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Urteil

11 K 419.14

VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0119.11K419.14.0A
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Leitsätze
1. Ordnungsbehörden und Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.(Rn.13) 2. Den Fahrzeughalter trifft die Obliegenheit, mindestens nach drei Tagen nach seinem Fahrzeug zu sehen und ggf. auf geänderte Parkregelungen zu reagieren.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ordnungsbehörden und Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.(Rn.13) 2. Den Fahrzeughalter trifft die Obliegenheit, mindestens nach drei Tagen nach seinem Fahrzeug zu sehen und ggf. auf geänderte Parkregelungen zu reagieren.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 8. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 3. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid ist § 15 Abs. 2, Abs. 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebG) i.V.m. der Anlage zu § 1 der Polizeibenutzungsgebührenordnung (PolBenGebO). Nach Tarifstelle 4.1 a wird für eine Umsetzung eines Pkw bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht je Einsatzfall eine Gebühr von 121,94 Euro erhoben, sofern sich die Umsetzungsmaßnahme gegen die nach §§ 13 und 14 ASOG Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach §§ 9, 10 GebG entstanden ist. Der Gebührentatbestand ist erfüllt, insbesondere ist die Umsetzung rechtmäßig (1.), die Gebührenforderung verhältnismäßig (2.) und der Kläger der richtige Gebührenschuldner (3.). 1. Die Anordnung der (zweiten) Umsetzung am 23. September 2013 war rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 1 ASOG. Hiernach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehört auch das nach § 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 283 angeordnete Verbot, im Bereich eines absoluten Halteverbots zu halten. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit war zum Zeitpunkt der Anordnung der Umsetzung bereits eingetreten, weil das Fahrzeug des Klägers am 23. September 2013 verkehrswidrig abgestellt war. Es war nämlich zu diesem Zeitpunkt im absoluten Halteverbot gegenüber des Columbiadamms 160 in Berlin-Neukölln geparkt. Ermessensfehler bei der Anordnung der Umsetzung liegen nicht vor, insbesondere war die Maßnahme verhältnismäßig. Das Fahrzeug des Klägers behinderte nämlich Filmarbeiten. Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Umsetzung ist ohne Bedeutung, wer das Fahrzeug am Umsetzungsort abstellte, weil die Störung der öffentlichen Sicherheit durch den fortdauernden Parkverstoß unabhängig davon fortbestand. 2. Auch die Gebührenforderung selbst ist verhältnismäßig. Diese kann dann unverhältnismäßig sein, wenn der der Umsetzung zu Grunde liegende Verkehrsverstoß maßgeblich von staatlichen Stellen verursacht wurde und dem in Anspruch genommenen Gebührenschuldner nicht zuzurechnen ist. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Zwar hat nicht der Kläger, sondern ein Abschleppunternehmer am 19. September 2013 – in Übereinstimmung mit der Vereinbarung mit dem Polizeipräsidenten – aufgrund einer vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg veranlassten Umsetzung das klägerische Fahrzeug im bereits eingerichteten, aber noch nicht gültigem Halteverbot abgestellt. Dies kann jedoch die Verantwortung des Klägers für sein Fahrzeug nicht entfallen lassen. Ihn trifft als Fahrzeughalter nämlich die Obliegenheit, mindestens nach drei Tagen nach seinem Fahrzeug zu sehen und ggf. auf geänderte Parkregelungen zu reagieren. Denn ein Vertrauen, dass eine Parksituation unverändert bleibt, kann nur für drei Tage seit dem Parken des Fahrzeugs fortbestehen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 – 3 Bf 116/08 – juris, Rdnr. 50, m.w.N.). Dies gilt hier umso mehr, weil der Kläger die erste Umsetzung am 19. September 2013 verursachte, indem er sein Fahrzeug verkehrswidrig auf einem Behindertenparkplatz abstellte, so dass es für ihn schon an jeder Grundlage eines Vertrauens fehlte, das Fahrzeug werde an seinen ursprünglichen Abstellort verbleiben. Ein Vertrauen, dass ein verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug für mehr als drei Tage nicht umgesetzt werden wird, kann nicht bestehen. Es war ihm daher ohne Weiteres zuzumuten, sich innerhalb von drei Tagen über den Verbleib des von ihm verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs zu vergewissern, zumal es in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnort abgestellt war. Indes unterließ er es, zwischen der ersten Umsetzung am 19. September 