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Beschluss

VG 10 L 190/20

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0702.10L190.20.00
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Leitsätze
1. Für die Bestimmung schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt erheblicher Belästigungen durch Anlagenlärm gilt grundsätzlich der Maßstab der Zumutbarkeit. Der Begriff der Zumutbarkeit bezeichnet als Ausdruck des das nachbarliche Verhältnis prägenden Gebots der Rücksichtnahme die aufgrund einer Güterabwägung markierte Grenze, jenseits derer lästige Einwirkungen von betroffenen Nachbarn bereits unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes rechtlich nicht mehr hingenommen werden müssen. Die Güterabwägung ist dabei eine Frage der Einzelfallbeurteilung. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstreitender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich. In einem solchen Fall kann regelmäßig auf die AVV Baulärm zurückgegriffen werden.(Rn.16) 2. Die Festsetzung einer Zumutbarkeitsschwelle von Baulärm auf 40 dB(A) tagsüber für Bauarbeiten an einem Wohngebäude in einem allgemeinen Wohngebiet ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zwar setzt die AVV Baulärm einen Richtwert von 55 dB(A) fest. Dieser Richtwert gilt allerdings nicht für die sogenannten Innenpegel, da die AVV Baulärm nur für Außenpegel gilt. Insoweit kann für die Bemessung auf die TA- Lärm zurückgegriffen werden.(Rn.17) 3. Die Begrenzung bestimmter Bauarbeiten auf einen Zeitraum von 2,5 Stunden werktags zum Zwecke eines Schutzes der Nachbarn bzw. Anwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen, ist grundsätzlich geeignet und erforderlich, wenn ein milderes Mittel, z. B. in Gestalt einer Anordnung von Ersatzwohnraum für die Anwohner, nicht in Betracht kommt.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 50.130,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bestimmung schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt erheblicher Belästigungen durch Anlagenlärm gilt grundsätzlich der Maßstab der Zumutbarkeit. Der Begriff der Zumutbarkeit bezeichnet als Ausdruck des das nachbarliche Verhältnis prägenden Gebots der Rücksichtnahme die aufgrund einer Güterabwägung markierte Grenze, jenseits derer lästige Einwirkungen von betroffenen Nachbarn bereits unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes rechtlich nicht mehr hingenommen werden müssen. Die Güterabwägung ist dabei eine Frage der Einzelfallbeurteilung. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstreitender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich. In einem solchen Fall kann regelmäßig auf die AVV Baulärm zurückgegriffen werden.(Rn.16) 2. Die Festsetzung einer Zumutbarkeitsschwelle von Baulärm auf 40 dB(A) tagsüber für Bauarbeiten an einem Wohngebäude in einem allgemeinen Wohngebiet ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zwar setzt die AVV Baulärm einen Richtwert von 55 dB(A) fest. Dieser Richtwert gilt allerdings nicht für die sogenannten Innenpegel, da die AVV Baulärm nur für Außenpegel gilt. Insoweit kann für die Bemessung auf die TA- Lärm zurückgegriffen werden.(Rn.17) 3. Die Begrenzung bestimmter Bauarbeiten auf einen Zeitraum von 2,5 Stunden werktags zum Zwecke eines Schutzes der Nachbarn bzw. Anwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen, ist grundsätzlich geeignet und erforderlich, wenn ein milderes Mittel, z. B. in Gestalt einer Anordnung von Ersatzwohnraum für die Anwohner, nicht in Betracht kommt.(Rn.21) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 50.130,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstückes C... Berlin. Sie lässt dort durch mehrere Baufirmen Bauarbeiten durchführen. Der Antragsgegner teilte mit Anhörungsschreiben vom 5. Juni 2020 der Antragstellerin mit, dass er beabsichtige, eine Anordnung nach § 24 BImSchG zu erlassen. Die Antragstellerin machte von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch und reichte unter anderem mit Schreiben vom 11. Juni 2020 beim Antragsgegner ein Lärmschutzkonzept ein. Die Antragstellerin schlug dem Antragsgegner zwei zeitnahe Erörterungstermine vor. Diese haben nicht stattgefunden. Mit Bescheid vom 12. Juni 2020 erließ der Antragsgegner die angekündigte Anordnung mit Gültigkeit