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Beschluss

12 L 1035.13

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:1119.12L1035.13.0A
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Leitsätze
1. Die vorläufige Zulassung zum Studium erfordert das Vorhandensein freier Studienplätze.(Rn.2) Die der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO).(Rn.3) 2.  Es ist möglich, dass Fehler in der Kapazitätsberechnung der Hochschule wegen einer Überbuchung nicht zur Aufdeckung freier Studienplätze führen.(Rn.5) 3.  Ein Stellenabbau von insgesamt 10 LVS ist nicht kapazitätswirksam, wenn weder die den Stellenstreichungen zugrundeliegenden Beschlüsse der zuständigen Stellen vorgelegt noch die den zu den Stellenstreichungen führenden Abwägungsprozess dargelegt werden.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vorläufige Zulassung zum Studium erfordert das Vorhandensein freier Studienplätze.(Rn.2) Die der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO).(Rn.3) 2. Es ist möglich, dass Fehler in der Kapazitätsberechnung der Hochschule wegen einer Überbuchung nicht zur Aufdeckung freier Studienplätze führen.(Rn.5) 3. Ein Stellenabbau von insgesamt 10 LVS ist nicht kapazitätswirksam, wenn weder die den Stellenstreichungen zugrundeliegenden Beschlüsse der zuständigen Stellen vorgelegt noch die den zu den Stellenstreichungen führenden Abwägungsprozess dargelegt werden.(Rn.14) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Verkehrswesen (Bachelor) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2013/14 erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Es sind über die für das Wintersemester 2013/14 von der Antragsgegnerin vergebenen 248 Studienplätze (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2013 im Verfahren VG 12 L 967.13) hinaus keine freien Studienplätze vorhanden. I. Die der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 5. September 2013 (GVBl. S. 499). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2013/14 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 17. April 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 3/2013, S. 13) 180 Studienplätze im Bachelorstudiengang Verkehrswesen festgesetzt. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin weist Fehler auf, die allerdings wegen der Überbuchung durch die Antragsgegnerin nicht zur Aufdeckung freier Studienplätze führen. 1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung zutreffend die ihr in der Lehreinheit „Verkehrswesen“ (LE 3502) der Fakultät V, die der Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen ist und zu der der Bachelorstudiengang Verkehrswesen gehört, zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295) für Professoren 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für Juniorprofessoren 4 bzw. 6 LVS (Nr. 2), für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS (Nr. 4), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9). b) Nach dem der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden Stellenplan stellen sich die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber wie folgt dar: • 16 Professorenstellen (C3, C4, W3,) mit einem Deputat von je 9 LVS. Dies bedeutet im Vergleich zum vorgehenden Berechnungszeitraum einen Zuwachs von 1 Stelle (Stellen-Nr. 3537-W03-16300; Stelleninhaber Johannsen). • 1 Sonderprofessur (Prof. K...; sog. S-Professur; hierbei handelt es sich um einen ordentlich berufenen Hochschullehrer, der zusätzlich in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in leitender Stellung tätig ist, so dass die Lehrverpflichtung reduziert ist, und der über eine Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule verbunden ist), dessen Deputat die Antragsgegnerin entsprechend der Vereinbarung mit dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. beanstandungsfrei mit 2 LVS angesetzt hat. • 1 Juniorprofessur, deren Stelleninhaberin sich noch in der ersten Phase ihres Dienstverhältnisses (vgl. § 102b des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin – BerlHG – in der Fassung vom 26. Juli 2011 [GVBl. S. 378]) befindet, so dass das Deputat 4 LVS beträgt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a