2013 um 20:55 Uhr und der zweiten Umsetzung am 23. September 2015 um 7:35 Uhr, also für rund 82 Stunden, sicherzustellen, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt war, sich weiterhin am ursprünglichen Parkort befand und den neuen Abstellort aufzusuchen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Obliegenheit des Klägers ist nicht zu beanstanden, dass sein Fahrzeug in ein bereits eingerichtetes, aber noch nicht gültiges Halteverbot umgesetzt wurde. Auch bestand aus diesem Grund keine Verpflichtung des Polizeipräsidenten, den Kläger – etwa bei dessen Anruf bei der Polizei über den Verbleib seines Fahrzeugs – über das eingerichtete Halteverbot am neuen Abstellort des Fahrzeugs zu unterrichten, zumal dies im Bereich der Massenverwaltung, wozu Umsetzungsfälle zählen, mit einem nicht zu vertretenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. 3. Ferner ist der Kläger Gebührenschuldner im Sinne von § 10 Abs. 2 GebG. Hiernach ist derjenige Gebührenschuldner, dem die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung mittelbar oder unmittelbar zugutekommt. Dies ist, sofern – wie hier – die Anordnung der Umsetzung des Fahrzeuges rechtmäßig ist, neben dem Zustandsverantwortliche (§ 14 ASOG) auch der Fahrer als Handlungsstörer (§ 13 ASOG), denn ihm kommt die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung jedenfalls mittelbar zugute. Der Kläger war als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und als Eigentümer des Fahrzeugs jedenfalls Zustandsstörer nach § 14 Abs. 1 und 3 Satz 1 ASOG. Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.n. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat, da die Frage des Vertrauens auf den Fortbestand einer Parkregelung obergerichtlich bereits geklärt ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 122,- Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Umsetzungsgebühren. Nachdem sein Fahrzeug der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen M... in der B...straße in Berlin-Kreuzberg am 19. September 2013 auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte geparkt war, ordnete das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin dessen Umsetzung an, die um 20:55 Uhr in den Columbiadamm 160 ggü. in Berlin-Neukölln erfolgte. Dort waren beim Abstellen des Fahrzeugs durch einen privaten Abschleppunternehmer bereits mobile Halteverbotsschilder (Zeichen 283 mit dem Zusatz „23.09.13 bis 26.09.13, 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr“) aufgestellt, welche die Verkehrslenkung Berlin am 13. September 2013 zur Durchführung von Filmarbeiten genehmigt hatte. Weil das klägerische Fahrzeug dort weiterhin am 23. September 2013 geparkt war und die Filmarbeiten behinderte, ordnete der Polizeibeamte O... die weitere Umsetzung des Pkw an, die um 7:35 Uhr erfolgte. Mit Bescheid vom 8. Mai 2014 zog der Polizeipräsident in Berlin den Kläger zur Zahlung einer Umsetzungsgebühr von 121,94 Euro für die (zweite) Umsetzung vom 23. September 2013 heran. Hiergegen legte er mit der Begründung Widerspruch ein, er habe am Abend des 22. Septembers 2013 festgestellt, dass sich sein Auto nicht mehr in der B...straße befinde. Durch einen Anruf bei der Polizei habe er erfahren, dass es umgesetzt worden sei. Als er am Nachmittag des 23. September 2013 den mitgeteilten Abstellort aufgesucht habe, sei sein Fahrzeug bereits erneut umgesetzt worden. Die erste Umsetzung durch das Bezirksamt sei rechtswidrig gewesen. Vor der zweiten Umsetzung habe nicht er, sondern das Abschleppunternehmen das Auto im absoluten Halteverbot abgestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2014 wies der Polizeipräsident den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Verantwortung für das Entfernen des Fahrzeugs aus dem Halteverbot habe beim Kläger gelegen. Ein Verkehrsteilnehmer dürfe nur darauf vertrauen, dass 72 Stunden nach dem erlaubten Abstellen eines Fahrzeugs das Parken erlaubt bleibe. Hier hätten zwischen dem Abstellen des klägerischen Fahrzeugs und der Umsetzung mehr als drei volle Tage gelegen. Mit seiner bei Gericht am 26. September 2014 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Gebührenbescheid, wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, er hätte jedenfalls auf seinen Anruf hin vor der zweiten Umsetzung auf das bereits eingerichtete Halteverbot hingewiesen werden müssen. Er beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2014 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3. September 2014 aufzuheben und die Berufung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid.