Urteil
12 K 10.11
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1017.12K10.11.0A
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Leitsätze
1. Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsaufgaben ist grundsätzlich eine schriftliche Begründung zu fordern, damit der Prüfling auf vermeintliche Irrtümer und Bewertungsfehler wirkungsvoll hinweisen kann. Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein.(Rn.18)
2. Randbemerkungen allein geben noch keinen Aufschluss über die Prüferbewertung, wenn die Prüfer ihre Bewertung in einem gesonderten Votum niedergelegt haben.(Rn.18)
3. Auch eine Verteidigung der eigenen Position zeigt, dass ein Prüfer sich mit seiner Bewertung unter Berücksichtigung der Erwägungen des Prüflings erneut auseinandergesetzt hat. Dies genügt für ein Überdenken.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsaufgaben ist grundsätzlich eine schriftliche Begründung zu fordern, damit der Prüfling auf vermeintliche Irrtümer und Bewertungsfehler wirkungsvoll hinweisen kann. Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein.(Rn.18) 2. Randbemerkungen allein geben noch keinen Aufschluss über die Prüferbewertung, wenn die Prüfer ihre Bewertung in einem gesonderten Votum niedergelegt haben.(Rn.18) 3. Auch eine Verteidigung der eigenen Position zeigt, dass ein Prüfer sich mit seiner Bewertung unter Berücksichtigung der Erwägungen des Prüflings erneut auseinandergesetzt hat. Dies genügt für ein Überdenken.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüferexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer vom 3. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Widerspruchskommission bei der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen vom 10. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1. Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Neubewertung seiner Klausuren noch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung oder der gesamten Prüfung. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über das Nichtbestehen der verkürzten Prüfung sind die §§ 12 ff. des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer – Wirtschaftprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), hier maßgebend zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und die §§ 11, 12, 13, 17 und 18 der Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung (– Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung – [WiPrPrüfV] vom 20. Juli 2004 [BGBl. I S. 1707] zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 2007 [BGBl. I. S. 2178]). Danach ist die Prüfung gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 WiPrPrüfV bestanden, wenn auf jedem der beiden hier zu prüfenden Gebiete mindestens eine mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde. Nach § 17 Satz 2 WiPrPrüfV errechnet sich die Note für das Prüfungsgebiet aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung, indem die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mit sechs, die Gesamtnote der mündlichen Prüfung mit vier vervielfältigt und sodann die Summe durch zehn geteilt wird. Auf dieser Grundlage hat die Prüfungskommission für das Wirtschaftsprüferexamen die Prüfung zutreffend für nicht bestanden erklärt, da im Prüfungsgebiet A die Note 4,00 nicht erreicht wurde. Die Bewertung der Klausur aus dem Prüfungsgebiet C ist für die Entscheidung über das Nichtbestehen unerheblich, da der Kläger die schlechte Durchschnittsnote im Prüfungsgebiet A hiermit nicht etwa ausgleichen könnte. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auf Neubewertung oder Wiederholung der Prüfung im Prüfungsgebiet C. Im Übrigen sind weder Verfahrens- noch Bewertungsfehler hinsichtlich der Klausur aus dem Prüfungsgebiet C ersichtlich; der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Die Rügen des Klägers zum Verfahren und der Bewertung seiner 1. Klausur aus dem Prüfungsgebiet A greifen nicht durch. Die Klausurbewertung ist ausreichend begründet. Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsaufgaben ist grundsätzlich eine schriftliche Begründung zu fordern, damit der Prüfling auf vermeintliche Irrtümer und Bewertungsfehler wirkungsvoll hinweisen kann. Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein. Eine fehlende oder unvollständige Begründung kann nachgeholt bzw. nachgebessert werden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Hier liegt eine ausreichende schriftliche Begründung vor. Aus dieser sind dem Kläger die maximal erreichbare und die tatsächlich vergebene Punktzahl ersichtlich. Auf diese Weise ist für den Prüfling für jede einzelne Aufgabe der Klausur erkennbar, ob er den Erwartungen des Prüfers ganz, teilweise oder gar nicht entsprochen hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. September 2009 - VG 12 K 492.09). Hier hat der Erstprüfer etwa für Aufgabe 1 Buchstabe e) keine der möglichen 63 Punkte vergeben. Dem Kläger ist damit erkennbar, dass er die Aufgabe unzureichend gelöst hat. Ihm ist es möglich, dezidiert vorzubringen, warum er der Meinung ist, dass seine Antwort (mehr) Punkte verdient hätte. Zudem hat der Erstprüfer die Punktevergabe einzelner Aufgaben mit Bemerkungen versehen, aus denen der Kläger ebenfalls die Gewichtung und Bewertung des Prüfers erkennen kann. Dabei ist der offensichtliche Schreibfehler (Abkürzung WAAC statt WACC) unerheblich, da nicht erkennbar ist und vom Kläger auch nicht vorgetragen wird, dass die Bewertung dadurch fehlerhaft würde. Außerdem hat der Zweitprüfer in seiner Stellungnahme vom 1. März 2010 eine weitere Begründung für seine Bewertung abgegeben, auf die der Kläger hätte eingehen können, dies aber nicht getan hat. Die klägerische Behauptung, die Begründung sei inhaltlich nicht nachvollziehbar, weil sich an der Klausur deutlich mehr positive als negative Haken befänden, überzeugt nicht. Hier geben die Randbemerkungen allein noch keinen Aufschluss über die Prüferbewertung. Sie sind nicht abschließend. Die Prüfer haben ihre Bewertung in einem gesonderten Votum (jeweils eine Übersicht in Tabellenform) niedergelegt (vgl. zu dieser Problematik VG München, Urteil vom 20. Juli 2010 – M 16 K 10.1031, Juris Rn. 53, BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 – BVerwG 6 B 36.11, Juris Rn. 5). Die klägerischen formellen Bedenken gegen Aufgabenstellung greifen ebenfalls nicht durch. Der Behauptung, es sei nicht ersichtlich, welche „Tiefe“ der Bearbeitung durch den Aufgabensteller für die Bearbeitung der Teilaufgabe vorgesehen sei, ist entgegenzuhalten, dass dies dem Prüfling anhand der in der Klausur angegebenen maximal erreichbaren Punkten der einzelnen Teilaufgaben im Vergleich zu den insgesamt erreichbaren Punkten von 300 erkennbar war. Die Einwendungen des Klägers gegen das Verfahren und die Bewertung seiner 2. Klausur aus dem Prüfungsgebiet A greifen ebenfalls nicht durch. Seine Behauptung, die Prüfer hätten das Ergebnis des Überdenkens aufeinander abgestimmt, sich jedenfalls über den Inhalt verständigt, belegt der Kläger nicht. Entgegen seiner Auffassung lässt sich dies weder aus der Tatsache der unterschiedlichen Bewertung noch aus der jeweiligen Eingangsformulierung der Stellungnahmen der Prüfer schließen. Den Prüfern steht ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zu, aufgrund dessen ihre Bewertungen voneinander abweichen können. Die Eingangsformulierungen, in denen jeweils die Unterlagen genannt werden, die der Stellungnahme zugrunde lagen, erscheinen nicht unüblich. Im Übrigen wäre auch nicht zu beanstanden, dass einem Prüfer die Bewertungsvermerke des anderen Prüfers zur Kenntnis gelangen, wenn der Prüfer sodann eine unabhängige eigenständige Bewertung vornimmt. § 12 Abs. 1 Satz 2 WiPrPrüfV sieht ausdrücklich vor, dass die beiden Bewertungen der Aufsichtsarbeit gegenseitig mitgeteilt werden können. Dieser Grundsatz der sogenannten „offenen Zweitkorrektur“ lässt sich auf das Überdenkungsverfahren übertragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1997 – BVerwG 6 B 69.97, Juris Rn. 6). Hier ist aufgrund der weiteren Ausführungen der Prüfer ersichtlich, dass ein eigenständiges Überdenken stattgefunden hat. Die sich ähnelnden Einleitungen sind noch nicht Teil des konkreten Überdenkens der Klausurbewertung, das sich der jeweiligen Einleitung anschließt und bei den Prüfern sowohl