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Urteil

10 K 106.16

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0322.VG10K106.16.00
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Leitsätze
1. Anerkannte Naturschutzverbände sind grundsätzlich für eine Klage gegen eine Genehmigung zur Errichtung einer Sammelsteganlage in einem FFH-Gebiet, in diesem Fall am Müggelsee, klagebefugt.(Rn.29) (Rn.30) 2. Ein verbandsklagebefugter Naturschutzverein muss hinsichtlich einer Klage gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, in diesem Fall einer Genehmigung zur Errichtung von Sportbootstegen, nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.(Rn.40)
Tenor
Der Bescheid des Bezirksamts Treptow-Köpenick vom 14. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. Februar 2016 betreffend die Errichtung (Abriss und Neubau) einer wasserbaulichen Anlage (Steganlage) am rechten Ufer der Bundeswasserstraße Müggel-Spree (Großer Müggelsee) bei km 4,73 vor dem Grundstück Müggelseedamm 288-298 in 12587 Berlin, wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anerkannte Naturschutzverbände sind grundsätzlich für eine Klage gegen eine Genehmigung zur Errichtung einer Sammelsteganlage in einem FFH-Gebiet, in diesem Fall am Müggelsee, klagebefugt.(Rn.29) (Rn.30) 2. Ein verbandsklagebefugter Naturschutzverein muss hinsichtlich einer Klage gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, in diesem Fall einer Genehmigung zur Errichtung von Sportbootstegen, nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.(Rn.40) Der Bescheid des Bezirksamts Treptow-Köpenick vom 14. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. Februar 2016 betreffend die Errichtung (Abriss und Neubau) einer wasserbaulichen Anlage (Steganlage) am rechten Ufer der Bundeswasserstraße Müggel-Spree (Großer Müggelsee) bei km 4,73 vor dem Grundstück Müggelseedamm 288-298 in 12587 Berlin, wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist insbesondere klage-befugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Danach ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Geltendmachung einer Verletzung subjektiver Rechte ist vorliegend nicht erfordert. Es ist anderes gesetzlich bestimmt. Der Kläger ist gemäß der §§ 63, 64 Abs. 1 und 3 BNatSchG und §§ 45 Abs. 1 Nr. 8, 46 NatSchG Bln (verbands)klagebefugt. Muss die Klagebefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO vor § 40 Rz. 11), ist dabei maßgeblich das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Änderung vom 15.09.2017 (BNatSchG) und das Landesnaturschutzgesetz Berlin in der Fassung vom 29.05.2013 (LNatSchG Bln). Gemäß § 46 LNatSchG Bln gelten die Vorschriften des § 64 Absatz 1 und 2 BNatSchG für Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen gegen Entscheidungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie 7 bis 8 LNatSchG Bln entsprechend. Bei dem Kläger handelt es sich um eine anerkannte Naturschutzvereinigung. Mit Bescheid vom 17.02.1988 erkannte die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz den Kläger für den Bereich des Landes Berlin im Sinne von § 29 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes an. Diese Anerkennung ist weiterhin gültig. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UmwRG gelten Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 BNatSchG in der bis zum 03.04.2002 geltenden Fassung als Anerkennungen im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes fort. Bei der Entscheidung über die streitige Bootssteggenehmigung handelt es sich um eine Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Nr. 8 LNatSchG Bln. Danach gelten die Mitwirkungsrechte des § 63 Absatz 2 BNatSchG auch vor der Zulassung von Projekten im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG, die - wie hier - nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäischen Vogelschutzgebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind. Es handelt sich um ein ‚Projekt‘ im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG. Danach sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Der