Urteil
10 K 204.19
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0918.10K204.19.00
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Leitsätze
1. Die zuständige Behörde setzt für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest, wenn ein Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Absatz 1 TEHG nicht nachkommt. (Rn.25)
2. Von der Festsetzung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Betreiber seiner Pflicht aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte. (Rn.28)
3. Die Zahlungspflicht ist keine tatbestandlich einen Schuldvorwurf voraussetzende Strafe, sondern ein auf Prävention angelegtes Druck- und Zwangsmittel zur Durchsetzung der Abgabepflicht. (Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständige Behörde setzt für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest, wenn ein Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Absatz 1 TEHG nicht nachkommt. (Rn.25) 2. Von der Festsetzung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Betreiber seiner Pflicht aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte. (Rn.28) 3. Die Zahlungspflicht ist keine tatbestandlich einen Schuldvorwurf voraussetzende Strafe, sondern ein auf Prävention angelegtes Druck- und Zwangsmittel zur Durchsetzung der Abgabepflicht. (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht am 10. Mai 2019 bei Gericht eingegangen. Der Widerspruchsbescheid ist den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 25. April 2019 zugestellt worden. II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Deutschen Emissionshandelsstelle vom 6. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Rechtsgrundlage der mittels der genannten Bescheide festgesetzten Zahlungspflicht in Höhe von 109.397,60 Euro und der damit einhergehenden Feststellungen ist der - insoweit gleichlautende - § 30 Abs. 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in der am für die Abgabe maßgeblichen Stichtag 30. April 2016 bzw. am Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheides (18. April 2019) geltenden Fassung. 1. Der angefochtene Verwaltungsakt ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde die Klägerin vor Erlass des Bescheides vom 6. Januar 2017 ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angehört. Die Klägerin hat nicht (mehr) in Abrede gestellt, dass ihr das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 13. April 2016 in das eingerichtete virtuelle Postfach zugegangen ist. Die so erfolgte Anhörung war auch ausreichend. Nach § 3a Abs. 1 VwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ferner sieht § 23 Abs. 1 Satz 1 TEHG vor, dass die zuständige Behörde nicht nur für bestimmte Dokumente und für die Bekanntgabe von Entscheidungen, sondern auch für die sonstige Kommunikation die Verwendung der Schriftform oder der elektronischen Form vorschreiben kann, wobei im Falle der hier einschlägigen Zuständigkeit des Umweltbundesamtes dahingehende Anordnungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden müssen. Dies ist hier geschehen. Gemäß Nr. 3 letzter Satz der Bekanntmachung des Umweltbundesamtes nach § 23 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 5. August 2014 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 12. August 2014) wurde den Betreibern von Anlagen, wie der Klägerin, die Verpflichtung auferlegt, eine Kommunikation über die Virtuelle Poststelle zu eröffnen. Dem ist die Klägerin auch nachgekommen. Unabhängig davon hätte auch eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Anhörung keinen Einfluss auf die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Denn die Anhörung wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt. Ein etwaiger Verfahrensfehler ist somit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG mit anfänglicher Wirkung geheilt worden. Eine unterbliebene Anhörung hätte im Übrigen auch nur eine Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Zahlungspflicht, nicht aber auf deren Entstehen. So hat gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 TEHG eine Schätzung der verursachten Emissionen zu unterbleiben, wenn der Betreiber im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach § 30 Abs. 1 TEHG seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt. Dies ist hier jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geschehen. Die Klägerin ist ihrer Berichtspflicht nachgekommen, die Beklagte hat daraufhin ihrem Widerspruch teilweise stattgegeben, im Widerspruchsbescheid ihre ursprüngliche Schätzung aufgegeben und die von der Klägerin mitgeteilten