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Urteil

11 K 61/24

VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0127.11K61.24.00
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Leitsätze
1. Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Verdecken oder Verhüllen bedeutet ausweislich der Verordnungsbegründung, dass das Gesicht mit seinen ausschlaggebenden Zügen wie Augen, Nase, Mund nicht mehr erkennbar ist (BR-Drs. 556/17, S. 28). Bei dem Niqab handelt es sich um eine derart das Gesicht verhüllende Bekleidung.(Rn.25) 2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich auch nicht bei einem Eingriff in die Religionsfreiheit, der gerechtfertigt ist. (Rn.31) 3. Das Verhüllungsverbot dient der Sicherstellung der effektiven Verkehrsüberwachung, indem es die Möglichkeit schafft, die Identität von Verkehrsteilnehmern festzustellen, um diese bei Rechtsverstößen heranziehen zu können, insbesondere auch im Rahmen von automatisierten Verkehrskontrollen. Dieses Interesse stellt einen wichtigen Gemeinschaftswert von Verfassungsrang dar.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Verdecken oder Verhüllen bedeutet ausweislich der Verordnungsbegründung, dass das Gesicht mit seinen ausschlaggebenden Zügen wie Augen, Nase, Mund nicht mehr erkennbar ist (BR-Drs. 556/17, S. 28). Bei dem Niqab handelt es sich um eine derart das Gesicht verhüllende Bekleidung.(Rn.25) 2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich auch nicht bei einem Eingriff in die Religionsfreiheit, der gerechtfertigt ist. (Rn.31) 3. Das Verhüllungsverbot dient der Sicherstellung der effektiven Verkehrsüberwachung, indem es die Möglichkeit schafft, die Identität von Verkehrsteilnehmern festzustellen, um diese bei Rechtsverstößen heranziehen zu können, insbesondere auch im Rahmen von automatisierten Verkehrskontrollen. Dieses Interesse stellt einen wichtigen Gemeinschaftswert von Verfassungsrang dar.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die nur hinsichtlich des Verpflichtungsantrags zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung vom 22. Januar 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat auf die begehrte Ausnahmegenehmigung keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO; hierzu I.). Es steht ihr auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu (hierzu II.). Ihr Antrag, im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass ihre Rundumsicht während des Tragens eines Niqabs beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist, ist bereits unzulässig (hierzu III.). Schließlich bleibt auch ihr erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobener Hilfsantrag, festzustellen, dass § 23 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) rechtswidrig ist, ohne Erfolg (hierzu IV.). I. Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von dem sich aus § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ergebenden Verbot, das Gesicht als Führer eines Kraftfahrzeuges so zu verhüllen oder zu verdecken, dass ein Fahrzeugführer nicht mehr erkennbar ist, ist § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO. Danach können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen von allen Vorschriften der StVO Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. 1. Der Beklagte ist passiv legitimiert. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (im Folgenden: Bundesministerium) ist für das Begehren der Klägerin nicht zuständig, obwohl sie eine bundesweite Ausnahmegenehmigung beantragt hat. Nach § 46 Abs. 2 Satz 3, 1. Hs. StVO ist das Bundesministerium zuständig, wenn sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus erstrecken und eine einheitliche Entscheidung notwendig ist. Wie die Regelung in § 46 Abs. 4 StVO zeigt, schließt die Tatsache als solche, dass sich die Auswirkungen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung über das beklagte Bundesland hinaus erstrecken, die Zuständigkeit der Landesbehörden jedoch nicht automatisch aus. Nach dieser Vorschrift sind Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Behörde für den gesamten Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen. Entscheidend ist deshalb die Frage, ob hier eine einheitliche Entscheidung notwendig ist, die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 StVO von dem Bundesministerium im Wege einer Verordnung zu regeln ist. Dies ist nicht der Fall, weil die Klägerin eine konkrete, individuelle Ausnahmegenehmigung begehrt, die nicht im Wege einer Verordnung geregelt werden kann, die lediglich abstrakt-generelle Regelungen enthält. Das Bundesministerium ist nach der gesetzlichen Regelung in § 46 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 StVO gerade nicht für Einzelfallentscheidungen zuständig. Innerhalb des Landes Berlin ist die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für die Bescheidung des Antrags der in Berlin lebenden Klägerin gegeben. Die Senatsverwaltung ist im Land Berlin die für Verkehr zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 1 StVO i.V.m. Nummer 11 Abs. 2 der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben). Eine Übertragung der Zuständigkeit hinsichtlich Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO auf eine andere Stelle findet sich im Berliner Landesrecht nicht. 2. Die materiellen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO liegen in der Person der Klägerin nicht vor. Sie bedarf zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Niqab einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung (hierzu unter 2.1.), hat jedoch keinen Anspruch auf deren Erteilung (hierzu 2.2.). 2.1. Die Klägerin bedarf einer Ausnahmegenehmigung, um mit einem Niqab bekleidet ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. a. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Verdecken oder Verhüllen bedeutet ausweislich der Verordnungsbegründung, dass das Gesicht mit seinen ausschlaggebenden Zügen wie Augen, Nase, Mund nicht mehr erkennbar ist (BR-Drs. 556/17, S. 28). Bei dem Niqab handelt es sich um eine derart das Gesicht verhüllende Bekleidung. Die Klägerin selbst erläutert, dass sie während des Führens eines Kraftfahrzeugs eine Verschleierung tragen möchte, die „den gesamten Körper unter Aussparung der Augenpartie“ verschleiert und bezeichnet diese Verschleierung als Niqab, was sich trotz individueller und regionaler Unterschiede hinsichtlich der Ausgestaltung dieses Kleidungsstücks mit dem gängigen Verständnis dieses Kopfschleiers deckt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Niqab). Durch das Tragen eines solchen Niqab wird das Erkennen der wesentlichen Gesichtszüge vereitelt. b. Die Regelung in § 23 Absatz 4 Satz 1 StVO verstößt nicht gegen das Wesentlichkeitsgebot und muss deshalb nicht unangewendet bleiben. Eine Ausnahmegenehmigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Niqab ist deshalb erforderlich. Nach dem Wesentlichkeitsvorbehalt muss der parlamentarische Gesetzgeber alle wesentlichen, grundrechtsrelevanten Regelungen selbst treffen. Das Verhüllungsverbot tangiert dabei zwar sowohl die allgemeine Handlungsfreiheit eines Fahrzeugführers nach Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) als auch potentiell die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG, sofern − wie im vorliegenden Fall − das Tragen einer Kopfbedeckung als religiöses Symbol verstanden wird. Allerdings hat das Verschleierungsverbot für die Verwirklichung dieser Grundrechte keine erhebliche Bedeutung. § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO verbietet das Tragen einer religiösen Kopfbedeckung nicht schlechthin und dauerhaft, sondern stellt eine generelle Anordnung mit temporärer Wirkung für die Zeit des Führens eines Pkw im Straßenverkehr dar. Das BVerwG (Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 3 C 24/17 −, juris) hat bereits zur Schutzhelmpflicht für Kraftradfahrer im Zusammenhang mit der Klage eines Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikh, der sich darauf berief, aus religiösen Gründen entgegen der Regelung in § 21 a Abs. 2 Satz 1 StVO keinen Schutzhelm, sondern lediglich einen Turban tragen zu dürfen, ausgeführt, dass auch bei Berücksichtigung einer möglichen Beeinträchtigung der Religionsausübungsfreiheit die Schutzhelmpflicht keiner unmittelbaren Ausgestaltung durch den Parlamentsgesetzgeber bedürfe, also nicht gegen den Wesentlichkeitsvorbehalt verstoße. Die Verpflichtung, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, führe zu keiner gezielten oder unmittelbar den Schutzbereich der Religionsfreiheit betreffenden Beschränkung. Auch in etwaigen Konfliktfällen sei die Intensität des Eingriffs in der Regel gering, weil die Helmtragepflicht die Religionsausübung nur in einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation einschränke. Diese Erwägungen sind wegen der vergleichbaren Interessenlage auch auf den vorliegenden Fall des Verschleierungsverbots übertragbar. Das Verhüllungsverbot zielt ebenso wie die Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen, nicht darauf ab, religiöse Bekundungen als solche zu verbieten. Auch das Verhüllungsverbot ist angesichts der zeitlich und örtlich eingeschränkten Wirkung des Verbots begrenzt. Die Vorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO beruht im Übrigen auf der (den allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG entsprechenden) Rechtsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. a Hs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), wonach das Bundesministerium ermächtigt ist, mit Zustimmung des Bundesrats Rechtsverordnungen über Maßnahmen im Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind, zu erlassen. Die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO dient der Verkehrssicherheit sowie der Effektivität der Verfolgung von Verkehrsdelikten und damit der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit (vgl. hierzu ergänzend die Ausführungen unter 2.2 c.) 2.2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO. § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO beinhaltet selbst keine Tatbestandsmerkmale. Insbesondere handelt es sich bei dem Vorliegen eines Einzel- bzw. Ausnahmefalles nicht um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. Vielmehr eröffnet § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO einen Ermessensspielraum der Behörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. August 2017 – 10 S 30/16−, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2017 – BVerwG 3 B 12/16−, juris), der nur der beschränkten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 VwGO unterliegt. Dabei sind nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO an die Annahme von Ausnahmefällen besonders strenge Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null, bei der einzig die Erteilung der begehrten Genehmigung als ermessensfehlerfrei erschiene, liegen nicht vor. Eine solche Ermessenreduzierung auf Null ergibt sich nicht aus einem Eingriff in die Religionsfreiheit, der anders als durch Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nicht ermessensfehlerfrei abgewendet werden könnte. Nach Art. 4 Abs. 1 GG sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Gemäß Art. 4 Abs. 2 GG wird die ungestörte Religionsausübung gewährleistet. a. In den Schutzbereich der grundgesetzlich gewährleisteten Religionsausübungsfreiheit greift das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO zwar mittelbar ein. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG umfasst nämlich nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens; wozu auch das Recht der Einzelnen gehört, glaubensgeleitet zu leben (BVerfG, Urteil vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17 −, juris Rn. 78). Dementsprechend wird von der durch das Grundgesetz geschützten Religionsausübungsfreiheit auch das religiös motivierte Tragen eines Gesichtsschleiers geschützt. Nach den Äußerungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Entscheidung der Klägerin, in der Öffentlichkeit einen Niqab zu tragen, um eine religiös motivierte Entscheidung handelt. Sie gab hierzu an, sie sei zum muslimischen Glauben konvertiert und folge seit einigen Jahren der malikitischen Rechtsschule, wonach es ihr verboten sei, sich in der Öffentlichkeit anders als vollverschleiert zu zeigen. Bei Befolgung der von ihr als verbindlich empfundenen Bekleidungsvorschriften muss sie auf das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Niqab verzichten. Das Verhüllungsverbot kann die Klägerin daher mittelbar in ihrer Religionsausübung beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 − 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 297, sowie Beschluss vom 27. Januar 2015 − 1 BvR 471/10 u.a., BVerfGE 138, 296−, Rn. 83 zum Tragen von Kopftüchern durch Muslima). b. Der Eingriff in die Religionsfreiheit ist jedoch gerechtfertigt. Bei der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Religionsfreiheit handelt es sich zwar um ein schrankenloses Grundrecht. Dieses kann aber − wie hier − durch kollidierendes Verfassungsrecht (Grundrechte Dritter oder Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang) beschränkt werden (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG. 10. Aufl. 2009, Rn. 27 f. zu Art. 4; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar.2020 – 2 BvR 1333/17 −, juris zum Kopftuchverbot für Referendarinnen). c. Hier ist der mittelbare Eingriff in die Religionsfreiheit gerechtfertigt, weil das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO selbst Güter von Verfassungsrang schützt und der Eingriff verhältnismäßig ist (hierzu aa. – dd). aa. Das Verhüllungsverbot dient der Sicherstellung der effektiven Verkehrsüberwachung, indem es die Möglichkeit schafft, die Identität von Verkehrsteilnehmern festzustellen, um diese bei Rechtsverstößen heranziehen zu können, insbesondere auch im Rahmen von automatisierten Verkehrskontrollen. Dieses Interesse stellt einen wichtigen Gemeinschaftswert von Verfassungsrang dar (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 − 1 BvQ 6/18 −, juris Rn. 6), zumal es in Deutschland insoweit keine Halterhaftung gibt. Dazu heißt es in der Begründung des Verordnungsgebers (BR-Drucks. 556/17 S. 2): „In Deutschland ist der Halter für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Kraftfahrzeugführers nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeugführers bei einer automatisierten Verkehrsüberwachung („Blitzerfoto“) nachzuweisen fällt immer dann schwer, wenn das Gesicht verdeckt oder verhüllt ist. Zur Gewährleistung einer effektiven Verkehrsüberwachung, die mehr und mehr automatisiert durchgeführt wird, ist es daher geboten, für die das Kraftfahrzeug führende Person ein Verbot der Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale auszusprechen, welches die Feststellbarkeit der Identität von vornherein gewährleistet.“ Dass eine Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit von Personen durch das Tragen eines Gesichtsschleiers, der lediglich die Augen frei lässt, nahezu unmöglich ist, ist gerichtsbekannt. Die sog. Blitzerfotos, die im Rahmen automatisierter Messverfahren von Personen gefertigt werden, die Verkehrsverstöße begehen, sind im hohen Maße verpixelt. Es ist gerichtsbekannt, dass auf diesen Fotos selbst unverschleierte Personen häufig nur undeutlich zu erkennen sind. Anders als die Klägerin offenbar meint, kommt es hinsichtlich der Identifizierbarkeit nicht darauf an, ob eine Person theoretisch auch anhand ihrer Augen identifizierbar sein kann. Auch insoweit ist es gerichtsbekannt, dass dann, wenn entsprechende biometrische Daten vorhanden sind und eine darauf spezialisierte Technik verwendet wird, eine Identifizierbarkeit alleine anhand der Augenmerkmale möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für die technischen Bedingungen, unter denen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Rahmen der automatisierten Verkehrsüberwachung Blitzerfotos erstellt werden. Soweit das Bayerische Staatsministerium zu Zeiten der Coronapandemie im Zusammenhang mit dem Tragen von Masken in Fahrzeugen eine andere Auffassung vertreten hat, sieht die Kammer diese Äußerung erkennbar von den Besonderheiten der Pandemie beeinflusst und folgt ihr nicht. Bindenden Charakter haben diese Einschätzungen für die Kammer ohnehin nicht. bb. Das Verhüllungsverbot dient damit gleichermaßen auch der präventiven Gefahrenabwehr und damit den Grundrechten Dritter auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie dem Schutz des Eigentums anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 14 Abs. 1 GG). Denn die repressive Verfolgung von Verkehrsverstößen (etwa aufgrund mobiler Messeinrichtungen) dient präventiv auch der Abwehr künftiger Verkehrsverstöße (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2022 − IV-2 RBs 73/22, 2 RBs 73/22 −, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 8 B 1967/20 −, juris Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 − 1 BvQ 6/18 −, juris Rn. 6). Denn ein Kraftfahrzeugführer, der damit rechnen muss, dass er anhand eines automatisiert erstellten Blitzerfotos für einen Verkehrsverstoß (insbesondere z.B. bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bei Missachtung des