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Urteil

10 K 21/20

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0529.VG10K21.20.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die allgemeine Regel des § 6.29 Nr. 1 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) auch für Sportfahrzeuge gilt und speziell für Sportfahrzeuge durch § 6.28 Nr. 7 BinSchStrO nur soweit eingeschränkt wird, als dass Sportfahrzeuge grundsätzlich nur im Rahmen einer Gruppenschleusung zu schleusen sind. Es wird festgestellt, dass bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit in § 6.29 Nr. 7 Satz 2 BinSchStrO auch zu berücksichtigen ist, wenn ein Sportfahrzeug, das die Erlaubnis hat, mehr als 12 Fahrgäste zu befördern, mit Fahrgästen an Bord geschleust werden soll. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Vorschrift des § 3.17 in Verbindung mit § 6.29 Nr. 5 Satz 2 BinSchStrO (Pflicht zum Tragen und Zeigen eines roten Wimpels) bei Inanspruchnahme des Schleusenvorranges durchzusetzen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2019 wird aufgehoben, soweit er den obenstehenden tenorierten Feststellungen widerspricht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die allgemeine Regel des § 6.29 Nr. 1 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) auch für Sportfahrzeuge gilt und speziell für Sportfahrzeuge durch § 6.28 Nr. 7 BinSchStrO nur soweit eingeschränkt wird, als dass Sportfahrzeuge grundsätzlich nur im Rahmen einer Gruppenschleusung zu schleusen sind. Es wird festgestellt, dass bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit in § 6.29 Nr. 7 Satz 2 BinSchStrO auch zu berücksichtigen ist, wenn ein Sportfahrzeug, das die Erlaubnis hat, mehr als 12 Fahrgäste zu befördern, mit Fahrgästen an Bord geschleust werden soll. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Vorschrift des § 3.17 in Verbindung mit § 6.29 Nr. 5 Satz 2 BinSchStrO (Pflicht zum Tragen und Zeigen eines roten Wimpels) bei Inanspruchnahme des Schleusenvorranges durchzusetzen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2019 wird aufgehoben, soweit er den obenstehenden tenorierten Feststellungen widerspricht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte gemäß §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. I. 1. Die Anträge zu 2.) bis 4.) sind als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. a) Entgegen der Annahme der Beklagten besteht zwischen ihr und der Klägerin ein feststellungsfähiges konkretes streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. das Rechtsverhältnis muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden (für alledem BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 –, BVerwGE 136, 54-74, Rn. 22 – 24 m.w.N., juris). Auf letzteres beschränkt sich das Begehren der Klägerin jedoch nicht (§ 88 VwGO). Insbesondere begehrt die Klägerin nicht die Feststellung, dass einzelne Normen der BinSchStrO ungültig sind. Sie leitet ihr Begehren teilweise direkt aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften und im Übrigen aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 6.29 BinSchStrO ab. § 47 VwGO entfaltet gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin somit keine Sperrwirkung (a.a.O., Rn. 25 m.w.N.). Das zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis ergibt sich insbesondere aus der Anwendung der Vorschriften der BinSchStrO und der der Klägerin verbürgten Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG ggfs. i.V.m. Art. 3 GG. Es handelt sich dabei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht um eine Rechtsbeziehung einer Sache zu einer anderen Sache, d.h. der Motoryacht der Klägerin zu anderen Schiffen. Vielmehr kommt es auf die Beziehung zwischen zwei juristischen Personen an, also der Klägerin als Inhaberin der Motoryacht F...und der Beklagten, welche für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und für die Regelung des Schiffsverkehrs, einschließlich der hier relevanten Schleusungen, zuständig ist. Über die Anwendung der vorgenannten Normen besteht zwischen den Beteiligten auch Streit. Streitig ist, ob die Beklagte dazu verpflichtet ist, bei der Schleusung des Schiffes der Klägerin eine gewisse Reihenfolge zu beachten bzw. dieses auch einzeln zu schleusen. Die von der Klägerin begehrte Feststellung ist auch nicht entsprechend § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Der Zweck der darin enthaltenen Subsidiaritätsklausel, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, wenn die Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden könnten, ist es, unnötige Feststellungsklagen zu vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3/00 –, BVerwGE 111, 306-313, Rn. 12, m.w.N., juris). Entscheidend ist also, dass das auf Gestaltung oder Leistung gerichtete Verfahren dem Antragsteller gleichermaßen wirksamen und effektiven Rechtsschutz bietet als die angestrebte Feststellung (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21/12 –, BVerwGE 148, 146-155, Rn. 19, juris). Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Gewährung von Rechtschutz hinsichtlich jedes einzelnen Schleusungsvorganges ist angesichts der Umstände einer Schleusung vor ihrer Durchführung nicht realisierbar und somit nicht gleich effektiv. Anders als die Teilhabe an einer SMS-Schleusung handelt es sich hier auch nicht um ein zweistufiges Verfahren, bei welchem in erster Stufe über eine Zulassung der Klägerin zu dem Verfahren durch die zuständige Behörde entschieden werden müsste (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2018 – OVG 1 N 24.17 –, Rn. 6, juris). Denn es geht im vorliegenden Fall nicht darum, ob die Klägerin geschleust werden darf, sondern wie dies im Einzelfall passiert. Dies gilt auch für das Begehren der Einzelschleusung, weil die Beklagte mit Verweis auf die Ausnahmevorschriften des § 6.29 Nr. 7 BinSchStrO nicht in Abrede stellt, dass die Klägerin bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen Anspruch auf eine Einzelschleusung ausnahmsweise haben könnte. Auch die Möglichkeit einer Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines weiteren, abändernden feststellenden Verwaltungsaktes steht dem nicht entgegen. Denn sie wäre ebenfalls nicht gleich effektiv. Das Gericht kann die Feststellung unmittelbar aussprechen. Eine Verpflichtung der Beklagten dazu würde implizieren, dass diese noch tätig werden müsste. Die Klägerin hat auch ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Denn sie hat sich an die Beklagte vor Erhebung der Klage unmittelbar gewandt, den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes beantragt und, nach Ablehnung ihres Antrages, auch ein mit einem zurückweisenden Widerspruchsbescheid beendetes Widerspruchsverfahren durchlaufen. Die Beklagte hat dabei den Vortrag der Klägerin im Wesentlichen abgelehnt. Wie ihrem schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag im Rahmen des Erörterungstermins am 12. Mai 2020 zu entnehmen, ist die Beklagte weiterhin der Ansicht, dass die Zulassung des klägerischen Bootes als Sportfahrzeug generell eine Benachteiligung gegenüber Fahrgastschiffen in Bezug auf die Reihenfolge der Schleusungen und Einzelschleusungen rechtfertige. Der Klägerin fehlt ein Interesse im oben genannten Sinne auch nicht bezüglich der weiter beantragten Feststellung über die Durchsetzung der Pflicht zum Tragen eines roten Wimpels durch vorrangberechtigte Fahrzeuge. Eine derartige Pflicht ergibt sich aus § 3.17 BinSchStrO. Danach muss ein Fahrzeug, dem die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch eine Stelle, an der eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, in Fahrt bei Tag einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist, führen. Die Beklagte hat zwar dargelegt, dass sie die vorrangberechtigten Verkehrsteilnehmer auf die Pflicht zum Tragen eines Wimpels hingewiesen habe. Allerdings hat der auf Beklagtenseite im Erörterungstermin am 12. Mai 2020 anwesende Herr A...angegeben, dass diese Pflicht auch weiterhin nicht strikt befolgt werde. Die Klägerin ist diesbezüglich auch analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn sie macht im Wesentlichen geltend, dass das Nichttragen des roten Wimpels zu einer nicht gerechtfertigten vorrangigen Schleusung von Fahrgastschiffen zulasten ihrer Motoryacht beitrage und sie somit dadurch in ihren Rechten verletzt sei. b) Die Feststellungsanträge sind im tenorierten Umfang auch begründet. aa) Mit ihrem Antrag zu 2.) möchte die Klägerin im Wesentlichen die Feststellung erreichen, dass ihre Motoryacht F...grundsätzlich nach der Regel des § 6.29 Nr. 1 BinSchStrO, d.h. in der Reihenfolge des Eintreffens vor der Schleuse zu schleusen ist, um eine Benachteiligung gegenüber solchen Fahrgastschiffen, die nicht nach Fahrplan gemäß § 9.01 BinSchStrO fahren, zu vermeiden. Dies ergibt sich