in der Form als auch inhaltlich unterschiedlich ausfällt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erstprüfer nicht bereit gewesen sei, seine Prüfungsbewertung ernsthaft zu überdenken, sondern sie lediglich habe verteidigen wollen. Im Übrigen zeigt auch die Verteidigung der eigenen Position, dass der Prüfer sich mit seiner Bewertung unter Berücksichtigung der Erwägungen des Klägers erneut auseinandergesetzt hat. Dies genügt für ein Überdenken. Die Stellungnahme des Erstprüfers lässt nicht erkennen, dass es ihm an der Fähigkeit mangelte, eigene Fehler zu erkennen, einzuräumen oder die erkannten Mängel mit dem objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen. Die klägerische Ansicht, es widerspreche dem Gebot der Fairness, dass der Zweitprüfer in seiner Stellungnahme zunächst allgemeine rechtliche Zusammenfassungen dargelegt habe, zeigt keine Verfahrensfehler auf. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die allgemeinen Ausführungen falsch wären. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die allgemeinen Ausführungen das nachfolgende Überdenken fehlerhaft machen. Vielmehr hat der Prüfer infolge der Einwendungen des Klägers insgesamt sogar zwei weitere Punkte vergeben. Die klägerische Beanstandung, der Prüfer habe sich auch zu formellen Rügen geäußert wie etwa zur Geeignetheit von Prüfungsaufgaben, ist ebenfalls unerheblich. Hieraus folgt kein für die in Streit stehende Beurteilung der Klausurleistung des Klägers kausaler Fehler im Rahmen des Überdenkungsverfahrens. Auch die inhaltlichen Einwände des Klägers gegen die Bewertung der 2. Klausur aus dem Prüfungsgebiet A greifen nicht durch. Prüfungsentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart der Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen. Hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Das führt dazu, dass es nicht nur eine richtige Bewertung einer Prüfungsleistung gibt, sondern unterschiedliche Wertungen bewertungsfehlerfrei getroffen werden können. Besonders deutlich wird dies dort, wo mehrere Prüfer beteiligt sind, deren voneinander abweichende Bewertungen grundsätzlich kein Indiz für einen Bewertungsfehler sind. Die Grenzen des Bewertungsspielraums sind erst dann überschritten, wenn ein Prüfer insbesondere von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Demgegenüber sind Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind, uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. zum verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab insbesondere Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, BVerfGE 84, 34-58, Juris Rdnr. 45 ff. m.w.N.). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete fachwissenschaftliche Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Gemessen an diesem Maßstab sind hier weder Beurteilungsfehler noch fehlerhafte fachliche Beurteilungen ersichtlich, die zu einer Änderung der Prüfungsentscheidung führen könnten. Der Kläger hat Bewertungen gerügt, die im Rahmen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums der Prüfer liegen. Das Votum von Prof. Dr. P..., auf das sich der Kläger beruft, stellt auch nach dessen eigener Beschreibung eine „detaillierte Nachbewertung“ dar. Prof. Dr. P...hat eine eigenständige Bewertung der Aufgaben vorgenommen, ohne aufzuzeigen, dass die von den Prüfern vorgenommene Bewertung etwa willkürlich wäre. Fachspezifische Fehler hat er nicht aufgezeigt. Dies gilt neben den vom Kläger ausdrücklich hervorgehobenen Kritikpunkten, auf die im Folgenden im Einzelnen eingegangen wird, auch für die weiteren Ausführungen im Votum zu den übrigen Klausurteilaufgaben mitsamt Prüferbemerkungen. Die vom Kläger gerügte unterschiedliche Punkteverteilung durch die Prüfer (Erstprüfer 128 und Zweitprüfer 147 bzw. nach dem Überdenken 149) ist kein Zeichen von Willkür, sondern Ausdruck des Bewertungsspielraums, den die Prüfer haben. Die Behauptung, seine Ausführungen zu Teil A Aufgabe 1 (Einführung) seien im Hinblick auf die Aufgabenstellung richtig und umfassend, belegt der Kläger nicht. Die Prüfer erklären nachvollziehbar, warum sie nicht die volle Punktzahl vergeben haben. Wie auch Prof. Dr. P... erkennt, hat der Kläger nicht die Ausnahmen nach § 252 Abs. 2 HGB genannt. Außerdem bemängelt der Erstprüfer, dass der Kläger unzutreffend angab, dass der Umsatz als Gewinn zu erfassen sei. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Ein Punktabzug erscheint danach nicht willkürlich. Die Rüge, dass die Punktevergabe jedenfalls hinsichtlich von 5 Punkten bei Teil A Aufgabe 1.2 nicht nachvollziehbar sei und die begründete Besorgnis bestehe, dass 5 der zu erreichenden Punkte in freier Disposition durch die Prüfer dem Kläger vorenthalten worden seien, ist nicht belegt. Auch hier erklären die Prüfer, weshalb sie nicht die volle Punktzahl vergeben haben. Dies liegt im Bewertungsspielraum der Prüfer und wird vom Kläger nicht substantiiert angegriffen. Auch bei Teil A Aufgaben 2.1. und 2.2 hält der Kläger jeweils Punktabzüge für angemessen, allerdings nur in Höhe von 0,5 statt 1 bzw. 1 statt 2. Dies liegt im Bewertungsspielraum der Prüfer. Entgegen der klägerischen Ansicht ist zu Teil A Aufgabe 3.1 nicht nachgewiesen, dass eine vertretbare Antwort nicht berücksichtigt worden wäre. Unstreitig ist die Antwort des Klägers nicht vollständig, ob und wie viele Punkte für eine unvollständige Antwort vergeben werden, liegt wiederum im Bewertungsspielraum des Prüfers. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger Teil A Aufgabe 4.2 Nr. 2 richtig gelöst hat. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass der Punkteabzug für die von dem Zweitprüfer kritisierte Unklarheit willkürlich gewesen wäre. Allein die Tatsache, dass Erst- und Zweitprüfer die Ausführungen des Klägers zu Aufgabe 2, Teil C unterschiedlich bewerten, führt nicht zur Annahme von Willkür, es ist vielmehr Ausdruck ihres Bewertungsspielraums. Auch die Einwendungen in Bezug auf die mündliche Prüfung am 3. Dezember 2009 sind nicht durchgreifend. Das Prüfungsprotokoll entspricht den Vorgaben nach § 20 WiPrPrüfV. Im Übrigen haben Mängel des Prüfungsprotokolls keinen selbstständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt. Sie machen daher das Ergebnis der Prüfung nicht fehlerhaft, sondern beeinträchtigen nur den Beweis des Prüfungshergangs (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 466). Die klägerische Rüge, dass die Prüfungsakte keine Notizen der Prüfer enthalte, die diese während der mündlichen Prüfung angefertigt hätten, ist unerheblich. Das klägerische Begehren auf Einsicht in diese Notizen geht fehl. Der Verwaltungsvorgang ist deshalb nicht unvollständig. Notizen der Prüfer, die diese während der Prüfung anfertigen, stellen kein vorläufiges Ergebnis der später getroffenen Entscheidung dar, sondern sind lediglich persönliche Aufzeichnungen der Prüfer. Sie sind noch keine „Entscheidungsentwürfe“ und vom Einsichtsrecht insoweit nicht erfasst (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 199). Entgegen der Ansicht des Klägers besaßen die Prüfer die erforderliche Qualifikation, um die Leistungen des Klägers in der mündlichen Prüfung sachkundig zu beurteilen. Aus dem Wesen der Prüfung, dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Grundrecht auf Berufs- und Betätigungsfreiheit (Art. 12 GG) folgt der allgemeine prüfungsrechtliche Grundsatz, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur Personen übertragen werden darf, die nach ihrer persönlichen und fachlichen Qualifikation in der Lage sind, eigenverantwortlich zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Prüfling die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient (vgl. zu diesen allgemeinen Anforderungen an die Prüferqualifikation etwa Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 30. September 2011 – 19 A 1881.10, Juris Rn. 23; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. April 1979 – BVerwG 7 B 61.79, Juris Rn. 2). Welcher Art die fachliche Qualifikation des Prüfers sein muss, lässt sich nicht allgemein angeben; dies hängt vom Inhalt und Zweck der jeweiligen Prüfung ab. In Wirtschaftsprüferexamen müssen Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht selbst Wirtschaftsprüfer sind, in allen Prüfungsgebieten, die Gegenstand der konkreten Prüfung sind, über ein solches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten verfügen, das ihnen eine sachkundige Bewertung erlaubt. Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 WiPrPrüfV sind erfüllt. Danach gehören bei einer verkürzten Prüfung der Prüfungskommission ein Vertreter der für die Wirtschaft zuständigen oder einer anderen obersten Landesbehörde (oberste Landesbehörde) als vorsitzendes Mitglied (hier: der Prüfer L...), ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt (hier: der Prüfer Dr. F...), ein Vertreter der Wirtschaft (hier: der Prüfer M...) und zwei Wirtschaftsprüfer (hier: die Prüfer Dr. W... und Dr. B...) an. Es bestehen außerdem keine Zweifel, dass die Prüfer ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten im Prüfungsgebiet A (Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht) und C (Wirtschaftsrecht) des § 4 WiPrPrüfV haben. Dies ist hinsichtlich der zwei Prüfer, die Wirtschaftsprüfer sind, offensichtlich, da diese eine entsprechende Prüfung zuvor selbst hatten ablegen müssen. Die Prüferqualifikation von Herrn Ministerialdirigenten L...zeigt sich insbesondere an seinen beruflichen Aufgaben als Leiter der Abteilung „Industrie, Innovation und Technologietransfer" im baden-württembergischen Wirtschaftsministerium. In dieser Funktion ist er nach unbestrittenen Angaben in diversen Aufsichtsgremien, um die Interessen des Landes zu vertreten. Er führt dort die Aufsicht, Kontrolle, Beschlussfassung über die jeweiligen Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern. Auch durch die langjährige Tätigkeit als Prüfer in Wirtschaftsprüferexamen hat er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft. Die Prüferqualifikation von Herrn Rechtsanwalt Dr. F... ist ebenfalls gegeben. Er war mehrere Jahre lang in einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei als Partner im Bereich Unternehmensrecht und -übernahmen (Corporate/Mergers & Acquisitions) tätig. In diesem Bereich hatte er sich mit Unternehmensbewertungen zu befassen, die etwa durch interne Abteilungen des Käufers oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt wurden. Auch hat Herr Dr. F... langjährige Erfahrung als Prüfer in Wirtschaftsprüferexamen. Schließlich ist auch die Prüferqualifikation von Herrn Sparkassendirektor Dipl.-Kfm. M... zu bejahen. Als Mitglied des Vorstands der örtlichen Sparkasse hat er sich in Fällen der Sanierung und dem Verkauf von Unternehmen(steilen) mit Unternehmensbewertungen auseinanderzusetzen. Auch die vom Kläger angezweifelten Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfers hinsichtlich des Prüfungsgebiets A Nr. 3 (Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie) sowie Nr. 5 (Berufsrecht) sind ausreichend. Hinsichtlich des Prüfungsgebietes A Nr. 3 ist etwa auf die Diplomarbeit des Prüfers Müller, die sich mit dezentralen Rechensystemen beschäftigte, und auf seine Vorstandstätigkeit, in deren Rahmen er sich auch mit Themen der Informationstechnologie zu befassen hat, hinzuweisen. Hinsichtlich des Prüfungsgebietes A Nr. 5 sind ausreichende Kenntnisse gegeben, die er unter anderem durch das Studium der einschlägigen Fachzeitschriften erworben sowie durch langjährige Erfahrung als Prüfer in Wirtschaftsprüferexamen vertieft hat. Auch die inhaltlichen Einwände des Klägers gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung greifen nicht durch. Entgegen der klägerischen Ansicht ist die Erwartung des Prüfers Dr. B... (der Kläger habe sich im Rahmen des Kurzvortrags mit den Vorgaben des ES 7 inhaltlich kritisch auseinandersetzen sollen) vom Vortragsthema gedeckt. Denn dieses ist so weit gefasst, dass der Prüfer im Rahmen seines Beurteilungsspielraums hierunter auch eine kritische Auseinandersetzung mit den entsprechenden Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen erwarten kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht bewertungsfehlerhaft, dass der Kurzvortrag des Klägers mit 1,5 statt mit 1,0 bewertet worden ist. Dies gilt auch für die Bewertungen der anderen beiden Abschnitte im Prüfungsgebiet A sowie für Prüfungsgebiet C in der mündlichen Prüfung, wobei letzteres – wie bereits ausgeführt – für die Frage des (Nicht-)Bestehens unerheblich ist. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Bewertungen mit „ausreichend“ fehlerhaft sind und die Überlegungen der Prüfer, was sie erwartet hätten, um eine bessere Note zu vergeben, sich nicht mehr innerhalb ihres Bewertungsspielraums bewegt hätten. Die klägerische Behauptung, die Ausführungen des Prüfers Dr. B... ließen darauf schließen, dass er nur allgemeine Erörterungen zu einem Thema erwartet habe, das er grob vorgegeben habe, ist nicht durchgreifend. Vielmehr hat der Prüfer konkrete Fragen gestellt und nicht lediglich allgemeine Erörterungen verlangt. Der Kläger selbst hat den Ablauf der Prüfung anhand der an ihn gerichteten Fragen skizziert. Es liegt im Bewertungsspielraum des Prüfers, wie genau er die Fragen formuliert. Auch zeigt der Kläger nicht auf, dass die Beantwortung der Frage zu den immateriellen Vermögensgegenständen/Forschungs- und Entwicklungskosten vom Prüfer willkürlich bewertet worden wäre. Entgegen der klägerischen Annahme ergibt sich aus der Stellungnahme des Prüfers nicht, dass er vom Kläger erwartet hat, bei der Frage zu immateriellen Vermögensgegenständen konkret zu einem Referentenentwurf im Vorfeld zum BilMoG Stellung zu nehmen. Er hat lediglich erklärt, dass eine Erörterung oder zumindest ein Hinweis des Klägers auf die umstrittene Thematik nahegelegen hätte. Außerdem ist die klägerische Rüge zur Bewertung der Frage nach § 269 HGB unsubstantiiert. Soweit der Kläger erklärt, er habe nie behauptet, dass es keine Aktivierungswahlrechte mehr gebe, sondern dass die Antwort im Kontext zu § 269 HGB zu verstehen sei, ist dies eine nachträgliche Klarstellung bzw. ein weiterer Erklärungsversuch für einen Passus in der Widerspruchsbegründung, auf den sich die Stellungnahme des Prüfers bezog. Die klägerische Behauptung, die Prüfer hätten auf einzelne Antworten, die der Kläger gab, mit „gut“ oder „prima“ reagiert, ist unerheblich. Unabhängig von der Frage, ob diese Äußerungen tatsächlich gefallen sind – was von den Prüfern schriftsätzlich bestritten wird – lassen sich daraus noch keine Rückschlüsse auf die anschließende Bewertung durch die Prüfer treffen. Solche Äußerungen im Verlauf der mündlichen Prüfung sind noch nicht Ausdruck einer konkreten Bewertung, die erst mit Abschluss der mündlichen Prüfung erfolgt, sondern stellen eher Aufmunterung und Motivation des Prüflings durch den Prüfer dar. Auch stehen einzelne positive Elemente einer insgesamt schlechten Bewertung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 – BVerwG 6 B 36.11, Juris Rn. 5). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger ist Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. Er wendet sich gegen das Nichtbestehen der Prüfung zum Wirtschaftsprüfer in der zweiten und damit letzten Wiederholungsprüfung im zweiten Halbjahr 2009. Der Kläger legte die Wiederholungsprüfung in Form der verkürzten Prüfung nach § 13 a der Wirtschaftsprüferordnung ab. Dabei entfielen die schriftliche und mündliche Prüfung in den Prüfungsgebieten D (Steuerrecht) und B (Angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre). Der Kläger bestand die verkürzte Prüfung nicht. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten vom August 2009 aus dem Prüfungsgebiet A (Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht) wurden mit 5,50 und 4,50, die Klausur aus dem Prüfungsgebiet C (Wirtschaftsrecht) wurde mit der Note 4,00 bewertet. In der mündlichen Prüfung am 3. Dezember 2009 wurde aus dem Prüfungsgebiet A der Vortrag des Klägers mit der Note 1,50 und die beiden Prüfungsabschnitte mit jeweils 4,00 sowie das Prüfungsgebiet C mit der Note 4,00 bewertet. Geprüft wurde der Kläger in der mündlichen Prüfung von zwei Wirtschaftsprüfern (Dr. W...und Dr. B...) sowie von Herrn Ministerialdirigenten L...s, Herrn Sparkassendirektor M... sowie Herrn Rechtsanwalt Dr. F.... Aufgrund der mündlichen und schriftlichen Prüfung erreichte der Kläger für das Prüfungsgebiet A eine Gesamtnote von 4,26 und für das Prüfungsgebiet C von 4,00. Die Prüfungsgesamtbewertung ergab die Note 4,14. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 teilte die Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen dem Kläger das Nichtbestehen der Prüfung mit. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 Widerspruch. Diesen begründete er unter anderem wie folgt: Die Bewertung der ersten Klausur leide an formellen Fehlern, da die Prüfer ihre Bewertung nicht ausreichend begründet hätten. Die Prüfer hätten in seiner Lösung zur ersten Klausur doppelt so viele positive Haken wie negative Bewertungen angebracht. Die Aufgabenstellung sei nicht präzise genug. Eine im Auftrag des Klägers erstellte detaillierte Begutachtung von Herrn Prof. Dr. iur P... vom 28. Januar 2010 habe ergeben, dass die 2. Klausur mit der Note 4,00 bewertet werden müsse. Sein Anspruch auf Akteneinsicht in Bezug auf die mündliche Prüfung sei noch nicht vollständig gewährt worden, denn es sei ein Prüfungsprotokoll vorzulegen, welches den Verlauf der Prüfung im Wesentlichen dokumentiere. In der mündlichen Prüfung von den Prüfern gefertigte schriftliche Notizen seien ebenfalls vorzulegen. Die Prüfungsakte sei insoweit nicht vollständig. Außerdem hätten sich die Prüfer mit den Antworten des Klägers zufrieden gegeben, der Kläger habe die Fragen überwiegend richtig beantwortet und die Prüfer hätten dennoch lediglich die Note 4,00 gegeben. Im Widerspruchsverfahren gaben die Prüfer der 1. Klausur sowie diejenigen der 2. Klausur aus dem Prüfungsgebiet A und die Prüfer der mündlichen Prüfung Stellungnahmen ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2010, zugestellt am 13. Dezember 2010, wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Prüfer zurück. Der Kläger hat am 13. Januar 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Bewertungen der 1. Klausur aus dem Prüfungsgebiet A seien auch nach dem Überdenken der Prüfer inhaltlich nicht nachvollziehbar und zu oberflächlich. So habe der Erstkorrektor an einer Stelle den falschen Terminus (WAAC statt WACC) verwendet. Auch bestünden erhebliche formelle Bedenken gegen die Aufgabenstellung. Diese sei sehr offen formuliert; es sei nicht ersichtlich, welche „Tiefe“ der Bearbeitung durch den Aufgabensteller für die Bearbeitung der Teilaufgabe vorgesehen sei. Hinsichtlich der 2. Klausur lägen ebenfalls Mängel im Überdenkungsverfahren vor. Die Prüfer hätten das Ergebnis des Überdenkens aufeinander abgestimmt oder sich jedenfalls über den Inhalt verständigt. Dies ergebe sich aus der unterschiedlichen Bewertung der Prüfer nach dem Überdenken, das zu keiner Notenverbesserung geführt habe, sowie aus der Fassung ihrer Stellungnahmen, die nahezu identische Einleitungen aufwiesen. Der Erstprüfer sei außerdem nicht bereit gewesen, seine Prüfungsbewertung ernsthaft zu überdenken, sondern habe sie lediglich verteidigen wollen. Schließlich habe der Zweitprüfer das Gebot der Fairness verletzt, indem er seiner Stellungnahme allgemeine rechtliche Zusammenfassungen vorangestellt habe. Auch habe er zu formellen Rügen Stellung genommen, wie z.B. zu der Geeignetheit von Prüfungsaufgaben, obwohl er hierzu nicht berufen gewesen sei. Der Kläger macht außerdem Bewertungsrügen geltend und bezieht sich hierzu auf das von ihm eingeholte Votum des Prof. Dr. P.... Hinsichtlich der mündlichen Prüfung ist der Kläger der Ansicht, dass die Prüfer nicht ausreichend qualifiziert seien, und erhebt Bewertungsrügen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Dezember 2009 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2010 zu verpflichten, die Klausuren neu zu bewerten und die mündliche Prüfung des Wirtschaftsprüferexamens zu wiederholen, hilfsweise, die Gesamtprüfung zu wiederholen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass eine über die vorhandene Niederschrift der mündlichen Prüfung hinausgehende Verpflichtung zur ausführlichen Protokollierung des Ablaufs der mündlichen Prüfung nicht bestehe, und es außerdem keine Verpflichtung gäbe, persönliche Notizen der Prüfer zur Prüfungsakte zu nehmen und aufzubewahren. Der Beklagte verweist außerdem auf Stellungnahmen der Prüfer der mündlichen Prüfung, in dem diese ihren beruflichen Werdegang darlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.