für den Zeitraum ab dem 15. Juni 2020. Danach wurde der Antragstellerin aufgegeben, beim Baustellenbetrieb im Wohngebäude C... Abbrucharbeiten mit Vorschlaghämmern, Stemmarbeiten, Fräsarbeiten am Baukörper sowie den Einsatz von Schlagbohrmaschinen auf den Zeitraum werktags von 8:00 bis 10:30 Uhr zu begrenzen (Ziff. I). Der Antragstellerin wurden Zwangsmittel dahingehend angedroht, dass bei Nichtbefolgung der vorgenannten Anordnung der Baustellenbetrieb in dem Gebäude in Gänze untersagt und bei Bedarf eingestellt werde (Ziff. II). Ferner ordnete der Antragsgegner im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der vom Bauvorhaben betroffenen Bewohner des vorgenannten Gebäudes die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Ziff. III). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass anlässlich substanzverändernder Baumaßnahmen am Objekt seit April 2020 wiederholt unzumutbare Imissionseinwirkungen innerhalb des Gebäudes durch Körperschallübertragungen festgestellt worden seien. Der Antragsgegner habe durch einen Mitarbeiter, Herr Dr. P..., am 28. Mai 2020 eine Ortsbesichtigung sowie orientierende Messungen durchgeführt. Dabei sei festgestellt worden, dass im Gebäude in schutzbedürftigen Innenräumen bei geschlossenen Türen und Fenstern deutlich wahrnehmbare Geräusche von Bohr- und Fräsarbeiten Taktmaximal-Pegel von bis zu 51,6 dB(A) bewirkten. Alle Stichproben hätten einen Taktmaximal-Mittelungspegel von mehr als 45 db(A) ergeben. Die AVV Baulärm begrenze für ein allgemeines Wohngebiet den Außenpegel bei 55 db(A). Unter Ansetzen einer Pegeldifferenz von 15 db(A) für angekippte Fenster ergebe sich ein Beurteilungspegel innen von 40 dB(A). Dies werde durch Nr. 3.2 der TA Lärm unterstützt, welche Innenraumpegel auf 35 dB(A) begrenze. Ferner sei im Gebäude der Putz teilweise komplett von den Wänden entfernt worden, was auf das Erreichen noch höherer Pegel schließen lasse als die im Rahmen der Besichtigung festgestellten. Der Antragsgegner führte am 4. Juni 2020 eine weitere Besichtigung durch. Dabei habe sich bestätigt, dass aktuell umfangreiche Stemm- und Abbrucharbeiten an der Gebäudesubstanz vorgenommen würden. Handmessgeräte hätten dabei Ausschläge von über 70 dB(A) gezeigt. Weil die AVV Baulärm keine Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden festlege, werde Nr. 6.2 der TA Lärm herangezogen. Diese sehe einen Richtwert von 35 dB(A) vor. Bei einer Überschreitung mit 5 dB(A) sei ein Eingreifen der Behörde notwendig. Hier bestehe die Notwendigkeit einer Minderung um 10 dB(A), die nicht anders erreicht werden könne als durch Begrenzung der Bauzeit. Es existierten weder alternative Bauverfahren, noch könnten die Pegel durch Schließen von Fenster und Türen reduziert werden. Der zeitlichen Begrenzung der Anordnung liege die Erwägung in Nr. 6.7.1 der AVV Baulärm zugrunde, wonach bei einer Arbeitszeit von 2,5 Stunden/Tag zur Ermittlung des Beurteilungspegels eine Reduzierung des Wirkpegels um 10 dB(A) zu erfolgen habe. Weniger einschränkende Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte seien nicht gegeben. Wegen der Dauer der noch anstehenden Bauarbeiten komme die behördliche Anordnung von Ersatzwohnraum für die betroffenen Bewohner nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 12. Juni 2020 am 15. Juni 2020 Klage erhoben. Sie hat zugleich Eilrechtschutz beantragt. Die Antragstellerin trägt vor, dass bereits die Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Antragsgegners im Rahmen der beiden oben genannten Besichtigungstermine angezweifelt werde. Es sei bereits nicht ersichtlich, wann, wo, wie lange und mit welchem Messgerät die Messungen durchgeführt worden seien. Ferner seien die Werte der TA Lärm hier nicht heranzuziehen, sondern die der AVV Baulärm. Unabhängig davon sei die getroffene Anordnung unverhältnismäßig. Die Reduzierung der Abbrucharbeiten auf den Zeitraum von 8 bis 10:30 Uhr stelle eine faktische Stilllegung der Bauarbeiten dar bzw. führe zu einer Verlängerung der Bauarbeiten um ein Doppeltes oder gar Dreifaches. Die Antragstellerin erleide dadurch erhebliche finanzielle Einbußen, die insgesamt auf etwa 100.260,00 Euro geschätzt werden könnten. Die AVV Baulärm sehe auch mildere Mittel vor, wie z.B. die Sicherstellung der Immissionsrichtwerte mit geräuschärmeren