sowohl aus ihrem schriftsätzlichen als auch ihrem mündlichen Vortrag im Rahmen des Erörterungstermins am 12. Mai 2020. Der von der Klägerin verwendete Begriff der gewerblichen Ausflugsschiffe ist im vorgenannten Sinne zu verstehen. Dass der Begriff nicht im Gesetz verwendet wird, steht dieser Auslegung nicht entgegen (vgl. § 88 VwGO). Dies ist der Fall. Die Regel des § 6.29 Abs. 1 BinSchStrO gilt nach seinem Wortlaut allgemein, lässt allerdings durch die Formulierung „soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist“ bestimmte Ausnahmen von seiner Grundregel zu. Eine solche Ausnahme existiert speziell für Sportfahrzeuge wie die Motoryacht der Klägerin nicht. Es ist nämlich zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Motoryacht F...der Klägerin als Sportfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern nach den Bestimmungen des § 34 BinSchUO jedenfalls bis zum Ablauf des 6. Oktober 2023 zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden darf und die Klägerin auf dieser Grundlage im Voraus gebuchte Touren hauptsächlich für Firmenevents mit ihrer Motoryacht mit bis zu 35 Fahrgästen durchführt. § 34 BinSchUO beinhaltet keine Regelungen zu Schleusungen, sondern verweist in dessen Absatz 5 im Übrigen ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der sonstigen für Sportfahrzeuge geltenden Vorschriften. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus dem § 6.29 Abs. 7 BinSchStrO nicht ein Schleusenvorrang anderer Schiffe einschließlich von Fahrgastschiffen, der die Anwendung der Grundregel des § 6.29 Abs. 1 BinSchStrO auf Sportfahrzeuge ausschließen würde. § 6.29 Abs. 7 BinSchStrO beinhaltet in seinem Satz 1 die allgemeine Regel einer Gruppenschleusung von Sport- und Kleinfahrzeugen, in den Sätzen 2 und 3 Regelungen zu Ausnahmen davon (dazu im Einzelnen weiter unten) und in Satz 4 eine Vorschrift zur Reihenfolge der Einfahrt von Fahrzeugen in die Schleuse im Rahmen eines einzelnen Schleusungsdurchganges, wie dem klaren Wortlaut „Bei gemeinsamer Schleusung…“ zu entnehmen ist. Zu einer generellen Reihenfolge der Schleusungen besagt die Norm nichts. Auch aus der in § 6.29 Abs. 7 Satz 4 BinSchStrO ebenfalls vorgesehenen Aufforderung der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse kann nichts Entgegenstehendes entnommen werden. Die Aufforderung soll offensichtlich nur dazu dienen, der Schleusenaufsicht die Entscheidung über den genauen Zeitpunkt des Eintritts in die Schleuse im Rahmen einer bereits bestehenden Reihenfolge der Schleusung aus Sicherheitsgründen zu überlassen. Sie ist aber nicht dazu bestimmt, die Reihenfolge an sich zu ändern oder zu durchbrechen. Die in den Absätzen 2 bis 5 des § 6.29 BinSchStrO beinhalten Ausnahmen von der Regel des Absatzes 1 derselben Vorschrift gelten nicht speziell für Sportfahrzeuge. Diese Ausnahmen werden von der Klägerin zwar nicht in Abrede gestellt, aber bis auf den Schleusenvorrang für Tagesausflugsschiffen, die nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 BinSchStrO fahren (§ 6.29 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a) BinSchStrO), nicht in ihren Feststellungsanträgen berücksichtigt, obwohl diese Ausnahmen im Einzelfall zur vorrangigen Schleusung anderer Schiffe einschließlich von Fahrgastschiffen gegenüber dem Sportfahrzeug der Klägerin führen können. So kann gemäß § 6.29 Nr. 2 und 3 BinSchStrO die Reihenfolge des Eintreffens unter bestimmten Voraussetzungen durch die Reihenfolge der Anmeldung (Nr. 2) oder wegen Versäumnis des Aufrückens durch ein Fahrzeug (Nr. 3) durchbrochen werden. Gleiches gilt für den nach § 6.29 Nr. 4 und 5 Satz 1 Buchstabe b) BinSchStrO vorgesehenen Schleusenvorrang von schwer beschädigten Fahrzeugen und, auf Verlangen, von solchen Fahrzeugen, die einen solchen Vorrang mit Erlaubnis der zuständigen Behörde wahrnehmen können. Ausnahmen von der Grundregel des § 6.29 Abs. 1 BinSchStrO sind generell, d.h. nicht nur in Bezug auf Sport- und Kleinfahrzeuge, auch dann möglich, wenn Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies gebieten. Dies folgt aus § 6.28 Nr. 18 BinSchStrO, wonach die Schleusenaufsicht aus den vorgenannten Gründen zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen kann, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Zwar lässt der Wortlaut vermuten, dass sich § 6.28 Nr. 18 BinSchStrO nur auf § 6.28 BinSchStrO selbst bezieht. Dies steht allerdings nicht im Einklang mit