Beschluss
12 L 308.13
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0717.12L308.13.0A
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Leitsätze
1. In die Kapazitätsberechnung sind sämtliche der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesene Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen; dabei ist es aufgrund des aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abzuleitenden abstrakten Stellenprinzips unbeachtlich, ob die Stellen zum Stichtag besetzt waren oder nicht.(Rn.4)
2. Der Hochschulpakt 2020 begründet weder individuelle Ansprüche auf die Schaffung oder Beibehaltung von Ausbildungsressourcen in einzelnen Studiengängen noch eine Pflicht der Hochschule, strukturelle Maßnahme über das kapazitätsrechtliche Abwägungsgebot hinaus zusätzlich zu begründen.(Rn.9)
3. Rechte des Studienplatzbewerbers im außerkapazitären Verfahren sind nur verletzt, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind. Nur dann droht das mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare Ergebnis, dass ein Studienplatz frei bleibt, den die Hochschule nach kapazitätsrechtliche Grundsätzen hätte vergeben müssen.(Rn.24)
4. Aufgrund von Überbuchungen im Vergabeverfahren vergebene Studienplätze stehen tatsächlich nicht mehr zur Verfügung. Der Kapazitätsrechtsstreit ist von vornherein mit dem Risiko behaftet, im gerichtlichen Verfahren trotz aufgedeckter Fehler bei der Kapazitätsberechnung letztlich ganz oder teilweise an einer kapazitätswirksamen Überbuchung zu scheitern.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In die Kapazitätsberechnung sind sämtliche der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesene Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen; dabei ist es aufgrund des aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abzuleitenden abstrakten Stellenprinzips unbeachtlich, ob die Stellen zum Stichtag besetzt waren oder nicht.(Rn.4) 2. Der Hochschulpakt 2020 begründet weder individuelle Ansprüche auf die Schaffung oder Beibehaltung von Ausbildungsressourcen in einzelnen Studiengängen noch eine Pflicht der Hochschule, strukturelle Maßnahme über das kapazitätsrechtliche Abwägungsgebot hinaus zusätzlich zu begründen.(Rn.9) 3. Rechte des Studienplatzbewerbers im außerkapazitären Verfahren sind nur verletzt, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind. Nur dann droht das mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare Ergebnis, dass ein Studienplatz frei bleibt, den die Hochschule nach kapazitätsrechtliche Grundsätzen hätte vergeben müssen.(Rn.24) 4. Aufgrund von Überbuchungen im Vergabeverfahren vergebene Studienplätze stehen tatsächlich nicht mehr zur Verfügung. Der Kapazitätsrechtsstreit ist von vornherein mit dem Risiko behaftet, im gerichtlichen Verfahren trotz aufgedeckter Fehler bei der Kapazitätsberechnung letztlich ganz oder teilweise an einer kapazitätswirksamen Überbuchung zu scheitern.(Rn.24) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Sommersemester 2013 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. I. Die von der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2013 für den Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ (vgl. Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin – AMBl. – Nr. 08/2012 vom 1. August 2012) festgesetzte Zulassungszahl von 171 ist zwar zu niedrig angesetzt, denn nach den zuletzt von der Antragsgegnerin eingereichten Unterlagen wäre sie zur Aufnahme von 181 Studierenden verpflichtet gewesen. Nachdem die Antragsgegnerin aber bereits 188 Studierende für das Sommersemester 2013 immatrikuliert hat, ist sie ihrer Verpflichtung zur Ausschöpfung der Kapazität dennoch bereits nachgekommen. 1. Für die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ (vgl. § 7 Abs. 1 KapVO) mit den beiden Bachelorstudiengängen „Soziale Arbeit“ und „Soziale Arbeit (BASA Online)“ sowie dem Masterstudiengang „Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik“ ist vom Stellenplan für das Lehrpersonal zu dem Stichtag 28. Februar 2012 auszugehen, den die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung – KapVO – (vom 10. Mai 1994 [GVBl. S.186], zuletzt geändert durch die 20. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 25. September 2012 [GVBl. S. 273]) festgelegt hat. Es ist hierbei das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). 