Baumaschinen/Bauverfahren. Der Antragsgegner habe auch die Atypik des Falles nicht berücksichtigt. Es handele sich dabei um einen Rohbau. Den verbliebenen Mietparteien, also den Beigeladenen, sei Ersatzwohnraum bzw. Kostenübernahme hierfür angeboten worden. Sie hätten sich aber für ein Leben auf der Baustelle entschieden. Die Antragstellerin sei auch vom Bezirksamt Mitte von Berlin aufgefordert worden, das Gebäude unverzüglich dem Wohnungsmarkt wieder zuzuführen. Die Bauarbeiten seien auch erst im Frühjahr dieses Jahres angefangen, über mehrere Jahre hinweg habe es im Gebäude keine relevante Lärmbelästigung gegeben. Das Schutzniveau sei zudem auch durch die herrschende Lärmvorbelastung durch Straßen- und Schienenverkehr gemindert. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 15. Juni 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Juni 2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Eilantrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt ergänzend vor, dass das Lärmschutzkonzept der Antragstellerin nicht habe berücksichtig werden können, weil die dort festgelegte Kernarbeitszeitregelung 6,5 Stunden umfasse und dabei eine Reduzierung des Beurteilungspegels um 10 dB(A) ohnehin nicht in Betracht komme. Die Messungen seien in der Küche der Beigeladenen zu 2.) und 3.) zwischen 11:00 und 11:30 Uhr durchgeführt worden, die als Wohnküche schutzbedürftig sei. Die festgestellten Ergebnisse der Stichproben seien gemessen an den Erfahrungswerten zwar gering ausgefallen, hätten dennoch als Innenpegel Handlungsbedarf angezeigt. Ein Abstellen auf Außenpegel sei im vorliegenden Fall sachwidrig, weil der Körperschall im Gebäude entstehe. Alternative Baumaschinen und Bauverfahren seien nicht bekannt. Eine Stilllegung der Baustelle erfolge durch das Konzentrieren der betreffenden Arbeiten auf 2,5 Stunden nicht. Die Beigeladenen beantragen, den Eilantrag zurückzuweisen. Die Beigeladenen tragen vor, dass die Antragstellerin bereits nach dem Erwerb des streitgegenständlichen Grundstückes in den Jahren 2008/2009 sowie weiterer benachbarter Grundstücke in dem zur damaligen Zeit mit 15 Mietparteien bewohnten Haus Modernisierungsmaßnahmen angekündigt habe, obwohl das Gebäude für einen Bau aus den Fünfziger bzw. Sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts verhältnismäßig gut ausgerüstet gewesen sei. Nachdem im Jahre 2012 nur noch 6 Mietparteien im Haus geblieben seien, habe die Antragstellerin begonnen, die bereits beräumten Wohnungen zu entkernen. Dabei sei es zu lärmintensiven Baumaßnahmen auf dem Grundstück gekommen. Klagen gegen die Beigeladenen auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen seien vor den Zivilgerichten gescheitert. Ab 2013 seien auf dem Grundstück für 5 bis 6 Jahre keine weiteren Baumaßnahmen erfolgt. Auch erneute Klagen auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen aus dem Jahre 2019 hätten bisher erfolglos geendet. Die Antragstellerin habe dennoch am 6. April 2020 mit den Baumaßnahmen angefangen, zuerst mit Arbeiten im Kellerbereich unter Einsatz von Presslufthämmern. Es seien Schlitze für die aus statischen Gründen erforderliche Ertüchtigung des Gebäudes für den Dachgeschossausbau gezogen worden. Die Logistik für die Durchführung der Arbeiten sei vorhanden, Baucontainer bereitgestellt und das Gebäude teilweise eingerüstet worden. Alle drei Beigeladenen befänden sich im fortgeschrittenen Alter – die Beigeladene zu 1.) sei am 2... und der Beigeladene zu 3.) am 2...geboren – und wiesen teilweise einen schwer angegriffenen Gesundheitszustand auf. Das Angebot von Ersatzwohnraum sei nicht ohne weiteres erfolgt, sondern nur unter der Bedingung, dass die Beigeladenen die Verpflichtung zur Duldung der Modernisierungsmaßnahmen anerkennen würden. Zudem seien die angebotenen Ersatzwohnräume zwischenzeitlich vergeben. Das Angebot einer stunden- und tageweisen Nutzung eines möblierten Zimmers sei erstmals im hiesigen Eilverfahren unterbreitet worden und zudem unzureichend. II. 1. Der Eilantrag ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 und 5 VwGO zulässig. Denn es geht um die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes. Der dagegen gerichteten Klage kommt § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verfügung unter Ziff. I in Ziff. III des angefochtenen Bescheides angeordnet hat und die Androhung von Zwangsmitteln in Ziff. II des Bescheides von Gesetzes wegen vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO Bln). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, denn nach der im Eilverfahren einzig gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung und es liegt auch keine unbillige Härte vor. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten sind gegeben. Der Antragsgegner hat die angefochtene Verfügung auf § 24 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) gestützt. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Anlagen im vorgenannten Sinne sind nach § 3 Abs. 5 BImschG auch – wie hier – Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können einschließlich der dabei zum Einsatz kommende Baumaschinen, Geräte oder Ähnliches. Schädliche Umwelteinwirkungen im vorgenannten Sinne sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Die bereits begonnenen und weiterhin beabsichtigten Baumaßnahmen der Antragstellerin auf dem Grundstück bewirken Immissionen im vorgenannten Sinne. Es handelt sich dabei auch um schädliche Umwelteinwirkungen. Für die Bestimmung schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt erheblicher Belästigungen durch Anlagenlärm gilt der Maßstab der Zumutbarkeit. Der Begriff der Zumutbarkeit bezeichnet als Ausdruck des das nachbarliche Verhältnis prägenden Gebots der Rücksichtnahme die aufgrund einer Güterabwägung markierte Grenze, jenseits derer lästige Einwirkungen von betroffenen Nachbarn bereits unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes rechtlich nicht mehr hingenommen werden müssen. Die Güterabwägung ist eine Frage der Einzelfallbeurteilung. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstreitender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, die allgemeine Akzeptanz und die soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer Güterabwägung in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen. In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. für alledem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 2014 – 10 S 1663/11 –, Rn. 50, juris, m.w.N.). Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970 (AVV Baulärm) konkretisiert für Geräuschimmissionen von Baustellen den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Die AVV Baulärm konkretisiert das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Schutzniveau in Nr. 3 differenzierend nach dem Gebietscharakter und nach Tages- und Nachtzeiten durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte, wobei die in der AVV Baulärm in Nr. 3.1.1. festgelegten Immissionsrichtwerte nur für den Regelfall Bindungswirkung entfalten (für alledem vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11/11 –, BVerwGE 143, 249-277, Rn. 26f., 30 und den Beschluss der Kammer vom 11. März 2013 – 10 L 116.13 –, Rn. 13, juris). Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben hat der Antragsgegner die vorgenannte Zumutbarkeitsschwelle nach summarischer Prüfung zu Recht auf 40 dB(A) tagsüber bestimmt. Die dagegen erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Der Antragsgegner ist – unwidersprochen – davon ausgegangen, dass sich das streitgegenständliche Gebäude in einem Gebiet im Sinne von Nr. 3.1.1. Buchstabe d) der AVV Baulärm befindet, in welchem vorwiegend Wohnungen untergebracht sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein Gebiet im Sinne von Nr. 3.1.1. Buchstabe c) der AVV Baulärm mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, bestehen weder anhand des Vortrages der Antragstellerin noch sind solche anhand der bestehenden Ortskenntnis der Kammer ersichtlich. Somit ist im vorliegenden Fall tagsüber ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einschlägig. Dieser Richtwert gilt allerdings nicht für die hier einschlägigen Innenpegel und kann für diese nur unter Zuhilfenahme weiterer Parameter bestimmt werden, wie sie vom Antragsgegner herangezogen wurden. Denn die AVV Baulärm gilt nur für Außenpegel. Dies folgt insbesondere aus Nr. 6 der AVV Baulärm, welche Regelungen zur Ermittlung des Beurteilungspegels im Wege eines Messverfahrens enthält. Die Norm gibt als Ort der Messung einen solchen von 0,5 m vor dem geöffneten Fenster oder 3 m vor reflektierenden