LVVO) • 2 unbefristet beschäftigte Mitarbeiter (K... [ehemals H...] und K...) mit einem Gesamtdeputat von 16 LVS. Die Stelle des unbefristet beschäftigten Mitarbeiters K... (Stellen-Nr. 3528-Ib,01/00018463) ist zwar im Stellenplan nicht mehr aufgeführt, auf Nachfrage des Gerichts hat die Antragsgegnerin indes eingeräumt, dass die Stelle weiterhin vorhanden ist; sie allerdings im Berechnungszeitraum wegen damals dauerhafter Erkrankung des Stelleninhabers nicht besetzt gewesen sei. Die Antragsgegnerin hat unabhängig von der Besetzung die Stellen aufzuführen und in die Berechnung einzustellen (sog. abstraktes Stellenprinzip). Der vormals weitere unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter M... (Stelle Nr. 3533-E13-20949) ist nicht mehr in der Lehreinheit tätig. Seine Stelle war und ist eine Stelle für befristet beschäftigte Mitarbeiter. Sein ursprünglich befristeter Arbeitsvertrag war lediglich durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 1986 „entfristet“ worden. Die Stelle wird nunmehr wieder als Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Qualifikation mit einem Lehrdeputat von 4 LVS geführt. • Die Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten mit einem Lehrdeputat von 4 LVS ist weiterhin anzusetzen. Die Antragsgegnerin hat trotz gerichtlicher Aufforderung vom 7. November 2013 nicht erläutert, warum diese Stelle entgegen den vorhergehenden Kapazitätsberechnungen nicht mehr eingerechnet wird. • 44 Stellen für befristet beschäftigte Mitarbeiter mit einem Deputat von je 4 LVS sind in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Die Antragsgegnerin setzt zwar in ihre Berechnung nur 42,5 Stellen ein, sie übersieht hier allerdings zum einen die Stelle Nr. 17866, die sie zwar nicht in ihren Stellenplan aufnimmt, in ihrem Schreiben vom 14. November 2013 aber erwähnt und mitteilt, dass die Stelle künftig in eine Stelle für einen technischen Angestellten umgewandelt werden wird. Zum anderen erläutert sie trotz gerichtlicher Aufforderung nicht den Wegfall einer halben Stelle im Vergleich zum vorhergehenden Berechnungszeitraum, so dass die Kammer diese halbe Stelle vor dem Hintergrund des aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz herzuleitenden Kapazitätserschöpfungsgebots einrechnet. Wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 15. Dezember 2011 – VG 12 L 926.11 u.a. betr. den Bachelorstudiengang Verkehrswesen – entschieden hat, ist der zum Wintersemester 2011/12 vorgenommene Stellenabbau von insgesamt 10 LVS nicht kapazitätswirksam, denn die Antragsgegnerin hat weder die den Stellenstreichungen zugrundeliegenden Beschlüsse der zuständigen Stellen vorgelegt noch die den zu den Stellenstreichungen führenden Abwägungsprozess dargelegt. Trotz der bekannten Beschlüsse hat die Antragsgegnerin auch in den das hiesige Wintersemester 2013/14 betreffenden Verfahren hierzu nichts vorgetragen. Somit ist von einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (346 + 10 =) 356 LVS auszugehen. 2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind im Umfang von je 2 LVS für Prof.A... für deren Tätigkeit als Studiendekanin (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a LVVO) sowie für Prof. H... für dessen Tätigkeit als Vorsitzender eines Prüfungsausschusses mit besonders großer Belastung (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO) anzuerkennen. Entsprechende Ermäßigungsentscheidungen der Personalstelle hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht (vgl. Anlagen 1 und 2 der Kapazitätsunterlagen). 3. Das danach mit (356 – 4 =) 352 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Sommersemester 2012 und im Wintersemester 2012/13) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Ausweislich der Aufstellung der Antragsgegnerin wurden im Sommersemester 2012 Lehrauftragsstunden im Umfang von 129 LVS und im Wintersemester 2012/2013 Lehrauftragsstunden im Umfang von 128,5 LVS erteilt. Lehrauftragsstunden sind somit nach § 10 Satz 1 KapVO insgesamt im Umfang von (257,5 : 2 =) 128,75 LVS anzusetzen. 