Urteil
11 K 331.14
VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1027.11K331.14.0A
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Leitsätze
Wird eine Aufenthaltserlaubnis mit der auflösenden Bedingung erteilt, dass diese im Fall des Abbruchs studienvorbereitender Maßnahmen erlischt, so kann das Erlöschen regelmäßig nicht nur auf den Umstand gestützt werden, dass der Ausländer einen Sprachkurs abgebrochen hat.(Rn.12)
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 1. Juli 2014 wird festgestellt, dass die dem Kläger am 5. November 2013 erteilte Aufenthaltserlaubnis weiter fortbesteht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine Aufenthaltserlaubnis mit der auflösenden Bedingung erteilt, dass diese im Fall des Abbruchs studienvorbereitender Maßnahmen erlischt, so kann das Erlöschen regelmäßig nicht nur auf den Umstand gestützt werden, dass der Ausländer einen Sprachkurs abgebrochen hat.(Rn.12) Unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 1. Juli 2014 wird festgestellt, dass die dem Kläger am 5. November 2013 erteilte Aufenthaltserlaubnis weiter fortbesteht. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung am Fortbestand seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 43 Abs. 1 VwGO, weil die Ausländerbehörde vom Erlöschen kraft Gesetzes ausgeht. Deshalb wäre allein mit der Aufhebung des feststellenden Tenors im angegriffenen Bescheid dem Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht Genüge getan, weil es auch in diesem Fall an der verbindlichen Feststellung fehlen würde, dass die Aufenthaltserlaubnis unabhängig von den Regelungen des Bescheides nicht erloschen ist. Die Feststellungsklage ist auch begründet, weil die Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist. Daher ist der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 1. Juli 2014 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die dem Kläger am 5. November 2013 erteilte Aufenthaltserlaubnis besteht fort, sie ist nicht durch Eintritt der auflösenden Bedingung „Erlischt mit Abbruch studienvorbereitender Maßnahmen“ erloschen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erlischt ein Aufenthaltstitel mit Eintritt einer auflösenden Bedingung. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines vorherigen Verwaltungsaktes bedürfte. Unstreitig handelt es sich bei dem Zusatz zur Aufenthaltserlaubnis „Erlischt mit Abbruch studienvorbereitender Maßnahmen“ um eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht erloschen, weil nicht festgestellt werden kann, dass die auflösende Bedingung „Erlischt mit Abbruch studienvorbereitender Maßnahmen“ eingetreten ist. Bei der Prüfung, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, ist zugrundezulegen, wie ein verständiger Dritte diese verstehen darf. Der Regelungsgehalt einer behördlichen Maßnahme ist entsprechend § 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – BVerwG 2 B 60.08 – juris, Rdnr. 2). Danach ist unter einem Abbruch von studienvorbereitenden Maßnahmen nicht schon jede Unterbrechung der Studienvorbereitung zu verstehen. Vielmehr erfordert ein Abbruch, dass die Studienabsicht endgültig aufgegeben wird. Zu studienvorbereitenden Maßnahmen zählen alle Tätigkeiten eines potentiellen Studenten, die geeignet sind, sein beabsichtigtes Studium zu fördern. Anhaltspunkte für eine Beschränkung auf bestimmte studienvorbereitende Aktivitäten ergeben sich weder aus der Formulierung der Nebenbestimmung noch aus dem sonstigen Inhalt des Aufenthaltstitels. Insbesondere fehlt jeder Hinweis darauf, dass zu den studienvorbereitenden Maßnahmen im Sinne der Nebenbestimmung allein Sprachkurse in deutscher Sprache und Studienkollegs zählen sollen. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger seine Studienvorbereitung abgebrochen hat, wobei die beklagte Ausländerbehörde hierfür die materielle Beweislast trägt, so dass bloße Zweifel am Studienverlauf zu ihren Lasten gehen. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er sich durch Deutsch- und Englischkurse bei Sprachschulen wie auch im Heimstudium auf ein Studium vorbereitet hat. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen nicht und sind von der Ausländerbehörde auch nicht geltend gemacht worden. Etwas anderes kann sich auch nicht aus den dort eingegangenen E-Mails ergeben: Die Nachricht vom 8. Mai 2014, wonach der Kläger seit Juli 2013 nicht mehr am Sprachkurs der „DeutschAkademie“ teilnehme, ist unergiebig, weil diese entgegen des erweckten Anscheins nicht von der Sprachschule stammt, sondern von einer anonymen Person. Die E-Mail-Adresse der Sprachschule lautet nämlich nicht d...@yahoo .com“, sondern „b...@deutschakademie.de“, wie sich der Rechnung vom 2. Oktober 2013 entnehmen lässt. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, dass die Mitteilung vom 30. September 2014 tatsächlich von der „University Grants Commission of Bangladesh“ stammt. Weder die Ausländerbehörde noch das Gericht mussten diese anonymen und zudem mit Täuschungsabsicht über den Urheber verfassten Schreiben zum Anlass nehmen, den darin erhobenen unsubstantiierten Vorwürfen nachzugehen. Das vom Kläger dargelegte Erlernen der deutschen und englischen Sprache förderte sein beabsichtigtes Studium in Deutschland. Für Deutsch ist dies selbstverständlich, gilt aber auch für Englisch, weil heutzutage teilweise Studieninhalte in dieser Sprache angeboten werden. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Sprachlernen nicht dem Studium dienen konnte. Gleichermaßen nutzten die Suche nach einem geeigneten Studienplatz und die entsprechenden Bewerbungen, die der Kläger im Sommer 2014 unternommen hat, seinem Studium. Dass dabei gewisse Zeiträume vorlagen, in denen er allenfalls mit geringer Intensität sich auf sein Studium vorbereitete – etwa zwischen zwei Sprachkursen oder beim Warten auf eine Antwort der Hochschulen –, liegt in der Natur der Sache und deuten nicht auf ein Abbruch der Studienvorbereitung hin. Vielmehr handelt es sich dabei um vorübergehende kürzere Unterbrechungen, die im Hinblick auf die auflösende Bedingung „Erlischt mit Abbruch studienvorbereitender Maßnahmen“ unbeachtlich sind. Soweit die Ausländerbehörde zutreffend darauf verweist, dass Online-Sprachkurse in englischer Sprache oder die Studienplatzsuche regelmäßig nicht vom Aufenthaltszweck des Studiums (§ 16 Abs. 1 AufenthG) umfasst ist, folgt daraus kein anderes Verständnis der Nebenbestimmung, weil dieser Zweck in der Formulierung der Nebenbestimmung keinen Niederschlag gefunden hat. Vielmehr kann die Ausländerbehörde auf ein Entfallen des Aufenthaltszwecks mit einer nachträglichen Verkürzung der Gültigkeitsfrist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG reagieren. Zudem bleibt es ihr unbenommen, die auflösende Bedingung enger und konkreter zu fassen. Weil das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis bereits am fehlenden Eintritt der auflösenden Bedingung scheitert, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob diese Bedingung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtmäßig ist. Im Übrigen hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegen diese Nebenbestimmung keine zulässigen Rechtsbehelfe erhoben, so dass sie – auch bei unterstellter Rechtswidrigkeit – nach § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam ist; Anhaltspunkte für Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG bestehen nicht. Ferner ist durch den Widerspruch des Klägers die Wirksamkeit der Nebenbestimmung nicht suspendiert, weil es sich dabei um einen integrierten Bestandteil des Aufenthaltstitels handelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2007 – OVG 11 S 58.07 – juris, Rdnr. 7 ff.). Da demnach die Aufenthaltserlaubnis des Klägers vom 5. November 2013 nicht erloschen ist, ist der angegriffene Bescheid aufzuheben. Sofern der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 28. Oktober 2014 neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthalten sollte, konnten diese gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 296a Satz 1 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden. Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegen nicht vor. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Berufung wird – auch auf Anregung des Beklagten – nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, da die beklagte Ausländerbehörde die hier streitgegenständliche Nebenbestimmung regelmäßig in Aufenthaltstiteln zu Studienzwecken verwendet. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der 19 Jahre alte Kläger ist bangladeschischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen das Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dhaka (Bangladesch) erteilte ihm am 13. November 2012 ein Visum für einen Sprachkurs, nachdem er eine bedingte Zulassung zum Studium an der Technischen Universität Clausthal und einen Ausbildungsvertrag bei der Sprachschule „Die Deutschule“ für einen Deutschkurs der Stufen A2-B1 vorgelegt hatte. Nach Einreise am 29. November 2012 erhielt er vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Ausländerbehörde) eine bis zum 30. August 2013 gültige Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken, die u.a. mit der Nebenbestimmung „Erlischt mit Abbruch studienvorbereitender Maßnahmen“ versehen war und die nachfolgend bis zum 6. November 2013 verlängert wurde. Nachdem der Kläger eine Rechnung der „DeutschAkademie“ vom 4. November 2013 über Deutschkurse der Stufen A2 bis C1, die bis zum 3. Juli 2014 andauern sollten, vorgelegt hatte, verlängerte die Ausländerbehörde am 5. November 2013 die Aufenthaltserlaubnis bis zum 28. November 2014 unter Verwendung der gleichen Nebenbestimmung. Am 8. Mai 2014 ging eine E-Mail bei der Ausländerbehörde ein, wonach der Kläger die Kurse bei der „DeutschAkademie“ seit Juli 2013 nicht mehr besuche. Nach Anhörung des Klägers stellte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Bescheid vom 1. Juli 2014 fest, dass sein Aufenthaltstitel am 31. Juli 2013 erloschen und er verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen, lehnte die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, drohte ihm die Abschiebung nach Bangladesch an und setzte für den Fall einer Abschiebung deren Sperrwirkung auf zwei Jahre fest. Zur Begründung führte die Ausländerbehörde aus, die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis sei aufgrund des Eintritts der mit ihr verbundenen auflösenden Bedingung „Erlischt mit Abbruch studienvorbereitender Maßnahmen“ erloschen, weil er nach Mitteilung der „DeutschAkademie“ dort seit Juli 2013 nicht mehr an Sprachkursen teilgenommen habe. Mit seiner bei Gericht am 30. Juli 2014 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen das Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis und führt zur Begründung aus: Die Nebenbestimmung „Erlischt mit Abbruch studienvorbereitender Maßnahmen“ sei rechtswidrig und nichtig, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei. Zudem habe er seine Studienvorbereitung nicht abgebrochen. Die fragliche E-Mail stamme nicht von der „DeutschAkademie“, sondern von einer anonymen Person. Er habe dort von 7. Oktober bis 31. Oktober 2013 und von 2. Dezember bis 20. Dezember 2013 einen Deutschkurs der Stufe A2 besucht. Von 20. Januar bis 17. März 2014 habe er beim „Europa Studienkolleg“ an einem Deutschkurs der Stufe B1 teilgenommen. Zwischen dem 17. Mai und dem 21. Juni 2014 habe er beim „Britisch Council“ Englisch gelernt. Im Juni 2014 habe er sich bei der Universität Duisburg-Essen für den Bachelorstudiengang „Mechanical Engineering“ und bei der Hochschule Rhein-Waal für den Studiengang „Industrial Engineering“ beworben. Ferner habe er zuhause über das Internet Deutsch und Englisch gelernt. Seit dem 1. September 2014 sei er bei der Fachhochschule für Nachhaltige Entwicklung Eberswalde für den Studiengang „International Forest Ecosystem Management“ eingeschrieben, wofür er bereits am 14. August 2014 die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt habe. Er beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 1. Juli 2014 festzustellen, dass die ihm am 5. November 2013 erteilte Aufenthaltserlaubnis weiter fortbesteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus: Nach den vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen sei nunmehr von einem Abbruch der Studienvorbereitung ab dem 18. März 2014 auszugehen. Der nachfolgend absolvierte Englischkurs zähle nicht zur Studienvorbereitung, weil er weder der Vorbereitung auf ein deutschsprachiges Studium diene noch als sog. Fernstudium im Bundesgebiet hätte absolviert werden müssen. Zweck der Studienvorbereitung in Deutschland sei es, die vorhandene Sprachbarriere für Ausländer, die hier studieren möchten, zu überwinden. Im Laufe des Klageverfahrens ging bei der Ausländerbehörde am 30. September 2014 eine E-Mail ein, wonach Sprachzertifikate des Klägers gefälscht seien. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2014 hat der Kläger am 28. Oktober 2014 Widerspruch gegen die hier streitige Nebenbestimmung eingelegt.