im Bundesnaturschutzgesetz nicht definierte Begriff „Projekt“ ist gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU von 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten als Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen bzw. als sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft einschließlich des Abbaus von Bodenschätzen zu verstehen. Bei der Errichtung eines Bootsstegs handelt es sich in jedem Fall um eine sonstige Anlage bzw. einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft. Das Projekt soll vorliegend auch in einem Natura 2000-Gebiet stattfinden. Der Müggelsee ist ein gemäß der Bekanntmachung vom 26.08.2005 (ABl. Nr. 48 vom 29.09.2005 S. 3717 – ebd. S. 3720 iVm. Anlage 07) geschütztes Natura-2000-Gebiet. Ein Bootssteg ist abstrakt geeignet, die Flora und Fauna des umliegenden Gebietes erheblich zu beeinträchtigen. Gilt somit § 64 Absatz 1 und 2 BNatSchG entsprechend für Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen, liegen hier die Voraussetzungen von § 64 Abs. 1 BNatSchG vor. Danach kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung, soweit - wie hier, da es nicht um ein Planfeststellungsverfahren geht - § 1 Abs. 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7 BNatSchG einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht, 2. in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und 3. zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist. Der Kläger beruft sich auf Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und macht geltend, der Genehmigungsbescheid verstoße gegen den - hier einschlägigen - § 34 BNatSchG. Der Kläger handelt dabei in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben. Diese erfüllt der Kläger u. a. gemäß § 3 seiner Satzung „durch Wahrnehmung seiner Beteiligungs- und Klagerechte, insbesondere nach dem Berliner Naturschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz“, Zweck des Vereins ist es gemäß § 2 der Satzung, „bei der Schaffung und Erhaltung einer gesunden Umwelt als Grundlage allen Lebens mitzuwirken und die Arbeit der Mitgliedsvereine zu fördern und zu koordinieren“ (zitiert nach http://bln-berlin.de/satzung/). Der Kläger hat sich des Weiteren zur Sache geäußert. Sie hat bereits vor Erhebung der vorliegenden Klage mit Schreiben vom 30.06.2015 gegenüber dem BezA Treptow-Köpenick zur Errichtung einer Sammelsteganlage vor dem Grundstück Müggelseedamm 288-298 Stellung genommen. Der Kläger war auch mitwirkungsberechtigt nach § 63 Abs. 2 BNatSchG, weil § 45 Abs. 1 Nr. 8 LNatSchG Bln bestimmt, dass die Mitwirkungsrechte auch vor der Zulassung von Projekten im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG gelten, die - wie hier - nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäischen Vogelschutzgebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind. Das Verbandsklagerecht ist nicht durch § 64 Absatz 2 BNatSchG iVm. § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG ausgeschlossen. Gemäß § 64 Abs. 2 BNatSchG gelten § 1 Absatz 1 S. 3 und 4, § 2 Abs. 3 S. 1 und § 5 UmwRG entsprechend. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 4 UmwRG gelten § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 UmwRG nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Der Genehmigungsbescheid vom 14.08.2015 wurde nicht aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern vor dem Hintergrund eines in einer Güteverhandlung am 27.02.2015 geschlossenen Vergleiches erlassen. Dem Verbandsklagerecht steht auch § 64 Absatz 2 BNatSchG iVm. § 5 UmwRG nicht entgegen. Danach bleiben Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 UmwRG erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Das Vorbringen des Klägers zu § 34 Abs. 2 BNatSchG, der Wasserrahmenrichtlinie und des Umweltrechtsbehelfsgesetzes bleibt nicht gemäß § 5 UmwRG unberücksichtigt. Diese Einwendungen wurden nicht erstmals in einem Rechtsbehelfsverfahren gemacht. Bereits in seiner Stellungnahme vom 30.06.2015, und damit vor dem Widerspruchs- bzw. dem vorliegenden Klageverfahren, hat der Kläger zu den seiner Ansicht nach