Beschluss
10 K 300.15
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ist der einfache Weg der Urteilsberichtigung gemäß § 118 VwGO nicht eröffnet, kann die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO für den Fall vorgenommen werden, dass die Darstellung des Sachverhalts unzutreffend sowie widersprüchlich ist oder wesentliche Punkte ausgelassen werden.(Rn.3)
Tenor
1) Der Tatbestand des Urteils vom 29.11.2018 wird insoweit berichtigt, als es auf Seite 13, 3. Absatz, Zeile 7 - 9 des Urteilsabdrucks heißen muss „„Im Falle eines Fehlalarms fielen für den Kostenschuldner Kosten in Höhe von 82,15 € pro ausgerückten Zug und Minute an.“
2) Ebenso wird das Urteil vom 29.11.2018 berichtigt, als es auf Seite 13, 3. Absatz am Ende, des Urteilsabdrucks heißen muss: „Rückt die Berliner Feuerwehr im Falle eines Fehlalarmes bei der Klägerin mit insgesamt einem Zug, bestehend aus zehn Fahrzeugen, aus und geht man vor dem Hintergrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung von einer Einsatzdauer von 30 Minuten aus, so errechnet sich vorliegend pro Fehlalarm ein Betrag von (1 Zug zu 82,15 € pro Minute x 30 Minuten =) 2.464,50 €.“
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der einfache Weg der Urteilsberichtigung gemäß § 118 VwGO nicht eröffnet, kann die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO für den Fall vorgenommen werden, dass die Darstellung des Sachverhalts unzutreffend sowie widersprüchlich ist oder wesentliche Punkte ausgelassen werden.(Rn.3) 1) Der Tatbestand des Urteils vom 29.11.2018 wird insoweit berichtigt, als es auf Seite 13, 3. Absatz, Zeile 7 - 9 des Urteilsabdrucks heißen muss „„Im Falle eines Fehlalarms fielen für den Kostenschuldner Kosten in Höhe von 82,15 € pro ausgerückten Zug und Minute an.“ 2) Ebenso wird das Urteil vom 29.11.2018 berichtigt, als es auf Seite 13, 3. Absatz am Ende, des Urteilsabdrucks heißen muss: „Rückt die Berliner Feuerwehr im Falle eines Fehlalarmes bei der Klägerin mit insgesamt einem Zug, bestehend aus zehn Fahrzeugen, aus und geht man vor dem Hintergrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung von einer Einsatzdauer von 30 Minuten aus, so errechnet sich vorliegend pro Fehlalarm ein Betrag von (1 Zug zu 82,15 € pro Minute x 30 Minuten =) 2.464,50 €.“ Die Kammer hat ohne die am Urteil beteiligten ehrenamtlichen Richter über den Berichtigungsantrag entschieden, da diese ab dem 01.01.2019 nicht mehr als solche tätig sind und damit nicht mehr zur Verfügung stehen. Der am 27.12.2018 bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingegangene Antrag des Beklagten, die im Urteil der Kammer vom 29.11.2018 auf Seite 13, 3. Absatz, Zeile 7 - 9 des Urteilsabdrucks enthaltene Formulierung: „Im Falle eines Fehlalarms fielen für den Kostenschuldner Kosten in Höhe von 82,15 € pro ausgerücktes Fahrzeug und Minute an.“ dahingehend zu korrigieren, dass die genannten Kosten nicht für ein einzelnes ausgerücktes Fahrzeug, sondern pro ausgerückten Zug der Feuerwehr, bestehend aus zehn Fahrzeugen, anfallen, ist als Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 119 VwGO zulässig und begründet. Vorliegend § 119 VwGO erlaubt die Berichtigung von Unrichtigkeiten oder Unklarheiten in den tatsächlichen Feststellungen, für die der einfache Weg der Berichtigung nach § 118 VwGO nicht zur Verfügung steht. Die Unrichtigkeit des Tatbestandes im Sinne des § 119 VwGO, zu dem - wie hier - auch in den Entscheidungsgründen des Urteils enthaltene Feststellungen tatsächlicher Art gehören, kann sich aus der unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhalts, aber auch aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2011 – OVG 2 A 15.09 -). § 118 VwGO kommt insoweit nicht zur Anwendung, da es sich bei der oben genannten Formulierung nicht um einen Schreib- oder Rechenfehler oder eine ähnliche Unrichtigkeit handelt, sondern vielmehr um die Wiedergabe eines Missverständnisses auf Seiten des Gerichtes. Zur Unrichtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellung hat das Gericht in seinem Vermerk vom 17.01.2019 ausgeführt: „Die in dem am 27.12.2018 bei Gericht eingegangenen Berichtigungsantrag vom 20.12.2018 gerügte Formulierung auf S. 13 des Urteilsabdrucks: „Im Falle eines Fehlalarms fielen für den Kostenschuldner Kosten in Höhe von 82,15 € pro ausgerücktes Fahrzeug und Minute an.“ geht auf die insoweit übereinstimmende Erinnerung aller drei Berufsrichter der erkennenden Kammer an die Angaben der Berliner Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2018 zurück. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Berichtigungsantrags und des weiteren Schreibens des Beklagten vom 11.01.2019 erscheint es indes nach heutigem Dafürhalten überwiegend wahrscheinlich, dass es sich um ein Missverständnis dergestalt gehandelt hat, dass die Berufsrichter die Angabe der anwesenden Feuerwehrleute über die Kosten pro ‚Zug‘ fälschlicherweise als Kosten pro ‚Fahrzeug‘ verstanden haben. Demgemäß ist die in den Urteilsgründen aufgeführte tatbestandliche Feststellung zu den Kosten wie aus dem Tenor zu 1) ersichtlich zu berichtigen. Daran anschließend ist gemäß § 119 VwGO die Formulierung bezüglich der Berechnung des Kostenbetrages (Seite 13, 3. Absatz am Ende) wie aus dem Tenor zu 2) ersichtlich zu berichtigen. Soweit sich aus dem berichtigten Tatbestand die Fehlerhaftigkeit der Berechnung der Kosten pro Fehlalarm auf einen Betrag von fälschlich 24.645,- € (Seite 13, 3. Absatz am Ende) ergibt, ist diese insoweit offensichtliche Unrichtigkeit in der Folge dahingehend zu korrigieren, dass sich ein Betrag von „(1 Zug zu 82,15 € pro Minute x 30 Minuten =) 2.464,50 €“ errechnet. Die Klägerin hatte Gelegenheit, zu dem Berichtigungsantrag Stellung zu nehmen, hat sich indes nicht geäußert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).