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Beschluss

12 L 173.14

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0602.12L173.14.0A
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Leitsätze
1 Lehrauftragsstunden, die Tutorenleistungen, die freiwillige, nicht von der Pflichtlehre umfasste Übungsstunden bzw. Unterstützung der Lehrkörper beinhalten oder die Vertretung einer vakanten Stelle betreffen,  sind nicht in die Kapazitätsberechnung einzustellen(Rn.17) 2.  In die Berechnung des Lehrangebots ist jedoch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1 Lehrauftragsstunden, die Tutorenleistungen, die freiwillige, nicht von der Pflichtlehre umfasste Übungsstunden bzw. Unterstützung der Lehrkörper beinhalten oder die Vertretung einer vakanten Stelle betreffen, sind nicht in die Kapazitätsberechnung einzustellen(Rn.17) 2. In die Berechnung des Lehrangebots ist jedoch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird.(Rn.19) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Master) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2014 erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Es sind über die für das Sommersemester 2014 von der Antragsgegnerin vergebenen 154 Studienplätze hinaus keine weiteren freien Studienplätze vorhanden. I. Die der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die 21. Änderungsverordnung vom 5. September 2013 (GVBl. S. 499). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Sommersemester 2014 an der Technischen Universität Berlin aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber sowie zur Festsetzung von Kapazitäten für die höheren Fachsemester vom 17. April und 23. Oktober 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 3/2014, S. 28) 140 Studienplätze im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen festgesetzt. Die zum Stichtag 15. August 2013 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) vorgenommene Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin, auf deren Grundlage die Aufnahmekapazität im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen festgesetzt worden ist, weist lediglich kleinere Fehler auf, die allerdings nicht zur Aufdeckung freier Studienplätze führen. 1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung zutreffend die ihr im Fachbereich VII in der Lehreinheit „Wirtschaft und Management“ (LE 3701), die der Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen ist und zu der der Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen gehört, zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295) für Professoren 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und danach 6 LVS (Nr. 2), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9). b) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich demnach wie folgt dar: • 19 Professorenstellen (C3, C4, W2, W3) mit einem Deputat von je 9 LVS; • 4 Sonderprofessuren (sog. S-Professuren; hierbei handelt es sich um ordentlich berufene Hochschullehrer, die zusätzlich in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in leitender Stellung tätig sind, so dass die Lehrverpflichtung reduziert ist, und die über eine Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule verbunden sind), deren Deputate die Antragsgegnerin für Prof. B... und K... beanstandungsfrei mit jeweils 2 LVS angesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist für die Sonderprofessur (Stellen-Nr. 55794) ein Deputat von 4 LVS anzusetzen, welches sich aus der Ergänzungsvereinbarung vom 14./25. Februar 2001 zum Vertrag der Antragsgegnerin mit dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung vom 23. Oktober 2000/16. Januar 2011 ergibt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17. Mai 2011 - VG 12 L 67.11 u.a. -). Für die S-Professur (Stellen-Nr. 2011401, Stelleninhaber Prof. ...) hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei 2 LVS angesetzt (Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2013 – VG 12 L 913.13 u.a. –). • 2 Stiftungsprofessuren mit einem Deputat von je 4 LVS (Prof. M.... K...). • 3 Juniorprofessuren, von denen die Stelleninhaber (M... und B...) sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Berechnungsstichtages bereits in der zweiten Phase ihres Dienstverhältnisses (vgl. § 102b Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin – BerlHG – in der Fassung vom 26. Juli 2011 [GVBl. S. 378]) befanden, so dass ihr Lehrdeputat mit jeweils 6 LVS in die Berechnung einzustellen war (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b LVVO); die Juniorprofessur (Stelleninhaber: S...) befindet sich in der ersten Phase des Dienstverhältnisses, so dass insoweit ein Lehrdeputat von 4 LVS anzusetzen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a LVVO). • 1 Akademischer Oberrat (Stellennr. 0033541, Stelleninhaber K...); diese Stelle ist als Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter in Dauerstellung anzusehen, so dass sie ein Deputat von 8 LVS zu erbringen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – OVG 5 NC 89.08 -, Juris Rdnr. 28); • 52,25 Stellen für befristet beschäftigte Mitarbeiter mit einem Deputat von je 4 LVS. Somit ist von einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 422 LVS auszugehen. 2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind im Umfang von 4,5 LVS für Prof. H... für dessen Tätigkeit als Dekan anzuerkennen. (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO). Eine entsprechende Ermäßigungsentscheidung der Personalstelle hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht (vgl. Anlage 1 mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. April 2014 eingereichten Kapazitätsunterlagen). 