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Beschluss

11 K 280.16 V (PKH)

VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1027.11K280.16V.PKH.0A
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Tenor
Den Klägern wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt F... Prozesskostenhilfe bewilligt.
Entscheidungsgründe
Den Klägern wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt F... Prozesskostenhilfe bewilligt. Den Klägern ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Kläger nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es kommt in Betracht, dass der Bescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Dubai vom 23. Juni 2016 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO); möglicherweise haben sie einen Anspruch auf die begehrten Visa. Bei einem Anspruch zum Kindernachzug nach § 32 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), der ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern voraussetzt, ist zu erwägen, ob die Sorgerechtsregelungen der Vereinigten Arabischen Emirate, nach denen die Mutter der Kläger kein Sorgerecht (mehr) inne hätte, in Deutschland anerkannt werden können. Möglicherweise liegt ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2014 – OVG 6 N 48.14 – juris, Rdnr. 5). Selbst wenn sich ein Kindernachzug nur nach § 32 Abs. 4 AufenthG richten würde, erscheint das Vorliegen einer hierfür erforderlichen besonderen Härte nicht ausgeschlossen. Denn es steht nach Aktenlage nicht sicher fest, dass die Kläger als syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in den Vereinigten Arabischen Emiraten einen sicheren Aufenthaltsstatus haben. Dieses Land ist kein Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention, gewährt prinzipiell kein Asylrecht und unterstützt syrische Flüchtlinge, die dort derzeit geduldet werden, nicht materiell (so die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. September 2016 an das BAMF). Aus diesem Grund ist derzeit auch die Annahme der Beklagten und des Beigeladenen fraglich, dem Kindernachzug stehe die fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) entgegen. Möglicherweise ist hiervon zwingend nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen. Angesichts des unsicheren Aufenthaltsstatus der Kläger in den Vereinigten Arabischen Emiraten könnte zweifelhaft sein, ob sie an dieses Land eine „besondere Bindung“ im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG haben. Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 und 3 ZPO).