Wänden vor. Dies ist beides dann nicht relevant, wenn – wie hier – die Körperschallübertragungen innerhalb eines Gebäudes stattfinden, d.h. aufgrund von Einwirkungen auf die Wände des Gebäudes Geräusche erzeugt werden, welche von den Wänden selbst übertragen werden und nicht etwa durch Schließen von Fenstern oder Türen abgemildert werden können. Der Richtwert ist in einem solchen Fall zu reduzieren. Wie diese Reduktion zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Der Antragsgegner hat dabei einen Wert von 15 dB(A) vom Richtwert der AVV Baulärm in Abzug gebracht, der einer Pegeldifferenz bei angekippten Fenstern entspricht. Dieser Wert erscheint plausibel und wurde von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Der dadurch ermittelte Richtwert nähert sich im Übrigen auch dem in Nr. 6.2 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) festgesetzten Immissionsrichtwert für Immissionsorte innerhalb von Gebäude von tags 35 dB(A). Die TA Lärm ist zwar nach deren Nr. 1 Buchstabe f) auf Baustellen nicht anwendbar, darf aber zur Plausibilisierung der vorgenommenen Berechnung in Verbindung mit den Vorgaben der Richtwerte der AVV Baulärm in einem Fall wie dem vorliegenden herangezogen werden. Der vom Antragsgegner ermittelte Richtwert von 40 dB(A) erscheint auch angesichts der Umstände des hiesigen Falles und insbesondere im Hinblick auf das Alter der Beigeladenen zu 1.) nicht zu niedrig angesetzt worden zu sein. Denn die Erheblichkeit von Belästigungen lässt sich zwar aus der Sicht eines Durchschnittsbetroffenen bestimmen, ohne auf eine besondere, überdurchschnittliche Sensitivität eines einzelnen Betroffenen abzustellen (vgl. Jarass BImSchG, 12. Aufl. 2017, BImSchG § 3 Rn. 60). Allerdings ist die besondere Empfindlichkeit ganzer Gruppen von Personen, wie z.B. Kinder und Alte jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sich diese nicht schützen können (a.a.O.). Die Beigeladene zu 1.) ist mittlerweile 71 Jahre alt, Schutzmöglichkeiten in ihrer Wohnung vor den streitgegenständlichen Geräuschen kommen schon generell nicht in Betracht. Es hat auch kein Aufschlag wegen der Verkehrssituation zu erfolgen. Die C... ist gerichtsbekannt eine ruhige Seitenstraße. Die S-Bahnstrecke befindet sich in etwa 200 Metern Entfernung und wird von anderen Gebäuden verdeckt. Die so ermittelten Werte wurden nach den Feststellungen des Antragsgegners von der Antragstellerin überschritten. Nach den Angaben des Antragsgegners sind in der Wohnküche der Beigeladenen zu 2.) und 3.) Werte von 50,3 und 51,6 dB(A) am 28. Mai 2020 gemessen worden. Am 4. Juni 2020 sind Ausschläge von 70 dB(A) festgestellt worden. Der Mitarbeiter des Antragsgegners, Herr Dr. P..., gab im Rahmen des Erörterungstermins am 1. Juli 2020 an, dass die gemessenen Pegel im Rahmen der Ortsbesichtigungen zwar nicht sehr hoch ausgefallen, bei den von der Antragstellerin beabsichtigten bzw. aktuell durchgeführten Baumaßnahmen aber durchschnittliche Pegel von ca. 60 bis 65 dB(A) zu erwarten seien. Durchgreifende Bedenken gegen diese Feststellungen bzw. Einschätzungen hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Vielmehr ist es ihre erklärte Absicht, dass streitgegenständliche Gebäude, welches sich derzeit bis auf die Wohnungen der Beigeladenen in einem Rohbauzustand befindet, umfassend auch durch lärmintensive Baumaßnahmen nicht nur zu sanieren, sondern auch um weitere Stockwerke zu erhöhen. Dass dies nicht mit Lärm in den Wohnungen der Beigeladenen verbunden ist bzw. sein wird, welcher den vorgenannten Richtwert überschreitet, hat die Antragstellerin auch nicht behauptet. Dies würde auch außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen. Auch ist die in der angefochtenen Verfügung gesetzte Rechtsfolge nicht zu beanstanden, da der Antragsgegner nicht ermessensfehlerhaft entschieden hat. § 24 Satz 1 BImSchG eröffnet der Behörde einen Ermessensspielraum. In einem solchen Fall ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der angefochtene Verwaltungsakt unter einem Ermessensfehler leidet (§ 114 Satz 1 VwGO). Ein solcher ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat insbesondere zutreffend berücksichtigt, dass der Ermessensrahmen insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist. Unter Berücksichtigung dessen ist ein