Urteil
12 K 1475.10 V
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0816.12K1475.10V.0A
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Leitsätze
1. Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die nachteiligen Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache zu tragen hat, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet, obliegt dem nachzugswilligen Ausländer die materielle Beweislast für die Ernsthaftigkeit der Absicht beider Ehegatten zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft.(Rn.16)
2. Was die Eheleute im einzelnen dazubewegt, in der Not einander beizustehen, unterliegt nicht der Bewertung durch die Behörden oder das Gericht und entzieht sich einer moralischen Beurteilung.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra vom 1. Oktober 2010 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die nachteiligen Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache zu tragen hat, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet, obliegt dem nachzugswilligen Ausländer die materielle Beweislast für die Ernsthaftigkeit der Absicht beider Ehegatten zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft.(Rn.16) 2. Was die Eheleute im einzelnen dazubewegt, in der Not einander beizustehen, unterliegt nicht der Bewertung durch die Behörden oder das Gericht und entzieht sich einer moralischen Beurteilung.(Rn.24) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra vom 1. Oktober 2010 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil diese hierauf in den Ladungen hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Das Gericht hat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO durch Beschluss übertragen hat. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung des begehrten Visums durch den angefochtenen Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug an die visumspflichtige Klägerin (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 AufenthG) ist § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche – wie hier der Ehemann der Klägerin – seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Im Rahmen von § 28 AufenthG ist der in § 27 Abs. 1 AufenthG niedergelegte Grundsatz zu beachten, wonach die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt wird. Wie diese Regelung klarstellt, ist nicht allein der bloße Umstand einer formal wirksam geschlossenen Ehe, von der vorliegend auszugehen ist, sondern der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG maßgebend, die Führung der familiären Lebensgemeinschaft zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 – 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, 174 [179 f.] zum inhaltsgleichen § 17 Abs. 1 des AuslG). Beide Eheleute müssen die Absicht haben, die eheliche Gemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich herzustellen und zu leben. Bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Liegen jedoch Umstände vor, die berechtigten Anlass zu Zweifeln und einer näheren Prüfung gebieten, ist eine Überprüfung der Einzelfalles, ob eine nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts geschlossene Scheinehe vorliegt, zulässig. Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die nachteiligen Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache zu tragen hat, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet, obliegt dem nachzugswilligen Ausländer die materielle Beweislast für die Ernsthaftigkeit der Absicht beider Ehegatten zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 20 BvR 2042/02 -, DVBl. 2003, 1260). Hieran hat sich auch nach Einfügung des § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG nichts geändert (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 7.09 -, DVBl. 2010, 849 ff.). Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall nicht vom Vorliegen einer Scheinehe - auch nicht von einer einseitigen – ausgegangen werden. Dabei ist einzuräumen, dass es Anhaltspunkte gegeben hat, die die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Mann ungewöhnlich erscheinen ließen, so dass die Beklagte und die Beigeladene nicht völlig grundlos vermutet haben, dass die Ehe zwischen dem deutschen Ehemann und der Klägerin primär zu dem Zweck geschlossen worden ist, der Klägerin ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen. Gleichwohl steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ehe der Klägerin mit ihrem deutschen Ehemann gemäß Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdig ist. Diese Überzeugung hat das Gericht nach der mehr als fünfstündigen Anhörung bzw. Vernehmung der Eheleute und dem Eindruck gewonnen, wie die Eheleute vor Gericht aufgetreten sind. Danach hat sich zuletzt ein stimmiges Gesamtbild ergeben, das sich aus den jeweils ernsthaften und schutzwürdigen Motiven der Eheleute zusammensetzt. Die dagegen von der Beklagten zuletzt nur noch die Klägerin betreffenden Vorbehalte, diese habe die Ehe nur geschlossen, um ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen, teilt das Gericht nicht. Die zunächst auch gegenüber dem Ehemann im