der Systematik der Vorschrift. Denn § 6.28 BinSchStrO regelt generell das Durchfahren der Schleusen, so dass sich abweichende Anordnungen der Schleusenaufsicht, die in diesem Zusammenhang erforderlich werden, zwangsläufig auch auf die Reihenfolge der Schleusungen auswirken können. bb) Mit ihrem Antrag zu 3.) möchte die Klägerin im Wesentlichen die Feststellung erreichen, dass ihre Motoryacht Fitzgerald unter den gleichen Voraussetzungen wie Fahrgastschiffe, die nicht nach Fahrplan gemäß § 9.01 BinSchStrO fahren, einzeln geschleust wird (vgl. § 88 VwGO). Ein dahingehender Anspruch steht ihr nur in dem tenorierten Umfang zu. Denn anders als für die Reihenfolge der Schleusung ist in § 6.29 Nr. 7 Satz 1 BinSchStrO eine Einzelschleusung von Klein- und Sportfahrzeugen wie das der Klägerin ausdrücklich ausgeschlossen. Für Fahrgastschiffe bzw. Fahrgastboote gilt die Regelung aber nicht, wenn diese mehr als zwölf Fahrgäste befördern dürfen, selbst wenn das jeweilige Fahrzeug nur die für Kleinfahrzeuge maßgebliche Größe hat. So wird nach § 1.01 Nr. 14 BinSchStrO ein Kleinfahrzeug als ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen u.a. ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist. Eine Gruppenschleusung der vorgenannten Fahrgastschiffe ist auch anderweitig nicht zwingend vorgesehen. Allerdings sind nach den Voraussetzungen der § 6.29 Nr. 7 BinSchStrO Ausnahmen von der Grundregel in Satz 1 zulässig, im Rahmen derer der Umstand Berücksichtigung finden muss, dass die Klägerin mit ihrer Motoryacht mehr als 12 Fahrgäste befördert. Es kann insbesondere nach § 6.29 Nr. 7 Satz 2 BinSchStrO ein Klein- oder Sportfahrzeug ausnahmsweise auch einzeln geschleust werden, sofern die Dauer der Wartezeit unzumutbar ist. Ob das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit in § 6.29 Nr. 7 Satz 2 BinSchStrO erfüllt ist, hängt von den Umständen jeder einzelnen Schleusung ab. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich vollumfänglich überprüfbar ist. Die Auslegung hat bezüglich der Motoryacht dahingehend verfassungskonform zu erfolgen, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Fahrgastschiffen möglichst vermieden wird, die der Motoryacht im Hinblick auf Dimension des Fahrzeuges und Anzahl der an Bord beförderbaren Fahrgäste im Wesentlichen gleichstehen oder gar kleiner sind bzw. weniger Fahrgäste befördern dürfen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist der vorgenannte Aspekt dahingehend zu berücksichtigen, dass, sollte ein Warten der Motoryacht der Klägerin vor der Schleuse erforderlich sein, die Einzelschleusung der Motoryacht der Klägerin im Regelfall vorzunehmen ist, wenn diese Wartezeit eine gewisse Dauer überschreitet. Wie lange diese Dauer im Einzelfall betragen darf, kann die Kammer angesichts der Einzelfallbezogenheit jedes Schleusungsvorganges nicht abschließend bestimmen. Die Kammer geht aber für den Regelfall davon aus, dass die Wartezeit über eine Dauer von fünfzehn Minuten nicht hinausgehen sollte. Denn ein anderes Resultat würde dazu führen, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug gegenüber solchen Fahrgastschiffen, welche zwar nicht die Größe ihrer Motoryacht überschreiten, aber mehr als zwölf Fahrgäste befördern dürfen, nicht immer gleichbehandelt wäre. Ein derartiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG könnte grundsätzlich nur dann legitimiert sein, wenn er durch sachliche Umstände gerechtfertigt wäre. Dazu gehören die von der Beklagten dargestellten nautischen Aspekte wegen der gleichen Größe der Fahrzeuge regelmäßig nicht. Weitere Umstände wurden weder dargetan noch sind sie sonst etwa aufgrund sicherheitstechnischer und konstruktionsbedingter Unterschiede zwischen Fahrgastschiffen und Sportbooten ersichtlich. Dabei wird auch auf die folgenden Feststellungen der Kammer im Urteil vom 20. März 2017 (Az. 10 K 132.16, Rn. 40, juris) Bezug genommen: „Die sicherheitstechnischen und konstruktionsbedingten Unterschiede zwischen einem Fahrgastschiff auf der einen und einem derartigen Sportboot auf der anderen Seite sind zwischen den Beteiligten für sich genommen unstreitig und werden nicht infrage gestellt. Das Fahrgastschiff ist insoweit von vornherein sicherheitstechnisch aufwändiger konstruiert als ein Sportboot. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass dies auch für den Prozess einer Schleusung im Allgemeinen […] einen Unterschied macht.