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Beschluss

12 L 655.11

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0623.12L655.11.0A
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Leitsätze
1. Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Maßgeblich ist die entsprechende Studienordnung für den Studiengang.(Rn.4) 2. Der geltend gemachte Anspruch, hilfsweise zum 1. Fachsemester zugelassen zu werden, tritt materiell nicht hinter die Ansprüche der Studienbewerber zurück, die mit ihrem Hauptantrag dieses Begehren verfolgen.(Rn.5) 3. Grundsätzlich berücksichtigt die gesetzlich festgelegte Lehrverpflichtung die den Hochschullehrern obliegende Forschungstätigkeit. Eine über die üblicherweise hinausgehende Forschungstätigkeit muss im Einzelnen dargelegt werden.(Rn.38) 4. Die Besetzung einer Stelle zur Hälfte ist kapazitätsrechtlich irrelevant, da das jeweilige mit der Stelle verbundene Lehrdeputat unabhängig von der Besetzung der Stelle bzw. dem Umfang der Besetzung in die Kapazitätsberechnung einfließt.(Rn.43)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Maßgeblich ist die entsprechende Studienordnung für den Studiengang.(Rn.4) 2. Der geltend gemachte Anspruch, hilfsweise zum 1. Fachsemester zugelassen zu werden, tritt materiell nicht hinter die Ansprüche der Studienbewerber zurück, die mit ihrem Hauptantrag dieses Begehren verfolgen.(Rn.5) 3. Grundsätzlich berücksichtigt die gesetzlich festgelegte Lehrverpflichtung die den Hochschullehrern obliegende Forschungstätigkeit. Eine über die üblicherweise hinausgehende Forschungstätigkeit muss im Einzelnen dargelegt werden.(Rn.38) 4. Die Besetzung einer Stelle zur Hälfte ist kapazitätsrechtlich irrelevant, da das jeweilige mit der Stelle verbundene Lehrdeputat unabhängig von der Besetzung der Stelle bzw. dem Umfang der Besetzung in die Kapazitätsberechnung einfließt.(Rn.43) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Sommersemester 2011 im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Soweit der Antrag auf eine vorläufige Zulassung im 3., hilfsweise im 2. Fachsemester gerichtet ist, ist er unbegründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass er Studienleistungen in einem Umfang erbracht hat, die seine Einstufung in das 3. oder 2. Fachsemester rechtfertigen. Gemäß § 9 Abs. 3 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes i.d.F. vom 29. Mai 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2008 (GVBl. S. 310), ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Maßgeblich ist demnach die Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde der Charité-Universitätsmedizin Berlin vom 8. Mai 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 4/2006 vom 14. Juli 2006) sowie die Anlage 1 zur Studienordnung vom 7. Juli 2008 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 40/2008 vom 29. August 2008). Die Approbationsordnung für Zahnärzte bildet insoweit keinen Beurteilungsmaßstab (so zur Approbationsordnung für Ärzte: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 – 5 NC 74/09 -). Einen Nachweis über den dem 3. bzw. 2. Fachsemester entsprechenden Ausbildungsstand hat der Antragsteller nicht geführt. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dass unter anderem das Praktikum des ersten Fachsemesters „medizinische Terminologie“ und der Kurs „technische Propädeutik“ sowie das Praktikum des 2. Fachsemesters „Biologie (Genetik)“ nicht absolviert seien, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Er kann auch keine Rechte auf Zulassung ins 3. bzw. 2. Fachsemester aus dem Schreiben des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg vom 11. März 2011 herleiten. Denn dieses stellt dem Antragsteller die Anrechnung von zwei Semestern aus dem Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm lediglich in Aussicht. Eine endgültige Anrechnung von Studienzeiten soll danach erst erfolgen, wenn der Antragsteller einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin an einer Universität in Baden-Württemberg nachweist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 9 Abs. 3 BerlHZG normierten Zugangsvoraussetzungen bestehen nicht. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit und das damit verbundene Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber subjektive Zulassungsvoraussetzungen mit dem Ziel des ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes regelt. Da der Antragsteller sowohl in seinem außerkapazitären Antrag gegenüber der Antragsgegnerin als auch in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hilfsweise die Zulassung zum 1. Fachsemester beantragt hat, ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester besteht (zur Zulässigkeit der hilfsweisen Beantragung der Zulassung zu einem niedrigeren Semester bei Bewerbungen von Quereinsteigern vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 17. März 2009 - 5 NC 89.08 -, Juris Rdn. 76). Der Hilfsantrag, der nach Ablehnung des Hauptantrags zu bescheiden ist, steht einem auf dasselbe Begehren zielenden Hauptantrag prozessual nicht nach (vgl. im Hinblick auf die Teilnahme an einem Losverfahren erfolgreiche Hilfsanträge: VG Hannover, Beschluss vom 6. Januar 2009 – 8 C 3704/08 -, Juris Rdn.41 und VG Göttingen, Beschluss vom 23. Dezember 2005 – 8 C 793/05 -, Juris Rdn.128). Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch, hilfsweise zum 1. Fachsemester zugelassen zu werden, tritt auch materiell nicht hinter die Ansprüche der Studienbewerber zurück, die mit ihrem Hauptantrag dieses Begehren verfolgen. Denn ungeachtet des von ihm absolvierten Humanmedizinstudiums kann er sich ebenso wie die übrigen Antragsteller auf das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG folgende Teilhaberecht berufen. Es ist insoweit unbeachtlich, dass der Antragsteller aufgrund einer möglichen Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen mutmaßlich nicht alle Lehrveranstaltungen des 1. Semesters belegen wird (vgl. insoweit allerdings zu einer anderen Konkurrenzkonstellation zwischen Studienortwechslern, die mit ihrem jeweiligen Hauptantrag in unterschiedliche Fachsemester zugelassen werden wollten, VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 3 L 595.09 u.a. -, Beschlussabdruck S.. 20 f.). Die Antragsgegnerin hat im Übrigen selbst dargelegt, dass der Antragsteller Lehrveranstaltungen im 1. Fachsemester belegen muss, so dass er tatsächlich Ausbildungskapazität des ersten Fachsemesters in Anspruch nehmen wird. Von einer Wiederholung bereits absolvierter Lehrveranstaltungen kann daher keine Rede sein. Dass der Antragsteller möglicherweise nur partiell Ausbildungskapazität des ersten Fachsemesters in Anspruch nehmen und damit gegebenenfalls die vorhandene Ausbildungskapazität nicht im selben Umfang wie ein Studienanfänger nutzen wird, mag im Einzelfall zu einer nicht optimalen Ausnutzung des Kapazitätserschöpfungsgebots, dem allein die Antragsgegnerin verpflichtet ist, führen, kann indes nicht das Teilhaberecht des Antragstellers im Vergleich zu den übrigen Studienplatzbewerbern schmälern (anders wohl VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2009, a.a.O.). Der danach zu berücksichtigende Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Es sind über die für das Sommersemester 2011 von der Antragsgegnerin vergebenen 48 Studienplätze hinaus keine weiteren freien Studienplätze vorhanden. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 - VG 12 A 614.03 -; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 - OVG 5 NC 100.04 -), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die 18. Änderungsverordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages 31. März 2011 eine Jahresaufnahmekapazität von 83 Studienplätzen, von denen sie 41 im Sommersemester 2011 vergeben wollte. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie für das Wintersemester 2010/11 und Sommersemester 2011 eine Neuermittlung (hierzu vgl. § 5 Abs. 3 KapVO) vorgenommen hat. Es wird im Folgenden die neue Berechnung einer rechtlichen Prüfung unterzogen. Kapazitätsrechtliche Nachteile für die Antragsteller ergeben sich daraus nicht. Denn aufgrund der im Wege der Überbuchung zugelassenen 48 Studienanfänger im Sommersemester 2011 (zur kapazitätsrechtlichen Wirksamkeit der Überbuchung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2009 – OVG 5 NC 7.09 -) stünden bei Zugrundlegung der für das Wintersemester 2010/11 vorgelegten Kapazitätsunterlagen keine freien Plätze zur Verfügung (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. Dezember 2010 - VG 12 L 577.11 u.a -). Diese neue Berechnung der Antragsgegnerin weist allerdings Fehler auf, deren Korrektur indes nicht zu freien Studienplätzen führt. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen. Dieser Stellenplan weist im Vergleich zu den Vorsemestern einige Veränderungen auf, die im Folgenden erörtert werden. Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden - LVS -(Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS (Nr. 4), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9) und für Akademische Oberräte 16 LVS (§ 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a LVVO). Bei der Berechnung des Lehrangebots gemäß den §§ 8, 9 KapVO hat die Antragsgegnerin im Ergebnis beanstandungsfrei die mit Wirkung spätestens zum 1. April 2011 durch Beschluss der Fakultätsleitung der Charité-Universitätsmedizin Berlin vom 29. März 2011 erfolgten Stellenumwandlungen bzw. -streichungen berücksichtigt. Insgesamt hat sie drei Stellen gestrichen, eine neue Stelle in den Stellenplan eingestellt und drei Stellen in kapazitätsrechtlich relevanter