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Beschluss

12 L 1141.13

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0206.12L1141.13.0A
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Leitsätze
1. Der Antrag auf vorläufige Zulassung im 3., hilfsweise im 2. Fachsemester ist nur dann begründet, wenn Studienleistungen in einem Umfang erbracht wurden, die eine Einstufung in das 3. oder 2. Fachsemester rechtfertigen.(Rn.4) 2. Es sind für das Wintersemester 2013/14 keine weiteren freien Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin an der Charité vorhanden.(Rn.6) 3. Von einem Schwundausgleich ist nicht abzusehen. Zwar hat die Kammer in zurückliegenden Semestern bis einschließlich des Sommersemesters 2011 vom Ansatz einer Schwundquote abgesehen. Da indes das aktuelle Lehrangebot aufgrund der Streichung einer Stelle und der Umwandlung einer weiteren Stelle nicht erheblich unter dem vormaligen Lehrangebot zurückbleibt, ist seither ein Schwundausgleich zu berücksichtigen.(Rn.49) 4. Bedenken gegen die Richtigkeit der Studierendenverlaufsstatistik, deren Einschreibzahlen in den einzelnen Semestern mit denen der im Vorsemester vorgelegten Statistik übereinstimmen, folgt nicht schon daraus, dass für verschiedene Semesterkohorten Zuwächse in den höheren Semestern mit der Folge positiver Übergangsquoten vorhanden sind.(Rn.51)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag auf vorläufige Zulassung im 3., hilfsweise im 2. Fachsemester ist nur dann begründet, wenn Studienleistungen in einem Umfang erbracht wurden, die eine Einstufung in das 3. oder 2. Fachsemester rechtfertigen.(Rn.4) 2. Es sind für das Wintersemester 2013/14 keine weiteren freien Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin an der Charité vorhanden.(Rn.6) 3. Von einem Schwundausgleich ist nicht abzusehen. Zwar hat die Kammer in zurückliegenden Semestern bis einschließlich des Sommersemesters 2011 vom Ansatz einer Schwundquote abgesehen. Da indes das aktuelle Lehrangebot aufgrund der Streichung einer Stelle und der Umwandlung einer weiteren Stelle nicht erheblich unter dem vormaligen Lehrangebot zurückbleibt, ist seither ein Schwundausgleich zu berücksichtigen.(Rn.49) 4. Bedenken gegen die Richtigkeit der Studierendenverlaufsstatistik, deren Einschreibzahlen in den einzelnen Semestern mit denen der im Vorsemester vorgelegten Statistik übereinstimmen, folgt nicht schon daraus, dass für verschiedene Semesterkohorten Zuwächse in den höheren Semestern mit der Folge positiver Übergangsquoten vorhanden sind.(Rn.51) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Wintersemester 2013/14 im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin erstrebt wird, hat keinen Erfolg. 1. Soweit der Antrag auf eine vorläufige Zulassung im 3., hilfsweise im 2. Fachsemester gerichtet ist, ist er unbegründet Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie Studienleistungen in einem Umfang erbracht hat, die ihre Einstufung in das 3. oder 2. Fachsemester rechtfertigen. Gemäß § 9 Abs. 3 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes i.d.F. vom 29. Mai 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194), ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Maßgeblich ist demnach die Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde der Charité-Universitätsmedizin Berlin vom 8. Mai 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 4/2006 vom 14. Juli 2006) sowie die Anlage 1 zur Studienordnung vom 6. September 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 74/2011 vom 9. Februar 2011). Die Approbationsordnung für Zahnärzte bildet insoweit keinen Beurteilungsmaßstab (so zur Approbationsordnung für Ärzte: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 - 5 NC 74.09 –). Einen Nachweis über den dem 3. bzw. 2. Fachsemester entsprechenden Ausbildungsstand hat die Antragstellerin trotz gerichtlicher Aufforderung nicht geführt. So ist beispielsweise nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin die Praktika des 1.Fachsemesters „Makroskopische Anatomie“, „Medizinische Terminologie und „technische Propädeutik“ bzw. des 2. Fachsemesters „Biologie (Genetik)“, Physik“ und „Chemie“ erfolgreich absolviert hat. 2. Da die Antragstellerin sowohl in ihrem außerkapazitären Antrag gegenüber der Antragsgegnerin als auch in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hilfsweise die Zulassung zum 1. Fachsemester beantragt hat, ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester besteht. Der Hilfsantrag hat allerdings keinen Erfolg, denn für das Wintersemester 2013/14 sind keine freien Studienplätze vorhanden. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 - VG 12 A 614.03 -; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 - OVG 5 NC 100.04 -), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 5. September 2013 (GVBl. S. 499). Die Antragsgegnerin errechnete gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages 15. Januar 2013 eine Jahresaufnahmekapazität von 97 Studienplätzen. Während des gerichtlichen Verfahrens machte sie mit Schriftsatz vom 6. November 2013 die mit Wirkung zum 30. September 2013 erfolgte Streichung einer Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters sowie die Umwandlung einer Professorenstelle in eine halbe Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters sowie in eine halbe Stelle mit Krankenversorgungsaufgaben geltend (Beschluss der Fakultätsleitung vom 26. September 2013). Auf dieser Grundlage errechnete sie nunmehr eine Jahresaufnahmekapazität von 82 Studienplätzen. Diese Berechnung weist Fehler auf, die im Hinblick auf die Überbuchung nicht entscheidungserheblich sind. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen. Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden - LVS -(Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS (Nr. 4), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9) und für Akademische Oberräte 16 LVS (§ 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a LVVO). Es ist von folgendem Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweils dargestellten Lehrdeputat auszugehen: Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insge- samt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 5 8 40 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 15 4 60 Summe 21 109 Abteilung „Kieferorthopädie“ Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputats- verminde- rung LVS insge- samt Professoren 1 9 2 7 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 4 16 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) 1 0 0 Summe 6 23 Die wie in den Vorsemestern angesetzte und von der Dekanin ausgesprochene Lehrdeputatsverminderung von Prof.... (Stellen-Nr. 50009383) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des Charité Centrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 56.08 -). Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insge- samt Akademischer Oberrat 1 16 16 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter (Stelleninhaber: K...) 0,5 8 4 (+4) Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 1 4 4 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO 0,5 0 0 Summe 3 28 Mit Beschluss der Fakultätsleitung der Antragsgegnerin vom 26. September 2013 wurde die Professorenstelle Nr. 50023739 in eine halbe Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und in eine halbe Stelle für einen in der Krankenversorgung tätigen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Wirkung zum 30. September 2013 umgewandelt. Die Fakultätsleitung ist das für Stellenstreichungen bzw. -Umwandlungen zuständige Organ der Medizinischen Fakultät Charité (vgl. § 5 Nr. 5 UniMedG; s. hierzu eingehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2012 – OVG 5 NC 20.10 –, juris, Rdn. 16). Die Antragsgegnerin verfolgt mit diesem Stellenabbau den in § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Auftrag, die Zahl der jährlichen Studienanfänger auf 80 zu senken. Mit der Festlegung dieser Zielzahl hat der Gesetzgeber gleichzeitig eine verbindliche Vorentscheidung für die Personalplanung der Antragsgegnerin getroffen. Diese vom Gesetzgeber vorgegebenen kapazitätsbeschränkenden Eckdaten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – OVG 5 NC 35.07 –) beschränken daher den Entscheidungsspielraum der Antragsgegnerin nur noch auf die Art und Weise der Umsetzung der gesetzgeberischen Entscheidung (OVG Berlin, Beschlüsse vom 11. Mai 1999 – OVG 5 NC 201.99 –, und vom 15. Februar 2008 – 5 NC 93.07 –). Hiervon ausgehend unterliegt der gesetzlichem Auftrag folgende Stellenabbau reduzierten Anforderungen. Insbesondere bedarf es keiner auf jede der wegfallenden Stellen bezogenen Einzelabwägung mit den Belangen der Studienbewerber (OVG Berlin, Beschlüsse vom 25. Oktober 2004 – OVG 5 NC 442.04 – und 31. Juli 2012 – OVG 5 NC 26.12 -, juris, Rdn. 6). An die kapazitätsbeschränkenden Eckdaten des Gesetzgebers ist die Antragsgegnerin gebunden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2008, a.a.O.). Die aufgrund der Stellenumwandlung vor Beginn des Berechnungszeitraums (beginnend für das Wintersemester am 1. Oktober) eingetretene wesentliche Änderung der Daten rechtfertigt die von der Antragsgegnerin vorgenommene Neuermittlung der Aufnahmekapazität (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO; hierzu s. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rdn. 237 ff.). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist allerdings für die halbe Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters im Hinblick auf die konkrete Stellenbesetzung ein volles Deputat von 8 LVS anzusetzen. Denn diese Stelle wird von Oberarzt Dr. K... besetzt, der in der Vergangenheit mit einem vollen Lehrdeputat in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden ist. In ihren Beschlüssen vom 18. Dezember 2008 – VG 12 A 534.08 u.a. betr. die Zulassung zum Studiengang der Zahnmedizin zum Wintersemester 2008/09 – hat die Kammer ausgeführt: „Denn hinsichtlich des Inhabers der Stelle Nr. 03088065 (K...) ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass er im Umfang des Deputats eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters lehrt. Ausweislich der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 übersandten Übersicht über sämtliche Lehrveranstaltungen ist Herr K... als unterrichtende Person aufgeführt (Vorlesung und Praktikum ˈKinderzahnheilkundeˈ). Es ist davon auszugehen, dass die von ihm besetzte Stelle irrtümlich als Krankenversorgungsstelle im Stellenplan geführt wird. Die Kammer setzt sie daher als Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters in die Berechnung ein.“ Die Kammer beanstandet zwar nicht die nunmehr erfolgte Stellenumwandlung, setzt allerdings im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot das volle Deputat des Stelleninhabers in Höhe von 8 LVS an, da die Antragsgegnerin eine Änderung hinsichtlich der Lehrtätigkeit nicht geltend gemacht hat. Abteilung „Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insge- samt Professoren 2 9 18 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 2 8 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 10 4 40 Summe 14 74 Abteilung „Parodontologie und synoptische Zahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insge- samt Wissenschaftl. Assistent 1 4 4 Akademischer Oberrat 1 16 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 3 4 12 Summe 5 32 Abteilung „Strukturbiologie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insge- samt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Summe 2 17 Abteilung „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insge- samt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 5,5 4 22 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) 1 0 0 Summe 8,5 39 Mit Beschluss der Fakultätsleitung der Antragsgegnerin vom 26. September 2013 wurde die Stelle eines unbefristet beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeiters (Nr. 40006228) mit Wirkung zum 30. September 2013 kapazitätswirksam gestrichen (zur Zuständigkeit der Fakultätsleitung und den materiellen Anforderung an die Stellenstreichung s.o. S. 4). Arbeitsbereich „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputats- verminde- rung LVS insge- samt Professoren 1 9 2 7 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 4 16 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) 1 0 0 Summe 7 31 Das Lehrdeputat von Prof. S... ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO weiterhin beanstandungsfrei um 2 LVS für deren Tätigkeit als Studienfachberaterin (vgl. Schreiben der Dekanin vom 10. Oktober 2012) ermäßigt worden. Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 63 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung und 3,5 Krankenversorgungsstellen zur Verfügung. Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 353 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (353 : 63 =) 5,6032 LVS. Der im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigende Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO richtet sich nach den Verhältnissen des der Ermittlung des Personalbedarfs vorangehenden Jahres (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO), hier also nach den Daten des Kalenderjahres 2012. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO wird der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt. Auf der Grundlage der Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung ist von einem Durchschnittswert von 17 tagesbelegten Betten auszugehen, so dass sich der Abzug für die stationäre Krankenversorgung auf (17 : 7,2 =) 2,36 Stellen beläuft. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl. Die zur Berechnung des ambulanten Krankenversorgungsanteils heranzuziehende Gesamtstellenzahl beläuft sich – unter Abzug der 2,36 Stellen für die stationäre Krankenversorgung – auf (63 - 2,36 =) 60,64 Stellen zuzüglich der von der Antragsgegnerin ausschließlich zur Krankenversorgung vorgehaltenen 3,5 Stellen. Danach berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (64,14 x 0,3 =) 19,24 Stellen. Hiervon ausgehend ergibt sich ein Gesamtpersonalbedarf für die Krankenversorgung in Höhe von (2,36 + 19,24 =) 21,6 Stellen. Nach Abzug der 3,5 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit ausschließlichen Krankenversorgungsaufgaben verbleibt ein Restbedarf von (21,60 – 3,5 =) 18,1 Stellen für Krankenversorgungstätigkeiten. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (63 – 18,1 =) 44,9 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (44,9 x 5,6032 =) 251,58 LVS. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2012 und Wintersemester 2011/12) wie in den vorhergehenden Semestern keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden. Das Lehrangebot der Lehreinheit in Höhe von 251,58 LVS ist gemäß § 11 KapVO um den von der Antragsgegnerin beanstandungsfrei mit 0,75 LVS errechneten Dienstleistungsbedarf zu verringern. Anhand des bereinigten Lehrangebots von danach (251,58 - 0,75 =) 250,83 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil von unverändert 6,0734 eine Basiszahl von (501,66 : 6,0734 =) 82,6. Diese Basiszahl gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO ist um eine Schwundquote zu erhöhen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist von einem Schwundausgleich nicht abzusehen.Zwar hat die Kammer in zurückliegenden Semestern bis einschließlich des Sommersemesters 2011 vom Ansatz einer Schwundquote abgesehen. Dem lag die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugrunde, wonach ein Schwundausgleich nicht vorzunehmen ist, wenn im Zeitpunkt der aktuellen Kapazitätsermittlung es nur noch ein Lehrangebot gibt, das hinter dem, das in der Vergangenheit mit der Folge hoher Zulassungszahlen zur Verfügung gestanden hat, ganz erheblich zurückbleibt, und damit zu rechnen ist, dass die deshalb auch in höheren Semestern niedrigere Kapazität nicht ungenutzt bleibt. In diesem Fall fehlt es an den Voraussetzungen für den Ansatz einer Schwundquote, weil es kein ungenutztes Lehrangebot gibt, dessen "Aktivierung” das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen würde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 56.08 –, juris, vom 3. April 2009 – OVG 5 NC 157.08 u.a. –, juris und vom 10. März 2011 – OVG 5 NC 56.10 –). Indes bleibt das aktuelle Lehrangebot aufgrund der Streichung einer Stelle und der Umwandlung einer weiteren Stelle nicht erheblich unter dem vormaligen Lehrangebot zurück. Die Kammer errechnet - wie oben im Einzelnen dargelegt – aufgrund des aktuellen Stellenplans für das Wintersemester 2013/14 ohne Ansatz einer Schwundquote eine Studienanfängerzahl von 42 Studierenden, so dass die Lehreinheit bei Berücksichtigung von 10 Fachsemestern Regelstudienzeit 420 Studierende insgesamt ausbilden kann. Die Einschreibezahl im Wintersemester 2013/14 liegt ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Studierendenstatistik bei 429. Diese geringfügige Überlast rechtfertigt nicht das Absehen eines Schwundansatzes. Es ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zur vormaligen Situation keine erhebliche Überlast in höheren Semestern mehr besteht, die Anlass für die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg war. Vielmehr ist die Auslastung in den einzelnen Fachsemestern ausgeglichen. Die Schwundquote beträgt bei Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin mit ihren Kapazitätsunterlagen eingereichten Studierendenverlaufsstatistik (Anlage zum Schriftsatz vom 1. Oktober 2013 im Verfahren VG 12 L 792.13) 0,8696. Bedenken gegen die Richtigkeit der Studierendenverlaufsstatistik, deren Einschreibzahlen in den einzelnen Semestern mit denen der im Vorsemester vorgelegten Statistik übereinstimmen, folgt nicht schon daraus, dass für verschiedene Semesterkohorten Zuwächse in den höheren Semestern mit der Folge positiver Übergangsquoten vorhanden sind. Die Auffüllung höherer Semester über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus steigert zwar die Gesamtzahl der eingeschriebenen Studierenden in einzelnen Fachsemestern und führt damit zu einer Verminderung oder unter Umständen auch zum vollständigen Wegfall eines „Schwundes“, dem ansonsten durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität für Studienanfänger Rechnung zu tragen wäre. Dadurch werden die Bestandszahlen jedoch nicht unrichtig. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte statistische Erfassung sind ebensowenig erkennbar wie für zu „eliminierende“ Besonderheiten, beispielsweise wegen einer erheblichen Anzahl aufgrund gerichtlicher Entscheidungen zugelassener Studierender (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 23. November 2012 – VG 12 L 610.12 u.a. –). Das Anwachsen von Studierendenkohorten kann aufgrund von Zulassungen in höheren Fachsemestern oder durch Wiederaufnahme des Studiums nach Beurlaubung entstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2012 – OVG 5 NC 20.12 -, juris, Rdn. 6). Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote (0,8696) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (82,6 : 0,8696 =) 94,9862, aufgerundet 95 Studienplätzen. Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind bei 95 Studienplätzen im Wintersemester 48 Studienplätze zu vergeben. Da im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin im Wintersemester 2013/14 bereits 52 Studienanfänger eingeschrieben sind, stehen freie Studienplätze im ersten Fachsemester nicht zur Verfügung. Die Angaben über die zum Wintersemester 2013/14 im ersten Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung des Leiters des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2014 (eingereicht von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 im Verfahren VG 12 L 792.13), wobei die Kammer den mit der Matrikelnummer 219375 Eingeschriebenen aufgrund der frühzeitigen Exmatrikulation am 22. Oktober 2013 nicht mehr zum Erstsemesterbestand gezählt hat. Er war in der amtlichen Statistik der Antragsgegnerin auch nicht mehr aufgeführt. Rechtliche Bedenken gegen die Überbuchung bestehen nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2009 – OVG 5 NC 7.09 –). Es ist nicht erkennbar, dass die Überbuchung der festgesetzten Studienplätze die Antragstellerin in seinen/ihren Rechten verletzt. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die Rechte eines auf Zuteilung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt, und dass ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - auch unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2012 – OVG 5 NC 286.11 –, juris). Aufgrund von Überbuchungen im Vergabeverfahren vergebene Studienplätze stehen tatsächlich nicht mehr zur Verfügung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 – OVG 5 NC 118.12 –, juris, Rdn. 23). Der Kapazitätsrechtsstreit ist von vornherein mit dem Risiko behaftet, im gerichtlichen Verfahren trotz aufgedeckter Fehler bei der Kapazitätsberechnung letztlich an einer kapazitätswirksamen Überbuchung zu scheitern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2011 – OVG 5 M 5.12 –, juris). Anzeichen für ein willkürliches Handeln der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Hierbei ist zu beachten, dass die Antragsgegnerin zunächst vor der Stellenstreichung bzw.- umwandlung am 26. September 2013 49 Studienplätze für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2013/14 errechnet hatte, so dass die Überbuchung mit drei bzw. ursprünglich vier Studierenden gering ausgefallen ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.