Rotlichtes oder Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands) zur Verantwortung gezogen wird, wird sich nach Auffassung der Kammer eher verkehrsgerecht verhalten als derjenige, der unter Verhüllung seines Gesichts unerkannt am Straßenverkehr teilnimmt (so auch OLG Düsseldorf, a.a.O.). Ist ein „Verkehrssünder“ nicht ermittelbar, so wäre er nicht davon abgehalten, weitere Verstöße zu begehen. cc. Der mit dem Verhüllungsverbot einhergehende, mittelbare Eingriff in die Religionsausübungspraxis ist auch verhältnismäßig. Das Verhüllungsverbot dient dem legitimen Zweck, die unter aa. und bb. genannten Verfassungsgüter zu schützen, indem es dazu beiträgt, im Fall automatisiert erfasster Verkehrsverstöße die Identität eines Fahrzeugführers festzustellen und so auch präventiv Gefahren für die Verkehrssicherheit zu verhindern. Zur Erreichung der genannten Ziele ist das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO auch geeignet. Der Gesetzgeber verfügt bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung über eine Einschätzungsprärogative. Verfassungsrechtlich genügt bereits die Möglichkeit, durch die Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen. Der Spielraum des Gesetzgebers bezieht sich insofern auf die Einschätzung und Bewertung der Verhältnisse, der etwa erforderlichen Prognose und der Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen. Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 29. September 2022 − 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 −, juris Rn. 111). Zudem ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, in Ausübung seiner Schutzpflicht schon die Entstehung von Gefahrenlagen zu bekämpfen und auf eine Risikominimierung hinzuwirken. Abstrakt-generelle Normen zur Gefahrenvorsorge sind nicht erst dann gerechtfertigt, wenn ansonsten unmittelbar ein Gefahreneintritt zu besorgen wäre (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 3 C 24/17 −, juris Rn. 22). Diesen Anforderungen wird das Verschleierungsverbot gerecht. Auch wenn der Kammer keine statistischen Erhebungen über Probleme bei der Identifizierung von verhüllten Personen im Rahmen von automatisierten Verkehrskontrollen oder Statistiken über die Auswirkungen fehlender Identifizierbarkeit von Fahrzeugführern bei Verkehrsverstößen vorliegen, erscheint es jedenfalls nachvollziehbar, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs durch die Maßnahme gefördert wird. Des Weiteren ist das Verhüllungsverbot auch erforderlich zur Erreichung der genannten Zwecke. Eine Regelung ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Dieser bezieht sich unter anderem darauf, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 29. September 2022 − 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 −, juris Rn. 115). Ein gleich wirksames, aber mit geringeren Grundrechtseinschränkungen verbundenes Mittel zur Erreichung der hier verfolgten Zwecke steht nicht zur Verfügung. Insbesondere wäre eine Fahrtenbuchauflage nicht gleichermaßen geeignet. Diese kann gemäß § 31a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nur dem Halter, nicht aber dem Führer eines Fahrzeugs auferlegt werden. § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, von dem eine Ausnahmegenehmigung begehrt wird, reiht jedoch das Verhüllungsverbot in die Pflichten von Fahrzeugführern, nicht von -haltern, ein. Die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage wäre als milderes Mittel nicht annähernd gleich geeignet zur Gefahrenabwehr oder -prävention. Einem Fahrzeugführer steht es aufgrund seiner Fahrerlaubnis frei, jedes Fahrzeug der entsprechenden Fahrzeugklasse zu führen, weshalb es denkbar ist, dass Fahrten mit Gesichtsverschleierung mit Fahrzeugen erfolgen, für die keine Fahrtenbuchauflage existiert. Schließlich birgt das vollverschleierte Fahren auch die Gefahr, dass eine beliebige Person eine Verkehrszuwiderhandlung auf sich nimmt, die sie gar nicht begangen hat, indem sie unwiderlegbar behauptet, die Person gewesen zu sein, die sich mit dem Niqab verschleiert hat. Es fehlt mangels Erkennbarkeit der Person an einem objektiven Beweismittel für die Identifikation des Fahrzeugführers, was durch die Anordnung eines Fahrtenbuchs nicht verhindert wird. Das Verschleierungsverbot ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine Regelung ist in diesem Sinne verhältnismäßig, wenn der mit einer Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne ist eine gesetzliche Regelung dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 29. September 2022 − 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 −, juris Rn. 119). Die der Argumentation der Klägerin zugrundeliegende Auffassung, dass die Glaubensausübungsfreiheit die im vorliegenden Fall kollidierenden Verfassungsgüter grundsätzlich überwiege, ist in dieser Allgemeinheit angesichts der durch das Verschleierungsverbot geschützten Rechtsgüter des Lebens, der körperliche Unversehrtheit und des Eigentums von Verkehrsteilnehmern bzw. der Effektivität der Verkehrsüberwachung unzutreffend. Ein Grundrechtskonflikt ist unter Abwägung aller Umstände nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz aufzulösen. Das erfordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren. Die kollidierenden verfassungsrechtlichen Positionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie möglichst weitgehend wirksam werden. Ist ein solcher Ausgleich nicht erreichbar, ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten hat (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2016 − 1 BvR 2202/13 −, juris Rn. 67, m. w. N.). Bei der Abwägung der widerstreitenden Verfassungsgüter ist vorliegend festzustellen, dass der Eingriff in die Religionsfreiheit nicht besonders schwer wiegt. Denn durch das Verhüllungsverbot wird keine Person unmittelbar an der Praktizierung ihres Glaubens gehindert, sondern allenfalls auf das eigene Führen eines Kraftfahrzeugs verzichten und auf andere Verkehrsmittel ausweichen oder sich von Dritten transportieren lassen. Vor diesem Hintergrund steht die betroffene Person grundsätzlich nicht in jedem Fall vor einem unausweichbaren Konflikt zwischen der Befolgung eines als verpflichtend empfundenen Glaubensgebots einerseits und der Wahrnehmung anderer, ebenfalls grundrechtlich geschützter Interessen andererseits. Daher ist es nicht grundsätzlich unzumutbar, sich zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführerin zu den Bedingungen des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO oder dem unbedingten Befolgen des religiösen Gebots unter Preisgabe der mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verbundenen Vorteile, aber nicht unter Hinnahme unzumutbarer Nachteile, zu entscheiden. dd. Auch im konkreten Einzelfall der Klägerin ergibt sich keine Ermessensreduzierung auf Null aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, die es gebieten würde, ihr die begehrte Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Dies käme nur dann in Betracht, wenn sie individuell in einer Situation wäre, in der ihr der Verzicht auf das Führen eines Kraftfahrzeuges auch vor dem Hintergrund der durch das Verschleierungsverbot geschützten Rechtsgüter nicht zugemutet werden könnte. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Hinsichtlich der Frage der Geeignetheit des Verhüllungsverbotes wird auf die obigen Darlegungen verwiesen. Die von der Klägerin anstelle einer Ablehnung der Ausnahmegenehmigung vorgeschlagene Auflage, einen Niqab zu tragen, der mit einem „einzigartigen, fälschungssicheren QR-Code“ versehen ist, stellt zur Überzeugung der Kammer kein gleich wirksames Mittel zur Erreichung der mit dem Verhüllungsverbot einhergehenden Zwecke dar, so dass diese Auflage nicht als milderes Mittel angesehen werden kann. Selbst wenn ein Niqab mit einem fälschungssicheren Code versehen würde, könnte hierdurch lediglich der Niqab verifiziert werden als der Niqab der Klägerin, nicht aber die Klägerin als Trägerin des Niqabs. Im Übrigen erscheint in hohem Maße zweifelhaft, ob ein derartiger QR-Code im Rahmen der automatisierten Verkehrsüberwachung nach derzeitigem Stand der Technik überhaupt erkennbar wäre und ausgelesen werden könnte. Im Übrigen ist die Ablehnung der begehrten Ausnahmegenehmigung auch ihr gegenüber verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie hat nicht ausreichend darlegen können, warum sie zwingend auf das Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist und ihr die Nutzung sonstiger Transportmittel nicht zugemutet werden kann. Hierzu hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie brauche ein Fahrzeug, „so wie jeder andere auch“. Ihre Familie wohne außerhalb. Sie habe drei Kinder und es sei manchmal schwierig, Strecken zu bewältigen, wenn man kein Auto zur Verfügung habe, wie z.B. am Tag der mündlichen Verhandlung, an dem es einen Streik der Berliner Verkehrsbetriebe gegeben habe. Zur Ausübung ihres Berufs brauche sie zwar kein Kraftfahrzeug, nutze es aber, um zu ihrer Arbeitsstelle, einer Flüchtlingsunterkunft in Berlin-R., zu gelangen. Sie räumte ein, dass diese Flüchtlingsunterkunft auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sei, doch es sei für sie ein weiter Weg, weil sie in Berlin-Q. wohne. Aufgrund ihrer Angaben steht somit fest, dass sie zur Berufsausübung kein Fahrzeug benötigt. Dass sie aus sonstigen Gründen zwingend auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, hat sie bereits selbst nicht behauptet. Eine solche Annahme ist auch vor dem Hintergrund fernliegend, dass ihr Wohnort sich in fußläufiger Entfernung zum S- und U-Bahnhof K. befindet und sie damit hervorragend an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden ist. Angesichts der durch das Verschleierungsverbot geschützten Rechtsgüter reicht es für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht aus, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs das Leben der Klägerin erleichtert, wie – aus ihrer Sicht – das Leben aller anderen Menschen auch. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob das Verschleierungsverbot auch unter anderen Aspekten − namentlich der Sicherstellung der ungehinderten Rundumsicht sowie der nonverbalen Kommunikation − der Verkehrssicherheit dient und damit weitere Aspekte hier den Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit rechtfertigen und damit eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten der Klägerin ausschließen. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich ferner nicht aus einem Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Religionsfreiheit. Denn daraus folgt kein weiterreichender Schutz. Nach Art. 9 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 EMRK darf die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Zur Reichweite der Religionsfreiheit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2014 festgestellt, dass die Mitgliedstaaten der Konvention einen weiten Spielraum hinsichtlich der Einschränkung religiöser Bekleidungsvorschriften haben. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass sogar das komplette Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit aus Gründen des Zusammenlebens sowie des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein könne (EGMR vom 1. Juli 2014 − 43835/11 − (S.A.S. v. France), abgerufen zuletzt am 24. Januar 2025 unter https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-169639%22]}). Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt (ebenda, Rn. 141): „Es fällt in die Befugnisse eines Staates, die Bedingungen sicherzustellen, unter denen Individuen in ihrer Diversität zusammenleben können. Ein Staat darf in diesem Zusammenhang der zwischenmenschlichen Interaktion besonderes Gewicht beimessen. Diese Kommunikation kann als beeinträchtigt angesehen werden, wenn manche Menschen an öffentlichen Orten ihr Gesicht verhüllen“. Da es dementsprechend nach europäischem Recht auch vor dem Hintergrund der in Art. 9 EMRK geschützten Religionsfreiheit zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer rechtmäßig ist, das Tragen eines Niqabs in der gesamten Öffentlichkeit zu verbieten und das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot am Steuer hiervon nur einen kleinen Ausschnitt betrifft, bestehen auch mit Blick auf die EMRK keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags der Klägerin, zumal – wie dargelegt – das hier streitige Verhüllungsverbot durch Gründe der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt wird. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Schutzhelmpflicht für Kraftradfahrer nach § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist es dem Staat verwehrt, Gleiches ohne sachlich rechtfertigenden Grund ungleich zu behandeln. Hier liegt bereits im Hinblick auf die Schutzhelmpflicht für Kraftradfahrer kein gleicher Sachverhalt vor. Zwar ist es zutreffend, dass Kraftradfahrer nach § 23 Abs. 4 Satz 2 StVO von dem Verhüllungsverbot ausgenommen und gemäß § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO verpflichtet sind, während der Fahrt ihren Kopf mit einem geeigneten Schutzhelm zu schützen. Auch ist es zutreffend, dass ein solcher Schutzhelm das Gesicht so verdeckt, dass es nicht mehr erkennbar ist. Es liegt jedoch kein gleicher Sachverhalt vor, weil die Sicherheitsanforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeuges erkennbar andere sind als diejenigen, denen der Führer eines Kraftrades gerecht werden muss. Die Schutzhelmpflicht dient zudem sowohl dem Schutz des Führers eines Kraftrades vor eigenen Verletzungen als auch dem Schutz anderer an ihrer körperlichen Integrität. Ein durch einen Helm geschützter Kraftradfahrer wird im Fall eines Unfalls regelmäßig eher als ein nicht geschützter Fahrer in der Lage sein, etwas zur Abwehr der mit einem Unfall einhergehenden Gefahren für Leib und Leben anderer Personen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) beizutragen, in dem er etwa die Fahrbahn räumt, auf die Unfallstelle aufmerksam macht, Ersthilfe leistet oder Rettungskräfte herbeiruft (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 29. August 2017 – 10 S 30/16 –, juris Rn. 40). Auch diese Gesichtspunkte sind auf das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht übertragbar. Auch eine Ermessensreduktion auf Null aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis der Senatsverwaltung scheidet aus, weil es nach deren Angaben keine positive Verwaltungspraxis im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Ausnahmegenehmigung gibt, aus der die Klägerin einen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten könnte. Eine Ermessensreduktion kann auch nicht insofern auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gestützt werden, als andere öffentlich-rechtliche Rechtsträger bereits eine Ausnahmegenehmigungen erteilt haben, wie die Klägerin im Hinblick auf einen Einzelfall in Schleswig-Holstein behauptet. Einzelfallentscheidungen der Verwaltung müssen sich vor dem Gleichheitssatz nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum rechtfertigen, so dass eine abweichende Verwaltungspraxis anderer Rechtsträger in deren Kompetenzraum nicht die Pflicht begründet, auch im Verhältnis zu dieser Praxis die Gleichheit zu beachten (sog. Kompetenzakzessorietät des Gleichheitssatzes, vgl. Boysen, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, GG Art. 3, 7. Auflage 2021, Rn. 67). Schließlich ergibt sich eine Ermessensreduzierung auf Null vor dem Hintergrund der dargestellten Schutzzwecke des Verhüllungsverbots auch nicht aus der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, weil diese wirksam durch das auf einem förmlichen Gesetz beruhende Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO eingeschränkt worden ist. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, der im Hinblick auf die Teilidentität des Streitgegenstandes als Minus in dem Verpflichtungsantrag enthalten ist (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 113 VwGO Rn. 210). Die Senatsverwaltung hat erkannt, dass ihr Ermessen zusteht und hat durch die Ablehnung der begehrten Ausnahmegenehmigung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Sie hat zutreffend erkannt, dass das straßenverkehrsrechtliche Verhüllungsverbot in den Schutzbereich der Religionsfreiheit eingreift, wenn – wie hier − aus individueller Sicht eines Fahrzeugführers religiöse Gründe die Verhüllung des Kopfes gebieten. Ermessensfehlerfrei hat sie den Eingriff in die Religionsfreiheit mit kollidierendem Verfassungsgütern abgewogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass im Fall der Klägerin der Schutz der Verkehrssicherheit gewichtiger ist als der Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit. Die Kammer teilt diese Einschätzung. Aus ihrer Sicht gebieten es im hier vorliegenden Einzelfall die durch das Verhüllungsverbot geschützten Rechtsgüter der Verkehrssicherheit sowie der effektiven Verkehrsüberwachung, die begehrte Ausnahmegenehmigung wegen der fehlenden Identifizierbarkeit einer einen Niqab tragenden Fahrzeugführerin abzulehnen (vgl. hierzu die Ausführungen unter 2.2.). Eine positive Ermessenentscheidung mag in den Fällen, in denen ein Antragsteller zwingend zur Bewältigung seines Lebens auf die Nutzung eines Fahrzeugs als Selbstfahrer angewiesen