indes nicht offengelegt habe und dass sie beides nicht in Ordnung finde. Die Prüferin stellte in ihrer Aussage vor Gericht klar, dass maßgebliches Kriterium sei, dass die Prüflinge selbständig arbeiten können und nicht jemand zur Kontrolle neben ihnen stehen muss, um sie auf Fehler aufmerksam zu machen. Denn nach erfolgreicher Prüfung würden die Prüflinge approbiert und als Zahnärzte tätig. Von einem approbierten Zahnarzt sei insbesondere zu erwarten, dass er etwaige Mängel eigener Arbeit erkennt und offenlegt. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall gewesen. Im Übrigen waren auch andere Prüfungsleistungen des Klägers, insbesondere die mündliche Prüfung, insuffizient. Die Bewertung der Prüferin, der der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten ist, weist keine Bewertungsfehler auf. Die Tatsache, dass die Patientin die Brücke bis heute trägt und ein Zahnarzt die (weiterhin eingegliederte) Brücke für endgültig eingliederungsfähig hält, ist im Hinblick auf die Prüferkritik ohne entscheidungserheblichen Belang. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der zahnärztlichen Prüfung. Der 1963 geborene Kläger studierte seit dem Wintersemester 2003/04 Zahnmedizin an der Charité Berlin. Er wurde im Juli 2011 zur zahnärztlichen Prüfung zugelassen. Die im August 2011 abgelegte Prüfung im Prüfungsfach „Zahnersatzkunde“ wurde mit „nicht genügend“ (5,0) bewertet. Die Wiederholungsprüfung fand vom 20. Februar bis 2. März 2012 statt. Der Kläger brach diese Prüfung ab und erschien zu den beiden letzten Prüfungstagen nicht mehr. Der Beklagte räumte dem Kläger mit Bescheid vom 30. Juli 2012 eine weitere Widerholungsmöglichkeit ein. Er wies den Kläger darauf hin, dass der Rücktritt zwar nicht genehmigungsfähig gewesen sei, da aber eine Wiederholung eingeräumt werde, da ein Verfahrensfehler der Prüfung zugrundegelegen habe, weil der Prüfungsausschussvorsitzende bei der mündlichen Prüfung des Klägers nicht anwesend gewesen sei. Die Wiederholungsprüfung im Fach „Zahnersatzkunde“ fand sodann vom 27. Augst bis 7. September 2012 statt. Sie wurde mit der Note „5“ bewertet. Als Begründung gaben die Prüfer auf dem Prüfungszeugnis an, dass der Kläger ungenügende theoretische Kenntnisse sowie eine ungenügende Kritikfähigkeit bezüglich seiner praktischen Fähigkeit bzw. zur Beurteilung von Arbeitstechniken gezeigt habe. Mit Schreiben vom 7. September 2012, beim Beklagten am 7. September 2012 eingegangen, beantragte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung. Er fügte seinem Schreiben ein Attest der Fachärztin Dr. D... vom 6. September 2012 bei, wonach akute Gastroenteritis, bilaterale Kopfschmerzen sowie Schwindel diagnostiziert wurden und mitgeteilt wurde, dass der Kläger seit dem 5. September 2012 an Übelkeit, Erbrechen und wässriger Diarrhoe sowie an Schwindelanfällen und bilateralen Cephalgien leide. Mit Bescheid vom 22. Januar 2013 teilte der Prüfungsausschuss dem Kläger mit, dass das ärztliche Attest vom 6. September 2012 nicht als Rücktrittsgrund von der Prüfung anerkannt werde und die zahnärztliche Prüfung endgültig nicht bestanden sei. Zur Begründung führte er aus: Die Prüferin habe mitgeteilt, dass die Prüfung am 6. September 2012 beendet worden sei, nachdem die Endvorstellung des „Brückenpatienten“ erfolgt sei. Nach Feststellung der Prüferin, dass die vom Kläger gefertigte Brücke gekippelt habe und nicht mehr eingegliedert werden könne, habe festgestanden, dass der letzte Prüfungstag nicht mehr ausgereicht hätte, eine neue Brücke anzufertigen. Der Kläger sei somit nachträglich von der Prüfung zurückgetreten; ein solcher Rücktritt komme indes nicht in Betracht. In seinem mit Schreiben vom 6. Februar 2013 