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Beschluss

12 L 265.12

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0615.12L265.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Stellenabbau von insgesamt 10 LVS ist nicht kapazitätswirksam, wenn den zuständigen Stellen die den Stellenstreichungen zugrundeliegenden Beschlüsse nicht vorgelegt wurden und auch der zu den Stellenstreichungen führende Abwägungsprozess nicht dargelegt wurde.(Rn.11) 2. Lehraufträge von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Lehreinheit sind dann kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, wenn sie einen über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Mitarbeiters hinausgehenden Umfang haben.(Rn.15) 3. In die Berechnung des Lehrangebots ist die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird.(Rn.17) 4. Wurde der Dienstleistungsbedarf für den Masterstudiengang „Automotive Systems“ in Höhe von 2,55 LVS zwar in der Berechnungsübersicht aufgeführt, aber nicht eingerechnet, so ist der Dienstleistungsbedarf für diesen Masterstudiengang in Höhe von 2,55 LVS zusätzlich zu berücksichtigen. (Rn.19) 5. Sind der Lehreinheit Verkehrswesen neben dem Masterstudiengang Fahrzeugtechnik weitere Studiengänge zugeordnet, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden.(Rn.24)
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, 1. innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren VG 12 L 265.12 364.12 386.12 399.12 438.12 452.12 ein Losverfahren zur Ermittlung einer Rangfolge unter Hinzuziehung einer Vertreterin/eines Vertreters des Allgemeinen Studierendenausschusses der Antragsgegnerin – ersatzweise eines Notars – durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis des Losverfahrens unverzüglich zu unterrichten, 2. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Sommersemester 2012 an vorläufig zum Studium der Fahrzeugtechnik im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei der Verlosung auf sie/ihn der Ranglistenplatz 1 entfällt, anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der vorrangigen Bewerber nicht zuzulassen ist bzw. innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung nicht unter gleichzeitiger Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, dass sie/er an keiner anderen inländischen Hochschule vorläufig oder endgültig zum Masterstudium der Fahrzeugtechnik zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und die Immatrikulationsvoraussetzungen nachgewiesen hat. II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der vorläufigen Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach deren Bekanntgabe die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 2 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt und deren Voraussetzungen nachweist. III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. IV. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin/der Antragsteller 5/6, die Antragsgegnerin 1/6. V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. VI. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, …, … Berlin, Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung ab Antragstellung bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Stellenabbau von insgesamt 10 LVS ist nicht kapazitätswirksam, wenn den zuständigen Stellen die den Stellenstreichungen zugrundeliegenden Beschlüsse nicht vorgelegt wurden und auch der zu den Stellenstreichungen führende Abwägungsprozess nicht dargelegt wurde.(Rn.11) 2. Lehraufträge von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Lehreinheit sind dann kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, wenn sie einen über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Mitarbeiters hinausgehenden Umfang haben.(Rn.15) 3. In die Berechnung des Lehrangebots ist die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird.(Rn.17) 4. Wurde der Dienstleistungsbedarf für den Masterstudiengang „Automotive Systems“ in Höhe von 2,55 LVS zwar in der Berechnungsübersicht aufgeführt, aber nicht eingerechnet, so ist der Dienstleistungsbedarf für diesen Masterstudiengang in Höhe von 2,55 LVS zusätzlich zu berücksichtigen. (Rn.19) 5. Sind der Lehreinheit Verkehrswesen neben dem Masterstudiengang Fahrzeugtechnik weitere Studiengänge zugeordnet, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden.(Rn.24) I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, 1. innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren VG 12 L 265.12 364.12 386.12 399.12 438.12 452.12 ein Losverfahren zur Ermittlung einer Rangfolge unter Hinzuziehung einer Vertreterin/eines Vertreters des Allgemeinen Studierendenausschusses der Antragsgegnerin – ersatzweise eines Notars – durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis des Losverfahrens unverzüglich zu unterrichten, 2. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Sommersemester 2012 an vorläufig zum Studium der Fahrzeugtechnik im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei der Verlosung auf sie/ihn der Ranglistenplatz 1 entfällt, anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der vorrangigen Bewerber nicht zuzulassen ist bzw. innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung nicht unter gleichzeitiger Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, dass sie/er an keiner anderen inländischen Hochschule vorläufig oder endgültig zum Masterstudium der Fahrzeugtechnik zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und die Immatrikulationsvoraussetzungen nachgewiesen hat. II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der vorläufigen Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach deren Bekanntgabe die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 2 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt und deren Voraussetzungen nachweist. III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. IV. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin/der Antragsteller 5/6, die Antragsgegnerin 1/6. V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. VI. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, …, … Berlin, Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung ab Antragstellung bewilligt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Fahrzeugtechnik (Master) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2012 erstrebt wird, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Es ist über die für das Sommersemester 2012 von der Antragsgegnerin vergebenen 15 Studienplätze (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2012) hinaus ein freier Studienplatz vorhanden. I. Die der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die 19. Änderungsverordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Sommersemester 2012 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 25. Mai 2011 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 1/2012 vom 9. Januar 2012) 15 Studienplätze für das Sommersemester 2012 festgesetzt. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin weist Fehler auf (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der Kammer vom 15. Dezember 2011 - VG 12 L 926.11 u.a.- betr. den zur Lehreinheit gehörenden Bachelorstudiengang Verkehrswesen, Wintersemester 2012/12). 1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung zutreffend die ihr in der Lehreinheit „Verkehrswesen“ (LE 3502) der Fakultät V, die der Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen ist und zu der der Masterstudiengang Fahrzeugtechnik gehört, zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295) für Professoren (Prof.) 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für Oberassistenten 6 LVS (Nr. 3), für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS (Nr. 4), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (WiMiQ) bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMiDauer) 8 LVS (Nr. 9). b) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich nach dem der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden Stellenplan wie folgt dar: - 17 Professorenstellen (C3, C4, W3, Gastprofessuren) mit einem Deputat von je 9 LVS; - 1 Oberassistentstelle mit einem Lehrdeputat von 6 LVS; - 4 unbefristet beschäftigte Mitarbeiter (B…) mit einem Gesamtdeputat von 28 LVS. Das Deputat für den wissenschaftlichen Mitarbeiter B… (Stelle Nr. 22/0020736) ist lediglich mit 4 LVS anzusetzen. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Januar 1985 – 22 Cs 133/84 – ist der ursprünglich befristete Arbeitsvertrag „entfristet“ und die Antragsgegnerin verurteilt worden, den wissenschaftlichen Mitarbeiter B… zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Demnach hat das arbeitsvertraglich vereinbarte Deputat von 4 LVS für die Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters weiterhin Bestand. Das im Kapazitätsrecht zu beachtende abstrakte Stellenprinzip steht dem nicht entgegen, da sich die Stelle aufgrund des arbeitsgerichtlichen Urteils nicht in eine Stelle für unbefristet beschäftige Mitarbeiter umgewandelt hat. Indes ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hinsichtlich des wissenschaftlichen Mitarbeiters M… (Stelle Nr. 24/0020949), der ebenfalls die zwischenzeitliche Befristung seines Arbeitsvertrages vom 15. September 1985 erfolgreich arbeitsgerichtlich angefochten hat, ein Deputat von 4 LVS nicht glaubhaft gemacht, weil der in der Anlage 2 (Seite 3) der Kapazitätsberechnungsunterlagen der Antragsgegnerin angesprochene, nunmehr unbefristet fortgeltende Arbeitsvertrag