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Beschluss

11 L 574.14

VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0216.11L574.14.0A
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Leitsätze
Die Anforderungen an die körperliche Eignung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE sind nicht die gleichen wie für die Fahrerlaubnis der Klasse BE, sondern sind im Vergleich dazu erhöht und im Wesentlichen identisch mit den Anforderungen an die körperliche Eignung eines Inhabers einer Fahrerlaubnis der Gruppe 2 der Fahrerlaubnisklassen nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anforderungen an die körperliche Eignung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE sind nicht die gleichen wie für die Fahrerlaubnis der Klasse BE, sondern sind im Vergleich dazu erhöht und im Wesentlichen identisch mit den Anforderungen an die körperliche Eignung eines Inhabers einer Fahrerlaubnis der Gruppe 2 der Fahrerlaubnisklassen nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung.(Rn.8) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der wörtliche Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2014 gegen den Bescheid des LABO Berlin vom 14. Oktober 2014 hinsichtlich der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. I. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis durch den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 14. Oktober 2014 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt erkennen, dass die Behörde das öffentliche Interesse, erheblichen Gefahren im Straßenverkehr durch Personen, die als Fahrlehrer ungeeignet sind, zu begegnen, als vorrangig gegenüber dem Interesse des Antragstellers, weiterhin als Fahrlehrer tätig sein zu können, angesehen hat. II. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. 1. Bei der Interessenabwägung ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass nach – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher – summarischer Prüfung sein Widerspruch unbegründet ist, weil der – hier allein angegriffene – Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt für die Aufforderung, seinen Fahrlehrerschein abzugeben. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE ist § 8 Abs. 2 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG). Danach ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Dort ist unter anderem geregelt, dass der Bewerber für eine Fahrlehrerlaubnis körperlich geeignet sein muss. Dies trifft auf den Antragsteller nicht zu. Er erfüllt nicht mehr die Anforderungen an die körperliche Eignung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE. Diese Anforderungen sind nicht die gleichen wie für die Fahrerlaubnis der Klasse BE, sondern sind im Vergleich dazu erhöht und im Wesentlichen identisch mit den Anforderungen an die körperliche Eignung eines Inhabers einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (sog. Gruppe 2 der Fahrerlaubnisklassen nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Dies folgt daraus, dass im Interesse der Sicherheit der anvertrauten Fahrschüler sowie der übrigen Verkehrsteilnehmer an die geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers höchste Anforderungen zu stellen sind, die über diejenigen hinausgehen, die der Fahrerlaubnisinhaber der betreffenden Klasse vorweisen muss. Dies ergibt sich sowohl aus der Systematik des Fahrlehrergesetzes als auch aus dem mit dem Erfordernis der körperlichen Eignung eines Fahrlehrers verfolgten Zweck. Die ausdrückliche Regelung des Erfordernisses der körperlichen Eignung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG belegt, dass die körperlichen Anforderungen an einen Fahrlehrer über die an einen Inhaber der entsprechenden Fahrerlaubnis hinausgehen müssen (vgl. Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 6. Aufl., § 2, Rdnr. 4; offen: Bouska/May/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 10. Aufl., § 2, Rdnr. 2). Denn neben der körperlichen Eignung muss ein Fahrlehrer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG auch die entsprechende Fahrerlaubnis besitzen und damit auch deren Voraussetzungen an die körperliche Eignung erfüllen. Sofern die Anforderungen an die körperliche Eignung mit jenen für die Fahrlehrerlaubnis deckungsgleich wären, wären die Eignungsfragen bereits vollständig bei Erteilung und Verlust der Fahrerlaubnis zu prüfen. Einer weiteren Prüfung für die Fahrlehrerlaubnis bedürfte es dann nicht, weil die fehlende Eignung für die entsprechende Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis verhinderte und der Verlust der entsprechenden Fahrerlaubnis nach § 7 Abs. 2 FahrlG schon von Gesetzes wegen zum Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis führte. Erhöhte Anforderungen sind an die körperliche Eignung eines Inhabers einer Fahrlehrerlaubnis im Vergleich zu den Inhaber einer bloßen Fahrerlaubnis deswegen zu stellen, weil dieser nicht selbst unmittelbar das Fahrzeug lenkt, sondern erst dann mit Verzögerung auf den Fahrvorgang einwirkt, wenn er bemerkt, dass sein Fahrschüler in der konkreten Situation nicht richtig oder nicht sicher das Fahrzeug führt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 4. September 1980 – OVG Bf II 55/79 – DAR 1981, S. 31). Zudem muss ein Fahrlehrer nicht nur – wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch – auf die Verkehrssituation achten und gegebenenfalls sein Fahrverhalten darauf einstellen, sondern er muss darüber hinaus seinen Fahrschüler ständig im Auge behalten, seine Fahrweise sorgfältig