Werte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Der angefochtene Verwaltungsakt hält auch in materieller Hinsicht rechtlicher Überprüfung stand. Der Tatbestand von § 30 Abs. 1 Satz 1 TEHG liegt vor. Nach § 30 TEHG setzt die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest, wenn ein Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Absatz 1 TEHG nicht nachkommt. Die Zahlungspflicht erhöht sich entsprechend dem Anstieg des Europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012; diese Jahresindizes werden vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) veröffentlicht (§ 30 Absatz 1 Satz 1 und 2 TEHG). Die Klägerin betrieb nach der Übernahme der Anlage in I... zum 1. November 2014 bis zu deren Stilllegung am 31. Oktober 2015 diese durchgehend und war somit als Anlagenbetreiber Betreiber im Sinne des § 3 Nr. 4 TEHG. Die Klägerin war auch abgabepflichtig. Sie unterfiel gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 TEHG i.V.m. Anhang 1 Teil 2 Nr. 16 dem Geltungsbereich des TEHG. Danach gilt dieses Gesetz für die Emission der in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten. Gemäß Anhang 1 Nr. 16 des TEHG gehören zu den emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag. Die von der Klägerin betriebene Anlage „T...“ verfügte unstreitig über eine Schmelzkapazität von 20.528 t pro Jahr und überschritt damit den Schwellenwertes für die Schmelzleistung in Höhe von 20 Tonnen Glas je Tag. Die Klägerin hat entgegen ihrer Pflicht gemäß § 7 Absatz 1 TEHG bis zum hier für die Abgabe von Emissionsberechtigungen maßgeblichen Stichtag des 30. April 2016 keine Berechtigungen abgegeben. Danach hat der Betreiber jährlich bis zum 30. April an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht. Die Klägerin hat nach dem von ihr im Widerspruchsverfahren vorgelegten Emissionsbericht im Jahre 2015 durch den Betrieb der Glasschmelzanlage in I... Emissionen in Höhe von 1.072 t CO2 verursacht. Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Höhe der der Sanktionierung zu Grunde gelegten Emissionsmenge wird auch von der Klägerin nicht weiter gerügt. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 30 Abs. 1 Satz 3 TEHG berufen. Danach kann von der Festsetzung einer Zahlungspflicht abgesehen werden, wenn der Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Abs. 1 TEHG aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte. Ein Fall höherer Gewalt ist vorliegend nicht gegeben. Diese setzt voraus, dass der Nichteintritt der fraglichen Tatsache auf Umständen beruht, die ungewöhnlich, unvorhersehbar und vom Willen desjenigen, der sich hierauf beruft, unabhängig sind, und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, wie Naturereignisse und andere unabwendbare Zufälle (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27/03 - und Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 B 51/07 - jeweils zitiert nach juris). Macht die Klägerin geltend, das Fehlverhalten und Unterlassen der Herren U... und B... begründe einen Fall höherer Gewalt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorgenannten...waren für die Klägerin als Angestellte tätig. Macht die Klägerin in diesem Kontext geltend, dass die beiden Angestellten das Unternehmen mit der Einstellung des Geschäftsbetriebes dieses verlassen hätten, ohne die Klägerin auf etwaige noch ausstehende Pflichten nach dem TEHG hinzuweisen, betrifft eine etwaige dahingehende Pflicht allein das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihren ehemaligen Angestellten (vgl. auch das Urteil der Kammer vom 25. Juli 2017, VG 10 K 274.16) und es hätte der Klägerin oblegen, auf die Einhaltung derartiger Pflichten gegenüber ihren (ehemaligen) Angestellten zu bestehen bzw. für einen geregelten Abgang der beiden Mitarbeiter aus dem Betrieb zu sorgen. Sonstige tatsächliche Umstände, die die Annahme des Vorliegens höherer Gewalt begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Fehlt es bereits am Tatbestand der höheren Gewalt, kommt eine diesbezügliche Ermessensausübung der DEHSt nicht in Betracht. Macht die Klägerin ferner geltend, sie habe keine Kenntnis von dem Anhörungsschreiben der DEHSt vom 12. April 2016 gehabt, kommt es darauf nicht entscheidungsrelevant an. Die für Anlagenbetreiber geltende Abgabepflicht und die Folgen einer Fristversäumung ergeben sich insoweit unmissverständlich aus dem Gesetz (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2014 – 7 C 6/12 – Rz. 17; zitiert nach juris). Dass die Klägerin über ihre Pflichten als Teilnehmer am Emissionshandel informiert war, zeigt im Übrigen der Umstand, dass