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Urteil

11 K 298/21

VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0530.11K298.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, weil diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides derselben Behörde vom 20. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts analog § 78 Abs. 1 VwGO passivlegitimiert (vgl. hierzu Kintz, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 60. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 78 Rn. 20 m.w.N.). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid ist § 23 Abs. 5 des Berliner Mobilitätsgesetzes (MobG BE) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 10 Abs. 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) i.V.m. der Gebührenordnung für das Umsetzen von Fahrzeugen von Flächen des öffentlichen Personennahverkehrs durch die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG-Benutzungsgebührenordnung – BVGBenGebO). Nach Tarifstelle 1 a) BVGBenGebO wird für eine vollzogene Umsetzung eines Pkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse je Einsatzfall eine Gebühr von 208,33 Euro erhoben, sofern sich die Umsetzungsmaßnahme gegen die nach §§ 13 und 14 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 GebBeitrG entstanden ist. Dieser Gebührentatbestand ist erfüllt, insbesondere war die Umsetzung rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Umsetzung ist § 23 Abs. 1, 2 MobG BE i.V.m. §§ 14, 15, 17 ASOG Bln. a) Die BVG war zur Anordnung der Umsetzung zuständig. Denn gemäß § 23 Abs. 1 MobG BE überwacht die BVG unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Ordnungsbehörden den ruhenden Verkehr zur Abwehr von Gefahren, die von einer den Verkehrsregeln oder Verkehrszeichen widersprechenden Nutzung der Verkehrsflächen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ausgehen. So lag der Fall hier, da das Fahrzeug des Klägers nach der Feststellung des die Umsetzung veranlassenden Mitarbeiters der BVG verkehrswidrig in einem Fahrbahnbereich parkte, der durch ein Haltestellenschild als Bushaltestelle markiert war. Gemäß §§ 12, 41 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. Verkehrszeichen 224 der Anlage 2 zu § 41 StVO ist das Parken bis zu 15 Metern vor und hinter einem Haltestellenschild nicht erlaubt. b) Der BVG durfte die Zuständigkeit zur eigenständigen Anordnung der Umsetzung übertragen werden. Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 23 Abs. 1 MobG BE ist die BVG gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 MobG BE berechtigt, Fahrzeuge zur Räumung von Haltestellenbereichen umzusetzen. Zu diesem Zweck finden gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 MobG BE bestimmte Vorschriften des ASOG Bln entsprechende Anwendung, wobei es sich trotz des missverständlichen Wortlauts um eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des ASOG Bln handelt, wie ein Vergleich mit § 23 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 Halbsatz 1 MobG BE zeigt. Verkehrsrechtlich besonders ausgebildete Beschäftigte der BVG dürfen zum Zweck des § 23 Abs. 2 MobG BE vor Ort unter anderem die Befugnisse der §§ 15 und 17 ASOG Bln ausüben (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 a) und b) MobG BE). aa) Die genannten hoheitlichen Befugnisse wurden wirksam auf die BVG übertragen. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) vor. Danach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Das sichert nicht nur einen Funktionsvorbehalt für Beamte im staatsrechtlichen Sinne gegenüber anderen öffentlichen Bediensteten, sondern auch einen weitergehenden Funktionsvorbehalt für öffentliche Bedienstete gegenüber privaten Dritten. Ausnahmen von dieser Regel setzen eine Entscheidung des Gesetzgebers voraus (BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 35/09 –, NVwZ 2011, 368, 370). Diese Grundsätze sind vorliegend nicht verletzt. Insbesondere ist in der Aufgabenübertragung auf die BVG keine Beleihung zu sehen (vgl. für die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf ein als GmbH organisiertes Verkehrsunternehmen BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1984 – 7 B 153/83 –, NVwZ 1985, 48). Eine Beleihung setzt voraussetzt, dass Hoheitsbefugnisse auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts übertragen werden, wobei die entsprechenden Personen ihre privatrechtliche Organisationsstruktur nicht durch den Beleihungsakt verlieren (vgl. Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, VwGO, § 40 Rn. 275; Ibler, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 95. EL Juli 2021, Art. 87 Rn. 199 jeweils m. w. N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Betriebe-Gesetzes (BerlBG) wurde die BVG durch das Land Berlin zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Der Übertragung steht ferner § 2 ASOG Bln nicht entgegen. Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ASOG Bln sind für die Gefahrenabwehr die Ordnungsbehörden zuständig, zu welchen die Senatsverwaltungen und die Bezirksämter gehören. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) wird die Berliner Verwaltung vom Senat (der Hauptverwaltung) und von den Bezirksverwaltungen wahrgenommen. Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe (§ 2 Abs. 2 AZG). Diese Aufgabenzuweisung ist vorliegend gewahrt. § 2 ASOG Bln entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber § 23 MobG BE. Zum einen treten die Befugnisse der BVG gemäß § 23 Abs. 1 MobG BE neben die Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Ordnungsbehörden, verdrängen diese also nicht. Zum anderen ist der Bereich der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten aus den Befugnissen der BVG explizit ausgeklammert (vgl. § 23 Abs. 3 MobG BE i.V.m. Vorschrift 3 Abs. 4 Satz 1 der Ausführungsvorschriften zu § 23 MobG BE – Aufgaben und Befugnisse der Berliner Verkehrsbetriebe bei der Verkehrsüberwachung – AV FahrzeugumsetzungBVG; vgl. zum Einsatz von privaten Dienstleistern zur Überwachung des ruhenden Verkehrs ferner OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Januar 2020 – 2 Ss-OWi 963/18 –, juris). Die Aufgabenübertragung ist auch von § 2 ASOG Bln gedeckt. Denn Anstalten des öffentlichen Rechts werden zur Erledigung von bestimmten Verwaltungsarbeiten und zur Wahrnehmung bestimmter Verwaltungszuständigkeiten errichtet (sog. „Entlastungseffekt der Staatsverwaltung“ bzw. mittelbare Staatsverwaltung). Der Anstaltsträger bestimmt Organisation und Aufgaben der Anstalt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist bzw. die Aufgabe nicht an die Anstalt delegiert wurde (vgl. hierzu Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 55 ff.; Weber, in: Weber kompakt, Rechtswörterbuch, 5. Edition 2021; Ibler, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 95. EL Juli 2021, Art. 86 Rn. 71; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 42/99 –, juris, Rn. 23). Insoweit handelt die BVG als Untergliederung der zuständigen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (vgl. § 21 Satz 1 BerlBG i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des Senats) innerhalb der ihr zugewiesenen Kompetenzen. Schließlich liegt kein Verstoß gegen das BerlBG vor. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BerlBG ist Aufgabe der BVG die Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr für Berlin mit dem Ziel kostengünstiger und umweltfreundlicher Verkehrsbedienung sowie aller hiermit in technischem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 1 BerlBG kann die Anstalt im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabenstellung mit den Betriebszwecken zusammenhängende Aufgaben wahrnehmen. Näheres regelt gemäß § 3 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 Nr. 6 BerlBG eine durch die BVG zu erlassende Satzung (vgl. insoweit § 1 Abs. 1 a) und Abs. 2 Nr. 1 der Satzung für die Berliner Verkehrsbetriebe). Der (weite) Wortlaut von § 3 Abs. 6 Nr. 1 BerlBG lässt eine entsprechende Übertragung zu. Denn die Umsetzung von Fahrzeugen, die beispielweise Busspuren blockieren oder Busse beim An- und Abfahren behindern, kann als mit den Betriebszwecken der BVG – der Durchführung öffentlichen Personennahverkehrs – zusammenhängende Aufgabe verstanden werden. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung des BerlBG, wonach die Anstalten Kompetenzen erhalten sollen, die für eine effiziente Aufgabenerfüllung erforderlich sind (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 15/4938 vom 28. März 2006, A. Begründung b) Einzelbegründung § 3 Absatz 6). Aus Effizienzgesichtspunkten ist es geboten, der BVG die Kompetenz zum Durchführen von Umsetzungsmaßnahmen einzuräumen, da sich durch die Erfassung und Behandlung von Beeinträchtigungen des ÖPNV innerhalb derselben Behörde unter anderem zeitliche Abläufe verkürzen lassen. bb) Die streitgegenständliche Umsetzungsmaßnahme war rechtmäßig. Nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 b) MobG BE i.V.m. § 17 Abs. 1 ASOG Bln können verkehrsrechtlich besonders ausgebildete Beschäftigte der BVG die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen B ... im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 a) MobG BE i.V.m § 15 Abs. 1 ASOG Bln umzusetzen, war zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich, weil das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Einschreitens verkehrswidrig abgestellt war. Gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Verkehrszeichen 