angegriffenen Bescheid geäußerten Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Eheführungsabsichten hat dieser durch die Darlegung seiner Beziehung zu seiner Frau, der Darstellung seiner Lebensgeschichte einschließlich seiner außergewöhnlich vielen Beziehungen zerstreut. Bei dem Ehemann der Klägerin handelt es sich um eine Persönlichkeit, die regelmäßig nur über vermittelte Kontakte Beziehungen zu Partnerinnen in jedoch ernsthafter und verbindlicher Art aufgenommen hat. Dabei dauerten die jeweiligen Ehen mehrere Jahre, in einem Fall sogar 15 Jahre, und der Ehemann hat nachvollziehbare Gründe für die Beendigungen der Beziehungen geschildert. Für die aus den Ehen bzw. der Beziehung hervorgegangenen Kinder trug und trägt der Ehemann in jeder Hinsicht Verantwortung und die Verhältnisse mit den ehemaligen Partnerinnen sind im Wesentlichen geklärt. Dass es im Fall der Klägerin, die er vor der Eheschließung ebenso wenig kannte wie seine früheren Partnerinnen, von seiner Seite aus an der Ernsthaftigkeit der Absicht, eine Ehe führen zu wollen, fehlen sollte, ist nicht ersichtlich. Dabei spielt für den Ehemann offensichtlich eine funktionierende sexuelle Beziehung eine wesentliche Rolle. Dass eine solche mit der Klägerin besteht, hat der Ehemann anschaulich und nachvollziehbar dargelegt. Aber auch die Unterstützung der Klägerin in materieller Hinsicht über nunmehr fast drei Jahre der Trennung spricht für die Verbindlichkeit seines Entschlusses. So hat er der Klägerin nicht nur regelmäßig Geld zum Lebensunterhalt überwiesen, sondern auch den Deutschkurs und einen Computer bezahlt. Ebenso lässt der regelmäßige Kontakt durch E-Mails und Besuche zwischen den Eheleuten keine Zweifel aufkommen, dass es sich nicht um eine ernsthafte Eheführungsabsicht handeln könnte. Überzeugend war darüber hinaus die Antwort des Ehemannes auf die Frage des Gerichts, ob er sich von seiner Ehefrau trennen würde, falls diese kein Visum zur Familienzusammenführung erhalten sollte, mit der er sinngemäß und deutlich überrascht erklärte, dass er dafür keinerlei Grund erkennen könne, da er sich doch mit seiner Ehefrau verstehe. Maßgeblich für die Entscheidung war danach, dass auch für die Klägerin selbst der Wille zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann festgestellt werden konnte und dass es sich – wovon die Beklagte nach wie vor ausgeht – nicht um eine sog. einseitige Scheinehe handelt. Die Überzeugung des Gerichts gründet sich auf folgende Umstände: Bei der Klägerin handelt es sich um eine schüchterne, nicht mehr ganz junge Frau, die äußerlich trotz des Altersunterschiedes von etwas mehr als 20 Jahren gut zu ihrem Ehemann passt. Sie hat keine Ausbildung und lebt offenbar unter äußerst schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in ihrem Heimatland. Sie hat nach anfänglich zögerlichen Antworten verbunden mit vielen Rückfragen, die vom Dolmetscher nach Nachfrage des Gerichts auf kognitive Verständnisschwierigkeiten zurückgeführt wurden, zunehmend freier und rückhaltloser geantwortet. So hat sie letztendlich eingeräumt, ihren Ehemann, nachdem sie zuvor in der Kirche um Gottes Beistand gebetet hatte, zielgerichtet auf einer zum Flughafen Accra gehörenden shopping mall kennen gelernt und nach kurzer Zeit geheiratet zu haben, weil ihr dies als der einzige, noch mögliche Weg erschien, der desolaten Situation in Ghana entfliehen zu können. Dieses damals eventuell im Vordergrund stehende Motiv hat die Klägerin auch dazu bewogen, eine Geschichte über das Kennenlernen zu erfinden, und sie dazu verleitet, gegenüber der Beklagten ihre wirtschaftlichen Verhältnisse günstiger darzustellen, als sie tatsächlich gewesen sind. In der Folgezeit allerdings hat die Klägerin zu ihrem Ehemann eine Beziehung aufgebaut, die nach dem Eindruck des Gerichts von tiefer Verbundenheit gekennzeichnet ist. Dabei waren ihre Antworten nach dem Verhältnis zu ihrem Mann von selbstverständlicher Zuneigung gekennzeichnet. Sie hat glaubhaft bei der Frage, was ihr an ihm nicht gefalle, ohne Zögern ihre Haltung begründet, in der nur kurzen bisher zusammen verbrachten Zeit ihrem Mann jeden Wunsch erfüllen zu wollen und die Frage deshalb - noch nicht – beantworten zu können. Das hat das Gericht überzeugt. Auch bei der Klägerin steht in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen des Ehemannes die sexuelle Attraktivität in einer Beziehung an wichtiger Stelle. So kam die insoweit gegebene Antwort auf die Frage, was ihr denn an ihrem Mann besonders gut gefalle hierauf bezogen, prompt fröhlich und begeistert und offenbar mit Einzelheiten versehen, die der Dolmetscher aus Taktgründen nicht übersetzen mochte. Das daraus zu schließende Gleichgewicht in der Beziehung, das dem Bild des reichen, älteren Europäers, der sich eine jüngere Frau aus wirtschaftlichen Gründen abhängig macht, vollständig widerspricht, erhärtet nach Auffassung des Gerichts den Eindruck, dass es sich um eine schützenswerte Ehe handelt. Denn was die Eheleute im Einzelnen dazu bewegt, in der Not für einander einzustehen, obliegt nicht der Bewertung durch die Behörden oder