gegebenen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets Müggelsee und der beabsichtigten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin umfänglich vorgetragen. Fehlt es aber bereits an der Erstmaligkeit der Geltendmachung, kommt es auf die Frage einer Missbräuchlich- oder Unredlichkeit nicht an. Für die Klage besteht schließlich auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht Ziffer 11 des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides vom 14.08.2015 nicht entgegen. Soweit es dort heißt, die Genehmigung erlösche, wenn die Anlage nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt des Genehmigungsbescheides fertig gestellt werde, geht die Kammer davon aus, dass diese Frist durch die Einlegung des Rechtsbehelfs in Gestalt der vorliegenden Klage gehemmt ist. Anderenfalls hätte es insbesondere ein (Dritt)Kläger in der Hand, allein schon durch die aufschiebende Wirkung seiner Klage das Verfahren zu verzögern und eine nicht genehme Genehmigung auf diesem Wege aus der Welt zu schaffen. Dies aber erschiene nicht im Sinne von Art.19 Abs. 4 GG. II. Die Klage ist auch begründet. Der Genehmigungsbescheid vom 14.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2016 ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG rechtswidrig. Eine Verletzung subjektiver Rechte im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht erfordert. Der Kläger als verbandsklagebefugter Naturschutzverein muss durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt - insoweit in Abweichung von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein. Mit der Verbandsklagebefugnis hat der Gesetzgeber - entsprechend der Formulierung in § 64 Abs. 1 BNatSchG („ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein“) – vielmehr ein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren geschaffen (vgl. dazu auch Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 113 Rz. 25). Rechtsgrundlage der erteilten Genehmigung ist § 62 Abs. 2 S. 1 i. V. m. mit § 62 a Abs. 1 S. 1 des Berliner Wassergesetzes (BWG). Gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 BWG bedarf die Errichtung von Sportbootstegen der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes. Nach § 62 a Abs. 1 S. 1 BWG darf die Genehmigung von Anlagen in Gewässern nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Nach § 62 a Abs. 1 Satz 3 BWG kann die Wasserbehörde die Genehmigung davon abhängig machen, dass eine gemeinverträgliche Nutzungsdichte des jeweiligen Gewässers nicht überschritten wird. Gemäß § 62 Abs. 4 S. 3 BWG dürfen Gewässerflächen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Gemäß § 62 Abs. 5 S. 3 BWG wird die Genehmigung dem Eigentümer der Anlage erteilt. Dem vorliegend beabsichtigten Vorhaben der Errichtung einer Steganlage vor dem Grundstück Müggelseedamm 288-298 in 12587 Berlin steht zum einen eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen. Zum Wohl der Allgemeinheit nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BWG gehört die öffentliche Sicherheit, welche die Unverletztheit der gesamten geschriebenen Rechtsordnung umfasst. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst damit auch die Vorschriften des Naturschutzrechts, hier ins-besondere § 34 Abs. 2 BNatSchG. Ergibt danach die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es - vorbehaltlich einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG - unzulässig. Mit der Errichtung einer Steganlage vor dem Grundstück Müggelseedamm 288-298 in 12587 Berlin ist eine derartige erhebliche Beeinträchtigung verbunden. Eine ‚Beeinträchtigung‘ liegt vor, wenn sich die zur Debatte stehende Veränderung negativ auf die Schutzgüter auswirken kann (vgl. Guckelberger, in: Frenz/ Müggenborg (Hrsg.), BNatSchG Kommentar, 2. Aufl., § 14 Rz. 26). Eine derartige, sich negativ auswirkende Beeinträchtigung liegt vor. Die weder inhaltlich noch in ihrer Wissenschaftlichkeit von den Beteiligten bestrittene Verträglichkeitsstudie vom 18.12.2014 führt dazu in der Zusammenfassung aus: „Die Studie kommt insbesondere auf der Grundlage von Erhebungen evtl. aquatischer wirbelloser FFH-Arten, sowie aufgrund von Makrozoobenthoserhebungen gemäß EG-WRRL zum Schluss, dass die Schutzziele der EG-FFH-RL und der EG-WRRL durch den Bau der Steganlage erheblich beeinträchtigt werden, insbesondere durch die Verschattung und Störung der Uferzone durch den Steg und die dort liegenden Boote, sowie durch die Lärm-, Schadstoff-und Wellenemissionen der dortigen oder von dort fahrenden Boote, sowie durch die zusätzlichen Motorbootfahrten auf den Müggelsee.