ist, in Betracht kommen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin individuell nicht ausreichend dargelegt, unter allen Umständen auf das Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen zu sein. Eine Zwangslage, die sich wegen der zwingend erforderlichen Nutzung eines Kraftfahrzeuges und des aus religiösen Gründen als zwingend empfundenen Tragens eines Niqabs ergeben könnte, liegt deshalb nicht vor. Der mittelbare Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit kann von ihr selbst vielmehr dadurch abgewendet werden, dass sie auf das Führen eines Kraftfahrzeugs verzichtet. Dies ist ihr zumutbar. Nach ihrem eigenen Vortrag ist sie selbst nur in dem Umfang auf ein Fahrzeug angewiesen, wie „alle anderen Menschen auch“. Damit ist ihr, deren Wohnung sich in fußläufiger Entfernung zu einer zentralen S- und U-Bahnhaltestelle befindet, ein Ausweichen auf alternative Verkehrsmittel möglich, um nicht in eine Situation zu kommen, in der sie auf das von ihr aus religiösen Gründen als verpflichtend empfundene Tragen eines Niqabs als Fahrzeugführerin verzichten muss, um keine Verkehrsordnungswidrigkeit zu gehen. Ermessen für eine anderweitige Entscheidung als die Ablehnung des Antrags bestand somit für die Senatsverwaltung nicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob die begehrte Ausnahmegenehmigung auch mit der Begründung abgelehnt werden durfte, das hier streitgegenständliche Verhüllungsverbot verhindere auch potentielle Beeinträchtigungen der Rundumsicht durch das Tragen eines Niqab am Steuer bzw. stelle die nonverbale Kommunikation eines Fahrzeugführers sicher. II. Auch die Feststellungsklage hat keinen Erfolg. Der Antrag, im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass die Rundumsicht der Klägerin während des Tragens eines Niqabs beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist, ist bereits unzulässig. Die Zwischenfeststellungsklage nach § 173 VwGO i.V.m. 256 Abs. 2 ZPO ist nur dann zulässig, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist und von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung in der Hauptsache abhängt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Fe-bruar 2011 – BVerwG 7 B 49/10 −, juris Rn. 20). Davon ausgehend ist die Zwischenfeststellungsklage hier unzulässig. Denn die Frage, ob die Rundumsicht der Klägerin während des Tragens eines Niqabs beim Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigt ist, ist nach obigen Ausführungen nicht relevant für die Frage, ob der Klägerin die begehrte Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist. Vielmehr reicht alleine die fehlende Identifizierbarkeit aus, um die begehrte Ausnahmegenehmigung abzulehnen. Außerdem fehlt das allgemeine Rechtsschutzinteresse für die Zwischenfeststellungsklage. Denn es ist nicht erkennbar, dass die im Wege der Feststellungsklage zu klärende Rechtsfrage zwischen den Beteiligten über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 23). Die Frage der Rundumsicht beim Tragen eines Niqabs am Steuer eines Fahrzeugs hat vielmehr auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ausschließlich Bedeutung für die hier streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung. III. Auch das erstmals am Schluss der mündlichen Verhandlung formulierte, zusätzliche Begehren der Klägerin, hilfsweise festzustellen, dass § 23 Abs. 4 StVO rechtswidrig ist, hat keinen Erfolg. Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage nur dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen, was hier nicht der Fall ist, oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Aus Sicht der Kammer ist die Klageänderung nicht sachdienlich. Denn die Rechtmäßigkeit des Verhüllungsverbots ist bereits inzident im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der begehrten Ausnahmegenehmigung zu prüfen. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil kein Berufungszulassungsgrund nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin beantragt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer das Gesicht verhüllenden, lediglich die Augen freilassenden Verschleierung (Niqab). Die 33 Jahre alte Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und muslimischen Glaubens. Sie ist seit dem 17. November 2011 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Mit Schreiben vom 31. August 2023 beantragte sie bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (im Folgenden: Senatsverwaltung) eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für das Tragen eines Niqab während des Führens eines Kraftfahrzeuges der Fahrzeugklasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dabei berief sie sich auf ihren muslimischen Glauben, der ihr eine solche Verschleierung gebiete. Sie wolle „zu den besten Frauen des Propheten gehören“ und selbst darüber entscheiden dürfen, wer etwas von ihrem Körper bzw. ihrem Gesicht sehen dürfe und wer nicht. Mit Schreiben vom 21. November 2023 hörte sie die Senatsverwaltung zu der beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags an und regte an, sie möge näher ausführen, warum es einer solchen Ausnahme in ihrem Fall zwingend bedürfe, obwohl ein Kraftfahrzeug bereits ohne Gesichtsverhüllung einen Schutzraum darstelle. Eine weitere Reaktion der Klägerin erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 22. Januar 2024 lehnte die Senatsverwaltung die begehrte Ausnahmegenehmigung ab. Von dem gesetzlichen Verbot, das Gesicht beim Führen eines Kraftfahrzeuges so zu verhüllen oder zu verdecken, dass ein Fahrzeugführer nicht mehr erkennbar ist, sei im Ermessenswege im Fall der Klägerin keine Ausnahme zu machen. Es sei zwar anzuerkennen, dass das Verhüllungsverbot sie in der uneingeschränkten Ausübung ihres Glaubens beeinträchtige und