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Urteil

11 K 68.14

VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1013.11K68.14.0A
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Leitsätze
Eine Klage auf Feststellung, dass eine Ausweisung keine Sperrwirkung mehr entfaltet, ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Ausländer durch die Sperrwirkung nur insoweit belastet ist, als ihm keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Insoweit kann der Ausländer regelmäßig im Rahmen der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis diese Frage prüfen lassen.(Rn.9)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klage auf Feststellung, dass eine Ausweisung keine Sperrwirkung mehr entfaltet, ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Ausländer durch die Sperrwirkung nur insoweit belastet ist, als ihm keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Insoweit kann der Ausländer regelmäßig im Rahmen der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis diese Frage prüfen lassen.(Rn.9) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Feststellungsklage, deren Streitgegenstand allein ist, ob die in § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festgelegten Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 10. November 2003 von Rechtswegen entfallen sind, und nicht, ob der Kläger einen Anspruch auf eine kürzere als im Bescheid vom 19. Mai 2014 festgesetzte Sperrfrist, gegebenenfalls auf Null (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 – BVerwG 1 C 2.13 – juris, Rdnr. 13), hat, ist unzulässig. Der Klage steht das Gebot der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Im vorliegenden Fall kann der Kläger seine Rechte durch eine Verpflichtungsklage verfolgen, die auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist. Er wird nämlich durch die von der beklagten Ausländerbehörde angenommene fortdauernde Sperrwirkung der Ausweisung „nur“ insoweit belastet, als dass die Behörde schon allein aus diesem Grund keine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilen wird. Sein hinter der Feststellungsklage stehendes Rechtsschutzziel, eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erhalten, kann er mit einer darauf gerichteten Verpflichtungsklage verfolgen und in diesem Rahmen geltend machen, die Sperrwirkung der Ausweisung sei allein durch Zeitablauf auch ohne vorherige Ausreise von Gesetzes wegen entfallen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kläger aus dem Bundesgebiet ausreisen und ihm von einer deutschen Auslandsvertretung das zur Wiedereinreise erforderliche Visum mit Verweis auf die fortdauernde Sperrwirkung der Ausweisung versagt werden sollte. Soweit er in der mündlichen Verhandlung geltend macht, ohne die begehrte Feststellung würde die Ausländerbehörde ihre Mitwirkung an Passbeschaffungsbemühungen verweigern, so dass er seine Passpflicht nach § 3 AufenthG nicht erfüllen könne, lässt dies die Subsidiarität der Verpflichtungsklage nicht entfallen. Denn falls die Ausländerbehörde wegen eines fehlenden Passes einen Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG versagen sollte, kann der Kläger im Rahmen einer Verpflichtungsklage geltend machen, es liege ein Ausnahmefall von der Passpflicht vor, weil die Passbeschaffung allein an der fehlenden Mitwirkung der Ausländerbehörde scheitere. Ferner besteht insofern auch kein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO, weil derzeit völlig offen ist, ob sich der Kläger in Zukunft überhaupt um Personaldokumente bemühen wird – bislang hat er jedenfalls in diese Richtung nichts unternommen – und ob die Ausländerbehörde ggf. notwendige Erklärungen gegenüber der libanesischen Botschaft wegen der ihrer Ansicht nach fortbestehenden Sperrwirkung der Ausweisung unterlassen wird. Gleichermaßen besteht kein Interesse an einer baldigen Feststellung des Entfalls der Sperrwirkung, weil zunächst auch zu prüfen ist, ob derzeit eine Aufenthaltserlaubnis nicht aus anderen Erwägungen, etwa aufgrund des Vorliegens von Ausweisungsgründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), zu versagen ist. Da sich die Wirkung der Ausweisung in der Titelsperre erschöpft, der Kläger insbesondere nicht visumsfrei ins Bundesgebiet einreisen darf, hätte eine Verpflichtungsklage