“ (ebd. S. 4 - Hervorhebung im Text). Soweit die Studie gleichwohl im Ergebnis erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 34 BNatSchG verneint, beruht das auf der folgenden Erwägung: „Allerdings werden diese Beeinträchtigungen bei Begrenzung der Stegnutzung auf 12 Motorboote und bei Realisierung der Kompensationsmaßnahmen zur Wiederherstellung von Land-Wasser-Übergangszonen vor diesem Grundstück … mehr als kompensiert. Im Ergebnis entstehen keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne von § 34 BNatSchG unter der Voraussetzung, dass der Schilfgürtel dauerhaft erhalten bleibt und seine Lebensraumfunktion dauerhaft erfüllt, was somit durch entsprechende rechtliche Vereinbarungen … Sicherzustellen ist.“ (ebd. Seite 4 - Hervorhebung im Text). Im Gegensatz zu diesen letzten Ausführungen der Verträglichkeitsstudie ist jedoch davon auszugehen, dass Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Feststellung, ob eine Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG vorliegt oder nicht, nicht zu berücksichtigen sind. Kompensationsmaßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes nicht mit dem stattfindenden Eingriff zu saldieren. In seiner Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, es liege nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift auf der Hand, dass im Rahmen des Projektes vorgesehene Maßnahmen, die sicherstellen, dass Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Gebiets gar nicht erst entstehen können oder minimiert werden, bei der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.10.2002 - 9 VR 16/02, 9 A 48/02 – Rz.10; zitiert nach juris). Von derartigen Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen sind jedoch die sogenannten Kompensations- bzw. Ausgleichsmaßnahmen zu unterscheiden, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit nach Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie (FFH-RL) - und damit in der Folge auch im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG - nicht zu berücksichtigen sind. Denn Ausgleichsmaßnahmen können nicht gewährleisten, dass das Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen wird (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.01.2016 – 4 A 5/14 – Rz.117; zitiert nach juris). Diese Rechtsprechung knüpft an den Europäischen Gerichtshof an, der in seinem Urteil vom 15.05.2014 (C-521/12 – ebd. Rz. 29) ausgeführt hat, in einem Projekt vorgesehene Schutzmaßnahmen, mit denen dessen schädliche Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet ausgeglichen werden sollten, dürften im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Projekts nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nicht berücksichtigt werden. Der Gerichtshof bezieht sich hier auf die Schlussanträge der Generalanwältin vom 27.02.2014 (C-521/12, Celex-Nr. 62012CC0521,Rz. 26.ff), in denen es heißt, aus der Systematik von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL ergebe sich, dass Ausgleichsmaßnahmen in dessen Rahmen nicht vorgesehen seien. Diese erfolgten logisch und zeitlich erst, nachdem eine nach dieser Bestimmung durchgeführte Verträglichkeitsprüfung zu negativen Ergebnissen geführt habe. Die erkennende Kammer schließt sich ausdrücklich dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 34 Abs. 2 BNatSchG an und geht davon aus, dass Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG vorliegt, nicht zu berücksichtigen sind. Die vorliegend im Rahmen der nicht-öffentlichen Güteverhandlung am 27.02.2015 vereinbarten und als Auflagen in den Genehmigungsbescheid von 14.08.2015 