“ Dieses Ergebnis folgt auch aus einer teleologischen Auslegung von § 6.29 Nr. 7 BinSchStrO. Denn aus der Anwendbarkeit der Vorschrift auf Fahrgastschiffen, die unter der Legaldefinition des Kleinfahrzeuges fallen, folgt, dass § 6.29 Nr. 7 BinSchStrO nicht Fahrgastschiffe per se favorisiert, sondern nur solche, welche für die Beförderung einer höheren Anzahl an Fahrgästen zugelassen sind. Dies ist nachvollziehbar. Denn sowohl Sportfahrzeuge, die, ohne Fahrgäste befördern zu dürfen, (nur) zu Sport- oder Erholungszwecken im Sinne des § 1.01 Nr. 20 BinSchStrO genutzt werden, als auch allgemein solche Fahrzeuge, welche nur eine geringe Anzahl von Fahrgästen befördern dürfen, ist eine eingeschränktere Inanspruchnahme der Schleusen wirtschaftlich und auch in sonstiger Hinsicht zuzumuten als solchen Fahrzeugen, die mit größeren Personengruppen an Bord verkehren. cc) Soweit die Klägerin mit ihrem weiteren Antrag zu 4.) die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Durchsetzung der nach § 3.17 in Verbindung mit § 6.29 Nr. 5 Satz 2 BinSchStrO bestehenden Pflicht von vorrangberechtigten Fahrzeugen zur Tragung eines roten Wimpels verpflichtet ist, hat sie damit vollumfänglich Erfolg. Diese Pflicht ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der vorzitierten Normen, wonach die vorrangberechtigten Fahrzeugen den roten Wimpel während der jeweiligen Fahrt tragen und im Rahmen des Schleusungsvorganges zeigen müssen. Letzteres impliziert, dass der jeweilige Schleusenwärter das Tragen des roten Wimpels bei Schleusung prüfen und bei Feststellung eines Pflichtverstoßes entweder die vorrangige Schleusung verweigern oder, wenn nicht möglich, anderweitig gegen die für das betreffende Fahrzeug Verantwortlichen vorgehen muss. Die bisher nicht strikt befolgte Pflicht der Beklagten verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten. Die Benachteiligung der Klägerin gegenüber Fahrgastschiffen wird dadurch weiter vertieft. Denn für die Schleusenaufsicht ist nicht mehr ohne weiteres erkennbar, ob Fahrgastschiffe im jeweiligen Einzelfall Schleusenvorgang genießen, insbesondere weil sie nach festem Fahrplan fahren, oder ob sie (nicht schleusenvorrangberechtigte) Charterfahrten durchführen. II. Der Antrag zu 1.) ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin diesbezüglich das Rechtschutzbedürfnis nicht. Denn der angefochtene Verwaltungsakt wäre geeignet, sollte er bestandskräftig werden, zulasten der Klägerin einen Rechtsschein aufrechtzuerhalten, soweit die beantragten Feststellungen in rechtswidriger Weise abgelehnt worden sind. Der Antrag zu 1.) ist im tenorierten Umfang auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2019 ist insoweit rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als er den tenorierten Feststellungen widerspricht (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Auf die obenstehenden Gründe wird vollumfänglich verwiesen. Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Frage der Reihenfolge der Schleusung und der Einzelschleusung von Sportfahrzeugen im Verhältnis zu Fahrgastschiffen, die nicht nach festem Fahrplan verkehren, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin bietet mit ihrer Motoryacht F...Touren in der Berliner Innenstadt an und wird hauptsächlich für Firmenveranstaltungen aber auch für Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern und Sightseeing-Touren gebucht. Die F...hat eine Länge von 17 m, nimmt bis zu 35 Gäste auf und ist als Sportfahrzeug zugelassen. Im Rahmen der angebotenen Touren muss die F...bis zu drei Schleusen passieren. Dabei hat sie regelmäßig Wartezeiten von im Schnitt anderthalb Stunden, teils auch wesentlich länger in Kauf zu nehmen. Die Klägerin trägt vor, dass die Wartezeiten auf die Praxis der Berliner Schifffahrtsverwaltung zurückzuführen sei, Schiffe vorrangig zu schleusen, die als Fahrgastschiffe zugelassen, aber teilweise weder größer noch schwerer als die F...seien. Dies erfolge selbst dann, wenn diese Schiffe nicht nach festem Fahrplan verkehren oder keine Fahrgäste an Bord hätten und auch dann, wenn die Schiffe zwar vorrangig zu schleusen seien, aber nicht den dafür erforderlichen roten Wimpel zeigen würden. Zudem würden auch als Fahrgastschiffe zugelassene Kleinfahrzeuge vorrangig geschleust. Dazu gehörten die Schiffe...und S..., deren Länge jeweils 19 m nicht überschreite. Dies führe dazu, dass die Klägerin manchmal auch mehrere Schleusungsdurchgänge