Urteil
11 K 330.15
VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1118.11K330.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Ausnahme von den gesetzlichen Größenanforderungen für Kennzeichenschilder kommt nur in Betracht, wenn es andernfalls nicht möglich ist, ein Kennzeichenschild an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle anzubringen, was wiederum voraussetzt, dass es dem Halter nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, durch Veränderungen am Fahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens zu ermöglichen.(Rn.13)
2. Nicht maßgebend ist, ob das Anbringen einer zusätzlichen Kennzeichenhalterung „üblich“ ist, sondern ob dies technisch möglich und dem Kläger finanziell zumutbar ist.(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ausnahme von den gesetzlichen Größenanforderungen für Kennzeichenschilder kommt nur in Betracht, wenn es andernfalls nicht möglich ist, ein Kennzeichenschild an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle anzubringen, was wiederum voraussetzt, dass es dem Halter nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, durch Veränderungen am Fahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens zu ermöglichen.(Rn.13) 2. Nicht maßgebend ist, ob das Anbringen einer zusätzlichen Kennzeichenhalterung „üblich“ ist, sondern ob dies technisch möglich und dem Kläger finanziell zumutbar ist.(Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet, so dass offen bleiben kann, ob sie zulässig ist. Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); er hat keinen Anspruch auf ein verkleinertes Kennzeichen, Ermessensfehler liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das von ihm begehrte zweizeilige Kennzeichenschild mit den Maßen 255 mm x 130 mm (vgl. insoweit VG Berlin, Urteil vom 14. November 2013 – VG 11 K 561.12 –). Anspruchsgrundlage hierfür ist § 10 Abs. 3 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Danach muss das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Durch die Abstempelung wird das bereits zugeteilte Kennzeichen (hier: B...) zu einem amtlichen Kennzeichen und das vorgelegte Kennzeichenschild genehmigt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abstempelung eines Kennzeichens der Größe 255mm x 130mm, weil diese Größe nicht den gesetzlich geforderten Maßen entspricht. Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichenschilder ist in § 10 FZV geregelt. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV müssen Form, Größe und Ausgestaltung der Kennzeichenschilder einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 der FZV entsprechen. Nach Anlage 4 Nr. 1 Satz 1 FZV dürfen für den klägerischen Pkw nur einzellige Kennzeichen der Größe 520mm x 110mm (Buchst. a) oder zweizeilige Kennzeichen der Größe 280mm x 200mm (Buchst. b). Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen mit den Maßen 255mm x 130mm (Buchst. d) dürfen nach Anlage 4 Nr. 1 Satz 2 FZV nur für Leichtkrafträder sowie Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 FeV zugeteilt werden. Bei Letzteren handelt es sich im Wesentlichen um land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen. Eine Ausnahme nach Anlage 4 Nr. 4 Sätze 6 und 7 FZV kommt nicht in Betracht. Danach kann eine Ausnahme von den dargestellten Größenanforderungen für Kennzeichenschilder gemacht werden, wenn es andernfalls nicht möglich ist, ein Kennzeichenschild an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle anzubringen. Dies setzt jedoch voraus, dass es dem Halter nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, durch Veränderungen am Fahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens zu ermöglichen. Die Zulassungsbehörde hat im angegriffenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass es dem Kläger möglich ist, mittels eines Komplettsatzes für selbstleuchtende Kennzeichen, dessen Kosten bei 109,- Euro liegen, oder eines LED-Kennzeichenhalters, der weniger als 70,- Euro kostet, ein Kennzeichenschild der Maße 520mm x 110mm ordnungsgemäß an der Heckklappe zu montieren. Dass diese Angaben zu technischer Machbarkeit und Kosten unrichtig sind, ist nicht ersichtlich und hat auch der Kläger nicht dargetan. Sein Hinweis in der mündlichen Verhandlung, bei seiner Kfz-Werkstatt sei ihm mitgeteilt worden, dass die von der Zulassungsbehörde vorgeschlagene Lösung nicht üblich sei, ist zum einen völlig pauschal und zum anderen ohne Bedeutung. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob das Anbringen einer zusätzlichen Kennzeichenhalterung „üblich“ ist, sondern ob dies technisch möglich und dem Kläger finanziell zumutbar ist. Selbst wenn er nicht Zugang zu den von Beklagtenseite recherchierten günstigsten Angeboten haben sollte, sondern die Beschaffungskosten darüber lägen und er zusätzliche Kosten für eine Montage aufzuwenden haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass dieser Aufwand von allenfalls einigen hundert Euro die finanzielle Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. Ferner spricht nichts dafür, dass mit einer nachgerüsteten Kennzeichenhalterung von dem Kennzeichenschild eine Verletzungsgefahr ausgehen könnte. Unabhängig von der technischen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer nachträglichen Veränderung am Fahrzeug darf die Zulassungsstelle eine Ausnahme nach Anlage 4 Nr. 4 Sätze 6 und 7 FZV nicht bewilligen. Denn nach Anlage 4 Nr. 4 Satz 7 2. Halbsatz FZV steht – selbst bei technischer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit – einer Ausnahme entgegen, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist. So verhält es sich hier, weil das klägerische Fahrzeug werksmäßig mit einer Heckklappe ausgestattet war, an der ein Kennzeichenschild der Maße 520mm x 110mm angebracht werden konnte, und erst nachfolgend eine Heckklappe mit einer verkleinerten Anbringungsfläche montiert worden war. Des Weiteren hat die Zulassungsbehörde ermessensfehlerfrei die Erteilung eines verkleinerten Kennzeichenschildes nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FZV abgelehnt. Nach dieser Vorschrift kann die Zulassungsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 der FZV, also auch von § 10 FZV, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen. Die Zulassung von Ausnahmen steht damit im behördlichen Ermessen. Das Gericht hat diese Ermessensentscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Zutreffend hat die Behörde erkannt, dass ihr durch § 47 Abs. 1 Satz 1 FZV die Möglichkeit einer Ausnahme eingeräumt ist. Die konkrete Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Dabei ist vom Zweck der Ausnahmevorschrift auszugehen, mit der besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden soll, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, welcher dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 – BVerwG 3 C 33.01 – juris, Rdnr. 20 [zu § 70 StVZO]). Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt Gründe voraus, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von welchem dispensiert werden soll, überwiegen; sie darf das Schutzgut der Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigen (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. April 1998 – 11 B 97.833 – juris, Rdnr. 31 [zu § 46 StVO]). Die Zulassungsbehörde hat diese obergerichtliche Rechtsprechung fehlerfrei mit der Erwägung der Sache nach aufgegriffen, Ausnahmen dürften nicht dazu führen, dass Vorschriften der FZV „unterlaufen“ würden. Die hier einschlägige Konstellation, dass nachträglich der Platz für das hintere Kennzeichen geändert wurde, ist in Anlage 4 Nr. 4 FZV explizit geregelt. Es handelt sich gerade um den typischen Regelfall, den der Verordnungsgeber bei Schaffung von Anlage 4 Nr. 4 FZV vor Augen hatte. Er wollte mit den dortigen Regelungen so weit wie möglich sicherstellen, dass bei üblichen Kraftfahrzeugen ausschließlich Kennzeichen der Größe 520mm x 110mm oder 340mm x 200mm verwendet werden. Nach der gesetzgeberischen Intention sollen Ausnahmen nur dann möglich sein, wenn eine Änderung der Kennzeichenhalterung technisch unmöglich oder unzumutbar ist. Weiter hat er ausdrücklich ausgeführt, dass Ausnahmen bei nachträglicher Änderung der Anbringungsstelle generell ausgeschlossen sind. Dies hat zur Folge, dass Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FZV nicht bereits bei verkleinerter Anbringungsstelle oder – bei nachträglichen Änderungen – bei Unmöglichkeit der Umrüstung oder finanzieller Unzumutbarkeit genehmigt werden können. Vielmehr müssen weitere besondere Umstände, die vom typischen Regelfall abweichen, hinzutreten. Denn anderenfalls würden Regelungen in § 10 FZV und Anlage 4 FZV entgegen des Willens des Verordnungsgebers über das Vehikel der Ausnahmeregelung in § 47 Abs. 1 Satz 1 FZV regelmäßig unangewendet bleiben. Für solche besonderen Umstände ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Nicht zu beanstanden sind auch die weiteren Ermessenserwägungen des Beklagten. Fehlerfrei hat er ausgeführt, dass es dem Kläger möglich und zumutbar ist, durch Veränderungen am Fahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens zu ermöglichen; soweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Soweit andere Zulassungsbehörden – der Kläger verweist auf Zulassungen in Brandenburg und in Sachsen – eine großzügigere Genehmigungspraxis verkleinerter Kennzeichen haben, kann er daraus nichts herleiten, weil eine Ermessensausübung anderer Behörden nicht das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten bindet. Vielmehr liegt es gerade in der Natur einer Ermessensentscheidung, dass verschiedene Behörden ihren Ermessensspielraum unterschiedlich ausfüllen. Erst recht gilt dies aufgrund des Föderalismus in Deutschland (Art. 20 Abs. 1 GG) dann, wenn die Behörden verschiedenen Bundesstaaten angehören. Schließlich kann der Verweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Zulassungsbehörde