eingegangenen Maßnahmen stellen solcherart Kompensationsmaßnahmen dar. Die vereinbarten Maßnahmen sind nicht darauf angelegt, den Eingriff a priori zu vermeiden bzw. seine Intensität zu verringern. Die vereinbarten Maßnahmen beeinflussen die Entstehung dieser Beeinträchtigungen - beispielsweise die in der Verträglichkeitsstudie beschriebene „Verschattung und Störung der Uferzone durch den Steg und die dort liegenden Boote, sowie durch die Lärm-, Schadstoff-und Wellenemissionen“ (ebd. S. 4) - nicht. Vielmehr sind sie von ihrer Intention her darauf angelegt, zeitlich nachgelagert bzw. an anderer Stelle, etwa am Ufer, die Natur positiv zu beeinflussen. Dies zeigt sich beispielhaft an den in der Güteverhandlung vereinbarten Nebenbestimmungen etwa zum Röhricht. Dort ist ausdrücklich von einer „Nachpflanzung“ die Rede, die bei Bedarf, d. h. dem Fehlschlag eines Anpflanzungsversuchs, mehrfach wiederholt werden soll. Der Genehmigungsbescheid vom 14.08.2015 führt dazu unter Ziffer II.4 aus, falle die Schilfpflanzung innerhalb der ersten beiden Jahre aus, sei maximal eine dreimalige Nachpflanzung des Röhrichts vorzunehmen. Wird hieran die zeitliche Nachgelagertheit der vereinbarten Maßnahme deutlich, so gleichermaßen ihr Charakter als Ausgleich bzw. Kompensation. Gleiches gilt für die zum Schutz des anzupflanzenden Schilfgürtels zu errichtende Holzpalisade. Auch der Rückbau der Ufermauer und die Rücknahme des Ufers samt Abschrägung sowie die landseitige Begrenzung der Uferkante durch eine insektenfreundliche und bedornte Hecke sollen ausweislich der in der Güteverhandlung geschlossenen Vereinbarung ausdrücklich „nach Genehmigung“ erfolgen und nicht den mit der Errichtung der Steganlage verbundenen Eingriff a priori minimieren. An dieser rechtlichen Einschätzung der Maßnahmen ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beigeladene nunmehr bereits vor Errichtung der Steganlage mit der Umgestaltung des Uferbereichs und mit Röhrichtpflanzungen begonnen hat. Diese vorab, d. h. vor dem Stattfinden des eigentlichen Eingriffs, durchgeführten Maßnahmen ändern am beabsichtigten Eingriff selbst, d. h. der Errichtung des Steges, nichts. Sowohl der geplante Steg als auch die damit verbundene Beeinträchtigung bleiben gleich. Verändert wird durch die Maßnahmen lediglich das Umfeld, das von dem ansonsten gleichbleibenden Eingriff betroffen ist. Der Eingriff ist auch erheblich. Ob ein Projekt ein Gebiet darüber hinaus in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen auch erheblich beeinträchtigen kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der maßgeblichen Gebietsbestandteile zu beurteilen. Um erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 34 Abs. 1 BNatSchG zu verneinen, muss ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden. Dabei gilt ein strenger Prüfungsmaßstab. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und als Beeinträchtigung des Gebiets zu werten. Ein Projekt ist nur dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 10.01.2007 -9 A 20.05 – Rz. 41und vom 21.01.2016 – 4 A 5/14 - Rz.70; jeweils zitiert nach juris). Eine derartige erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG ist mit der Errichtung der geplanten Steganlage verbunden, die Beeinträchtigung als im Kontext des § 34 Abs. 2 BNatSchG erheblich einzustufen. So spricht bereits die zitierte Zusammenfassung der Verträglichkeitsstudie vom 18.12.2014 (ebd. S. 4) von einer ‚erheblichen‘ Beeinträchtigung. Die diesbezüglichen Aussagen der Studie begründen allein durch ihre Existenz bereits - nach dem Bundesverwaltungsgericht ausreichende - Zweifel daran, dass vorliegend Beeinträchtigungen vermieden werden. Darüber hinausgehend ist festzustellen, dass die Studie zudem nicht lediglich Zweifel äußert, sondern explizit eine erhebliche Beeinträchtigung konstatiert. Erweist sich die Errichtung der geplanten Steganlage damit als unzulässig, so liegt eine Abweichungsentscheidung gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht vor. Danach darf ein Projekt abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Eine