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Urteil

11 K 433.16

VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0717.11K433.16.0A
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Leitsätze
1. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, ein Erlaubnisinhaber ist ungeeignet, wenn er ein von ihm zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt.(Rn.15) 2. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht abschließend.(Rn.17) 3. Es reicht für die Einleitung von Maßnahmen aus, dass Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, ein Erlaubnisinhaber ist ungeeignet, wenn er ein von ihm zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt.(Rn.15) 2. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht abschließend.(Rn.17) 3. Es reicht für die Einleitung von Maßnahmen aus, dass Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer hat den Rechtsstreit der Vorsitzenden als Einzelrichtern mit Beschluss vom 21. November 2016 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 5. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ob ein Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, wird durch § 11 FeV konkretisiert. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV ist ein Erlaubnisinhaber ungeeignet, wenn er ein von ihm zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. In diesem Fall darf die Behörde von der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Denn die Nichtbeibringung erlaubt die Schlussforderung, dass der Betroffene einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen will. Dieser Schluss ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtenbeibringung rechtmäßig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – BVerwG 3 C 25.04 –, Juris). Nach diesen Maßstäben ist der Kläger wegen Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens zum Führen eines Kraftfahrzeuges als ungeeignet anzusehen. Die Gutachtenaufforderung vom 29. Januar 2016, nach Fristverlängerung bis zum 15. Juni 2016 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung beizubringen, ist rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV kann zur Klärung von Eignungszweifeln bei einem erheblichen Verstoß oder bei wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist. Der Kläger hat wiederholt im Sinne dieser Vorschrift gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. Im Zeitraum vom 22. Januar 2014 bis zur Gutachtenanordnung im Januar 2016 hat er circa 88 Verkehrsverstöße begangen, dabei handelte es sich in 83 Fällen um Verstöße gegen die Halte- und Parkverbotsvorschriften, fünf Verkehrsordnungswidrigkeiten waren auf Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurückzuführen. Dabei ist unerheblich, dass der größte Teil dieser Verkehrsverstöße nicht in das vom Kraftfahrt-Bundesamt geführte Fahreignungsregister eingetragen wurde, sondern (lediglich) vom Polizeipräsidenten in Berlin im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren verfolgt worden war. Zwar wird im Grundsatz eine fehlende Eignung aufgrund wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften durch das Fahreignungs-Bewertungssystem in § 4 StVG (sog. „Punktsystem“) geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG findet das Punktsystem jedoch keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen, insbesondere aufgrund der Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Hieraus folgt, dass das Fahreignungs-Bewertungssystem nicht abschließend ist (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2014 – 10 S 1883/14 –, Juris). Diese Öffnungsklausel ermöglicht es zwar nicht, aus Verkehrsverstößen Eignungsbedenken ohne Rücksicht auf das Punktsystem herzuleiten. Grundsätzlich ergibt sich nämlich erst aus der Punktebewertung der einzelnen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach dem Bußgeldkatalog die eignungsrelevante Gewichtung der einzelnen Verkehrsverstöße, weil das Punktsystem als solches mit der Anzahl der Punkte die Häufigkeit der Verstöße bestimmt, die erforderlich sind, bis es zu den nach § 4 Abs. 5 StVG vorgesehenen abgestuften Maßnahmen kommt. Die Ausnahme vom Punktsystem kann deshalb systematisch nur dahin verstanden werden, dass besondere Gründe dafür vorliegen müssen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ohne vorangegangene Warnung als fahrungeeignet angesehen werden kann, bevor er – nach neuer Rechtslage – acht oder mehr Punkte erreicht und zudem nicht die Möglichkeit hatte, von den nach dem Punktesystem vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2007 – OVG 1 S 55.07 – Juris). Diese besonderen Gründe müssen sich aus Art oder Häufigkeit der Verkehrsverstöße ergeben und in spezifischer Weise Bedeutung für die Eignung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr haben. Denn nur bei hinreichender Aussagekraft ist eine Bewertung als Eignungsmangel bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften gerechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – OVG 1 S 145.07 –). Daraus folgt, dass bei der Prüfung der Kraftfahreignung geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs, grundsätzlich mit Blick auf ihr geringes Gefährdungspotential außer Betracht zu bleiben haben. Nur ausnahmsweise schließen aber auch Zuwiderhandlungen dieser Art die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1955 – BVerwG I C 156.53 –, Juris; Beschluss vom 17. Dezember 1976 – BVerwG VII C 57.75 –, Juris). Nach Auffassung der Kammer war es zulässig, die vom Polizeipräsidenten in Berlin verfolgten Verkehrsverstöße im Rahmen des Fahrerlaubnisverfahrens zu würdigen. Da das Fahreignungs-Bewertungssystem – wie dargelegt – nicht abschließend ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde bei der Ermittlung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers nicht auf Auskünfte aus den dort