behandele Importfahrzeuge, die bereits werksmäßig mit einer verkleinerten Anbringungsfläche für Kennzeichen ausgestattet sind, und Fahrzeuge, die nachträglich umgebaut wurden, bei der Genehmigung verkleinerter Kennzeichen unterschiedlich, nicht zu einem Ermessensfehler führen. Denn diese Differenzierung beruht auf einem sachlichen Grund, weil auch in Anlage 4 Nr. 4 FZV zwischen diesen Fahrzeuggruppen differenziert wird: Während bei Importfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung verkleinerter Kennzeichen in Betracht kommt, ist dies bei umgebauten Fahrzeugen prinzipiell ausgeschlossen. Es kann daher nicht fehlerhaft sein, wenn das behördliche Ermessen im Gesetz vorgenommene Differenzierungen aufgreift. Sachlich gerechtfertigt ist diese Unterscheidung im Übrigen deswegen, weil im einen Fall das Fahrzeug bereits vom Fahrzeughersteller mit einer verkleinerten Anbringungsfläche versehen wurde, im anderen Fall der Eigentümer ohne zwingenden Grund – vermutlich aus rein ästhetischen Erwägungen – nachträglich eine nicht ordnungsgemäße Anbringungsfläche geschaffen hat. Selbst wenn die Genehmigungspraxis des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Hinblick auf Importfahrzeuge rechtswidriger Weise zu großzügig sein sollte, kann der Kläger daraus nichts herleiten, weil kein Anspruch darauf bestehen kann, in gleicher Weise rechtswidrig eine Vergünstigung zu erhalten (keine Gleichheit im Unrecht). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuteilung eines verkleinerten Kennzeichens. Er erwarb nach eigenen Angaben im Sommer 2014 einen BMW 728i und ließ diesen am 29. Juli 2014 mit dem amtlichen Kennzeichen B... zu. Das Fahrzeug, das für den europäischen Markt produziert und mit einer entsprechenden Heckklappe werksmäßig ausgerüstet worden war, war von einem Voreigentümer mit einer Heckklappe in sog. Amerika-Ausführung umgebaut worden, bei der die Anbringungsstelle für das hintere Kennzeichen im Vergleich zur Version für den europäischen Markt verkleinert ist. Zunächst brachte der Kläger an dieser Stelle ein Kennzeichen der Größe 520mm x 110mm in der Weise an, dass er die Enden des Kennzeichens etwas umbog. Am 25. November 2014 beantragte er bei Vorsprache beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Zuteilung eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens. Dies lehnte der zuständige Bearbeiter mündlich mit der Begründung ab, der Anbringungsplatz des Kennzeichens sei nachträglich verändert worden. Mit Vollmacht des Klägers wandte sich die „F... GbR“ mit Schreiben vom selben Tag an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit dem Antrag, dem Kläger ein verkleinertes Kennzeichen zu bewilligen. Zur Begründung führte das Unternehmen aus, der Kläger habe das Fahrzeug bereits mit amerikanischer Heckklappe erworben, die Umbaukosten für eine Heckklappe mit deutschen Anbaumaßen betrügen 2.975,- Euro. Bei einem Verkehrsunfall hätten Polizeibeamte den Kläger darauf hingewiesen, dass das montierte Standardkennzeichen viel zu groß sei. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 lehnte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten diesen Antrag mit der Begründung ab, erst der nachträgliche Einbau einer anderen Heckklappe habe dazu geführt, dass die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich sei. Eine Ausnahme sei nicht möglich, weil ansonsten die Vorschriften über die Größe von Kennzeichen „unterlaufen“ würden. Zudem könne der Kläger mittels eines Komplettsatzes für selbstleuchtende Kennzeichen, dessen Kosten bei 109,- Euro lägen, oder eines LED-Kennzeichenhalters, der weniger als 70,- Euro kosten würde, ein Standardkennzeichen ordnungsgemäß an der Heckklappe montieren. Seinen dagegen eingelegten, nicht näher begründeten Widerspruch lehnte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2015 unter Verweis auf den Ausgangsbescheid ab. Mit seiner bei Gericht am 6. Juli 2015 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und führt zu Begründung aus: Er sei weiterhin (Mit-)Eigentümer des Fahrzeugs, auch wenn es mittlerweile auf seine Lebensgefährtin, Frau M..., zugelassen sei. Er nutze es auch regelmäßig und käme teilweise für die Unterhalts- und Reparaturkosten auf. Von Behörden in Brandenburg würden in vergleichbaren Sachverhalten anstandslos verkleinerte zweizeilige Kennzeichen erteilt werden. Schließlich sei die unterschiedliche Behandlung von Import- und nachträglich umgebauten Fahrzeugen nicht gerechtfertigt. Er beantragt, ihm ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen nach Anlage 4, Abschnitt 2, Nr. 3 zu § 10 Abs. 2 Fahrzeugzulassungsverordnung für seinen Pkw vom Typ BMW 728i mit dem amtlichen Kennzeichen B... unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2015 zuzuteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, weil das Fahrzeug nicht mehr auf den Kläger zugelassen sei. Zur weiteren Begründung verweist er auf den angegriffenen Bescheid.