solche Abweichungsentscheidung könnte auch nicht rechtmäßig getroffen werden. Es fehlt am öffentlichen Interesse. Die Steganlage soll vielmehr für einen privaten Investor zur Nutzung durch die Eigentümer der Wohnanlage errichtet werden. Soweit der Beklagte hierzu geltend macht, das Vorhaben liege wegen des rechtlich verkoppelten Rückbaus der verspundeten Uferwand vor dem Grundstück und der naturnahen Umstrukturierung dieses Uferbereichs jedenfalls indirekt im öffentlichen Interesse, kann dies nicht durchgreifen. Der Rückbau und die naturnahe Umstrukturierung des Uferbereichs kommen vielmehr unmittelbar der Beigeladenen und den Eigentümern der errichteten Wohnungen zu Gute. Irgendwelche mittelbaren Sekundärwirkungen – beispielhaft denkbar etwa in Gestalt der mit der Anpflanzung neuen Röhrichts tendenziell verbundenen Verminderung des CO2-Gehalts der Luft – sind hier ersichtlich nicht Gegenstand. Vor diesem Hintergrund kann schließlich dahinstehen, ob auch die zweite, kumulativ erforderte Voraussetzung einer Abweichungsentscheidung in Gestalt des Fehlens einer zumutbaren Alternative – hier theoretisch denkbar als Anmietung von vorhandenen Bootsliegeplätzen – gegeben ist. Erweist sich die Klage im Kontext des § 34 Abs. 2 BNatSchG bereits vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen als begründet, kommt es für die Entscheidung des Gerichts auf die von dem Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bedingt gestellten Beweisanträge (Schreiben vom 22.03.2018) nicht mehr an. Offenbleiben kann im Weiteren ferner die Frage, ob ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik bzw. gemäß § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit der Oberflächengewässerverordnung vom 20.06.2016 vorliegt, wofür nach Auffassung der Kammer einiges spricht. Ebenso offenbleiben kann die Frage, ob der Kläger sich mit Erfolg auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a und b des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) berufen kann. Schließlich bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, ob die Klage – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – vor dem Hintergrund des § 62 Abs. 4 Satz 2 BWG, wonach Gewässerflächen nur in Anspruch genommen werden dürfen, soweit dies unbedingt erforderlich ist, auch deshalb begründet ist, weil in Gestalt des ‚Wassersportzentrums Berlin, Müggelseedamm 66-70, in 12587 Berlin eine zumutbare Alternative zur Neuerrichtung eines Steges in Gestalt der Anmietung bereits vorhandener Bootsliegeplätze besteht (vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 28.06.2016 - VG 10 K 328.13 -). Der diesbezügliche, in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag der Beigeladenen ist dementsprechend nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Kläger, ein Zusammenschluss verschiedener Naturschutzverbände, wendet sich gegen eine der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Genehmigung zur Errichtung einer Bootssteganlage vor dem Grundstück Müggelseedamm 288-298 in 12587 Berlin. Den diesbezüglichen Antrag wies das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin zunächst mit Bescheid vom Oktober 2011 und Widerspruchsbescheid vom Mai 2012 zurück. Hierzu erhob die Beigeladene die Klage VG 10 K 118.12 (später VG 10 K 92.15). Im Rahmen des sich anschließenden güterichterlichen Verfahrens gab die Beigeladene zum einen die „FFH-Verträglichkeitsstudie sowie Prüfung anhand der EU-Wasserrahmenrichtlinie zum geplanten Bau einer Bootssteganlage im Großen Müggelsee vor dem Ufergrundstück Müggelseedamm 288-298“ in Auftrag. Wegen des Inhalts dieser vom 18.12.2014 datierenden Studie, erstellt vom ‚Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei (IGB)‘, wird auf die Verwaltungsvorgänge verwiesen. Zum anderen einigten sich die Beigeladene und der Beklagte in dem Güteverfahren u. a. dahingehend, dass der Beklagte für zehn Jahre die Genehmigung einer Steganlage mit 12 wasserseitigen Liegeplätzen und 3 landseitigen Liegeplätzen sowie 2-3 Liegeplätzen für nicht-motorisierte Sportboote an der südlichen und östlichen