4. In die Berechnung des Lehrangebots ist schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 - VG 3 L 412.11 -). Die von der Antragsgegnerin eingereichte Aufstellung weist für den entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 2012 und Wintersemester 2012/13 ein Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 18 LVS aus. Somit ist in die Kapazitätsberechnung ein durchschnittlicher Wert von 9 LVS einzustellen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (352 + 128,75 + 9 =) 489,75 LVS. 5. Hiervon ist nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO der Dienstleistungsexport abzusetzen. Die Berechnung durch die Antragsgegnerin lässt mit einer Ausnahme keine Fehler zulasten der Studienbewerber erkennen. Der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Export in Höhe von 1,1447 LVS für den Bachelorstudiengang Informationstechnik im Maschinenwesen ist weiterhin nicht glaubhaft gemacht, denn in den Berechnungsunterlagen (Anlage 12 der Kapazitätsunterlagen) finden sich keine Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Verkehrswesen in dem Bachelorstudiengang Informationstechnik im Maschinenwesen. Der Dienstleistungsexport beträgt demnach 156,58 LVS. Nach Abzug des Dienstleistungsexportes ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von (489,75 LVS – 156,58 LVS =) 333,17 LVS. 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Verkehrswesen an der Antragsgegnerin ist mit 2,4 festgesetzt worden (vgl. Anlage 2 Teil B Abschnitt I a). Der Anteil anderer Lehreinheiten, die am Lehrangebot für den Studiengang Verkehrswesen beteiligt sind (sog. Curricularfremdanteil), ist beanstandungsfrei mit 0,9190 in die Berechnung eingestellt. Dieser Fremdanteil ist vom festgesetzten Curricularnormwert abzuziehen (die Antragsgegnerin geht hier von geringfügig anderen, nicht gerundeten Curricularnormwerten aus), um den Curriculareigenanteil zu erhalten. Dieser beträgt demnach für den Bachelorstudiengang Verkehrswesen (2,4 - 0,9190 =) 1,481. Da der Lehreinheit Verkehrswesen neben dem Bachelorstudiengang Verkehrswesen weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Die Antragsgegnerin hat hierfür die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge durch Abzug des jeweiligen Curricularfremdanteils vom jeweils festgesetzten Curricularnormwert ermittelt, ohne dass insoweit Fehler zulasten der Antragstellerinnen und Antragsteller erkennbar sind, und diese zutreffend mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge multipliziert. Demnach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z Verkehrswesen (Bachelor) 1,481 0,598 0,8856 Luft- u. Raumfahrttechnik (Master) 2,0432 0,162 0,3310 Fahrzeugtechnik (Master) 1,7958 0,110 0,1975 Schiffs- u. Meerestechnik (Master) 1,8491 0,040 0,0740 Planung/Betrieb im Verkehrswesen (Master) 2,2791 0,090 0,2051 Gewichteter Curricularanteil 1,6932 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (333,17 x 2 : 1,6932 = 393,5389) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang Verkehrswesen eine Basiszahl von (393,5389 x 0,598 =) 235,3363 7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote hat die Antragsgegnerin zutreffend nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20.November 1987 – 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184) mit 0,7741 berechnet (vgl. Anlage 27 der Kapazitätsunterlagen). Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote (0,7741) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 304,0128, abgerundet 304 Studienplätzen. 8. Bei Aufteilung dieser jährlichen Aufnahmekapazität nach der von der Antragsgegnerin für den Studiengang Verkehrswesen beanstandungsfrei gewählten Relation von 69,25% im Wintersemester zu 30,75 % im Sommersemester beträgt die Zulassungskapazität im Wintersemester 2013/14 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 210,52, aufgerundet 211 Studienplätze. Da nach Auskunft der Antragsgegnerin im Wintersemester 2013/14 zum 1. Fachsemester insgesamt bereits 248 Studierende zugelassen worden sind (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2013 im Verfahren VG 12 L 967.13), stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 - darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.