2. In die Kapazitätsberechnung waren sämtliche 39,5 der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen. Dabei ist es aufgrund des dem Kapazitätserschöpfungsgebot abzuleitenden abstrakten Stellenprinzips unbeachtlich, ob die Stellen zum Stichtag besetzt waren oder nicht. Die Stelle „W2 SA/SP Recht“ ist mit einem Deputat von neun SWS als halbe Stelle angelegt, ohne dass dies substantiiert bestritten worden wäre. Die Stelle von P... ist nicht einzuberechnen, da diese in der Lehreinheit Pflege angesiedelt ist. Die Leistung von P... wird als Fremdanteil bei der Berechnung des Dienstleistungsimports berücksichtigt (s.u. Ziff. 8). Bei einem Lehrdeputat für 38,5 Professoren von 18 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – sowie einem Lehrdeputat von 22 LVS für eine Lehrkraft mit besonderen Aufgaben (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen – LVVO – in der Fassung vom 27. März 2001, GVBl. S. 74, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2008, GVBl. S. 294) ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (38,5 x 18 + 22 =) 715 LVS. 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachte Verminderung der Regellehrverpflichtung zum Stichtag 28. Februar 2012 trotz fehlenden Nachweises der formellen Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 LVVO anzuerkennen sind. Auch ohne Abzug von Lehrdeputatsverminderungen – bei einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 715 LVS – ergeben sich keine zusätzlichen Studienplätze. 4. Dieses Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (hier ausgehend vom Stichtag 28. Februar 2012: Wintersemester 2010/2011 und Sommersemester 2011) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Listen der Lehraufträge für die Lehreinheit „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ wurden im Wintersemester 2010/2011 Lehraufträge im Umfang von 380 LVS und im Sommersemester 2011 Lehraufträge im Umfang von 365 LVS erteilt. Soweit diese Lehraufträge nach den Angaben der Antragsgegnerin, welche im Vergleich zur Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2012/13 geringfügig korrigiert worden sind (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. November 2012 – VG 12 L 759.12 u.a. –), der Vertretung unbesetzter Hochschullehrerstellen im Umfang von 46,5 LVS im Wintersemester 2010/2011 und im Umfang von 72 LVS im Sommersemester 2011 dienten, erhöhen sie die Kapazität allerdings nicht. Ausweislich der eingereichten Stellenpläne für die fraglichen Semester handelt es sich bei den von der Antragsgegnerin nunmehr aufgelisteten Stellen tatsächlich um Vakanzen. Daher ist davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin in den beiden einzustellenden Semestern im Mittel (380 – 46,5 + 365 – 72): 2 = 313,25 LVS durch Lehraufträge zur Verfügung standen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 1028,25 LVS (715 LVS Deputat aus Stellen zuzüglich 313,25 LVS Lehrauftragsstunden). 5. Dieses Lehrangebot ist nicht um Mittel zu erhöhen, die der Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt 2020 zufließen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Lehreinheit aus Mitteln des Hochschulpaktes 2020 eine besondere Ausstattung etwa mit sächlichen Mitteln erhalten haben könnte, durch die das Lehrpersonal von Lehraufgaben entlasten wird (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO); das diesbezügliche Vorbringen beschränkt sich auf eine schlichte Behauptung „ins Blaue“ hinein. Das gilt auch für die Überlegung der Antragstellerin, dass der Antragsgegnerin möglicherweise weitere Mittel für die Einrichtung zusätzlicher Studienplätze zur Finanzierung der vorzeitigen Aufnahme von Studienanfängern in Folge der Aussetzung des Wehr- und Zivildienstes zugewiesen worden seien. Allein aus der Tatsache, dass dies für das Jahr 2011 der Fall gewesen ist, ergibt sich nicht, dass dieser Sachverhalt auch für das Jahr 2013 zutrifft. Ohne einen substantiierten Vortrag wird die gerichtliche Amtsermittlungspflicht (vgl. § 86 VwGO) jedoch nicht ausgelöst. Denn im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin Anspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO; vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2013 – OVG 5 NC 4.13). Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass die zusätzlichen Studienplätze aufgrund der weiteren Mittel, die zur Finanzierung der vorzeitigen Aufnahme von Studienanfängern im Jahr 2011 in Folge der Aussetzung des Wehr- und Zivildienstes zugewiesen wurden, im Wintersemester 2010/2011 vergeben worden sind. Weitere Mittel für die Einrichtung zusätzlicher Studienplätze wurden nicht zugewiesen. Unabhängig davon begründet der Hochschulpakt 2020 weder individuelle Ansprüche auf die Schaffung oder Beibehaltung von Ausbildungsressourcen in einzelnen Studiengängen noch eine Pflicht der Hochschule, strukturelle Maßnahmen über das kapazitätsrechtliche Abwägungsgebot hinaus zusätzlich zu begründen. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 - OVG 5 NC 89.08 -, Juris, Rdnr. 11) 6. Hiervon ist der von der Antragsgegnerin ohne erkennbaren Rechtsverstoß errechnete Dienstleistungsexport in Höhe von 39,3205 LVS abzusetzen, so dass das bereinigte Lehrangebot 988,93 LVS umfasst. 7. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Diese betragen für die Studiengänge der Lehreinheit: Bachelor Soziale Arbeit 5,61 Bachelor Soziale Arbeit BASA Online 5,65 Master Praxisforschung 2,55 Für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit ist abweichend hiervon studienbewerberfreundlich von einem CNW von 5,6082 auszugehen, weil die Antragsgegnerin den festgesetzten CNW nach ihren eigenen Angaben nur in dieser Höhe ausgefüllt hat. 8. Ausgehend von diesem CNW sind die von anderen Lehreinheiten für den Bachelorstudiengang erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteil (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Die Antragsgegnerin hat hierbei den Curricularfremd- und eigenanteil bei denjenigen Lehrveranstaltungen nicht korrekt dargestellt, die sich nicht über ein, sondern zwei Semester erstrecken. In diesen Fällen ist der Fremdanteil komplett und nicht – wie von der Antragsgegnerin vorgenommen - nur zur Hälfte vom Curricularnormwert abzuziehen. Dies betrifft das Projektmodul II sowie die Unit 2 „Handlungsmethoden oder Rekonstruktive Soziale Arbeit“. Bei der Lehrveranstaltung „Organisation, Finanzierung und Management der Sozialen Arbeit“, das sich über ein Semester erstreckt, ist von einem Fremdanteil von 0,0125 auszugehen. Der höhere Fremdanteil, der für das Sommersemester 2011 angegeben wurde, erklärt sich daraus, dass dort noch eine andere Prüfungsordnung mit einer höheren Semesterwochenstundenzahl galt. Somit errechnet sich der (für die Kapazitätsberechnung maßgebliche) Curriculareigenanteil für den Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ auf (5,6082 - 0,0125 – 0,0250 – 0,0250 – 0,0300 =) 5,5157. Da der Lehreinheit „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ neben dem Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ zwei weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil der Studiengänge zu bilden. Dafür ist der jeweilige Curricularanteil mit der Anteilquote des zugeordneten Studiengangs zu multiplizieren. Dabei ist es, da es sich für den streitgegenständlichen Studiengang in erheblichem Maße kapazitätsfreundlich auswirkt, unerheblich, dass die Antragsgegnerin für den Studiengang BASA online nur einen abgesenkten CNW in Höhe von 3/8 des festgesetzten CNW in Ansatz bringt, weil sich dieser Studiengang noch im Aufbau befindet. Dass derzeit für diesen Studiengang in anderen Lehreinheiten Lehre nicht nachgefragt wird, hat die Antragsgegnerin dargelegt, ohne dass die Antragstellerin aufgezeigt hätte, dass in diesem Studiengang Lehrveranstaltungen aus nicht zugeordneten Studiengängen angeboten werden. Für den der Lehreinheit zugehörigen Masterstudiengang Praxisforschung errechnet sich ein Curriculareigenanteil von (2,55 – 0,0667 – 0,05 – 0,1 – 0,1 =) 2,2333. Dabei ist der Fremdanteil, der für das Modul „Praxisforschungswerkstatt 2: Durchführung des Forschungsprojekts“ in zwei Semestern erbracht wird, abzuziehen, weil sich dieses Modul über zwei Semester erstreckt. Es ergeben sich folgende gewichtete Curricularanteile: Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z BA Soziale Arbeit 5,5157 0,718 3,9603 BA Soziale Arbeit BASA Online 2,1188 0,1453 0,3079 MA Praxisforschung 2,2333 0,1367 0,3053 Gewichteter Curricularanteil 4,5735 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (988,93 LVS x 2 : 4,5735 = 432,46) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit eine Basiszahl von (432,46 x 0,718 =) 310,51. 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote für den Bachelorstudiengang zu erhöhen. Die Schwundquote beträgt 0,8581. Ihr liegt folgende Studierendenverlaufsstatistik zugrunde: Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS 7. FS SS 2008 188 170 147 187 116 131 136 WS 08/09 208 159 161 142 181 113 130 SS 09 220 172 157 161 140 176 111 WS 09/10 236 195 173 158 170 141 175 SS 2010 206 199 192 169 159 159 138 WS 10/11 212 193 184 191 164 156 154 SS 2011 191 188 193 189 186 162 157 WS 11/12 224 162 182 189 192 182 158 Summe I 1268 1242 1199 1192 1089 1023 Summe II 1461 1276 1207 1197 1116 1038 1001 Ouotient 0,8679 0,9734 0,9934 0,9958 0,9758 0,9855 0,0000 Summanden 1,8679 0,8448 0,8392 0,8357 0,8155 0,8037 0,0000 Die Überlegung der Antragstellerin, dass die 42 laut der Antragsgegnerin im Jahr 2011 zusätzlich geschaffenen Studienplätze bei der Ermittlung der Schwundquote eine Rolle spielen, ist unerheblich. Die Antragstellerin trägt nicht näher vor, inwieweit die Studienplätze Einfluss auf die Schwundquote hatten. Es fehlt ein substantiierter Vortrag. Es ist nicht ersichtlich, dass die 42 zusätzlich an der Antragsgegnerin insgesamt – und nicht nur im streitgegenständlichen Studiengang bzw. der betreffenden Lehreinheit – geschaffenen Studienplätze im Wintersemester 2011/12 unzutreffend berücksichtigt worden wären. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (310,51 : 0,8581 =) 361,86, gerundet 362 Studierenden. Daraus resultiert bei der von der Antragsgegnerin beanstandungsfrei gewählten hälftigen Aufteilung auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität des Bachelorstudiengangs „Soziale Arbeit“ für das Sommersemester 2013 von 181 Studierenden. Da die Antragsgegnerin bereits 188 Bewerber zum Studium zugelassen hat, stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. 10. Auch die Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahlen von 171 um zehn Studierende begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 8 Abs.2 der Berliner Hochschulzulassungsverordnung kann die Hochschule durch eine Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Das Annahmeverhalten von Studenten, die sich in erheblichem Umfang mehrfach bewerben, ist schwer kalkulierbar. Solche Prognosen des Annahmeverhaltens haben deshalb nur eine eingeschränkte Richtigkeitsgewähr. Vor diesem Hintergrund zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass eine Überbuchung im Rahmen von 5 % willkürlich wäre. Davon unabhängig begegnen Überbuchungen keinen rechtliche Bedenken (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2009 - OVG 5 NC 7.09 -): Es fehlt schon an der erforderlichen Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten. Rechte des Studienplatzbewerbers im außerkapazitären Verfahren sind nur verletzt, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind. Nur dann droht das mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbare Ergebnis, dass ein Studienplatz frei bleibt, den die Hochschule nach kapazitätsrechtlichen Grundsätzen hätte vergeben müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2012 - OVG 5 NC 286.11 -, Juris Rdnr. 30). Aufgrund von Überbuchungen im Vergabeverfahren vergebene Studienplätze stehen tatsächlich nicht mehr zur Verfügung. Der Kapazitätsrechtsstreit ist von vornherein mit dem Risiko behaftet, im gerichtlichen Verfahren trotz aufgedeckter Fehler bei der Kapazitätsberechnung letztlich ganz oder teilweise an einer kapazitätswirksamen Überbuchung zu scheitern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2011 - OVG 5 M 5.12 -, Juris Rdnr. 2). 11. Auch in den anderen Studiengängen der Lehreinheit finden sich keine weiteren freien Kapazitäten. Allerdings wären solche Restkapazitäten aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88 – NVwZ-RR 1990, 349-352, Juris Rdnr.11 ff.) mit der Folge, dass evtl. freie Studienplätze in den übrigen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber im Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ zu verteilen wären. Die Antragsgegnerin hat ihre Kapazitäten aber auch in den weiteren Studiengängen der Lehreinheit ausgeschöpft. Für den noch im Aufbau befindlichen Bachelorstudiengang BASA online legt die Kammer entsprechend ihrer ständigen Praxis einen Schwund von 0,8 zugrunde (vgl. Beschlüsse vom 2. Dezember 2012 12 L 549.10 und vom 17. Januar 2013, VG 12 L 628.12). Die Schwundquote für den Masterstudiengang Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik beträgt 0,9285. Ihr liegt folgende Studierendenverlaufsstatistik zugrunde: Semester 1. FS 2. FS 3. FS SS 09 33 32 WS 09/10 35 28 29 SS 10 29 33 24 WS 10/11 34 24 34 SS 11 38 33 23 WS 11/12 41 37 32 Summe I 155 142 Summe II 169 150 110 Ouotient 0,9172 0,9467 0,0000 Summanden 1,9172 0,8683 0,0000 Danach ergeben sich folgende Studienplätze für die der Lehreinheit zugeordneten weiteren Studiengänge: Studiengang Gesamtkapazität Lehreinheit zp Basiszahl Studiengang Schwundquote Studienplätze insgesamt Studienplätze SoSe 2013 Immatrikuliert SoSe 2013 BA BASA online 432,46 0,1453 62,84 0,8 79 40 42 MA Praxis 432,46 0,1367 59,12 0,9285 64 32 38 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 12. Juli 2011 - OVG 5 L 21.11, Juris Rdnr. 2) der volle Auffangwert angesetzt wird.