224 der Anlage 2 zu § 41 StVO ist das Parken bis zu 15 Meter vor und hinter einem Haltestellenschild nicht erlaubt. So lag hier der Fall. Das klägerische Fahrzeug war nämlich am 25. Oktober 2020 gegenüber der Adresse W ... weniger als 15 Meter von einem Haltestellenschild entfernt geparkt, was er mittlerweile selbst eingeräumt hat. Ermessensfehler bei der Anordnung der Umsetzung liegen nicht vor, insbesondere war die Maßnahme verhältnismäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zwar grundsätzlich unverhältnismäßig, allein die Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens, also ausschließlich generalpräventive Erwägungen, zum Anlass für Abschleppmaßnahmen zu nehmen; andererseits dürfen aber verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge regelmäßig abgeschleppt werden, sofern sie entweder andere Verkehrsteilnehmer behindern oder – bei fehlender konkreter Behinderung – wenn die gegenläufigen Interessen berücksichtigt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 – BVerwG 3 C 5.13 –, juris, Rn. 12). Nach diesen Maßstäben war eine Umsetzung verhältnismäßig. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug des Klägers konkret die Anfahrt eines Omnibusses behinderte, wie sich aus dem Umsetzungsprotokoll ergibt, welches als öffentliche Urkunde im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. §§ 415 Abs. 1, 417, 418 ZPO den vollen Beweis für die Richtigkeit der in ihm bezeugten, von der Urkundsperson selbst wahrgenommenen Tatsachen liefert (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2018 – OVG 1 B 13.16 –, juris, Rn. 19). Bei der BVG handelt es sich insbesondere um eine Behörde im Sinne von § 417 ZPO. Eine Behörde im Sinne der Norm ist ein in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügtes Organ der Staatsgewalt, das dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staats tätig zu sein, wobei die Rechtsprechung auch die Behördeneigenschaft von Anstalten des öffentlichen Rechts bereits bejaht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1963 – IV ZB 171/3 –, NJW 1964, 299; Saenger, Zivilprozessordnung, 9. Auflage 2021, § 415 Rn. 4 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 7. April 2011 – V ZB 207/10 –, NJW-RR 2011, 953, 954 für eine Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts). Für diese Auslegung spricht auch § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin (VwVfG Bln) i.V.m. § 1 Abs. 4 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wonach im Verwaltungsverfahren auf einen funktionellen Behördenbegriff abzustellen ist. Der Beweis erstreckt sich gemäß § 417 ZPO darauf, dass eine amtliche Umsetzungsanordnung unter den in dem Protokoll niedergelegten Umständen stattgefunden hat. Darüber hinaus erbringt das Umsetzungsprotokoll gemäß § 418 ZPO den vollen Beweis für die in ihm bezeugten Tatsachen, die der beurkundende Mitarbeiter wahrgenommen hat. Vor diesem Hintergrund steht – ohne Rücksicht auf die Überzeugung des Gerichts – aufgrund der Angaben in diesem Protokoll fest, dass durch das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Umsetzungsanordnung ein Bus der Linie N50 behindert und dass das streitgegenständliche Fahrzeug deshalb umgesetzt worden ist. Unerheblich ist, dass der Kläger behauptet, dem Busfahrer habe ausreichend Platz zum Rangieren zur Verfügung gestanden und Busse würden nachts nur selten fahren. Zum einen steht dem – wie oben ausgeführt – die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde entgegen. Zum anderen ist eine Behinderung der Nutzbarkeit einer Bushaltestelle nicht erst dann anzunehmen, wenn diese schlechterdings nicht mehr genutzt werden kann, sondern bereits dann, wenn ihre Nutzung durch das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (ständ. Rspr. der Kammer, vgl. nur die Urteile der Kammer vom 27. Mai 2016 – VG 11 K 502.15 – und 26. Februar 2016 – VG 11 K 526.15 –). Die mit der Einrichtung von Busparkplätzen verbundene Zielsetzung rechtfertigt Maßnahmen zur Freihaltung und Beseitigung von Störfaktoren, um zu gewährleisten, dass der gekennzeichnete Bereich entsprechend seiner Funktion genutzt werden kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. September 1998 – 5 A 6183/96 –, juris). Die Freihaltung der Buszu- und -abfahrt sowie der Haltestelle muss jederzeit – und zwar in vollem räumlichen Umfang – gewährleistet sein, um einen ungehinderten Linienbusbetrieb zu ermöglichen (vgl. VGH München, Beschluss vom 4. Januar 2010 – 10 ZB 09.2212 -, juris). Selbst wenn eine konkrete Behinderung fehlen würde, wäre somit die Anordnung der Umsetzung angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne gewesen. Zugunsten des ordnungsbehördlichen Einschreitens fällt hier nämlich ins Gewicht, dass sowohl der Gesetz- als auch der Verordnungsgeber dem reibungslosen Funktionieren des öffentlichen Personennachverkehrs einen hohen Stellenwert beimessen. So regelt die bundeseinheitlich geltende Verwaltungsvorschrift zu §§ 39 bis 43 StVO (VwV-StVO) unter I.2., dass der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel bei der Regelung des Verkehrs besondere Aufmerksamkeit zu widmen sei; gemäß VwV-StVO II.8 zu § 8 ist die Leichtigkeit des Verkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorrangig zu berücksichtigen. Deshalb ist eine Abschleppmaßnahme auch ohne konkrete Beeinträchtigung des Busverkehrs verhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 – BVerwG 3 C 5.13 –, juris, zur Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei einer Beeinträchtigung des Taxenverkehrs durch parkende Fahrzeuge im Bereich eines Taxenstandes). Der Verhältnismäßigkeit steht es auch nicht entgegen, dass der Kläger vor der Anordnung der Umsetzung nicht kontaktiert wurde. Denn eine Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen besteht im Falle verkehrswidrigen Parkens grundsätzlich nicht. Einer solchen stehen nämlich sowohl die ungewissen Erfolgsaussichten als auch nicht abzusehende weitere Verzögerungen regelmäßig entgegen (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 – BVerwG 3 B 67.02 – juris, Rn. 6; OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1982 – OVG 1 B 69.80). Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kommt demgemäß nur in Betracht, wenn der Führer oder Halter des Fahrzeugs sicher sowie ohne Schwierigkeiten und Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Hierfür ist schon nichts vorgetragen oder ersichtlich. 2. Bedenken gegen den Gebührenbescheid im Übrigen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der Kläger als Eigentümer, Halter und Fahrer des Fahrzeugs Gebührenschuldner i.S.v. § 23 Abs. 5 MobG BE i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. c) GebBeitrG. Hiernach ist derjenige Gebührenschuldner, dem die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung mittelbar oder unmittelbar zugutekommt. Dies ist, sofern – wie hier – die Anordnung der Umsetzung des Fahrzeuges rechtmäßig ist, sowohl der Halter und Eigentümer als Zustandsverantwortlicher (§ 14 Abs. 1 ASOG Bln) als auch der Fahrer als Handlungsstörer (§ 13 Abs. 1 ASOG Bln). Für den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Wegen des Unterliegens des Klägers kann ihm kein Kostenerstattungsanspruch zustehen (Wysk, in: ders., VwGO, 3. Auflage 2020, § 162 Rn. 47a). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf unter 500,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Gebühren für die Umsetzung seines Kraftfahrzeuges. Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines PKW Skoda Octavia mit dem amtlichen Kennzeichen B ... . Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt parkte der Kläger seinen PKW im W ... in 1 ... Berlin. Dort befindet sich gegenüber der Adresse W ... Berlin in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr eine (Nacht-)Bushaltestelle. Da das klägerische Fahrzeug nach der Feststellung des die Umsetzung veranlassenden Mitarbeiters der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) weniger als 15 Meter von der Bushaltestelle entfernt abgestellt worden sei und den Verkehr behindert habe, veranlasste dieser am 25. Oktober 2020 um 1.58 Uhr die Umsetzung des Fahrzeugs. Nach Anhörung des Klägers wurde mit Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2021 für die Umsetzung eine Benutzungsgebühr in Höhe von 208,33 Euro festgesetzt. Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht im Haltestellenbereich geparkt habe und die Umsetzung jedenfalls unverhältnismäßig gewesen sei. Mit Bescheid der Beklagten vom 20. August 2021 (Zustellung am 27. August 2021) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe im Haltestellenbereich nur zwölf Meter hinter dem Haltestellenzeichen der Nachtbushaltestelle der Linie N9 entfernt geparkt. Dadurch sei der Verkehr der Nachtbuslinie N50 behindert worden. Am 27. September 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er räumt ein, weniger als 15 Meter von dem Haltestellenschild der BVG entfernt geparkt zu haben. Allerdings sei die Umsetzungsmaßnahme unverhältnismäßig gewesen. Dem Busfahrer habe ausreichend Platz zum Einparken zur Verfügung gestanden. Außerdem verkehre der Linienbus nachts nur selten. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid der Berliner Verkehrsbetriebe vom 2. Februar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. August 2021 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen entgegen und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.