erhobenen Widerspruch trug der Kläger im Wesentlichen vor: Seine Prüfungsleistung sei bewertet worden, obwohl er gegenüber der Prüferin am 6. September 2012 krankheitsbedingt von der Prüfung zurückgetreten sei. Die Prüferin habe im Zeugnis die Note u.a. mit einer mit einer ungenügenden Kritikfähigkeit des Klägers begründet, während zu den praktischen Arbeiten keine Aussage getroffen worden sei. Damit seien sachfremde Erwägungen der Bewertung zugrundegelegt worden. Alle notwendigen Arbeiten des Klägers seien bis zum Einsetzen der Brücke seitens der Prüferin abgenommen worden. Die Behauptung der Prüferin, die Brücke habe nicht eingegliedert werden können, sei offensichtlich falsch, da die Patientin diese Brücke bis heute ohne Beschwerden trage. Ein vom Kläger beauftragter Privatgutachter habe keinerlei „Kippeln“ der Brücke festgestellt. Der Vorsitzende des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Charité-Universitätsmedizin Berlin holte eine Stellungnahme der Prüferin ein, die sich wie folgt äußerte: Nicht das Endresultat, sondern die einzelnen Behandlungsschritte zur Anfertigung der Brücke stellten eine Schlechtleistung dar. Auch sei nicht die mangelnde Einsichtsfähigkeit des Klägers für die Bewertung ausschlaggebend gewesen, sondern die mangelnde Kritikfähigkeit im Hinblick auf die am Patienten gezeigten Leistungen. Der Kläger habe Fehler bzw. benötigte Hilfestellungen, nicht erkannt. So habe er bei der anzufertigenden festsitzenden Arbeit Restkaries beim Patienten nicht erkannt, so dass der Prüfungsassistent habe intervenieren müssen. Der Kläger habe den Zeitpunkt der Füllungsbelegung am Nachbarzahn ebenfalls nicht erkannt, es habe Reparationsfehler gegeben, die Korrekturabformung sei ohne Abflussrillen erfolgt, das Kippeln der Brücke sei vom Kläger nicht erkannt worden und nach Korrekturarbeiten seitens des Klägers habe die Brücke weiterhin gekippelt. Beim anzufertigenden herausnehmbaren Zahnersatz habe der Kläger den Funktionsrand nicht eingehalten, das Meistermodell sei nicht ausgeblockt worden, die vertikale Dimension sei zu hoch bestimmt worden, die Verzahnung bei der Aufstellung habe nicht gestimmt und die Ausarbeitung sei unsauber gewesen. Diese Menge der Fehler sei Grund für das Nichtbestehen gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2013 wies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Prüferin zu ihrer Bewertung zurück und gab zur Begründung hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Rücktritts von der Prüfung ergänzend an: Es liege keine genügende Entschuldigung vor. Die in der ärztlichen Bescheinigung unter „Diagnosen“ genannten Beeinträchtigungen gründeten allein auf den subjektiven Schilderungen des Klägers und seien objektiv nicht nachprüfbar. Aufgrund dieser äußerst knappen Angaben in dem Attest ließe sich nicht überprüfen, ob beim Kläger am genannten Tag tatsächlich eine so erhebliche Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit vorgelegen habe, dass diese das Abbrechen der Prüfung rechtfertigen könne. Der Kläger habe noch am 6. September 2012 am Ende des Behandlungstages um 12.00 Uhr der Prüferin die Brücke gezeigt. Der Kläger habe nicht dargelegt, wie ihn die Erkrankung beeinträchtigt oder behindert habe. Darüber hinaus seien aufgrund des Prüfungsverlaufs nach neuntägiger Prüfung erkennbar gewesen, dass er die Prüfung aufgrund seiner gezeigten Leistungen nicht mehr bestehen könne. Es erscheine daher nicht glaubhaft, dass er aufgrund gesundheitlicher Beschwerden die Prüfung nicht habe fortsetzen können. Die Prüfungsunfähigkeit habe er erst nach Abschluss der Prüfung geltend gemacht. Der Kläger hat am 16. August 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Nachdem