abwarten müsse, selbst wenn sie als erste an der Schleuse eintreffe. Die F...werde im Gegensatz zu den Fahrgastschiffen auch nicht einzeln geschleust. Selbst wenn sie also an der Schleuse allein stehe und kein Fahrgastschiff in Sicht sei, werde sie nicht einzeln geschleust. Sie müsse vielmehr auf weitere Fahrzeuge warten und hoffen, dass sie neben diesen, sollte es sich um Fahrgastschiffe handeln, Platz in der Schleuse finde. Ansonsten müsste sie erneut vor der Schleuse warten, weil ihr eine einzelne Schleusung verwehrt werde. Kleinere und leichtere Fahrgastschiffe würden im Rahmen der Gruppenschleusung dann auch vorne zugelassen. Den von der Schifffahrtsverwaltung gewährten Vorrang nutzten die Fahrgastschiffe so, dass sie die Rangfolge der Schleusungen untereinander über Funk ausmachten. Bei der Einfahrt von Fahrgastschiffen in die Schleusenkammer seien diese auch nicht bemüht, so aufzurücken, dass gegebenenfalls noch weitere Schiffe in der Schleusenkammer Platz finden könnten. Die Schleusenverwaltung toleriere diese Praxis, die Tätigkeit des Schleusenpersonals beschränke sich darauf, die Schleusen zu öffnen und zu schließen. Weil die Beklagte mit Blick auf den Schleusenrang im Rahmen von Gruppenschleusungen nicht nach der Größe der Schiffe differenziere, bestehe auch keine nautische Notwendigkeit für eine Bevorzugung von nicht nach Fahrplan verkehrenden Fahrgastschiffen. Die in § 6.29 Nr. 7 S. 4 BinSchStrO vorgesehene Aufforderung der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse berechtige diese nicht von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen, sondern nur in deren Rahmen zu handeln. Die Praxis der Schifffahrtsverwaltung und die damit verbundenen Wartezeiten für die F...brächten die Klägerin in eine schwierige Lage. Einerseits würden sich Kunden aufgrund der Wartezeiten für die Konkurrenz entscheiden, die Fahrgastschiffe betreibe. Denn die von den Kunden gebuchten Touren seien gewöhnlich in ein größeres Programm eingebettet, bei Firmenveranstaltungen z.B. zwischen dem Ende eines Meetings um 17 Uhr und dem Abendessen um 19 bis 20 Uhr. Die Kunden seien somit zeitlich gebunden und die Klägerin verfüge nicht einmal über Anlegestellen (die sich weitgehend in der Hand der großen Reedereien befänden), um die Gäste im Falle langer Wartezeiten vorab von Bord zu lassen. Andererseits müsse die Klägerin die Wartezeiten preislich in ihre Angebote einkalkulieren. Für das alternative Angebot der Klägerin von Zwei-Stunden-Fahrten außerhalb der Innenstand im Oberwasser habe kaum Interesse bestanden. Bei Kurzstrecken-Touren habe die Klägerin im Jahre 2019 im Rahmen von insgesamt 42 Verträgen aufgrund der Wartezeiten im Durchschnitt 45 Minuten den Kunden nicht in Rechnung stellen können. Bei langen Touren sei die Fahrtzeit wegen der Wartezeiten und damit einhergehend der Angebotspreis um 525,- Euro netto auf 2.440,- Euro erhöht worden. Die Anzahl der im Jahre 2019 durchgeführten Fahrten sei darauffolgend um 20 Prozent gesunken. Für das Jahr 2020 berechne die Klägerin für eine Tour von der Mercedes-Benz-Arena über die Mühlendammschleuse zum Regierungeviertel 1.450,- Euro statt der bisherigen 995,- Euro. Die Rate von Anfragen, die zu Buchungen geführt hätten, habe 2018 und Anfang 2019 bei etwa 30 Prozent gelegen. Für 2020 seien jedoch aus den 100 Anfragen nur 4 Buchungen geworden. Die Interessenten hätten bei Hinweis auf die Wartezeiten von einer Buchung Abstand genommen. Die Klägerin rechnete für das Jahr 2020 mit Einbußen von rund 80.000,- Euro allein für die Kurzfahrtstrecken vor der Ergreifung der Maßnahme zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus, welche den Betrieb der Antragstellerin vollständig zum Erliegen gebracht hätten. Die Klägerin wandte sich im Frühjahr des Jahres 2019 schriftlich an die Beklagte. Am 13. Juni 2019 fand in den Räumen der Schifffahrtsverwaltung ein Gespräch statt, welches nicht zu einer Einigung führte. Die Klägerin stellte daraufhin am 29. August 2019 einen Feststellungsantrag bei der Beklagten. Sie ergänzte ihn mit Schreiben vom 3. September 2019. Die Beklagte lehnte den Feststellungsantrag mit Bescheid vom 12. September 2019 und den Widerspruch vom 14. Oktober 2019 mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2019 ab. Mit der am 20. Januar 2019 eingereichten Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Die zugleich gestellten Eilanträge (Aktenzeichen VG 10 L 