zu überwachen und sich zum sofortigen Eingreifen bereit halten (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1969 – VI ZR 80/68 – juris, Rdnr. 11). Daneben hat er seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, seinen Fahrschüler gewissenhaft auszubilden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FahrlG). Vor diesem Hintergrund erscheint der Beruf des Fahrlehrers besonders anspruchsvoll, zumal ein Fahrlehrer nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FahrlG bis zu rund acht Stunden täglich praktischen Fahrunterricht erteilen darf (vgl. Bouska/May/ Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 10. Aufl., § 2, Rdnr. 2). Zur Bemessung der konkreten Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung eines Fahrlehrers ist es sachgerecht, auf die Eignungsanforderungen an Inhaber einer Fahrerlaubnis der genannten Gruppe 2 zurückzugreifen (ähnlich Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 6. Aufl., § 2, Rdnr. 4). Einem Busfahrer, Taxifahrer oder Fahrlehrer ist gemeinsam, dass sie gewerbsmäßig in Begleitung von weiteren Personen ein Kraftfahrzeug führen und sie im besonderen Maße für die Sicherheit der ihnen anvertrauten Mitfahrer (seien es Fahrgäste oder Fahrschüler) verantwortlich sind. Der Antragsteller erfüllt – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nicht mehr die körperlichen Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2, weil er im Juli 2011 einen Schlaganfall erlitt. Dies hat der TÜV NORD in dem medizinischen Gutachten vom 8. April 2014 festgestellt und entspricht auch der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Nach der dort aufgeführten Nummer 6.4 besteht bei kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit, wozu ein Schlaganfall zählt, die Eignung der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 (A, A1, A2, B, BE, AM, L und T) nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr fort, während die Eignung der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 auch bei Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses regelmäßig entfällt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn im Sinne der dritten Vorbemerkung der Anlage 4 ein Ausnahmefall vorliegt. Danach gelten die Bewertungen in der Anlage 4 für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Anhaltspunkt für ein Abweichen vom normierten Regelfall bestehen hier nicht. Die sachverständige Ärztin des TÜV NORD hat keinen Ausnahmefall feststellen können und auch eine weitere fachärztliche Begutachtung nicht für erforderlich gehalten. Dies erscheint folgerichtig, weil hier ein typischer Schlaganfall, wie ihn der Verordnungsgeber vor Augen gehabt haben muss, vorliegt: Der Antragsteller erlitt im Juli 2011 einen schwereren Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung, kognitiver Störung und Depression und musste deswegen über einen Monat stationär behandelt werden. Anders als der Antragsteller meint, ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG keine Ausnahme vom Erfordernis der körperlichen Eignung zuzulassen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständigen Behörde Ausnahmen von bestimmten Anforderungen des Fahrlehrergesetzes zulassen. Einer Ausnahme des in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG genannten Erfordernisses der körperlichen Eignung kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nicht in dem abschließenden Katalog von § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG genannt ist. Zudem dürfen nach § 34 Abs. 1 Satz 3 FahrlG Ausnahmen nur genehmigt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen. Dies ist aber bei einem körperlich ungeeigneten Fahrlehrer offensichtlich nicht der Fall. Dem gegenüber betrifft die vom Antragsteller angeführte Kommentarstelle (Bouska/May/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 10. Aufl., § 34 Rdnr. 3b) die hier nicht einschlägige Konstellation, dass der (künftige) Fahrlehrer zwar die Eignungsvoraussetzungen für eine Fahrlehrerlaubnis erfüllt, aber nicht die Voraussetzungen für die eigentlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG notwendigen weiteren Fahrerlaubnisklassen. Nach § 8 Abs. 4 FahrlG hat der Antragsgegner auch ohne Rechtsfehler die Verpflichtung zur Rückgabe des Fahrlehrerscheins verfügt. 2. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des rechtmäßigen Bescheides kommt der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben, zu. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten führt vorliegend dazu, dass das öffentliche Interesse, schwere Sach- und Personenschäden zu vermeiden, die mit Verkehrsunfällen aufgrund körperlich nicht mehr geeigneter Fahrlehrer verbunden sind, das Interesse des Antragstellers überwiegen, vorläufig weiterhin als Fahrlehrer tätig sein zu dürfen. Da feststeht, dass der Antragsteller relevante Eignungsmängel aufweist, die ihn für die von ihm begehrte Fahrlehrerlaubnis ungeeignet erscheinen lassen, braucht nicht erst der Ausgang des Widerspruchs- und anschließenden Klageverfahrens abgewartet und währenddessen eine Gefährdung für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und insbesondere seiner Fahrschüler in Kauf genommen werden. Die für den Antragsteller damit verbundenen Beeinträchtigungen haben demgegenüber geringeres Gewicht, zumal er nach seinem Vorbringen nur nebenberuflich und aushilfsweise als Fahrlehrer tätig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hälfte des Streitwerts für ein Klageverfahren anzusetzen ist, der 10.000,- Euro beträgt.