sie bei der Auswahl eines Transportmittels einschränke. Sie habe jedoch bereits nicht ausreichend dargelegt, warum sie aus individuellen Gründen zwingend auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei. Davon unabhängig sei das Verhüllungsverbot zur Sicherheit des Straßenverkehrs geboten. Die Polizei und die Bußgeldbehörden müssten bei der Verfolgung von Verkehrsverstößen die persönliche Schuld eines Fahrers feststellen. In Deutschland existiere keine Halterhaftung für mit einem Kraftfahrzeug begangene Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten. Bei der automatisierten Verkehrsüberwachung genüge deshalb nicht allein die Feststellung des Kfz-Kennzeichens, sondern der Fahrer müsse durch sog. „Blitzerfotos“ beweissicher ermittelt werden können. Zum anderen diene das Verhüllungsverbot der eigenen Verkehrssicherheit, indem es die Beeinträchtigung der Rundumsicht eines Fahrers verhindere. Zwar könne ein Niqab möglicherweise auch so gebunden und getragen werden, dass es zu keinen Sichtbeeinträchtigungen komme. Die Trage- und Bindeweise des Kopftuchs sei jedoch individuell so unterschiedlich, dass die Gefahr durch eine sichtbehindernde Tragweise nicht ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus diene das Verhüllungsverbot allgemein der Verkehrssicherheit, indem es die nonverbale Kommunikation des Fahrzeugführenden mit anderen Verkehrsteilnehmern sichere. Nonverbale Verständigung durch Zeichen oder Mimik seien eingeschränkt, wenn ein Verkehrsteilnehmer ein vollverschleiertes Gesicht habe. Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung sei auch verhältnismäßig, zumal ein Fahrzeug durch Tönung der Seiten- und Heckscheiben weitgehend für Dritte uneinsehbar gemacht werden könne und das Verbot der Gesichtsverschleierung während des Führens eines Kraftfahrzeuges sie nur mittelbar in ihrer Religionsausübungsfreiheit einschränke. Es sei auch kein milderes Mittel zur Erreichung der mit dem Verhüllungsverbot verfolgten Zwecke ersichtlich. Insbesondere sei die Erteilung einer Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches nicht gleich geeignet, den mit dem Verbot verfolgten Zweck zu erfüllen. Diese könne nur dem Halter eines Fahrzeugs auferlegt werden, nicht aber dem jeweiligen Fahrer. Zudem eröffne eine Gesichtsverhüllung auch die vom Fahrtenbuch nicht verhinderte Möglichkeit, dass eine beliebige Person eine Verkehrsordnungswidrigkeit auf sich nehme, die sie gar nicht begangen habe, indem sie unüberprüfbar behaupte, die Fahrerin unter dem Niqab gewesen zu sein. Die Klägerin hat am 20. Februar 2024 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, es sei nach ihrer religiösen Auffassung zwingend notwendig, sich außerhalb der Wohnung ausschließlich verschleiert zu bewegen. Diese Verschleierung umfasse den gesamten Körper unter Aussparung der Augenpartie. Eine solche Verschleierung sei von ihr auch während des Führens eines Autos zu tragen, da sie ansonsten zumindest über die Frontscheibe und die Seitenscheiben den Blicken fremder Menschen ausgesetzt wäre. Weder die Verkehrssicherheit noch Gründe der Strafverfolgung seien hier in einer Weise tangiert, dass die Einschränkung gerechtfertigt sei. Die Verschleierung führe nicht zu einer Beeinträchtigung ihrer Rundumsicht. Die nonverbale Kommunikation werde schon nicht von dem hier streitgegenständlichen Verhüllungsverbot geschützt. Auch die Strafverfolgung werde nicht behindert, weil die Augenpartie zur Identifizierung ausreiche. Dies werde gestützt durch eine Aussage des Bayerischen Staatsministeriums, das im Zuge der Coronapandemie und dem Fahren mit Masken die folgende Aussage getroffen habe: „Das Tragen einer Maske verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen noch erkennen. Dies ist in der Regel ausreichend, um die Fahrer-Identität feststellen zu können“. Zur Sicherstellung der Identifizierbarkeit könne gegenüber der Klägerin als milderes Mittel eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden oder das Tragen eines identifizierbaren Niqabs. Hierzu könne auf die vom Fraunhofer Institut entwickelte Technologie der SmartID zurückgegriffen werden, wodurch sich z.B. ein einzigartiger, fälschungssicherer QR-Code auf dem Niqab der Klägerin anbringen ließe. Das Begehren der Klägerin ließe sich zudem auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen, weil der Verordnungsgeber Motorradfahrern sogar vorschreibe, ihr Gesicht durch einen Helm zu verdecken. Damit zeige er, dass er die mangelnde Identifizierbarkeit in Kauf nehme, um die Grundrechte der Motorradfahrer zu wahren. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt vom 22. Januar 2024 zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung zum Führen eines Fahrzeugs mit einer das Gesicht verhüllenden Verschleierung (Niqab) zu erteilen, und im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass die Rundumsicht der Klägerin während des Tragens eines Niqabs beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist, hilfsweise, festzustellen, dass § 23 Abs. 4 StVO rechtswidrig ist, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt er vor, dass auch wenn die nonverbale Kommunikation nicht der Hauptzweck des Verhüllungsverbotes sei, diese auch nicht völlig außer Acht gelassen werden dürfe, weil sie für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern ein wichtiger Bestandteil bei der Teilnahme am Straßenverkehr sei. Allerdings trügen auch die übrigen Erwägungen selbständig ohne Bezugnahme auf die möglicherweise eingeschränkte nonverbale Kommunikation die Ablehnung des Antrags. Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2024 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Senatsverwaltung Bezug genommen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.