die zunächst von ihm vorgestellte Patientin seitens der Prüferin abgelehnt worden sei, habe er eine neue Patientin vorgestellt, die seitens der Prüferin für die Anfertigung einer Brücke akzeptiert worden sei. Allerdings sei ihm, anders als anderen Prüflingen, nicht gestattet worden, diese Patientin vor der Prüfung zahnärztlich vorzubereiten. Diese notwendigen Vorbehandlungen habe er daher erst während seiner Prüfung durchführen müssen, obwohl diese Vorbehandlungen nicht Teil der Prüfung im Fach Zahnersatzkunde seien. Aus diesem Grund habe er erst am dritten Prüfungstag mit der eigentlichen Behandlung der Patientin beginnen können. Die Brücke, deren letzter Herstellungsschritt im zahntechnischen Labor durchgeführt werde und dort unter gezielter Temperaturführung mit Keramik verblendet werde, sei verzogen aus dem Labor zurückgekommen. Er habe der Prüferin am 6. September 2012 um 09.00 Uhr mitgeteilt, dass die Brücke bei der Patientin nicht mehr einwandfrei passe. Nachdem er bereits seit dem 5. September 2012 an Übelkeit, Erbrechen und wässriger Diarrhoe gelitten habe, sei er am 6. September 2012 gegen 11.00 Uhr gegenüber der Prüferin krankheitsbedingt von der Prüfung zurückgetreten. Die Prüferin habe ihm nach seinem Rücktritt geraten, die Brücke bei der Patientin noch einzupassen. Dies habe er trotz krankheitsbedingtem Abbruch getan. Der unverzüglich erklärte Rücktritt sei zu genehmigen, denn er sei, wie ärztlich bescheinigt, krankheitsbedingt prüfungsunfähig gewesen. Zum Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung sei die Prüfung noch nicht beendet gewesen, denn die Prüfungsergebnisse seien erst am 7. September 2012 bekannt gegeben worden. Ihm sei bei seinem Rücktritt noch nicht bekannt gewesen, ob er die zahnärztliche Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde bestanden habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2013 zu verpflichten, den Kläger zur Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt X. Zahnersatzkunde zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Rücktritt des Klägers von der Prüfung sei vor Ende der Prüfung nicht erfolgt. Der Kläger habe am 6. September 2012 um 12.00 Uhr in dem Zeitpunkt seinen Rücktritt gegenüber der Prüferin erklärt, in dem die Prüfung tatsächlich beendet gewesen sei, da er sämtliche Prüfungsleistungen abschließend erbracht habe. Nach Vorstellung der Brücke habe die Prüferin dem Kläger dargelegt, dass und warum die Brücke insuffizient sei. Weiterhin habe sie ihm mitgeteilt, dass eine Neuanfertigung zum nächsten Vormittag, dem letzten Prüfungstag, aus labortechnischen Gründen nicht möglich sei. Für die Bewertung der Prüfungsleistung sei das „Schaukeln“ der Brücke nur insoweit wesentlich gewesen, als dass der Kläger seine Leistung nicht selbst als insuffizient erkannt habe, sondern diese als beanstandungsfrei angesehen und dies so in der Patientenakte festgehalten habe. Die klägerische Behauptung, er habe gegenüber der Prüferin am 6. September 2012 um 11.00 Uhr den Rücktritt von der Prüfung erklärt, sei unzutreffend. Im Übrigen wäre ein Rücktritt zu diesem Zeitpunkt nicht eindeutig gewesen, da der Kläger die Prüfung danach fortgesetzt habe. Die Bewertung der Prüfungsleistung durch die Prüferin sei sachlich und fachlich nicht zu beanstanden und nachvollziehbar begründet. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juni 2014 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2014 ist Beweis erhoben worden über den Verlauf und den Inhalt der Prüfung im Fach Zahnersatzkunde durch Vernehmung der Prüferin Frau D... als Zeugin. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2014 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.