Weise in Stellen mit einem niedrigeren Lehrdeputat umgewandelt. Die Einzelheiten finden sich in den Ausführungen zu den Abteilungen und Arbeitsbereichen (s.u.). Die Fakultätsleitung ist das für Stellenstreichungen bzw. -umwandlungen zuständige Organ der Medizinischen Fakultät Charité (vgl. § 5 Nr. 5 UniMedG), denn ihr obliegt die Mittelzuweisung für Forschung und Lehre und sie stellt den diesbezüglichen Teilwirtschaftsplan auf (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 UniMedG), der auch den Stellennachweis erfasst (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2008 - VG 30 A 885.07 -). Die Antragsgegnerin verfolgt mit diesem Stellenabbau den in § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Auftrag, die Zahl der jährlichen Studienanfänger auf 80 zu senken. Mit der Festlegung dieser Zielzahl hat der Gesetzgeber gleichzeitig eine verbindliche Vorentscheidung für die Personalplanung der Antragsgegnerin getroffen (Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004, a.a.O.). Diese Vorgabe wird auch nicht durch den „Hochschulpakt 2020“ (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, 7480) in Frage gestellt, weil es sich dabei lediglich um eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern handelt, die der Antragsgegnerin keine Befugnis verleiht, von gesetzgeberischen Planungen abzuweichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007, OVG 5 NC 35.07). Hiervon ausgehend unterliegt der gesetzlichem Auftrag folgende Stellenabbau reduzierten Anforderungen. Insbesondere bedarf es keiner auf jede der wegfallenden Stellen bezogenen Einzelabwägung mit den Belangen der Studienbewerber (OVG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2004 - OVG 5 NC 442.04 -). An die kapazitätsbeschränkenden Eckdaten des Gesetzgebers ist die Antragsgegnerin gebunden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2008, a.a.O.). Es ist von folgendem Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweils dargestellten Lehrdeputat auszugehen: Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 5 8 40 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 15 4 60 Summe 21 109 Die Anzahl der Stellen ist im Vergleich zum Vorsemester unverändert. Allerdings verringert sich das Deputat um 4 LVS, weil durch Beschluss der Fakultätsleitung der Charité-Universitätsmedizin Berlin vom 29. März 2011 die Stelle Nr. 40010648 von einer Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter in eine Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter beanstandungsfrei (s. hierzu oben S. 3) umgewandelt worden ist. Kapazitätsneutral hat die Antragsgegnerin durch o.g. Beschluss die Stelle Nr. 40006244 von einer C1-Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten in eine Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter umgewandelt. Abteilung „Kieferorthopädie“ Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputats-verminderung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 4 16 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) 1 0 0 Summe 6 23 Die Stelle Nr. 50009392 eines befristet wissenschaftlichen Mitarbeiters ist von dem Arbeitsbereich Kinderzahnmedizin in die hiesige Abteilung kapazitätsneutral verlagert worden, so dass das Lehrdeputat der Abteilung um 4 LVS angestiegen ist. Die Stelle Nr. 50008933 ist beanstandungsfrei durch Beschluss der Fakultätsleitung vom 29. März 2011 kapazitätsneutral von einer C1-Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten in eine Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter umgewandelt worden. Die Reduzierung des Lehrdeputats von Prof.... (Stellen-Nr. 50009383) mit Schreiben der Dekanin vom 31. August 2010 um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des Charité Centrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO um 2 LVS gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne zur Deputatsermäßigung für den Centrumsleiter des Charité Centrums 3 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 56.08 -). Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Akademischer Oberrat 1 16 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 1 4 4 Summe 3 29 Die Stelle Nr. 40008218 eines unbefristet beschäftigten Mitarbeiters ist beanstandungsfrei (s.o. S. 3) in eine Stelle eines befristet beschäftigten Mitarbeiters umgewandelt worden. Die Stelle Nr. 50009392 eines befristet wissenschaftlichen Mitarbeiters ist kapazitätsneutral in die Abteilung „Kieferorthopädie“ verlagert worden. Abteilung „Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Wissenschaftl. Assistenten 1 4 4 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 2 8 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 12 4 48 Summe 16 77 Das Deputat der Abteilung hat sich um insgesamt 17 LVS vermindert. Die Professoren-Stelle