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Beschluss

12 K 717.13

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0415.12K717.13.0A
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Leitsätze
Die Einstellung eines Diplomstudiengangs, vier Semester nach dem Ende der Regelstudienzeit für die zuletzt in diesem Diplomstudiengang immatrikulierten Studenten, ist nicht zu beanstanden. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet es nicht, in einem auslaufenden Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt zur Verfügung zu stellen bzw. einen Studiengang auf Dauer anzubieten. Dem Gebot des § 126 Abs. 5 Satz 4, 2. Halbsatz des Berliner Hochschulgesetzes (juris: HSchulG BE), die Lebensumstände der betroffenen Studenten angemessen zu berücksichtigen, sowie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, ist mit einer Übergangsfrist von mindestens vier Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit und der Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten noch Prüfungen abzunehmen, genüge getan.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bei- zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einstellung eines Diplomstudiengangs, vier Semester nach dem Ende der Regelstudienzeit für die zuletzt in diesem Diplomstudiengang immatrikulierten Studenten, ist nicht zu beanstanden. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet es nicht, in einem auslaufenden Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt zur Verfügung zu stellen bzw. einen Studiengang auf Dauer anzubieten. Dem Gebot des § 126 Abs. 5 Satz 4, 2. Halbsatz des Berliner Hochschulgesetzes (juris: HSchulG BE), die Lebensumstände der betroffenen Studenten angemessen zu berücksichtigen, sowie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, ist mit einer Übergangsfrist von mindestens vier Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit und der Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten noch Prüfungen abzunehmen, genüge getan.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bei- zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihre Exmatrikulation wegen fehlender Rückmeldung ist zu Recht erfolgt (II.) und sie hat auch keinen Anspruch auf Zulassung zur Wiederholung der im ersten Versuch nicht bestandenen Abschlussarbeit, denn der Studiengang und Prüfungen in diesem Studiengang werden von der Beklagten ohne Rechtsverstoß nicht mehr angeboten. Auf Vertrauensschutz kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen (I.). I. Der Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen wurde ohne Rechtsverstoß im Zuge einer grundlegenden Studienreform (Bologna Prozess) eingestellt. Die Umstellung von Diplom- und Magisterstudiengängen auf Bachelor und Masterstudiengänge wurde zunächst begleitet durch § 8 des Berliner Hochschulgesetzes, und die Umsetzung der Reform an der Beklagten vom Kuratorium der Beklagten am 5. Dezember 2005 (Beschluss N 117/ 2005) beschlossen. Die Aufhebung des Diplomstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen erfolgte durch den Akademischen Senat der Beklagten am 10. April 2006 (Beschluss 281/06). Das Kuratorium der Beklagten (Beschluss vom 16. Mai 2006 – N 123 – 1/2006) und - gemäß § 22 Abs. 3 des Berliner Hochschulgesetzes - die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur (mit Schreiben vom 28. Juni 2006) stimmten der Aufhebung des Studiengangs zu. Das Reformvorhaben hat mit § 23 sowie der Übergangsbestimmung des § 126 Abs. 5 des Berliner Hochschulgesetzes seinen gesetzgeberischen Abschluss gefunden, indem Bachelor- und Masterstudiengänge zum Regelstudiengang gemacht und Übergangsmodalitäten geregelt wurden. Mit der Befugnis, den Diplomstudiengang aufzuheben, stand der Beklagten auch die Befugnis zu, den Studiengang organisatorisch abzuwickeln. Die insoweit vom Akademischen Senat getroffene Regelung vom 4. Februar 2009 (Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Nr. 05/09, S. 27 ff.), die insbesondere auch das Ende des Prüfungsanspruchs festlegt, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie entspricht insbesondere den am 3. Juni 2011 in Kraft getretenen Übergangsregelungen in § 126 Abs. 5 des Berliner Hochschulgesetzes. Die Einstellung des Diplomstudiengangs mit dem Wintersemester 2011/2012, vier Semester nach dem Ende der Regelstudienzeit für die zuletzt in diesem Diplomstudiengang immatrikulierten Studenten, ist nicht zu beanstanden. Auch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes gebietet es nicht, einen Studiengang auf Dauer anzubieten oder in einem auslaufenden Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt zur Verfügung zu stellen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 14 B 35/14 – juris Rdnr. 7 ff.