3. Das danach mit (422 – 4,5 =) 417,5 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Sommersemester 2012 und im Wintersemester 2012/13) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Lehrauftragsstunden sind nach § 10 Satz 1 KapVO insgesamt im Umfang von 56 LVS anzusetzen. Ausweislich der Aufstellung der Antragsgegnerin wurden im Sommersemester 2012 Lehrauftragsstunden im Umfang von 66 LVS und im Wintersemester 2012/13 im Umfang von 46 LVS erteilt. Die Antragsgegnerin hat weitere Lehrauftragsstunden beanstandungsfrei nicht in die Kapazitätsberechnung eingestellt, weil diese zum einen Tutorenleistungen, die freiwillige, nicht von der Pflichtlehre umfasste Übungsstunden bzw. Unterstützung der Lehrkörper beinhalten, und zum anderen die Vertretung einer vakanten Stelle betreffen. Nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachten Lehrauftragsstunden (66 + 46 = 112 LVS) und gleichmäßiger Verteilung sind (112 LVS : 2 =) 56 LVS in die Berechnung einzustellen. 4. In die Berechnung des Lehrangebots ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 – 7 NC 116.97 –, Juris) schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 - VG 3 L 412.11 -). Die in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachte Titellehre im Umfang von (24 LVS im Sommersemester 2012 + 23 LVS im Wintersemester 2012/13 [=) 47 LVS ist mit einem durchschnittlichen Wert von 23,5 LVS pro Semester in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (417,5 + 56 + 23,5 =) 497 LVS. 5. Nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl (bei zulassungsbeschränkten Studiengängen: Zulassungshöchstzahl, begrenzt durch die Zahl der tatsächlich Zugelassenen; ansonsten: tatsächliche Zahl der Studienanfänger) des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (aq/2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert (CNW) des nicht zugeordneten Studienganges (CAq). Der Dienstleistungsexport berechnet sich unter Berücksichtigung der in den einschlägigen Studienordnungen der nicht zugeordneten Studiengänge vorgesehenen (Wahl-)Pflichtlehre, die durch die Lehreinheit „Wirtschaft und Management“ erbracht wird. Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf nach den dargelegten Grundsätzen fehlerfrei berechnet. Nach Abzug des Dienstleistungsexportes ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von (497 – 164,34 =) 332,66 LVS. 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Der Curricularnormwert für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Antragsgegnerin ist mit 1,89 festgesetzt (vgl. KapVO, Anlage 2 Teil B I b). Der Anteil anderer Lehreinheiten, die am Lehrangebot für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen beteiligt sind (sog. Curricularfremdanteil) ist beanstandungsfrei mit 0,7375 in die Berechnung eingestellt. Der Curriculareigenanteil (hierzu s.u.) für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen beträgt demnach (1,89 - 0,7375=) 1,1525, gerundet 1,153. Da der Lehreinheit „Wirtschaft und Management“ neben dem Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Die Antragsgegnerin hat hierfür zutreffend die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ermittelt und diese mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge multipliziert. Demnach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil (hierbei ist die Kammer zur Berechnung des Curricularanteils jeweils von dem auf zwei Stellen nach dem Komma festgesetzten Curricularnormwert der jeweiligen Studiengänge ausgegangen): Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) 0,924 0,478 0,442 Wirtschaftsingenieurwesen (Master) 1,153 0,360 0,415 Nachhaltiges Management (Bachelor) 2,315 0,030 0,069 Economics (Bachelor) 1,806 0,050 0,090 Industrial and Network Economics (Master) 1,626 0,041 0,067 Innovation and Entrepreneurship (Master) 1,520 0,041 0,062 Gewichteter Curricularanteil 1,145 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (332,66 x 2 : 1,145 = 581,0655) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen eine Basiszahl von (581,0655 x 0,36 =) 209,1836. 7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20.November 1987 – 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Hierbei hat die Kammer die von der Antragsgegnerin für die Berechnung der Kapazität für das Akademische Jahr 2013/14 vorgelegte Studentenverlaufsstatistik zugrundegelegt. Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS SoSe2011 106 124 37 21 WS 11/12 176 108 110 32 SoSe2012 150 167 105 107 WS12/13 152 155 147 102 Summe I 430 362 241 Summe II 432 399 252 160 Quotient 0,9954 0,9073 0,9563 0,0000 Summanden 1,9954 0,9031 0,8636 0,0000 Schwundquote: 0,9405 Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (209,1836: 0,9405 =) 222,4174, abgerundet 222 Studienplätzen. 8. Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums beträgt die Zulassungskapazität im Sommersemester 2014 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 111 Studienplätze. Da nach Auskunft der Antragsgegnerin im Sommersemester 2014 zum 1. Fachsemester insgesamt 154 Studierende zugelassen worden sind (Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2014), stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung. 9. Freie Studienplätze ergeben sich auch nicht bei Betrachtung der Gesamtkapazität der Lehreinheit „Wirtschaft und Management“. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots wären freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber des Masterstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen zu verteilen. Die übrigen zur Lehreinheit gehörenden Masterstudiengänge „Industrial & Network Economics“ und „Innovation & Entrepreneurship“ sowie die Bachelorstudiengänge „Nachhaltiges Management“ und „Economics“ werden im Sommersemester nicht angeboten und bleiben deshalb hier außer Betracht. Im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen sind ausweislich der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2014 131 Studienanfänger zugelassen. Da unter Zugrundelegung der Anteilquote für diesen Studiengang von 0,478 sowie der Schwundquote von 0,8495 (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – VG 12 L 894.13 u.a. –) und bei Berücksichtigung der Zulassungsrelation von 66,67% im Wintersemester zu 33,33 % im Sommersemester sich eine Kapazität von 109 Studienplätzen ergibt, sind keine freien Studienplätze vorhanden, die zu verteilen wären. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 - darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.