Ermessenfehler in Gestalt einer Ermessenüberschreitung nicht gegeben. Die angefochtene Verfügung erweist sich als verhältnismäßig. Die Begrenzung bestimmter Bauarbeiten auf einen Zeitraum von 2,5 Stunden werktags ist zum Zwecke eines Schutzes der Beigeladenen vor schädlichen Umwelteinwirkungen geeignet und erforderlich. Mildere Mittel in Gestalt einer Anordnung von Ersatzwohnraum für die Beigeladenen kommen nicht in Betracht. Den Beigeladenen ist die auf Dauer angelegte Versetzung in einer anderen Wohnung angesichts der seit vielen Jahren andauernden Vorgeschichte der hiesigen Baumaßnahmen und der Gesamtumstände nicht ohne weiteres zuzumuten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin beabsichtigten Baumaßnahmen offensichtlich über eine Renovierung der leerstehenden Wohnung hinausgehen und zwangsläufig auch Bauarbeiten in den Wohnungen der Beigeladenen vorsehen. Hierfür fehlt ihr aber ein zivilrechtlicher Titel, weil die darauf gerichteten Klagen der Antragstellerin vor den Zivilgerichten bisher gescheitert sind. Das Angebot der Nutzung einer möblierten Wohnung am Tag und Übernachtung in den streitgegenständlichen Wohnungen ist schon vor diesem Hintergrund nicht relevant. Mit einer (zeitweisen) Versetzung der Beigeladenen in anderen Wohnungen zielt die Antragstellerin letztendlich auf eine Durchführung von Baumaßnahmen auch in den Wohnungen der Beigeladenen ab, zu deren Duldung diese – wie dargestellt – bisher nicht verpflichtet werden konnten. Die Verfügung ist auch angemessen, der Antragstellerin insbesondere auch zumutbar. Denn sie kann weiterhin im vorgegeben zeitlichen Rahmen Arbeiten durchführen. Der vom Antragsgegner gewählte tägliche Zeitraum hat in der Nr. 6.7.1 AVV Baulärm auch eine normative Stütze. Die Vorschrift sieht zum Zwecke der Ermittlung des Beurteilungspegels eine Zeitkorrektur von 10 dB(A) nur bei einer durchschnittlichen täglichen Betriebsdauer von Baumaschinen von bis zu 2,5 Stunden. Es handelt sich dabei nur um eine zeitliche Beschränkung der Betriebsdauer und nicht um eine Stilllegung der Baumaschinen. Dieser Unterschied wird durch die AVV Baulärm auch deutlich zum Ausdruck gebracht, welche in ihrer Nr. 5 eine Stilllegung von Baumaschinen als äußerst Mittel vorsieht. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass gegen sie vom Bezirksamt Mitte von Berlin ein Verfahren wegen Zweckentfremdung von Wohnraum eingeleitet worden ist und sie somit schnellstmöglich im streitgegenständlichen Gebäude Wohnraum schaffen muss. Denn sie hat unstreitig das Gebäude nach Eigentumsübergang in den aktuellen Zustand gebracht und die beabsichtigte Aufstockung des Gebäudes nicht dafür notwendig ist, die vorhandenen Wohnungen in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen und dem Wohnungsmarkt zuzuführen. Die Androhung unmittelbaren Zwanges in Ziff. II des angefochtenen Bescheides entspricht den Voraussetzungen der § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 25 Abs. 1 BImSchG und §§ 6, 13 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. III des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig erfolgt, insbesondere genügt sie dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat hier zu Recht angenommen, dass das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen zeitlichen Einschränkung der Lärmbelastung durch die besonders lärmintensiven Bauarbeiten, wie durch Ziff. I des angefochtenen Bescheides angeordnet, in diesem Falle überwiegt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei hat die Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Diese Kosten sind aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Denn die Beigeladenen haben einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt. Sie haben mit ihren Darlegungen auch dazu beigetragen, das vom Antragsteller geltend gemachte Begehren zum jetzigen Zeitpunkt zu verneinen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes und Ziff. 19.1.7 (Betrag der Aufwendungen bei Klage gegen sonstige Anordnung im Einzelfall) i.V.m. Ziff. 1.5 (Halbierung bei vorläufiger Rechtschutz) des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Antragstellerin hat die ihr voraussichtlich mit der Beschränkung der täglichen Bauarbeitszeit auf 2,5 Stunden entstehenden Mehrkosten mit insgesamt 100.260,00 Euro angegeben.