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. März 2014 – 2 A 146/12 – juris Rdnr. 14 ff.). Dem Gebot des § 126 Abs. 5 Satz 4, 2. Halbsatz des Berliner Hochschulgesetzes, die Lebensumstände der betroffenen Studenten angemessen zu berücksichtigen, und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, hat die Beklagte mit einer Übergangsfrist von mindestens vier Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit und der Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten noch Prüfungen abzunehmen, ausreichend Rechnung getragen. Vorliegend ist die Übergangsfrist für das Ablegen von Prüfungen im Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen mit dem Wintersemester 2011/2012 abgelaufen. Auch die der Klägerin gewährte Verlängerung von zwei Semestern zum Abschluss ihres Studiums ist mit dem Wintersemester 2012/2013 abgelaufen. Der Klägerin steht darüber hinaus Vertrauensschutz nicht zu. Ihr standen vom Beginn des Studiums an 27 Semester für die Ausschöpfung der ihr grundsätzlich zustehenden zwei Prüfungsversuche für die Diplomarbeit zur Verfügung. Unbeschadet der allgemeinen Diskussion über die Studienreform wurden bereits im Sommersemester 2006 die letzten Studenten für den Diplomstudiengang zugelassen und es war damit deutlich, dass der Studiengang in absehbarer Zeit auslaufen würde. Die konkrete Regelung des Auslaufens des Studiengangs wurde im Januar 2009 veröffentlicht. Der Klägerin standen zu diesem Zeitpunkt bei einer Regelstudienzeit von acht Semestern immer noch vier Semester für die Prüfung zur Verfügung. Zudem wurde die Prüfungsmöglichkeit, wobei die persönlichen Verhältnisse der Klägerin bereits berücksichtigt wurden, um zwei weitere Semester verlängert und darauf hingewiesen, dass noch eine weitere Verlängerung nicht erfolgen werde. Dann durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, ihr Diplomstudium noch über das Wintersemester 2012/2013 hinaus durch Wiederholung der Abschlussarbeit an der Beklagten abschließen zu können. II. Die Exmatrikulation der Klägerin ist zu Recht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berliner Hochschulgesetzes zum Ende des Wintersemesters 2012/2013 erfolgt. Nach dieser Bestimmung können Studenten exmatrikuliert werden, wenn sie sich nicht fristgemäß zurückgemeldet haben. Die Klägerin hat eingeräumt, dass sie sich zum Sommersemester 2013 nicht zurückgemeldet hat. Im Hinblick darauf, dass der Diplomstudiengang ausgelaufen war, die Klägerin ein Bachelorstudium nicht aufgenommen hatte und gemäß § 30 Abs. 6 des Berliner Hochschulgesetzes der Prüfungsanspruch grundsätzlich nach der Exmatrikulation bestehen bleibt, gab es keinerlei ermessensrelevante Gesichtspunkte, die die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Exmatrikulation zugunsten der Klägerin hätte berücksichtigen müssen, und auch sonstige Ermessensfehler sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. § 114 VwGO). III. Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin studiert an der Beklagten seit dem Wintersemester 1999/2000 im Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen. Der Studiengang wurde mittlerweile, wie alle anderen Diplomstudiengänge der Beklagten auch, im Zuge des „Bologna-Prozesses“ durch einen Bachelor- und einen Masterstudiengang ersetzt. Studenten wurden in dem Diplomstudiengang zuletzt im Sommersemester 2006 aufgenommen, die Regelstudienzeit endete für diese Studenten mit Ablauf des Wintersemesters 2009/2010. Vier weitere Semester lang blieben Prüfung für alle Diplomstudenten möglich. Eingestellt wurde der Studiengang zum Wintersemester 2011/2012. Die Klägerin erhielt unter dem 5. Juli 2011 ihr Diplomvorprüfungszeugnis. Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die letzte Prüfungsmöglichkeit im Wintersemester 2011/2012 bestehe. Der Klägerin wurde dann aber auf ihren Antrag hin, mit dem sie persönliche Belastungen geltend machte, mit Bescheid der Beklagten vom 16. November 2011 eine Verlängerung der Prüfungsmöglichkeit um zwei Semester bis zum Ablauf des Wintersemesters 2012/2013 gewährt. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlängerung nicht möglich und eine Immatrikulation zum Sommersemester 2013 ausgeschlossen sei. Gleichzeitig wurde auf die nunmehr letzte Frist zur Beantragung der Zulassung zur Diplomarbeit am 13. Juli 2012 hingewiesen. Mit Eingang 12. Juli 2012 beantragte die Klägerin die Zulassung zur Diplomprüfung. Ihre Diplomarbeit gab die Klägerin am 7. Januar 2013 ab. Sie wurde von beiden Prüfern mit 5.0 bewertet. Zum Sommersemester 2013 meldete sich die Klägerin nicht zurück, da sie vom Bestehen der Diplomprüfung ausging. Mit Bescheid vom 19. April 2004 exmatrikulierte die Beklagte deshalb die Klägerin. Mit Bescheid vom 13. Mai 2013 (der Klägerin zugestellt am 15. Mai 2013) beschied die Beklagte die Klägerin dahingehend, dass sie die Diplomarbeit nicht bestanden habe und im Hinblick auf das Auslaufen des Studiengangs ein Abschluss des Studiums nicht mehr möglich sei. Sie könne sich aber für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen bewerben. Gegen die Bescheide hat die Klägerin am 22. Mai 2013 und am 15. Juni 2013 Klage erhoben. Sie begehrt weiterhin, die ihr nach der Rahmenprüfungsordnung zustehende Wiederholung der Diplomarbeit an der Beklagten zu absolvieren. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 19. April 2013 und vom 13. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie im Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen zur Wiederholung der Abschlussarbeit zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Einstellung des Studiengangs, die bereits gewährte Verlängerung der Prüfungsmöglichkeit sowie die Gefahr, dass auch andere Diplomstudenten Ausnahmen geltend machten, wenn die Beklagte sich nicht an ihre eigenen Regelungen zur Beendigung der Diplomstudiengänge hielte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.