20/20) hat die Kammer mit Beschluss vom 27. April 2020 zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2019 sowie den dazugehörigen Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2019 aufzuheben, 2. festzustellen, dass nicht nach festem Fahrplan nach § 9.01 BinSchStrO verkehrende gewerbliche Ausflugsschiffe, die als Fahrgastschiffe zugelassen sind, und die Motoryacht F...der Klägerin als gewerbliches Ausflugsschiff im Sinne des § 34 der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung – BinSchUO) an Berliner Schleusen im Rahmen eines Schleusungsdurchgangs gleichrangig d. h. nach der Regel des §§ 6.29 Nr. 1 BinSchStrO zu schleusen sind, 3. festzustellen, dass nicht nach festem Fahrplan nach § 9.01 BinSchStrO verkehrende gewerbliche Ausflugsschiffe, die als Fahrgastschiffe zugelassen sind, und die Motoryacht F...der Klägerin als gewerbliches Ausflugsschiff im Sinne des § 34 BinSchUO an Berliner Schleusen gleichermaßen Anspruch auf eine Einzelschleusung haben, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Vorschrift des § 3.17 in Verbindung mit § 6.29 Nr. 5 Satz 2 BinSchStrO durchzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass der Begriff des gewerblichen Ausflugsschiffes im Gesetz nicht verwendet werde. Die Schleusenaufsicht könne die einzelnen Schiffe auch nicht danach unterscheiden, ob diese zu gewerblichen oder nicht-gewerblichen Zwecken verkehren würden. Es gebe aber eine hohe Anzahl von Tagesausflugschiffen mit festem Fahrplan, die Schleusenvorrang genießen würden. Sie habe die entsprechenden Betreiber auf das Erfordernis des Führens eines roten Wimpels hingewiesen, soweit es in der Vergangenheit Defizite beim Zeigen dieses Wimpels gegeben haben sollte. Die Reihenfolge der Schleusung werde nicht zwischen den Schiffsführer untereinander ausgemacht, sondern vom Schleusenpersonal festgelegt. Im Hinblick auf die von der Klägerin aufgeführten Schiffe, die vorrangig geschleust würden, verweist die Beklagte darauf hin, dass eines nicht mehr im Einsatz sei und drei weitere in der Saison 2019 nicht über die Mühlendammschleuse gefahren seien. Außerdem werde für diese Schiffe auch jährlich ein Fahrplan angezeigt, so dass es sich um Fahrgastschiffe handele, die nach Fahrplan fahren würden und trotz Vorrangberechtigung diese nicht in Anspruch genommen hätten. Charterfahrten seien, wenn sie überhaupt stattgefunden haben sollten, nur einen Ausnahme gewesen. Das Fahrgastschiff S... verkehre auch mit festem Fahrplan und nicht im Charterverkehr. Die Fahrgastschiffe V...und E...seien zwar im Charterverkehr unterwegs. Es handele sich dabei aber nicht um Kleinfahrzeuge, weil diese für mehr als 12 Fahrgäste zugelassen seien. Eine Überprüfung, ob diese vorrangig geschleust worden seien, könne mangels näherer Angaben der Klägerin nicht ohne weiteres erfolgen. Unabhängig davon handele es sich dabei um Fahrgastschiffe. Das Sportfahrzeug der Klägerin habe schon deswegen keinen Anspruch darauf, mit diesen gleichbehandelt zu werden. Zu einer Durchbrechung der in § 6.29 BinSchStrO vorgesehenen Reihenfolge der Schleusung führe auch, dass für Klein- oder Sportfahrzeug nur eine Gruppenschleusung mit anderen Fahrzeugen in Betracht komme. Denn die Klein- und Sportfahrzeuge würden aufgrund ihrer Länge von bis zu 20 m allein die jeweilige Schleusenkammer nicht ausfüllen. Zudem stünde derzeit einer Einzelschleusung der F...als Sportfahrzeug entgegen, dass zur Erhaltung der Spree beim Schleusen mit dem Wasser sparsam und effizient umzugehen sei, da sich in den Jahren 2018 und 2019 der Abfluss der Spree aufgrund anhaltender Trockenheit auf ein Minimum reduziert habe. Zudem sei eine differenzierte Behandlung von Klein- und Sportfahrzeugen auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Schleusenbetriebs gerechtfertigt. Bei jedem Schleusungsprozess werde Wasser von der oberen Stauhaltung in die untere abgegeben. Für die Wasserbewirtschaftung der Spree-Oder-Wasserstraße stünden zur Speisung der SOW-Scheitelhaltung Pumpwerke in Eisenhüttenstadt und Neuhaus zur Verfügung. Hierfür entstünden Energiekosten. Bei größeren Fahrzeugen und Verbänden mit naturgemäß höherer Wasserverdrängung seien die Pumpkosten niedriger als bei Klein- und Sportfahrzeugen. Die mit der Gruppenschleusung verbundenen Wartepflichten seien auch sachlich gerechtfertigt. Für Klein- und Sportboote gebe es nämlich an der Mühlendammschleuse auch eine Sportbootliegestelle. Größere