auch die notwendige inhaltliche Reichweite, um das Klageziel – Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – zu erreichen, so dass sich eine Feststellungsklage nicht als rechtsschutzintensiver darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – BVerwG 4 B 24-26.83 – juris, Rdnr. 5). Mangels Zulässigkeit der Feststellungsklage kann offen bleiben, ob sie begründet wäre. Insbesondere muss nicht entschieden werden, ob eine Ausweisung vom Anwendungsbereich der „Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal auffälliger Drittstaatsangehöriger“ (Rückführungsrichtlinie) erfasst wird (so VGH Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2012 – 11 S 1361/11 – juris, Rdnr. 82 ff.; Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 11 S 2114/13 – juris, Rdnr. 6; in diese Richtung: VG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – VG 19 L 237.13 – juris, Rdnr. 33). Dagegen könnte sprechen, dass der Europäische Gerichtshof ohne nähere Begründung eine Ausweisung an den Anforderungen der Rückführungsrichtlinie gemessen hat (Urteil vom 19. September 2013 – C-297/12 [„Filev/Osmani“] – juris, Rdnr. 51). Des Weiteren kann offen bleiben, ob die Sperrwirkung der Ausweisung als Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie auch ohne Ausreise des betreffenden Ausländers ablaufen kann (verneinend: VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 11 S 2114/13 – juris, Rdnr. 7) und ob ggf. eine Sperrwirkung der Ausweisung, die mangels Ausreise länger aus fünf Jahre andauert, mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der heute 36 Jahre alte Kläger reiste am 22. Februar 1990 mit seiner Mutter aus dem Libanon kommend ins Bundesgebiet ein. Ausweislich einer Bestätigung der Generaldelegation Palästinas sind die Familienmitglieder Palästinenser aus dem Libanon. Den Asylantrag der Familie lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 9. Mai 1996 als offensichtlich unbegründet ab. Nachfolgend erhielt der Kläger fortlaufend Duldungen. Nachdem er mehrfach straffällig geworden und unter anderem wegen sexueller Nötigung, Diebstahls und Verstoß gegen das Waffengesetz verurteilt worden war, wies ihn das Landeseinwohneramt Berlin mit Bescheid vom 10. November 2003 aus dem Bundesgebiet aus. Auch nach Verbüßung einer Haftstrafe zwischen 2006 und 2009 wurde der Kläger weiter straffällig und erneut verurteilt, zuletzt am 11. Januar 2012. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 beantragte er beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Feststellung, dass seine Ausweisung vom 10. November 2003 keine Sperrwirkung mehr entfalte, und führte zur Begründung aus, bei der Ausweisung handele es sich um eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie. Diese gehe mit einem Einreiseverbot einher. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Rückführungsrichtlinie dürfe ein Einreiseverbot, das nicht befristet sei, eine Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Dies habe zur Folge, dass die Wirkungen der Ausweisung vom 10. November 2003 mit Ablauf des 10. November 2008 entfallen seien. Hierauf teilte ihm die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 15. Januar 2014 mit, dass sie dieser Rechtsansicht nicht folge, und setzte mit Bescheid vom 19. Mai 2014 die Dauer der Sperrwirkung der Ausweisung auf 14 Monate nach Ausreise fest. Hiergegen erhob der Kläger am 27. Mai 2014 Widerspruch und beantragte zudem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären, hilfsweise aus humanitären Gründen. Hierüber hat die Behörde noch nicht entschieden. Mittlerweile hat der Kläger vier Kinder, die zwischen zwölf und zwei Jahre alt und von denen die drei ältesten deutsche Staatsangehörige sind. Mit seiner bereits bei Gericht am 3. Februar 2014 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter und verweist zur Begründung auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Er beantragt, festzustellen, dass seine Ausweisung durch das Landeseinwohneramt Berlin vom 10. November 2003 keine der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG genannten Wirkungen mehr entfaltet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Sperrfrist eines Einreiseverbots erst ab der Ausreise zu laufen beginne, der Kläger sei aber nach seiner Ausweisung nicht ausgereist.