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Beschluss

VG 11 L 398/22

VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1024.VG11L398.22.00
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Leitsätze
1. Verfolgt eine Sperrung das Ziel, die Aufenthaltsqualität in einer innerstädtischen Straße als Geschäftsstraße zu verbessern, stellt dies keinen Grund für eine verkehrsregelnde Anordnung dar, weil dann keine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 32/09 –, DAR 2011, 39 und juris, Rn 24).(Rn.21) 2. Straßenverkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO muss ein städtebauliches Konzept zugrunde liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 – 11 C 17/93 –, BVerwGE 95, 333 und juris, Rn. 22). (Rn.26)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Sperrung der Friedrichstraße in Berlin-Mitte zwischen der Französischen Straße und der Leipziger Straße für den Kraftfahrzeugverkehr durch die verkehrsrechtliche Anordnung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 15. Oktober 2021 in der Fassung der Verlängerungsanordnung derselben Behörde vom Juni 2022 wird angeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die diese Anordnung betreffenden Verkehrszeichen binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung zu entfernen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfolgt eine Sperrung das Ziel, die Aufenthaltsqualität in einer innerstädtischen Straße als Geschäftsstraße zu verbessern, stellt dies keinen Grund für eine verkehrsregelnde Anordnung dar, weil dann keine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 32/09 –, DAR 2011, 39 und juris, Rn 24).(Rn.21) 2. Straßenverkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO muss ein städtebauliches Konzept zugrunde liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 – 11 C 17/93 –, BVerwGE 95, 333 und juris, Rn. 22). (Rn.26) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Sperrung der Friedrichstraße in Berlin-Mitte zwischen der Französischen Straße und der Leipziger Straße für den Kraftfahrzeugverkehr durch die verkehrsrechtliche Anordnung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 15. Oktober 2021 in der Fassung der Verlängerungsanordnung derselben Behörde vom Juni 2022 wird angeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die diese Anordnung betreffenden Verkehrszeichen binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung zu entfernen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung, die die Aufrechterhaltung der Sperrung der Friedrichstraße in Berlin-Mitte zwischen der Französischen Straße und der Leipziger Straße für den Autoverkehr zum Gegenstand hat. Sie betreibt in der der Nähe der Friedrichstraße ein Weingeschäft. Vor dem Geschäft befinden sich Sitzmöglichkeiten für die Kunden der Antragstellerin, um Getränke auch vor Ort verzehren können. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (im Folgenden: Senatsverwaltung) ordnete am 2. Juli 2020 einen Verkehrsversuch zur Verkehrsberuhigung der Friedrichstraße an. Zu diesem Zweck wurde die Friedrichstraße in Berlin-Mitte zwischen der Französischen Straße und der Leipziger Straße für den motorisierten Verkehr temporär voll gesperrt und mittig mit einem Schutzstreifen für den Radverkehr versehen. Dieser Verkehrsversuch wurde zunächst vom 1. August 2020 bis zum 31. Januar 2021 befristet und mit verkehrsrechtlicher Anordnung der Senatsverwaltung vom 13. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 verlängert, um eine verbesserte Datengrundlage zu den Effekten der Einrichtung der „Flaniermeile Friedrichstraße“ prüfen zu können. Zur Begründung führte die Senatsverwaltung an, „entsprechend ihrer Lage, der vorwiegend touristischen Nutzung als Flaniermeile und ihres historischen Kontextes soll die Friedrichstraße dauerhaft vom motorisierten Verkehr freigehalten und folglich verkehrsberuhigt und somit attraktiv für den Fuß- und Radverkehr gestaltet werden“. Ziel des Verkehrsversuchs sei eine dauerhafte Vollsperrung der Friedrichstraße von der Französischen Straße bis zur Leipziger Straße für den motorisierten Verkehr. Nach Ende des Verkehrsversuchs wurde auf Antrag der Senatsverwaltung beim Bezirksamt Mitte eine straßenrechtliche Teileinziehung des aktuell gesperrten Abschnitts der Friedrichstraße für den motorisierten Verkehr beantragt. Das Teileinziehungsverfahren sollte ursprünglich bis Frühjahr bzw. Sommer 2022 beendet sein. Bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen. Zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Abschluss des Teileinziehungsverfahrens erließ die Senatsverwaltung am 15. Oktober 2021 eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der die Aufrechterhaltung der Sperrung der Friedrichstraße für den motorisierten Verkehr bis zum 30. Juni 2022 verfügt wurde. Zur Begründung führte sie an, diese Anordnung sei „im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung“ nötig, um „die positiven Aspekte des Verkehrsversuchs bis zur erfolgten Teileinziehung zu erhalten“. Nachfolgend verlängerte sie diese Anordnung mit einer Verfügung, die fälschlich das Datum 29. November 2021 trägt, tatsächlich jedoch im Juni 2022 erlassen wurde. Am 15. September 2022 hat die Antragstellerin bei der Senatsverwaltung Widerspruch gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom Juni 2022 eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Am selben Tag hat sie beim Verwaltungsgericht Berlin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sich seit dem Verkehrsversuch die Aufenthaltsqualität in den Umgebungsstraßen der Friedrichstraße verschlechtert habe, da der Verkehr nunmehr auch durch früher ruhige Seitenstraßen führe. Infolgedessen habe sie Umsatzverluste erlitten. Außerdem sei ihr Weinladen für sie und ihre Gäste nunmehr schlechter mit dem PKW erreichbar. Die „Überbrückungsanordnung“ sei rechtswidrig, weil sie ohne taugliche Rechtsgrundlage angeordnet worden sei. Ein wesentlicher Teil der Friedrichstraße sei entgegen seiner Widmung für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr seit über zwei Jahren gesperrt. Hierfür hätte es einer Teileinziehung bedurft. Die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Sperrung lägen ebenfalls nicht vor. Der Antragsgegner habe auch keine konkrete Gefahrenlage dargelegt, sondern seine Entscheidung auf städtebauliche Aspekte gestützt. Sie beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Sperrung der Friedrichstraße in Berlin-Mitte zwischen der Französischen Straße und der Leipziger Straße für den Kraftfahrzeugverkehr durch die verkehrsrechtliche Anordnung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 15. Oktober 2021 in der Fassung der Verlängerungsanordnung derselben Behörde vom Juni 2022 anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die entsprechenden Verkehrszeichen zu entfernen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er tritt dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entgegen. Es liege ein städtebauliches Konzept vor, sodass eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zulässig sei. Ferner habe die Antragstellerin eine Rechtsverletzung nicht glaubhaft gemacht. Sie habe auch die Notwendigkeit des Erlasses einer Eilentscheidung nicht dargelegt. II. Der Antrag hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. a. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der Widerspruch der Antragstellerin gegen die aufgrund der streitgegenständlichen Anordnungen erlassenen Verkehrszeichen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Verkehrsrechtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen sind Dauerverwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG, wenn sie – wie hier – Gebote oder Verbote nach § 41 StVO aussprechen. b. Der Widerspruch ist vorliegend auch abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zulässig, weil der hier streitgegenständliche Verwaltungsakt zwar von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, gegen einen Verwaltungsakt der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 67 Abs. 2 ASOG Berlin jedoch der Widerspruch ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn er nach Nummer 11 Abs. 3 oder Abs. 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) von der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung erlassen worden ist. Dies ist hier der Fall, vgl. Nr. 11 Abs. 3 ZustKatOrd. c. Der Widerspruch wurde fristgemäß erhoben. Die Jahresfrist für den Widerspruch gegen die streitgegenständlichen Verkehrszeichen (vgl. §§ 70 Abs. 1 und 2 i. V. m. 58 Abs. 2 VwGO), die rechtlich als Bekanntmachung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom Juni 2022 zu qualifizieren sind, ist nicht abgelaufen. d. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2, 1. Alt. VwGO analog). Sie macht geltend, als in Berlin wohnhafte Autofahrerin das Berliner Straßennetz zu befahren und durch die Straßensperrung ihren Weinladen schlechter mit dem PKW erreichen zu können. Damit ist sie als Verkehrsteilnehmerin mit der Straßensperrung konfrontiert und kann zumindest eine mögliche Verletzung ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit geltend machen. Daneben beruft sie sich als Gewerbetreibende auf Umsatzeinbußen, die durch die Straßensperrung eingetreten seien und damit auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG. 2. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung unter anderem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Rechtmäßigkeitszweifel sind erst dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2014 – OVG 1 S 52/13 –, EA S. 3 m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin derzeit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Straßensperrung bestehen. a. Die Senatsverwaltung ist für die Anordnung von Streckensperrungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. Nr. 11 Abs. 3 ZustKatOrd auf den streitbefangenen Straßenabschnitten zwar zuständig. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Ordnungsaufgaben der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im übergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 22b Abs. 4 bis 7 ZustKatOrd) zuständig sind. Alle vom Streitgegenstand umfassten Straßenabschnitte (Stufe IV Ergänzungsstraße nach der Karte des Geoportal Berlin) gehören zum übergeordneten Straßennetz. b. Die Voraussetzungen für eine temporäre Sperrung der Friedrichstraße im hier streitgegenständlichen Bereich liegen jedoch nicht vor. aa. Die angefochtene Straßensperrung kann nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gestützt werden. Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung setzt daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – BVerwG 7 C 46/78 –, juris, Rn. 18). Gemäß § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO wird diese Ermächtigungsgrundlage dahingehend modifiziert und konkretisiert, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist und Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs - von hier nach Beendigung des Verkehrsversuchs nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nur dort angeordnet werden dürfen, wo aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gefordert wird dabei nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit, d.h. eine konkrete Gefahr aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – BVerwG 3 C 32.09 –, juris, Rn 24). Der Antragsgegner hat weder eine konkrete Gefahr noch besondere Umstände, die hier die Anordnung der Sperrung des streitgegenständlichen Abschnitts bis zur Beendigung des Teileinziehungsverfahrens zwingend erforderlich machen, dargelegt. Dafür spricht bereits die Begründung der Anordnung vom 15. Oktober 2021. Danach sei Ziel der Sperrung „die Aufenthaltsqualität in der Friedrichstraße als Geschäftsstraße zu verbessern, einen attraktiveren Standort zu erreichen und zu erproben, ob eine dauerhafte Teileinziehung des Straßenabschnitts möglich ist.“ Die Auswertung des Versuchs habe ergeben, dass positive Effekte hinsichtlich der Lärmminderung, der Verbesserung der Luftqualität und der Erhöhung der Aufenthaltsqualität erzielt werden könnten, die Abnahme der Verkehrsmengen in der Friedrichstraße höher sei als die Zunahme des Verkehrs in den parallelen Straßen, bei einer Passantenbefragung die Sperrung überwiegend positiv beurteilt worden und eine deutliche Zunahme des Radverkehrs zu verzeichnen sei. Hinsichtlich des Fußgängerverkehrs werde im Hinblick auf die abschließende Beurteilung eine positive Bewertung erwartet. Daher sei es – um die positiven Aspekte des Verkehrsversuchs bis zur erfolgten Teileinziehung zu erhalten – im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung notwendig, die Anordnung zur Sperrung der Friedrichstraße zu verlängern. Ausführungen dazu, ob und inwiefern die Sperrung zur Verhinderung befürchteter oder bewiesener Gefahrenlagen nötig ist, liegen nicht vor. Dass es – wie der Antragsgegner meint - aus Gründen der Ordnung des Verkehrs nicht zielführend und der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln wäre, eine sich grundsätzlich bewährte Verkehrsführung mit einem grundsätzlichen Ausschluss des Kraftfahrzeugverkehrs temporär wieder aufzuheben, spricht ebenfalls nicht für eine Gefahr im obigen Sinne. Zwar trägt der Antragsgegner vor, dass bei einem solchen Vorgehen die Gefahr bestünde, dass sich zwischenzeitlich etablierte Verkehrsströme wieder zurückentwickeln könnten. Zudem könnte eine Wiederöffnung für den motorisierten Individualverkehr die Verkehrsteilnehmenden „verwirren“, wenn nicht sogar eine latente Gefahr insbesondere für Fußgänger bedingen. Zum Beleg einer solchen Gefahr bedarf es aber einer Tatsachengrundlage, aus der sich das Verkehrsaufkommen, die Zahl der jeweiligen Verkehrsteilnehmer, etwaige Verkehrsverstöße oder Unfallzahlen ergeben. Die entsprechenden Umstände und Beobachtungen können etwa durch Verkehrszählungen, Ordnungswidrigkeiten- oder Unfallstatistiken aufgezeigt werden. Solche Tatsachen wurden nicht vorgetragen. Sofern sich aus dem Verwaltungsvorgang aktenkundig Verkehrsunfälle und damit Gefahrenlagen ergeben, ereigneten sich diese erst nach Erlass des Verkehrsversuchs und damit der Streckensperrung, was allenfalls als Grundlage für die Aufhebung der Sperrung, nicht aber für deren Errichtung herangezogen werden könnte. bb. Anders als der Antragsgegner meint, kann die Maßnahme auch nicht auf § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO gestützt werden. Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners gilt die Generalklausel des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO auch für die nachfolgenden Absätze 1a und 1b dieser Norm. Der sprachliche Wechsel von Abs. 1 Satz 1 („Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken … beschränken oder verbieten“) zu Abs. 1a („Das gleiche Recht …“) und Abs. 1b („Die notwendigen Anordnungen“) ändert nichts daran, dass allen Anordnungsinstrumenten des § 45 StVO in allen Absätzen dieser Vorschrift die Beschränkung der Maßnahmen auf bestimmte Straßen oder Straßenstrecken zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu eigen ist (vgl. Steiner, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, Rn. 46). § 45 StVO enthält keine Rechtsgrundlage, den Fahrzeugverkehr allein wegen verkehrsordnungspolitischer Konzeptionen zugunsten des öffentlichen Nahverkehrs sowie des Anwohner- und Wirtschaftsverkehrs zu verdrängen (vgl. Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage 2022, § 45, Rn. 3a; Felix Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021, § 45, Rn. 44). Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO erfüllt sind, wonach der Anordnung ein städtebauliches Konzept zugrunde liegen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 – 11 C 17.93 –, juris, Rn. 22). Voraussetzung dafür, dass die Straßenverkehrsbehörde eine Anordnung "zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung" im Sinne des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 StVO treffen kann, ist nämlich, dass ein städtebauliches Verkehrskonzept der Gemeinde bereits vorhanden ist; erst und nur dann kann die straßenverkehrsrechtliche Anordnung ihre insoweit dienende Funktion entfalten. Dieses Verkehrskonzept muss jedenfalls hinreichend konkret die verkehrsmäßigen Planungen in einem bestimmten räumlichen Bereich darstellen, die aus Gründen der geordneten städtebaulichen Entwicklung für erforderlich oder zweckmäßig gehalten werden. Soweit es – wie hier - die Veränderung von Verkehrsstraßen und -strömen zum Inhalt hat, muss es ferner den Erfordernissen planerischer Abwägung genügen und insbesondere darlegen, weshalb bestimmte Straßen(züge) entlastet und welche neuen Straßen(züge) in für dortige Anwohner zumutbarer Weise belastet werden sollen und können (vgl. ebenda). Zweifel daran, ob die hier vorliegenden Planungen zur „Flaniermeile Friedrichstraße“ diesen Anforderungen genügen, ergeben sich daraus, dass diese primär die Erhöhung der Attraktivität der Friedrichstraße als Flaniermeile zum Gegenstand haben, nicht jedoch im eigentlichen Sinne ein auf städtebaulichen Gesichtspunkten basierendes Verkehrskonzept. cc. Schließlich ist die Sperrung der Friedrichstraße für den motorisierten Verkehr wegen des sog. Vorbehalts des Straßenrechts rechtswidrig. Die Widmung der Friedrichstraße als öffentliche Straße umfasst auch eine Widmung für den motorisierten Verkehr. Die durch § 45 StVO den Behörden eingeräumten Kompetenzen stehen unter dem einschränkenden Vorbehalt, dass sie sich an der Widmung der Straße ausrichten müssen. Dieser Vorbehalt ergibt sich aus dem Verhältnis von Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht als zwei Rechtsmaterien, die unterschiedlichen parlamentarischen Zuständigkeiten unterfallen und von verschiedenen Behörden vollzogen werden. Die Regelungsbefugnisse der Straßenverkehrsbehörden sind prinzipiell durch den Rahmen begrenzt, in dem der Verkehr wegerechtlich zugelassen ist. Dies bedeutet, dass mit der Anordnung einer Verkehrsbeschränkung auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts kein Zustand dauerhaft herbeigeführt werden kann, der im Ergebnis auf eine endgültige Entwidmung oder Teileinziehung hinausläuft. Eine solche Maßnahme müsste vielmehr auf eine wegerechtliche Grundlage gestellt werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 2009 – 11 ZB 07.1580 –, juris, Rn.13). Auch deshalb kann vor Abschluss des hier noch nicht abgeschlossenen Teileinziehungsverfahrens keine Sperrung der Friedrichstraße für den motorisierten Verkehr, gestützt auf § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO, erfolgen. Die vom Antragsgegner zitierte Rechtsprechung (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13. Oktober 1980 – 5 S 1486/80 – und 6. Juli 1993 – 5 S 1112/93 –) ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nach summarischer Prüfung im vorliegenden Fall gerade nicht offen sind. Liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Straßensperrung für den motorisierten Verkehr nicht vor, kann die Entscheidung nicht auf Ermessensfehler überprüft werden. 3. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO war zudem die Beseitigung der die Straßensperrung anordnenden Verkehrszeichen anzuordnen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Die Voraussetzungen für den Folgenbeseitigungsanspruch liegen vor, da der Antragsgegner die Verkehrszeichen zur Bekanntgabe der Straßensperrung bereits aufgestellt hat. Die Kammer hält im Hinblick auf das eröffnete Rechtsmittel und angesichts des erheblichen Aufwands für Beseitigung und Errichtung der Verkehrszeichen eine Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung für angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht je Straßenabschnitt für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes (5 x 2.500,- Euro) festgesetzt hat.