vom 3. Mai 1980 nicht vorgelegt worden ist . Es ist demnach nach Maßgabe des Kapazitätserschöpfungsgebots von einer Stelle für einen unbefristet beschäftigen wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Deputat von 8 LVS auszugehen. Der Hinweis der Antragsgegnerin, der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter H… (St. Nr. 01/0020255) habe keine Lehrverpflichtung ist kapazitätsrechtlich irrelevant. Zum einen ist die Behauptung nicht glaubhaft gemacht, zum anderen ist aufgrund des abstrakten Stellenprinzips das Deputat der Stelle von 8 LVS anzusetzen. - 44 Stellen für befristet beschäftigte Mitarbeiter mit einem Deputat von je 4 LVS. Wie die Kammer in ihren Beschlüssen vom 15. Dezember 2011 (a.a.O.) entschieden hat, ist der im Vergleich zum Sommersemester 2011 (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 16. Juni 2011 - VG 12 L 62.11 u.a. -, Juris betr. Bachelorstudiengang Verkehrswesen) Stellenabbau von insgesamt 10 LVS nicht kapazitätswirksam, denn die Antragsgegnerin hat weder die den Stellenstreichungen zugrundeliegenden Beschlüsse der zuständigen Stellen vorgelegt noch die den zu den Stellenstreichungen führenden Abwägungsprozess dargelegt. Somit ist weiterhin von einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 373 LVS auszugehen. 2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind im Umfang von 2 LVS für Prof. H… für dessen Tätigkeit als Vorsitzender eines Prüfungsausschusses mit besonders großer Belastung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO anzuerkennen. 3. Das danach mit (373 – 2 =) 371 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Sommersemester 2010 und im Wintersemester 2010/11) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Lehrauftragsstunden sind nach § 10 Satz 1 KapVO insgesamt im Umfang von 108,5 LVS anzusetzen. Ausweislich der Aufstellung der Antragsgegnerin wurden im Sommersemester 2010 Lehrauftragsstunden im Umfang von 157 LVS (die von Honorarprofessor G… angebotene Lehrveranstaltung im Umfang von 2 LVS ist als Titellehre [s.u.4.] zu berücksichtigen) und im Wintersemester 2010/2011 Lehrauftragsstunden im Umfang von 103 LVS (die von Honorarprofessor G… angebotene Lehrveranstaltung im Umfang von 1 LVS ist als Titellehre [s.u.4.] zu berücksichtigen) erteilt. Lehrauftragsstunden für das Sommersemester 2010 in Höhe von 57 LVS (2 LVS von Prof. G… als Titellehre sind hier abgezogen, s.o.) rechnet die Antragsgegnerin nicht kapazitätserhöhend ein, weil die Lehraufträge von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen ihres bestehenden Deputats durchgeführt worden seien. Die Lehraufträge seien nur vergeben worden, damit die betreffenden Personen die Prüferberechtigung erhalten. Die Kammer folgt dem Ansatz der Antragsgegnerin und rechnet die im Rahmen der obliegenden Lehrverpflichtung als wissenschaftlicher Mitarbeiter erbrachten Lehrveranstaltungen nicht kapazitätserhöhend ein (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. Juni 2011 - VG 12 L 62.11 u.a. -, Juris). Allerdings sind Lehraufträge von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Lehreinheit dann kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, wenn sie einen über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Mitarbeiters hinausgehenden Umfang haben. Dies ist im Sommersemester 2010 hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter S…, … und K… der Fall, so dass weitere 14 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen und lediglich Lehrauftragsstunden in Höhe von (57 - 14 =) 43 LVS kapazitätsneutral sind. Für das Sommersemester 2010 sind somit (157 – 43 =)114 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Demnach sind nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Lehrauftragsstunden (114 + 103 LVS) und gleichmäßiger Verteilung (217 LVS : 2 =) 108,5 LVS in die Berechnung einzustellen. 4. In die Berechnung des Lehrangebots ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 - 7 NC 116.97 -, Juris) schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 - VG 3 L 412.11 -). Die von der Antragsgegnerin eingereichte Aufstellung weist für den entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 2010 und Wintersemester 2010/11 ein Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 17 LVS aus. Es sind die Lehrveranstaltungen von Honorarprofessor G… in Höhe von insgesamt 3 LVS, die die Antragsgegnerin fälschlicherweise als Lehraufträge berücksichtigt hat, zur Titellehre hinzuzurechnen. Somit ergibt sich ein Lehrangebot aus Titellehre in Höhe von 20 LVS und somit ein in die Kapazitätsberechnung einzustellender durchschnittlicher Wert von 10 LVS. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (371 + 108,5 + 10 =) 489,5 LVS. 5. Hiervon ist nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO der Dienstleistungsexport abzusetzen. Die Berechnung durch die Antragsgegnerin lässt mit einer Ausnahme keine Fehler zulasten der Studienbewerber erkennen. Den Dienstleistungsbedarf für den Masterstudiengang „Automotive Systems“ in Höhe von 2,55 LVS hat die Antragsgegnerin zwar in ihrer Berechnungsübersicht (Nr. 2.3. der Kapazitätsberechnungsbögen) aufgeführt, aber nicht eingerechnet. Somit ist der Dienstleistungsbedarf für diesen Masterstudiengang in Höhe von 2,55 LVS zusätzlich zu berücksichtigen, denn dessen Berechnung lässt Fehler zulasten der Studienbewerber nicht erkennen. Vielmehr ergibt sich bei Addition der entsprechenden Curricularanteile (CAq; vgl. Anlage 33 der Kapazitätsberechnungsunterlagen, eingereicht mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2011 im Verfahren VG 12 L 875.11) sogar ein höherer Wert als der von der Antragsgegnerin in die Berechnung eingestellte Wert von CAq 0,3. Der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Export in Höhe von 1,5089 LVS für den Studiengang Informationstechnik im Maschinenwesen ist indessen nicht glaubhaft gemacht, denn in den Berechnungsunterlagen (Anlage 12 der Kapazitätsunterlagen) finden sich keine Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Verkehrswesen in dem Studiengang Informationstechnik im Maschinenwesen. Insgesamt beträgt der Dienstleistungsexport somit (123,594 + 2,55 - 1,5089=) 124,6351 LVS. Nach Abzug des Dienstleistungsexportes ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von (489,5 LVS – 124,6351 LVS =) 364,8649 LVS. 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Mit Änderung der Kapazitätsverordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68) ist der Curricularnormwert für den Masterstudiengang Fahrzeugtechnik an der Antragsgegnerin mit 2,22 festgesetzt worden (vgl. Anlage 2 Teil B Abschnitt I b). Diese Änderung der Kapazitätsverordnung trat zwar erst nach dem Berechnungsstichtag am 1. April 2012 in Kraft. Nach Ansicht der Kammer ist indes in Ansehung der Tatsache, dass der Curricularnormwert zuvor nicht mittels Rechtsverordnung festgesetzt war, auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1978 – 7 C 54.77 -, Juris Rdnr. 14 ff.) Der Anteil anderer Lehreinheiten, die am Lehrangebot für den Fahrzeugtechnik beteiligt sind (sog. Curricularfremdanteil) ist beanstandungsfrei mit 0,4242 in die Berechnung eingestellt. Der Curriculareigenanteil (hierzu s.u.) für den Masterstudiengang Fahrzeugtechnik beträgt demnach (2,22 - 0,4242 =) 1,7958. Da der Lehreinheit Verkehrswesen neben dem Masterstudiengang Fahrzeugtechnik weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Die Antragsgegnerin hat hierfür die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ermittelt, ohne dass insoweit Fehler zulasten der Antragstellerinnen und Antragsteller erkennbar sind, und diese mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge multipliziert. Demnach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z Verkehrswesen (Bachelor) 1,481 0,541 0,8012 Luft- u. Raumfahrttechnik (Master) 2,0432 0,155 0,3167 Fahrzeugtechnik (Master) 1,7958 0,094 0,1688 Schiffs- u. Meerestechnik (Master) 1,8491 0,062 0,1146 Planung/Betrieb im Verkehrswesen (Master) 2,2791 0,148 0,3373 Gewichteter Curricularanteil 1,7386 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (364,8649 x 2 : 1,7386= 419,7227) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Masterstudiengang Fahrzeugtechnik eine Basiszahl von (419,7227 x 0,094 =) 39,4539. 7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote hat die Antragsgegnerin zutreffend nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20.November 1987 - 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184) mit 0,9274 berechnet. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (39,4539 : 0,9274 =) 42,5425, aufgerundet 43 Studienplätzen. 8. Bei Aufteilung dieser jährlichen Aufnahmekapazität nach der von der Antragsgegnerin für den Studiengang Fahrzeugtechnik beanstandungsfrei gewählten Relation von 62,5% im Wintersemester zu 37,5 % im Sommersemester beträgt die Zulassungskapazität im Sommersemester 2012 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 16,125, abgerundet 16 Studienplätze. Da nach Auskunft der Antragsgegnerin im Sommersemester 2012 zum 1. Fachsemester insgesamt 15 Studierende zugelassen worden sind (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2012 im Verfahren VG 12 L 265.12), steht 1 zusätzlicher Studienplatz zur Verfügung, der unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der im Tenor bezeichneten Verfahren zu verlosen ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 - darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.