das Gericht und entzieht sich einer moralischen Beurteilung. Abgerundet wurde die Einschätzung der Ernsthaftigkeit der Absichten der Klägerin durch ihre Vorstellung, wie eine Ehe aussehen sollte. Danach sollen sich die Eheleute lieben und verstehen, die aufkommenden Probleme gemeinsam besprechen und es sollte für Streitigkeiten Lösungen geben. Der Bestand der Ehe sei nach ihrer Auffassung dagegen gefährdet, wenn der Ehemann fremdgehe oder eine andere Frau von ihm ein Kind bekomme. Dem ist nichts hinzuzufügen. Mit einbezogen hat das Gericht darüber hinaus, wie die Eheleute im Termin miteinander umgegangen sind. Entgegen der insoweit häufig für das Gericht in vergleichbaren Situationen zur Schau gestellte Nähe verhielten sich die Eheleute überhaupt nicht demonstrativ, sondern zutiefst vertraut miteinander. Kurze selbstverständliche Berührungen, sofort aufgenommener mitfühlender Blickkontakt und liebevolle Unterstützung durch den Ehemann erhärteten die Aussage der Klägerin, sie fühle sich bei ihrem Mann geborgen. Auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen für das begehrte Visum liegen vor. Insbesondere hat die Klägerin durch Vorlage des Sprachzeugnisses A 1 belegt, das Spracherfordernis des § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu erfüllen. Dass dieser Sprachnachweis vor etwas über zwei Jahren erbracht worden ist, schadet nicht. Denn die Beklagte hat das Fehlen des Sprachnachweises nicht gerügt und das Gericht konnte sich davon überzeugen, dass die Klägerin einfach gestellten Fragen in der Befragung auf Deutsch vor der Übersetzung durch den Dolmetscher folgen konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich dadurch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 1167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin, eine ghanaische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu ihrem Ehemann, der deutscher Staatsangehöriger ist. Die Klägerin ist 1967 geboren. Aus einer früheren Beziehung mit einem niederländischen Staatsangehörigen hat sie eine 1995 geborene Tochter. Die Klägerin war zuvor noch nie verheiratet. Der Ehemann der Klägerin ist 1946 geboren und selbständiger Elektriker. Er war vor der Ehe mit der Klägerin bereits viermal verheiratet; zunächst mit einer deutschen Staatsangehörigen, mit der er keine Kinder hatte. Dann mit einer thailändischen Staatsangehörigen (Ehedauer 7 Jahre), mit der er ein Kind hat; dann folgte eine philippinische Staatsangehörige (Ehedauer 15 Jahre), mit der er zwei Kinder hat, und aus der vorletzten Ehe mit wiederum einer philippinischen Staatsangehörigen stammt ein weiteres Kind, bei dessen Geburt die Mutter verstorben ist. Mit einer mexikanischen Lebenspartnerin hat der Ehemann ein weiteres Kind. Zu allen Exfrauen bzw. der –partnerin – bis auf eine – pflegt der Ehemann ein freundschaftliches und geklärtes Verhältnis. Am 29. November 2008 heiratete die Klägerin in Ghana ihren Ehemann. Zwei Anträge auf Besuchsvisa (12/2008 und 3/2009) blieben erfolglos. Nachdem die Klägerin im August 2009 das Goethe-Zertifikat A I erworben hatte, beantragte sie erstmals am 11. November 2009 ein Visum zur Familienzusammenführung. Daraufhin führte die deutsche Botschaft in Accra ein Urkundenüberprüfungsverfahren durch, das positiv ausfiel. Wegen der gleichwohl bestehenden Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe wurden die Eheleute zeitgleich am 2. August 2010 angehört. Nachdem aufgrund des Ergebnisses dieser Anhörung die Beigeladene die erforderliche Zustimmung verweigert hatte, lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra das begehrte Visum durch Bescheid vom 12. August 2010 mit der Begründung ab, es liege keine schützenswerte Ehe vor. Die hiergegen gerichtete Remonstration wies die Botschaft unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2010 mit Bescheid vom 1. Oktober 2010 Zurück. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die bei der Anhörung aufgetretenen Wissenslücken der Partner über das persönliche Umfeld und das alltägliche Leben. Darüber hinaus verweist sie auf nach ihrer Auffassung erhebliche Widersprüche. Mit der gegen den Remonstrationsbescheid gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wendet sich gegen den Verdacht einer nur zum Schein eingegangenen Ehe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der deutschen Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra vom 1. Oktober 2010 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21. Juni 2011 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Einen einstweiligen Rechtsschutzantrag hat die Klägerin zurückgenommen (VG 12 L 712.11 V). Das Gericht hat den Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2011 ausführlich informatorisch angehört; die Klägerin ist im Termin der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2011 als Partei vernommen worden. Wegen der Ergebnisse wird auf die ausführlichen Sitzungsniederschriften verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Streitakte, die Streitakte VG 12 L 712.11 V und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.