Fahrzeuge oder Verbände könnten anders als die kleineren und wendigeren Klein- und Sportfahrzeuge nicht bis zur Schleuse liegen gelassen werden, weil diese dann die Wasserstraße versperren würden. Sie müssten daher, um den Verkehrsfluss zu gewähren, vorgeschleust werden. Andernfalls würden sie mangels Vortrieb quertreiben. Größeren Schiffen und Verbänden sei es aus nautischer Sicht schwerer möglich, das Fahrzeug vor der Schleuse wartend ständig auf Kurs zu halten, als Kleinfahrzeugen und Sportbooten, die aufgrund ihrer geringeren Abmessungen leichter zu manövrieren und festzumachen seien. Dies würde sich nur verhindern lassen, wenn die größeren Fahrzeuge festmachen würden. Für mehrere größere Fahrzeuge sei der zur Verfügung stehende Platz aber nicht ausreichend. Der Festmache- und Ablegevorgang zur Einfahrt in die Schleuse nach Grünschaltung hätte Zeitverzögerungen zur Folge, was der effektiven Ausnutzung der Schleuse (längeres Warten bis die Schleusenkammer mit Schiffen gefüllt sei) abträglich wäre und für alle Verkehrsteilnehmer längere Wartezeiten bedeuten würde. Es mache daher aus nautischer Sicht zur Förderung der Leichtigkeit des Verkehrs Sinn, die Klein- und Sportfahrzeuge in Warteposition zu versetzen, die größeren Fahrzeuge dagegen nicht. Die Regelung in § 6.29 Nr. 7 S. 4 BinSchStrO, wonach bei gemeinsamer Schleusung eines Klein- oder Sportfahrzeugs mit anderen Fahrzeugen ein Klein- oder Sportfahrzeug erst nach den anderen Fahrzeugen und nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse einfahren dürfe, solle verhindern, dass das Klein- oder Sportfahrzeug von einem gewöhnlich größeren Fahrzeug gegen das Schleusentor eingequetscht würde, wenn dieses nicht rechtzeitig stoppen könne. Die Mühlendammschleuse habe für Klein- und Sportfahrzeuge besonders ausgewiesene Wartestellen und Signallichter, welche gemäß § 6.28a Nr. 2 S. 5 BinSchStrO ausschließlich für die Einfahrt von Sport- und Kleinfahrzeugen maßgeblich seien. Auch damit sie nicht mit den aus der Schleuse ausfahrenden Schiffen kollidierten, sei es sinnvoll auf die Schleusung wartende Kleinfahrzeuge und Sportboote aus dem Fahrwasser heraus an der Signallichtanlage für Kleinfahrzeuge und Sportboote zu bündeln. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG und die Vermeidung von Unfällen rechtfertigen die Regelungen in § 6.29 Nr. 7 BinSchStrO. Daher sei die Regelung, Sport- und Kleinfahrzeuge zusammen und in Gruppen zu schleusen, aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, aber auch aus Gründen der Stauhaltung zur Erhaltung der Schiffbarkeit geboten. Angesichts der hohen Verkehrsdichte an der Mühlendammschleuse müsse der Schichtleiter dabei nicht nur nach den Vorgaben des § 6.29 BinSchStrO arbeiten, sondern auch von den Befugnisse des § 6.28 Nr. 18 BinSchStrO Gebrauch machen. Zudem sei bei der Mühlendammschleuse, bei der es sich um eine Zweikammerschleuse handele, im einschlägigen Zeitraum die Südkammer geschlossen gewesen. Es sei im Jahre 2019 auch wegen der Wasserknappheit zu Maßnahmen gekommen, mit dem Ziel einer vollen Belegung bzw. Ausnutzung der Schleusenkammern. Dies habe für alle Verkehrsteilnehmer zu Wartezeiten geführt. Im Hinblick auf etwaige wirtschaftliche Einbußen bei der Klägerin sei darauf hinzuweisen, dass die Kosten und Aufwendungen bei der Fahrgastbeförderung mit einem Sportboot im Vergleich zu einem Fahrgastschiff niedriger ausfielen. So sei ein Fahrgastschiff mit höheren Anschaffungskosten verbunden, es bedürfe einer Fahrtzulassung, einer kostenintensiven Untersuchung durch die Technische Schiffszulassung und regelmäßiger Nachuntersuchungen. Ein Sportfahrzeug sei dagegen nicht zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet, es sei nicht untersuchungspflichtig. Ferner sei der Umstand, dass die F... Fahrgäste befördern dürfe, in der Neufassung des § 34 BinSchUO begründet. Diese Norm bezwecke aber nicht eine Gleichstellung von Sportfahrzeugen mit Fahrgastschiffen, sondern nur einen zeitlich befristeten Bestandschutz für Unternehmen, die zum Stichtag 31. Dezember 2015 Fahrgäste befördert hätten. Dies folge aus dessen § 34 Absatz 5 BinSchUO, der auf die Anwendbarkeit der sonstigen für Sportfahrzeugen geltenden Vorschriften verweise. Dem Bootszeugnis der Fitzgerald sei zudem zu entnehmen, dass diese zur Beförderung von 39 Fahrgästen bis zum 6. Oktober 2023 eingesetzt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte verwiesen.