sie für das Jahr 2014 pflichtgemäß einen Emissionsbericht abgegeben hat. Macht die Klägerin darüber hinaus geltend, sie habe hinsichtlich der Nichtabgabe von Berechtigungen ohne Verschulden gehandelt, kommt es auch darauf nicht entscheidungserheblich an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2014 – 7 C 6/12 – Rz. 23; zitiert nach juris) ist die Zahlungspflicht keine tatbestandlich einen Schuldvorwurf voraussetzende Strafe, sondern ein auf Prävention angelegtes Druck- und Zwangsmittel zur Durchsetzung der Abgabepflicht. Die Zahlungspflicht ist festzusetzen, wenn ein Anlagenbetreiber seiner Pflicht, rechtzeitig eine ausreichende Anzahl von Berechtigungen zur Abdeckung der verursachten Emissionen abzugeben, nicht nachkommt. Ein rechtsethischer Schuldvorwurf ist mit dieser Festsetzung nicht verbunden. Gegen die rechnerisch richtig festgesetzte Höhe der Sanktion von 109.397,60 Euro ist auch ansonsten nichts einzuwenden. Sehen Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie § 30 Abs. 1 Satz 1 TEHG eine Zahlungspflicht von 100,- Euro je emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Berechtigung abgegeben hat, vor, kann die Höhe der pauschalen Sanktion nicht von einem nationalen Gericht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angepasst werden (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 17.10.2013 – C-203/12 – Rz. 42). Die pauschale Höhe der Sanktion von jeweils 100,- Euro ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar (vgl. dazu EuGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - C-580/14). Entsprechendes hat auch für die moderate Erhöhung der Sanktion entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex für die ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate zu gelten. Diese Erhöhung wurde aufgrund der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG durch Anpassung des Art. 16 Abs. 4 der letztgenannten Richtlinie eingeführt und durch § 30 Abs. 1 Satz 2 TEHG ins nationale Recht umgesetzt. Die danach von der Beklagten errechnete Erhöhung um 2,05 % entspricht zwar nicht mehr den jetzigen Veröffentlichungen von Eurostat, allerdings wirkt sich dies zugunsten der Klägerin aus. Denn gemäß der von Eurostat veröffentlichten Zahlenwerke (abgerufen am 14. September 2020 um 21:20 Uhr, ) betrug der Europäischen Verbraucherpreisindex EU (28 Länder) für das Jahr 2012 97,87 und für das Jahr 2015 100, woraus sich eine Erhöhung um 2,17% ergibt. Die Klägerin war auch verpflichtet, 1.072 Berechtigungen bis zum 31. Januar 2017 abzugeben. Denn nach § 30 Abs. 3 TEHG bleibt der Betreiber verpflichtet, die fehlenden Berechtigungen bis zum 31. Januar des Folgejahres abzugeben, wenn – wie hier – der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 1 TEHG vorliegt. Gibt der Betreiber die fehlenden Berechtigungen nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, so werden Berechtigungen, auf deren Zuteilung oder Ausgabe der Betreiber einen Anspruch hat, auf seine Verpflichtung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 TEHG angerechnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Die Klägerin betrieb bis zum 31. Oktober 2015 die Anlage „T...“ am Standort I.... Gemäß der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verfügte die Anlage über eine Schmelzkapazität von 20.528 t pro Jahr. Die Schmelzleistung überschritt somit 20 Tonnen Glas je Tag bereits seit dem Jahre 2005. Die Klägerin zeigte mit der am 29. Dezember 2014 eingereichten Erklärung vom 11. Dezember 2014 gegenüber der Beklagten an, dass sie die streitgegenständliche Anlage zum 1. November 2014 von Herrn Rechtsanwalt K... als Insolvenzverwalter der T... GmbH übernommen habe. Zugleich reichte die Klägerin eine Herrn M... am 17. Dezember 2014 erteilte Vollmacht ein, welche bis auf deren Widerruf den Vorgenannten im Namen der I...GmbH zur Nutzung der von der Beklagten eingerichteten virtuellen Poststelle (VPS) berechtigte. Die Klägerin beantragte damit, dass Herr U... und der bei der Klägerin ebenfalls angestellte Herr H... als Kontobevollmächtigte für deren Konto im Emissionshandelsregister eingetragen werden. Die Klägerin übermittelte am 30. Januar 2015 die Mitteilung zum Betrieb für das Jahr 2014 entsprechend der Pflichten nach der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020). Am 25. März 2015 übermittelte die Klägerin einen Emissionsbericht für das Jahr 2014 und nahm bis zum 30. April 2015 auch eine Abgabe von Emissionsberechtigungen in entsprechender Höhe der ermittelten Emissionen vor. Am 27. August 2015 erging ein Gesellschafterbeschluss zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der Klägerin zum 31. Oktober 2015, der auch am vorgenannten Datum erfolgte. Den oben genannten Bevollmächtigten wurde am 29. September 2015 zum 31. Oktober 2015 gekündigt. Eine Anzeige zur Betriebseinstellung gegenüber der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) erfolgte vorerst nicht. Auch die Vollmachten für die beiden oben genannten Bevollmächtigten wurden nicht widerrufen. Die Beantragung neuer Kontobevollmächtigter für das Konto ihm Emissionshandelsregister erfolgte erst mit Schreiben vom 21. Juli 2017. Weil die Klägerin bis zum 31. März 2016 einen Emissionsbericht für das Berichtsjahr 2015 nicht bei der DEHSt einreichte, versandte die Beklagte am 13. April 2016 eine Anhörung zur unterlassenen Berichterstattung für das Jahr 2015 und zur möglichen Festsetzung einer Zahlungspflicht an die Klägerin über die VPS. Eine Antwort seitens der Klägerin blieb aus. Da ein Emissionsbericht nicht nachgereicht wurde, schätzte die DEHSt mit Bescheid vom 6. Januar 2017 die im Jahr 2015 durch die Klägerin verursachten Emissionen zunächst auf 3.933 t CO2 (Ziff. 1), stellte die Anzahl der zum 30. April 2016 zu wenig abgegebenen Berechtigungen auf 3.933 und setzte mangels Vorliegens einer höheren Gewalt zunächst eine Zahlungspflicht von 401.362,65 Euro fest (Ziff. 2). Mit Schreiben vom 13. Januar 2017, eingegangen am 17. Januar 2017, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid. Zudem meldete sich am 13. Januar 2017 ein Vertreter der Firma Boehmia Cristal im Namen der Klägerin, der erläutere, dass der Betreiber den Geschäftsbetrieb am 31. Oktober 2015 eingestellt habe und dass ein Bericht für die Anlage für das Jahr 2015 am 26. Juli 2016 an das Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar versandt worden sei. Dabei handelt es sich um einen PRTR-Bericht (Pollutant Release and Transfer Register), welcher insbesondere Emissionserklärungen nach der 11. BImSchV erfasst. Am 26. Juli 2016 sei gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt eine Erklärung erfolgt über den Verzicht auf die weitere Nutzung der Genehmigung und darüber, dass die Anlagen dauerhaft stillgelegt seien. Die Klägerin reichte am 21. Dezember 2017 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens einen verifizierten Emissionsbericht für das Jahr 2015 nach, der eine Immissionsmenge von 1.072 t CO2 auswies. Ferner begründete die Klägerin ihren Widerspruch vom 13. Januar 2017 im Wesentlichen damit, dass eine Anhörung vor der Festsetzung gemäß § 30 Abs. 2 TEHG nicht erfolgt sei. Ein Anhörungsschreiben sei nicht zur Kenntnis der Klägerin gelangt. Die bereits benannten Herren U... und B... hätten nach ihrer Kündigung zum 31. Oktober 2015 keine ordnungsgemäße Übergabe gegenüber der ab dem 21. Oktober 2015 bestellten Geschäftsführerin der Klägerin, Frau M... oder sonst einem Mitarbeiter der Klägerin gemacht. Herr U... habe aber bis dahin den Emissionsbericht jährlich alleine erstellt. Nur er und Herr B...seien Zugangsberechtigte bzw. Kontaktpersonen für das Emissionshandelskonto beim Umweltbundesamt gewesen. Zudem könne sich die Klägerin im Hinblick auf ihre Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 TEHG auf höhere Gewalt berufen. Nach der am 31. Oktober 2015 erfolgten Betriebseinstellung sei im Unternehmen keine Person mehr tätig gewesen und insbesondere kein Mitarbeiter, der Kenntnis über die Meldepflicht zum 30. April 2016 Kenntnis gehabt hätte. Der Standort sei nicht mehr betrieben worden. Die Beklagte gab mit Bescheid vom 18. April 2019 dem Widerspruch der Klägerin insoweit statt, als dass die im Bescheid vom 6. Januar 2017 geschätzten Emissionen der Anlage „T...“ für das Kalenderjahr 2015 den Wert 1.072 t CO2 überstiegen (Ziff. 1), dort festgestellt worden sei, dass für das Berichtsjahr eine Nachabgabepflicht an Emissionsberechtigungen besteht, die die Höhe von 1.072 Berechtigungen überstiegen (Ziff. 2) und eine Zahlungspflicht festgesetzt worden sei, die den Betrag von 109.397,60 Euro übersteige (Ziff. 3). Zur Begründung führte sie aus, dass die Anhörung der Klägerin am 12. April 2016 ordnungsgemäß an das von ihr eingerichtete VPS-Konto übermittelt und der Klägerin auch nachweislich zugegangen sei. Dies sei auch ausreichend. Denn das Umweltbundesamt habe die elektronische Kommunikation über die VPS mit Bekanntmachung vom 5. August 2014, veröffentlicht am 12. August 2014 im Bundesanzeiger (BAnz AT 12. August 2014 B8), vorgeschrieben. Die Verwendung der VPS sei angesichts dessen auch von der Klägerin zu gewährleisten. Darauf, dass die zugangsberechtigten