Seite der Plattform erteilt. Die Beigeladene ihrerseits sollte nach Genehmigung die Ufermauer auf 50 m zurückbauen, das Ufer mindestens 6 m samt Abschrägung zurücknehmen, landseitig die Uferkante durch eine insektenfreundliche und bedornte Hecke begrenzen sowie eine ca. 5-10 m breite Röhrichtpflanzung angelegen. Mit Beschluss vom 01.04.2016 stellte das Verwaltungsgericht Berlin das Klageverfahren VG 10 K 92.15 nach erfolgter Rücknahme ein. In einer gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin abgegebenen, umfänglichen Stellungnahme vom 30.06.2015 sprach sich der Kläger gegen die Errichtung einer Sammelsteganlage vor dem Grundstück Müggelseedamm 288-298 in 12587 Berlin aus. Unter anderem wies er darauf hin, es gebe in der Ortslage Friedrichshagen bereits zahlreiche Sammelsteganlagen für Boote aller Art. Der Müggelsee sei ausgewiesenes FFH-Gebiet, für dessen Schutzziel eine Steganlage und der Betrieb von Motorbooten eine erhebliche Beeinträchtigung darstellten. Ferner äußerte sich der Kläger u. a. zu Maßnahmen wie der Anpflanzung eines Röhrichtgürtels, der Errichtung einer Eisvogelschutzwand sowie dem Ausbringen einer schwimmenden Insel. Vor diesem Hintergrund erteilte das Bezirksamt Treptow Köpenick unter dem 14.08.2015 die Genehmigung zur Errichtung (Abriss und Neubau) einer wasserbaulichen Anlage am rechten Ufer der Bundeswasserstraße Müggelspree (Großer Müggelsee bei Kilometer 4,73 vor dem Grundstück Müggelseedamm 288-298 in 12587 Berlin. Der Bescheid benennt unter anderem als besondere Auflagen die Bepflanzung und Unterhaltung eines 5 - 10 m breiten Röhrichtgürtels und den Bau von Holzpalisaden zu dessen Schutz. Falle die Schilfpflanzung innerhalb der ersten beiden Jahre aus, sei maximal eine dreimalige Nachpflanzung des Röhrichts vorzunehmen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, welcher an dem güterrichterlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen war, wies das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2016 als zwar zulässig – so sei der Kläger eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung - jedoch in der Sache nicht begründet zurück. Einen Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 14.08.2015 wies das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin mit Bescheid vom 24.06.2016 zurück. Zur Begründung hieß es unter anderem ein öffentliches Interesse liege nicht vor, da mit der Errichtung der Steganlage private Interessen verfolgt würden. Die spätere Nutzung der Steganlage sei ausschließlich den Wohnungseigentümern zum betreffenden Grundstück vorbehalten. Die Beigeladene hat im September 2017 mit der Umgestaltung des Uferbereichs begonnen. Zum einen wurde die Uferwand geöffnet und zum anderen auf einer Strecke von ca. 30 m mit Röhrichtpflanzungen begonnen. Mit seiner am 10.03.2016 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Klage sei als altruistische Verbandsklage bzw. nach den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zulässig. Der Kläger als anerkannte Naturschutz- bzw. Umweltvereinigung könne Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, ohne die Verletzung eigener Rechten geltend machen zu müssen. Die Klage sei auch begründet. Die Genehmigung vom 14.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2016 verstoße zunächst gegen das Verbot aus § 34 Abs. 2 BNatSchG. Es liege eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Lebensraumtyps 3150 (“natürlicher eutropher See“) vor. Beeinträchtigung und Kompensation dürften nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegengerechnet, ein Saldo nicht erstellt werden. Ausgleichs- bzw. Kompensationsmaßnahmen seien nach dieser Rechtsprechung von vornherein nicht geeignet, den Eintritt der Verbotsfolge des § 34 Abs. 2 BNatSchG auszuschließen. Die in der FFH-Verträglichkeitsprüfung und im Genehmigungsbescheid erwähnten Kompensationsmaßnahmen entsprächen nicht den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen. Eine Abweichungsentscheidung gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG sei nicht erteilt worden, eine solche komme