Nr. 40006231 und die Stelle Nr. 50038841 für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter sind wirksam gestrichen sowie die Dauerstelle Nr. 50009449 in eine Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter umgewandelt worden. Abteilung „Parodontologie und synoptische Zahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 1 4 4 Akademischer Oberrat 1 16 16 Summe 3 29 Das Lehrdeputat der Abteilung ist im Vergleich zum vorhergehenden Wintersemester 2010/11 unverändert. Die Stelle Nr. 50004537 ist kapazitätsneutral von einer Assistentenstelle in eine Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter umgewandelt worden. Abteilung „Strukturbiologie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Summe 2 17 Die Stelle für einen wissenschaftlichen Assistenten ist gestrichen worden, so dass das Lehrdeputat der Abteilung um 4 LVS vermindert ist. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Lehrdeputatsreduzierung für Prof. R... wegen der Übertragung für Forschungstätigkeiten (vgl. Schreiben der Dekanin vom 29. März 2011) ist nicht anzuerkennen. Denn grundsätzlich berücksichtigt der in der LVVO festgelegte Umfang der Lehrverpflichtung bereits die den Hochschullehrern obliegende Forschungstätigkeit (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2011 – VG 12 L 595.11 -, Juris). Zwar sieht § 7 Abs. 2 LVVO vor, dass Hochschullehrer mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen von der Dienstbehörde oder Personalstelle nach Anhörung des Fachbereichsrats mit zeitlicher Begrenzung ausschließlich oder überwiegend mit Forschungstätigkeiten betraut werden können, indes hat die Antragsgegnerin weder das Vorliegen der formalen Voraussetzungen (Anhörung des Fakultätsrats) dargelegt noch die Funktionsbeschreibung der Stelle vorgelegt. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die im Schreiben der Dekanin aufgeführten Forschungstätigkeiten über die dem Hochschullehrer üblicherweise obliegende Forschungstätigkeit hinausgehen. Auch ist der Kooperationsvertrag mit der University of California, an der Prof. R...Gastprofessor ist, nicht vorgelegt worden. Abteilung „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 2 8 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 6 4 24 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) 1 0 0 Summe 10 49 Die Antragsgegnerin hat nunmehr entsprechend den das Wintersemester 2010/11 betreffenden Beschlüssen der Kammer vom 13. Dezember 2010 - VG 12 L 577.11 u.a. – das Deputat des unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters V...(Stellen-Nr. 40006228) mit einem Deputat von 8 LVS und das Deputat des befristet beschäftigten Mitarbeiters F...Stellen- Nr. 40006227) mit 4 LVS eingerechnet. Durch Beschluss des Fakultätsrats vom 29. März 2011 ist die Stelle Nr. 40006223 von einer wissenschaftlichen Assistentenstelle kapazitätsneutral in eine Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter umgewandelt worden. Im Vergleich zum Vorsemester erhöht sich das Deputat der Abteilung um 2 LVS, denn die Kammer setzt die von der Antragsgegnerin neu in den Stellenplan eingestellte Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (Stellen-Nr. 50039463) nicht – wie die Antragsgegnerin - zur Hälfte, sondern voll mit einem Deputat von 4 LVS in die Berechnung ein. Die Antragsgegnerin hat weder einen Beschluss der Fakultätsleitung vorgelegt noch glaubhaft gemacht, dass es sich ausnahmsweise nur um eine halbe Stelle handelt. Die Besetzung der Stelle zur Hälfte ist kapazitätsrechtlich irrelevant, da das jeweilige mit der Stelle verbundene Lehrdeputat unabhängig von der Besetzung der Stelle bzw. dem Umfang der Besetzung in die Kapazitätsberechnung einfließt (sog. abstraktes Stellenprinzip, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 - OVG 5 NC 89.08 -, Juris, Rdn. 38). Hierauf ist die Antragsgegnerin bereits im Zusammenhang mit anderen Stellen der Abteilung „Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin“ hingewiesen worden (vgl. das Sommersemester 2010 betreffende Beschlüsse der Kammer vom 8. Juni 2010 – VG 12 L 37.10 u.a.-). Arbeitsbereich „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputatsverminderung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 4 16 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) 1 0 0 Summe 7 31 Das Lehrdeputat des Arbeitsbereichs hat sich im Vergleich zum Vorsemester (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. Dezember 2010 – VG 12 L 577.11 u.a -) um 4 LVS erhöht. Dies resultiert daraus, dass die ohne Lehrdeputat versehene Krankenversorgungsstelle Nr. 50009415 in eine Stelle für einen befristet beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem Deputat von 4 LVS umgewandelt worden ist. Daneben ist die Stelle Nr. 50009409 kapazitätsneutral in die eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters umgewandelt worden. Das Lehrdeputat von Prof. S... ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO beanstandungsfrei um 2 LVS für deren Tätigkeit als Studienfachberaterin (vgl. Schreiben der Dekanin vom 24. September 2010) ermäßigt worden. Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 65 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung und 3 Krankenversorgungsstellen zur Verfügung. Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 364 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (364 : 65 =) 5,6 LVS. Der im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigende Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO richtet sich nach den Verhältnissen des der Ermittlung des Personalbedarfs vorangehenden Jahres (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO), hier also nach den Daten des Kalenderjahres 2009. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO wird der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt. Auf der Grundlage der Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung ist von einem Durchschnittswert von 17 tagesbelegten Betten auszugehen, so dass sich der Abzug für die stationäre Krankenversorgung auf (17 : 7,2 =) 2,36 Stellen beläuft. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl. Die zur Berechnung des ambulanten Krankenversorgungsanteils heranzuziehende Gesamtstellenzahl beläuft sich – unter Abzug der 2,36 Stellen für die stationäre Krankenversorgung – auf (65 - 2,36 =) 62,64 Stellen zuzüglich der von der Antragsgegnerin ausschließlich zur Krankenversorgung vorgehaltenen 3 Stellen. Danach berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (65,64 x 0,3 =) 19,69 Stellen. Hiervon ausgehend ergibt sich ein Gesamtpersonalbedarf für die Krankenversorgung in Höhe von (2,36 + 19,69 =) 22,05 Stellen. Nach Abzug der 3 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit ausschließlichen Krankenversorgungsaufgaben verbleibt ein Restbedarf von (22,05 - 3 =) 19,05 Stellen für Krankenversorgungstätigkeiten. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (65 – 19,05 =) 45,95 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatsstunden in Höhe von (45,95 x 5,6 =) 257,32 LVS. Dieses Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Wintersemester 2009/10 und Sommersemester 2010) wie in den vorhergehenden Semestern keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden. Das Lehrangebot der Lehreinheit in Höhe von 257,32 LVS ist gemäß § 11 KapVO um den von der Antragsgegnerin beanstandungsfrei mit 0,75 LVS errechneten Dienstleistungsbedarf zu verringern. Anhand des bereinigten Lehrangebots von danach (257,32 - 0,75 =) 256,57 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil von unverändert 6,0734 eine jährliche Aufnahmekapazität von (513,14 : 6,0734 =) 84,49, abgerundet 84 Studienplätzen. Die Studienanfängerzahl ist weiterhin nicht durch eine Schwundquote zu erhöhen. Eine solche Erhöhung ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO nur dann angezeigt, wenn das Lehrpersonal eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt. Zweck des Schwundausgleiches ist es, Lehrangebot, das wegen der genannten Umstände in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu nutzen, wobei die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Gibt es im Zeitpunkt der aktuellen Kapazitätsermittlung aber nur noch ein Lehrangebot, das hinter dem, das in der Vergangenheit mit der Folge hoher Zulassungszahlen zur Verfügung gestanden hat, ganz erheblich zurückbleibt, und ist damit zu rechnen, dass die deshalb auch in höheren Semestern niedrigere Kapazität nicht ungenutzt bleibt, ist ein Schwundausgleich nicht vorzunehmen. In diesem Fall fehlt es an den Voraussetzungen für den Ansatz einer Schwundquote, weil es kein ungenutztes Lehrangebot gibt, dessen "Aktivierung” das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen würde (OVG Berlin, Beschlüsse vom 6. September 2000 - OVG 5 NC 5.00 - und vom 9. Oktober 2004 - OVG 5 NC 423.04 – sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 56.08 – und vom 3. April 2009 – OVG 5 NC 157.08 u.a. -). So liegen die Dinge hier. Der in der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin ausgewiesene Bestand von 441 – nicht beurlaubten - Studierenden im 1. bis 10. Fachsemester übersteigt die für die Regelstudienzeit von 10 Semestern errechnete Kapazität von (42 x 10 =) 420 Studierenden deutlich. Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind bei 84 Studienplätzen im Sommersemester 42 Studienplätze zu vergeben. Da die Antragsgegnerin im Sommersemester 2011 bereits 48 Studienanfänger zugelassen hat, stehen freie Studienplätze im ersten Fachsemester nicht zur Verfügung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.