genannten Registern beschränkt, sondern kann auch auf andere eignungsrelevante Erkenntnisse zurückgreifen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. September 2004 - 10 S 1283/04 -, VBlBW 2005, 107) Die gesetzliche Grundlage für die Mitteilung des Polizeipräsidenten in Berlin an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Fahrerlaubnisbehörde ergibt sich aus § 44 Abs. 1 ASOG. Danach können zwischen den Ordnungsbehörden sowie zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ist vorliegend aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung tätig geworden und damit als Ordnungsbehörde. Das Fahrerlaubnisrecht ist verkehrsbezogenes Gefahrenabwehrrecht (BVerfGE, Beschluss vom 10. Dezember 1075 – 1 BvR 118/71 -, BVerfGE 40, 371, 380). Die Übermittlung dieser Daten durch die Polizei war auch im Sinne von § 44 Abs. 1 ASOG zur Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als Fahrerlaubnisbehörde erforderlich. Denn die Vielzahl der von dem Kläger begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten wies auf einen Aspekt seiner Persönlichkeit hin, der die von dem Antragsgegner nach § 2 Abs. 7 StVG zu klärende Frage der Fahreignung des Klägers betraf. Würde im Sinne des Klägers eine „Übermittlung“ nach dieser Vorschrift nicht inzident zugleich auch das dem Übermitteln vorangehende Erheben bzw. Sammeln dieser Informationen beinhalten, würde die Regelung in § 44 Abs. 1 ASOG leerlaufen, da eine Übermittlung von personenbezogenen Daten ohne deren vorherige Erhebung bzw. Sammlung nicht möglich ist. Selbst wenn man jedoch mit dem Kläger davon ausginge, dass die Polizeibehörde ihre Informationen nicht rechtmäßig gesammelt haben sollten, könnten die übermittelten Informationen über Verkehrsordnungswidrigkeiten zur Anforderung eines Gutachten wegen Eignungszweifeln verwendet werden. Denn nach § 46 Abs. 3 FeV reicht es für die Einleitung von Maßnahmen aus, dass „Tatsachen bekannt“ werden, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen. Diese Norm schreibt folglich nicht ausdrücklich vor, dass der Übermittler der Tatsachen seinerseits rechtmäßig gehandelt haben muss, um deren Verwertung durch die Fahrerlaubnisbehörde zu erlauben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2017 – OVG 1 S 99.16 -, n.v.). Das von dem Kläger behauptete Beweisverwertungsverbot besteht im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht. Das Entziehungsverfahren sanktioniert nämlich nicht nachträglich strafbewehrtes Verhalten, sondern dienst der Gefahrenabwehr, so dass ein strafprozessuales Verwertungsverbot der Verwertung der von dem Polizeipräsidenten übermittelten Daten grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2014 – OVG 1 S 25.14 -, n.v.). Soweit - wie im Fahrerlaubnisrecht - ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel - und so auch vorliegend - zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren mit erheblichem Gewicht auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörde an der Berücksichtigung (eventuell) fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wäre bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätte, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind. (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. September 2016 - 16 B 685/16 -, Juris). Nach diesen Maßgaben bestanden im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung hinreichend gewichtige Eignungszweifel, um die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dabei hat das Gericht auf eine Gesamtwürdigung der von dem Kläger begangenen oder ihm zuzurechnenden Verkehrsordnungswidrigkeiten seit Januar 2014 abgestellt. Eine Beschränkung auf solche Zuwiderhandlungen, die erst nach dem von dem Antragsgegner angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachten begangen oder bekannt wurden, lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG entnehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Januar 2002 – 3 Bs 4/02, – Juris zur Frage der Berücksichtigung von Verkehrsverstößen nach Neuerteilung einer Fahrerlaubnis). Dem Kläger sind in dem Zeitraum von Januar 2014 bis 19. Januar 2016 insgesamt 88 Verkehrsverstöße anzulasten, weitere drei Verkehrsverstöße wurden ihm bis zum 25. Juli 2016 angelastet. Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob diese Verstöße von ihm selbst als Fahrer oder – wie er im Verwaltungsverfahren teilweise sinngemäß behauptet hat – zumindest teilweise von seiner Frau begangen wurden. Auch wenn nicht er, sondern seine Frau einen Teil dieser Verkehrsverstöße begangen haben sollte, müsste er diese Verstöße gegen sich gelten lassen. Er hat hierzu zwar im Verwaltungsverfahren vorgetragen, Halter des Fahrzeugs sei die Firma Renault König, er selbst habe einen Nutzungsvertrag mit dieser Firma abgeschlossen, seine Ehefrau nutze den Wagen fast ebenso häufig wie er. Damit ist er selbst Nutzungsberechtigter des Fahrzeugs und hat, wenn er das Fahrzeug seiner Ehefrau überlässt, eine Position wie ein Halter eines Fahrzeugs, der sein Fahrzeug einem Dritten zur Nutzung überlässt. Eignungsmängel können sich nicht nur in einem Verkehrsverhalten als Fahrer eines Fahrzeugs zeigen, sondern auch im Umgang eines Halters mit seinem Fahrzeug und dessen Nutzung durch Dritte. Der Halter eines Kraftfahrzeuges zeigt nämlich charakterliche Mängel, die ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweisen, wenn er durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, dagegen aber nichts unternimmt, weil er keine Rechtsmittel gegen die Bußgeldbescheide ergreift und auch nicht die Überlassung des Fahrzeugs an die jeweiligen Täter von Ordnungswidrigkeiten verweigert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1976 – BVerwG VII C 57.75 – Juris). Dies ist hier der Fall, da der Kläger selbst einräumt, stets von den Ordnungswidrigkeitenverfahren