wegen Fehlens eines öffentlichen Interesses auch nicht in Betracht. Die Genehmigung verstoße weiterhin gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 1 a) der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG – WRRL. Erhebliche Beeinträchtigungen hinsichtlich der Erhaltungs- und Entwicklungsziele für FFH-Arten, FFH-Lebensräume sowie des ökologischen Zustands gemäß Wasserrahmenrichtlinie könnten beim Bau der Steganlage für den Müggelsee nicht ausgeschlossen werden Schließlich könne der Kläger die Aufhebung der Genehmigung auch auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bzw. b) Umweltrechtsbehelfsgesetz verlangen, da eine erforderliche Prüfung nicht stattgefunden habe. Die UVP-Pflicht folge aus § 3 c Satz 1 UVPG i.V.m. § 16 h Abs. 2 BWG i.V.m. Nr. 13.16 der Anlage 3 zum BWG. Schon das Fehlen der allgemeinen Umweltverträglichkeits-Vorprüfung begründe diesen Aufhebungsanspruch. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2016 betreffend die Errichtung (Abriss und Neubau) einer wasserbaulichen Anlage (Steganlage) am rechten Ufer der Bundeswasserstraße Müggelspree (Großer Müggelsee) bei Kilometer 4,73 vor dem Grundstück Müggelseedamm 288-298 in 12587 Berlin aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend: Die Zulässigkeit der Klage sei unklar, diese jedenfalls aber unbegründet. Die erteilte Genehmigung sei rechtmäßig. Sie verletze keine Regelungen zum Schutz des FFH-Gebietes, insbesondere würden die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BNatSchG bei Berücksichtigung der der Beigeladenen aufgegebenen Kompensationsmaßnahmen erfüllt. Diese Kompensationsmaßnahmen seien bei der Frage, ob es erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG gebe, mit in Ansatz zu bringen. Davon gehe auch die vom Beigeladenen erstellte FFH-Verträglichkeitsstudie aus. Nach Durchführung aller Kompensationsmaßnahmen verbleibe für den Müggelsee ein positiver Saldo. Entsprechend werde auch das Verschlechterungsverbot nach der Wasserrechtsrahmenrichtlinie nicht verletzt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich einer Vorprüfung sei im Rahmen der Genehmigung der Steganlage nicht notwendig gewesen. Im Übrigen sei der Kläger mit seinen Einwendungen zur UVP-Pflichtigkeit und zur Wasserrechtsrahmenrichtlinie WRRL auch präkludiert. Folgte man schließlich dem Kläger, bedeutete dies, dass aufwändige Renaturierungsmaßnahmen von Ufern durch deren Anrainer nicht mehr durch geringfügige Konzessionen, z.B. bei der Genehmigung von Steganlagen, motiviert werden könnten. Damit werde ein erhebliches Potenzial zur Verbesserung des Gewässerzustandes ausgeblendet und die Chance verschenkt, bei der Bevölkerung Akzeptanz und Mithilfe für Naturschutzmaßnahmen zu erreichen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie macht unter Bezugnahme auf den Vortrag des Beklagten im Wesentlichen geltend: Die Klage sei, so sie nicht bereits unzulässig sei, als unbegründet abzuweisen. Im Rahmen der Errichtung der Müggelsee-Residenzen sei beabsichtigt gewesen, für jede in der Wohnanlage zu errichtende Wohnung jeweils einen Liegeplatz bereitstellen zu können. Die Beigeladene habe im Rahmen des bisherigen Verfahrens weit mehr als 130.000 € für die wissenschaftliche Unterlegung ihres Antrags ausgegeben zuzüglich der Verfahrenskosten, die ihr als Investor entstanden seien. Mittlerweile seien erhebliche ökologische Maßnahmen zur naturnahen Umgestaltung des Ufers durchgeführt worden. Im Frühjahr 2017 sei mit der Anpflanzung des Schilfgürtels begonnen worden. Die Pflanzen hätten im Oktober/ November 2017 eine Höhe von 80 – 100 cm erreicht und seien durch eine Palisadenreihe geschützt. Mit Erteilung der Genehmigung habe man die Käufer über die Möglichkeit des Kaufes eines Liegeplatzes informiert und entsprechende notarielle Kaufverträge geschlossen. Die Beigeladene sei verpflichtet, den Käufern die jeweils erworbenen Liegeplätze fristgerecht zu erstellen und zu übergeben. Bei weiterem Verzug drohten der Beigeladenen Schadensersatzansprüche in Millionenhöhe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.