Mitarbeiter der Klägerin aus dem Unternehmen ausgeschieden gewesen seien, könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Klägerin habe bis zum Erlass des Bescheides vom 6. Januar 2017 weder eine Anzeige zur Einstellung des Geschäftsbetriebes noch zum Widerruf der Vollmachten für das VPS-Konto oder des Kontos im Emissionshandelsregister gestellt. Die Klägerin könne sich hinsichtlich der unterbliebenen Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen auch nicht auf höhere Gewalt berufen. Von dem Betreiber einer emissionspflichtigen Anlage sei zu erwarten, dass die entsprechenden Pflichten im Zusammenhang mit der Anlage bekannt seien. Die organisatorische Sicherstellung der Erfüllung dieser Pflichten sei von einem Betreiber zu erwarten und unterliege der zumutbaren Sorgfalt. Dies gelte auch für den Fall einer Betriebseinstellung oder gar des gesamten Geschäftsbetriebes. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass es sich vorliegend um ein geordnetes Verfahren gehandelt habe, weil die Einstellung per Gesellschafterbeschluss erfolgt sei. Die Zahlungspflicht sei auch ordnungsgemäß, wie folgt, berechnet worden: 1.072 x 102,05 Euro = 109.397,60 Euro. Der Betrag von 1.072 Tonnen Kohlendioxidäquivalent beruhe auf den eigenen Angaben der Klägerin. Der Betrag von 102,05 Euro resultiere aus § 30 Abs. 1 Satz 2 TEHG, wonach sich die in § 30 Abs. 1 Satz 1 TEHG vorgesehene Zahlungspflicht von 100 Euro entsprechend dem Anstieg des Europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012 erhöhe, wobei diese Jahresindizes vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) veröffentlicht würden. Gemäß dieser Veröffentlichungen habe sich der Verbraucherpreisindex der EU-28 (HVPI) für das Jahr 2015 gegenüber dem Bezugsjahr 2012 von 97,99 auf 100,00 und somit um 2,05% erhöht. Für das Berichtsjahr 2015 werde somit eine Zahlungspflicht von 102,05 Euro für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent festgesetzt. Mit der am 10. Mai 2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klägerin trägt ergänzend vor, dass eine Ummeldung im Immissionshandelsregister erst im Juli 2017 erfolgen konnte, weil die Klägerin davon ausgegangen sei, dass sie aufgrund der Betriebseinstellung dort keinen Bevollmächtigten mehr benötige. Aufgrund des Ausscheidens der Herren U... und B... hätten bei der Klägerin auch die speziellen Kenntnisse zum TEHG gefehlt. Sie sei deswegen davon ausgegangen, dass sie ihrer Verpflichtung durch die Übersendung des Berichts an das Thüringer Landesverwaltungsamt vom 26. Juli 2017 nachgekommen sei. Als dieser Irrtum bekannt geworden sei, habe sich die Klägerin bemüht, umgehend einen verifizierten Emissionsbericht für das Jahr 2015 extern erstellen zu lassen. Der von der Beklagten in Bezug genommenen Bekanntmachung des Umweltbundesamtes sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte berechtigt wäre, die Anhörung per VPS zu übermitteln. Die Klägerin habe die Vollmachten der beiden ausgeschiedenen Mitarbeiter nicht widerrufen, weil sie von diesen nicht darauf hingewiesen worden sei. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass § 30 Abs. 1 Satz 1 TEHG nicht die bloß verfristete Abgabe von Berechtigungen erfasse. Die Vorschrift sei auch wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig. Es fehle ein erforderlicher Hinweis im Sinne einer Mahnung auf das Entstehen der Sanktion. Die Norm sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Festsetzung nicht erfolgen dürfe, wenn es an einem Verschulden fehle. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. April 2019, zugegangen am 25. April 2019, aufzuheben, soweit dieser die Klägerin noch belastet und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt ergänzend aus, dass in der zitierten Bekanntmachung des Umweltbundesamtes – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht nur die Übermittlung von Dokumenten an die Beklagte über die VPS, sondern auch die Eröffnung eines Zuganges für die Kommunikation über VPS verbindlich vorgeschrieben sei. Ferner ergebe sich der Zeitpunkt für die Abgabe von Berechtigungen aus dem Gesetz, einer Mahnung bedürfe es somit nicht. § 30 Abs. 1 TEHG sei auch im Übrigen verfassungsgemäß. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 20. Februar 2014 zum Aktenzeichen BVerwG 7 C 6.12 klargestellt, dass die Ausgestaltung der Sanktionsvorschrift dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz entspreche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und bei der Entscheidungsfindung – soweit erheblich – berücksichtigt worden sind.