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Urteil

10 K 733.17 V

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0516.VG10K733.17V.00
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Leitsätze
1. Die Auslandsvertretung hat bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen.(Rn.12) 2. Zweifel an der Rückkehrbereitschaft können bestehen, wenn die familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland nicht ausreichend nachgewiesen ist.(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auslandsvertretung hat bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen.(Rn.12) 2. Zweifel an der Rückkehrbereitschaft können bestehen, wenn die familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland nicht ausreichend nachgewiesen ist.(Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung konnte in Abwesenheit der Klägerin ergehen, weil sie hierauf in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Remonstrationsbescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Lagos vom 30. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Schengen-Visums noch auf Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit. Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Schengen-Besuchsvisums ist Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (- Visakodex, VK -, ABl. EU L 243 S. 1). Danach ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a), c), d) und e) der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl EU Nr. L 105 S. 1) - Schengener Grenzkodex (SGK) - erfüllt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger u.a. den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 6 Abs. 1 lit. c) SGK) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 6 Abs. 1 lit. e) SGK). Die Auslandsvertretung hat mithin bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Hs. 2 VK). Sie muss das Visum nach Art. 32 Abs. 1 VK u.a. verweigern, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft wird (lit. a) Nr. vi) oder begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (lit. b). Die Behörde hat bei der Prüfung des Visumsantrags und insbesondere der Frage, ob begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 VK als auch die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung eines Visums entgegenstehen (EUGH, Urt. v. 19.12.2013 - C - 84/12 - juris Rn. 60 und 66 und BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 1 C 37.14 - juris Rn. 18 ff.). Dieser unionsrechtliche Beurteilungsspielraum richtet sich nach den Maßstäben für die Überprüfung eines behördlichen Beurteilungsspielraums nach deutschem Recht (BVerwG a.a.O. Rn. 21). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechts- und Sachlage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG a.a.O. Rn. 11). Gemessen an diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten, ist von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen, hat den erheblichen Sachverhalt unter Beachtung der Mitwirkungsobliegenheit des Ausländers vollständig und zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt. Sie hat insbesondere ohne Beurteilungsfehler angenommen, dass Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin bestehen, da die familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland nicht ausreichend nachgewiesen ist. Die Kinder der Klägerin sind schon lange erwachsen. 3 von 5 Kindern sind nach Europa emigriert. Von den drei Enkelkindern, die bei der Klägerin leben sollen, ist das älteste bereits 20 Jahre alt, das zweite wird im Juli diesen Jahres volljährig und das jüngste ist 13 Jahre alt. Die Klägerin hat nicht näher dargelegt, inwieweit diese Kinder auf ihre Fürsorge angewiesen sind oder ob auch deren Eltern vor Ort leben. Insoweit ist die Einschätzung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass familiäre Bindungen gleichermaßen in Nigeria als auch nach Europa bestehen dürften. Der Umfang der wirtschaftlichen Verwurzelung ist nicht nachgewiesen. Nach den Angaben der Klägerin im Konsulat scheint es sich eher um ein kleines Gewerbe zu handeln. Die Visitenkarte ist nicht besonders aussagekräftig. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Die Klägerin kann schließlich kein Visum mit beschränkter Gültigkeit für das deutsche Hoheitsgebiet gemäß Art. 25 Visakodex beanspruchen, das im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums als Minus mit enthalten ist. Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i Visako-dex stellt der betreffende Mitgliedsstaat ausnahmsweise ein Visum mit räumlich be-schränkter Gültigkeit aus, wenn der Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er-forderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Das kommt bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Rückkehrwilligkeit des Ausländers nur in Ausnah-mefällen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung in Betracht (vgl. Bundesverwal-tungsgericht, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10 –, juris Rn. 28). Ein solcher Ausnah-mefall ist hier weder dargelegt noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die 1950 geborene Klägerin, eine nigerianische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Besuchsvisums zum Besuch ihrer in Hamburg lebenden Enkeltochter. Am 20. Januar 2017 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Visums beim Deutschen Generalkonsulat in Lagos. Sie legte einen Nachweis über die Buchung eines Fluges, eine Reisekrankenversicherung, die Verpflichtungserklärung ihrer Enkeltochter samt Gehaltsnachweisen und Kontoauszügen vor. Sie gab an, dass sie zu Hause Reis koche und diesen verkaufe. Sie sei verheiratet. Ihr Ehemann arbeite nicht. Sie habe fünf Kinder, von denen drei in Italien lebten. Das jüngste Kind sei 39 Jahre alt. Sie habe fünf Enkelkinder. Der Ehemann besitze ein Grundstück in Benin. Mit Bescheid vom 24. Januar 2017 lehnte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Lagos das Visum mit der Begründung ab, die Absicht, vor Ablauf des Visums aus Deutschland auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Die vorgelegten Unterlagen ließen keine Rückschlüsse auf eine ausreichende wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung in Nigeria zu. Hiergegen remonstrierte der Verfahrensbevollmächtigte am 28. Februar 2017. Er führte aus, die Klägerin sei im Heimatland wirtschaftlich und familiär verwurzelt. Sie sei seit Jahren Inhaberin und Betreiberin eines Restaurants, das seit 15 Jahren bestehe und Jahr für Jahr Gewinne abwerfe. Drei Enkelkinder lebten bei ihr. Sie sei in der PDP politisch aktiv. Sie legte eine Visitenkarte des Restaurants sowie Geburtsurkunden von 1996, 2000 und 2005 geborenen Enkelkindern und einen Mitgliedsausweis der Partei vor. Mit Remonstrationsbescheid vom 30. Mai 2017, zugestellt am 8. Juni 2017, lehnte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Lagos den Visumsantrag ab. Zur Begründung führte es aus, es habe keine ausreichende familiäre Verwurzelung im Heimatland nachgewiesen werden können. Mehr als die Hälfte der direkten Nachkommen sei dauerhaft nach Europa emigriert und das jüngste Kind bereits ca. 40 Jahre alt. Auch ein Nachweis der wirtschaftlichen Verwurzelung fehle. Der Visitenkarte könne keine Beweiskraft zugeschrieben werden, Es fehlten Unterlagen wie Steuerbescheide oder Nachweise über Gehaltszahlungen an Angestellte. Auch die Parteimitgliedschaft begründe keine Rückkehrperspektive. Mit der am Montag, dem 10. Juli 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 30. Mai 2017 zu verpflichten, der Klägerin ein Besuchsvisum zu erteilen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. April 2018 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden ist.