über die Firma Renault König erfahren und zu haben, offenbar jedoch ohne hieraus die angemessenen Schlüsse abzuleiten. Aus der Vielzahl der Verkehrsverstöße folgt, dass der Kläger die den Straßenverkehr betreffende Rechtsordnung nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, im Straßenverkehr auch bloße Ordnungsvorschriften einzuhalten. Er missachtet diese hartnäckig, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht. So hat er vielfach im absoluten Halteverbot oder auch einmal im Bereich eines Schutzstreifens für den Fahrradverkehr geparkt, sehr häufig im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein geparkt und mehrfach die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Die Verkehrsverstöße erfolgten zeitweise in enger zeitlicher Abfolge, manchmal beging er sogar mehrere Ordnungswidrigkeiten an einem Tag. Dabei ist festzustellen, dass zumindest das Parken auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr ein erhöhtes Gefährdungspotential und damit verkehrssicherheitsrelevante Auswirkungen auf den fließenden Verkehr hatte. Die langjährige und beharrliche Begehung von Verkehrszuwiderhandlungen offenbart damit nicht nur eine nachlässige Einstellung zu den ruhenden Verkehr regelnden Ordnungsvorschriften, sondern deutet auf eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften hin. Das hartnäckige Fehlverhalten des Klägers, der sich auch durch die Vielzahl der Ordnungsgelder nicht hat beeindrucken lassen, lässt zumindest aufklärungsbedürftige Zweifel daran aufkommen, ob er die im fließenden Verkehr geltenden Verkehrsvorschriften beachtet. Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass der Kläger auch mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem hohen Gefährdungspotential begangen hat. Es liegen deshalb konkrete und erhebliche Eignungszweifel vor, die zumindest die Anordnung einer Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung als milderes Mittel gegenüber der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Der Kläger hat die Gelegenheit, die Fahreignungsbedenken der Behörde durch Vorlage eines Gutachtens auszuräumen, nicht wahrgenommen. Deshalb musste der Beklagte nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von fehlender Fahreignung ausgehen; ihm ist insoweit kein Ermessen eingeräumt. Die sonstigen in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Nebenentscheidungen sind ebenfalls rechtmäßig, insbesondere hat die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger zu Recht nach § 3 Absatz 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV verpflichtet, seinen Führerschein abzuliefern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 teilte der Polizeipräsident in Berlin der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass gegen den Kläger seit dem 22. Januar 2014 circa 88 Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren geführt werden mussten. Dabei handele es sich 83 Parkverstöße und 5 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 29. Januar 2016 auf, innerhalb von zwei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Prüfung seiner Fahreignung beizubringen. Zur Begründung führte es an, wegen der wiederholten Verkehrsdelikte im Wesentlichen bestünden erhebliche Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nachdem er auch nach beantragter Fristverlängerung kein Gutachten vorgelegt hatte, hörte ihn das Landesamt mit Schreiben vom 11. Mai 2016 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 5. Juli 2016 entzog der Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis des Klägers und ordnete die Rückgabe des Führerscheines an. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er ein von ihm zu Recht gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht habe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten seien nicht nachweislich von ihm begangen worden. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 28. September 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Aufgrund der Vielzahl von Verkehrsverstößen bestünden Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Voraussetzung für die Eignung sei die gefestigte Bereitschaft zur Einhaltung derjenigen Regeln und Normen des menschlichen Zusammenlebens, die dem Schutz der Interessen und insbesondere der Sicherheit jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers dienten. Auch wenn er selbst tatsächlich nicht sämtliche Verkehrsverstöße begangen habe, müsse er diese gegen sich gelten lassen. So sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Halter eines Fahrzeugs charakterliche Mängel zeige, wenn laufend mit seinem Fahrzeug Verkehrsverstöße begangen werden, er jedoch nichts dagegen unternehme. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilrechtsschutzantrag des Klägers mit Beschluss vom 23. November 2016 zurückgewiesen. Seine hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 10. Januar 2017 zurückgewiesen (OVG 1 S 99.16). Mit seiner bei Gericht am 28. Oktober 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Polizeipräsident in Berlin habe rechtswidrig die Verkehrsverstöße gesammelt. Die Sammlung der Daten sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, eine Weitergabe der Daten sei unzulässig. Es läge ein Verwertungsverbot vor. Es möge richtig sein, dass der Kläger eine Vielzahl von Verstößen gegangen habe, jedoch werde bestritten, dass es 83 Verkehrsverstöße gewesen seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 5. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. September 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen unter Aufrechterhaltung der Begründung des Widerspruchsbescheides entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte und die beigezogene Fahrerlaubnisakte verwiesen, welche vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.