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Urteil

10 K 250.13

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1215.10K250.13.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich bedarf die Errichtung von Anlagen in Gewässern der Genehmigung. Eine solche darf nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind.(Rn.16) Der Schutz vor Risiken und Gefahren, die von belasteten Gewässern und Gewässerbetten ausgehen, gehört insoweit zum originären Aufgabenbereich der Wasserbehörde.(Rn.17) 2.  Eine Prüfung baurechtlicher Belange im Rahmen der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von schwimmenden Häusern in einem Gewässer ist grundsätzlich möglich. Die gesetzlichen Regelungen zur Erteilung der Baugenehmigung sehen eine Konzentrationswirkung dergestalt, dass mit der Erteilung der Baugenehmigung auch die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung von Anlagen in einem Gewässer als erteilt gelten würde und insoweit auch wasserrechtliche Fragen zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren gehören, nicht vor. Vielmehr besteht ein Nebeneinander von baurechtlichem und wasserrechtlichem Prüfverfahren, soweit Gebäude betroffen sind.(Rn.19) 3. Grundsätzlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens hinsichtlich der Errichtung von schwimmenden Häusern in einem Gewässer nach § 35 BauGB. Bei der Errichtung der schwimmenden Häusern handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben, so dass es als sonstiges Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt dabei insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wird.(Rn.21) Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn aufgrund eines Gutachtens feststeht, dass sich in den Sedimenten des Gewässers die Metalle Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Kupfer, Zink und Quecksilber in unterschiedlicher Menge und Verteilung finden, aufgrund derer ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Bewohner der Häuser besteht.(Rn.23) (Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich bedarf die Errichtung von Anlagen in Gewässern der Genehmigung. Eine solche darf nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind.(Rn.16) Der Schutz vor Risiken und Gefahren, die von belasteten Gewässern und Gewässerbetten ausgehen, gehört insoweit zum originären Aufgabenbereich der Wasserbehörde.(Rn.17) 2. Eine Prüfung baurechtlicher Belange im Rahmen der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von schwimmenden Häusern in einem Gewässer ist grundsätzlich möglich. Die gesetzlichen Regelungen zur Erteilung der Baugenehmigung sehen eine Konzentrationswirkung dergestalt, dass mit der Erteilung der Baugenehmigung auch die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung von Anlagen in einem Gewässer als erteilt gelten würde und insoweit auch wasserrechtliche Fragen zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren gehören, nicht vor. Vielmehr besteht ein Nebeneinander von baurechtlichem und wasserrechtlichem Prüfverfahren, soweit Gebäude betroffen sind.(Rn.19) 3. Grundsätzlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens hinsichtlich der Errichtung von schwimmenden Häusern in einem Gewässer nach § 35 BauGB. Bei der Errichtung der schwimmenden Häusern handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben, so dass es als sonstiges Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt dabei insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wird.(Rn.21) Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn aufgrund eines Gutachtens feststeht, dass sich in den Sedimenten des Gewässers die Metalle Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Kupfer, Zink und Quecksilber in unterschiedlicher Menge und Verteilung finden, aufgrund derer ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Bewohner der Häuser besteht.(Rn.23) (Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin kann weder die Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung noch eine Neubescheidung mit Erfolg geltend machen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Genehmigungserteilung bzw. einer Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen liegen nicht vor (§§ 113 Abs. 5 114 VwGO). Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf Genehmigungserteilung ist § 62 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. mit § 62 a Abs. 1 S. 1 des Berliner Wassergesetzes (BWG). Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 BWG bedarf die Errichtung von Anlagen in Gewässern der Genehmigung. Nach § 62 a Abs. 1 Satz 1 BWG darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3 BWG wird die Genehmigung dem Eigentümer der Anlage erteilt. Gewässerflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist (§ 62 Abs. 4 Satz 3 BWG). Der Schutz vor Risiken und Gefahren, die von belasteten Gewässern und Gewässerbetten ausgehen, gehört zum originären Aufgabenbereich der Wasserbehörde. Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes ist es nach § 1 WHG, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Das für auf dem Land befindliche Altlasten geltenden Bundesbodenschutzgesetz findet auf Gewässerbetten keinen Anwendung (vgl. § 2 Abs. 1 BBodSchG). Damit obliegt die Sanierung von verunreinigten Gewässern und Sedimenten sowie die Abwehr von davon ausgehenden Risiken und Gefahren der Wasserbehörde. Sie hat im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung zu prüfen, ob von Belastungen der Sedimente Risiken für die Gesundheit von auf dem Wasser wohnenden Personen ausgehen. Dem Vorhaben, auf dem Wasser schwimmende, für Wohnzwecke vorgesehene Häuser zu errichten - die als solche Anlagen in einem Gewässer sind - steht eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen. Zum Wohl der Allgemeinheit nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BWG gehört die öffentliche Sicherheit, welche die Unverletztheit der gesamten geschriebenen Rechtsordnung umfasst. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst damit auch die Vorschriften des Baurechts, hier insbesondere § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB. Eine Prüfung baurechtlicher Belange im Rahmen der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren weder der zuständigen Wasserbehörde noch dem Gericht verwehrt. Die gesetzlichen Regelungen zur Erteilung der Baugenehmigung sehen ein Konzentrationswirkung dergestalt, dass mit der Erteilung der Baugenehmigung auch die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung von Anlagen in einem Gewässer als erteilt gelten würde – und insoweit auch wasserrechtliche Fragen zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren gehörten – nicht vor. Vielmehr sieht § 61 Nr. 1 BauO Berlin ein Nebeneinander von baurechtlichem und wasserrechtlichem Prüfverfahren vor, soweit Gebäude betroffen sind. Danach bedürfen nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oberirdischen Gewässern keiner Baugenehmigung, ausgenommen Gebäude. Bei den schwimmenden Häusern handelt es sich um Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO Berlin. Sind danach Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, ist dies bei den geplanten schwimmenden Häusern der Fall. Sie sind – und dies unterscheidet sie von Booten und Hausbooten – nicht für Zwecke der Fortbewegung gedacht, sondern ortsfest, ganz wie es einem Wohngebäude entspricht. Insofern kommt es nicht darauf an, dass die hier gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG) in Verbindung mit Nr. 10 Abs. 12 und Nr. 11 Abs. 4 des Allgemeinen Zuständigkeitskataloges zum AZG für die Erteilung der wasserbehördlichen Genehmigung zuständige Hauptverwaltung - d. h. der Senat (§ 2 Abs. 1 AZG) – keine Zuständigkeit für die Erteilung der Baugenehmigung besitzt. Ferner steht auch die erteilte Baugenehmigung des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg vom 09.02 2012 einer Prüfung auch unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften nicht entgegen. Das Baugenehmigungsverfahren des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg hatte die erhebliche Belastung des Rummelsburger Sees mit giftigen Schwermetallen und mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) sowie sonstigen gefährlichen Stoffen nicht zum Gegenstand. Ausweislich der im Rahmen dieses Verfahrens eingeholten Stellungnahmen des Fachbereiches Stadtplanung vom 23.09.2011 und 25.11.2011 war diese Belastung nicht Gegenstand der Prüfung etwaig vorhandener schädlicher Umwelteinwirkungen. Diese beschränkte sich auf den von einem benachbarten Sport- und Bolzplatz ausgehenden Lärm. Baurechtlich beurteilt sich das Vorhaben der Klägerin nach § 35 BauGB. Mangels Bebauungsplan ist die unbebaute Wasserfläche des Rummelsburger Sees baurechtlich als Außenbereich anzusehen. Als dem Außenbereich zugehörig gelten diejenigen Gebiete, die weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) liegen (vgl. Battis/ Krautzberger/ Löhr, Baugesetzbuch Kommentar, 13. Auflage, § 35 Rz. 2). Bei der Errichtung der schwimmenden Häusern handelt es sich nicht um ein gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben, so dass es als sonstiges Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB). Vorliegend ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB gegeben. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wird. Letzteres ist hier der Fall. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung bestimmt sich auch im Baurecht gemäß § 3 BImSchG (vgl. dazu Söfker in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch Kommentar, Stand November 2015, § 35 Rz. 88; siehe auch Battis et al. A. a. O. § 35 Rz. 78). Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, dass Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Ähnliche Umwelteinwirkungen sind u. a. physische bzw. chemische Vorgänge, die durch Materieteilchen bzw. physikalische Wellen übertragen werden (vgl. dazu Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz Kommentar, 11. Auflage, § 3 Rz. 7). Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind im Bereich der Rummelsburger Bucht gegeben. Ausweislich des Endbericht des Fachbereiches Geowissenschaften der Freien Universität Berlin (im Folgenden: Endbericht) finden sich in den Sedimenten des Rummelsburger Sees die Metalle Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Kupfer, Zink und Quecksilber in unterschiedlicher Menge und Verteilung. So ist der nordwestliche Teil der Bucht deutlich höher belastet als der südöstliche, mit zunehmender Tiefe nimmt die Belastung zu. Die Sedimente der Rummelsburger Bucht weisen die höchsten Konzentrationen an Cadmium und Chrom in Berlin auf, sie sind als extrem stark belastet einzustufen (vgl. Endbericht, S. 109 ff. und S. 154 f.). Organische Schadstoffe finden sich in Form von polyzyklischen aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), Benzopyren, polychlorierten Biphenylen (PCB) Dibutylzinn, Tributylzinn und organisch gebundenen Halogenen (vgl. Endbericht S. 120 ff. + 161 ff.). Die Sedimente der Rummelsburger Bucht sind durchgängig – und damit auch im Bereich des streitgegenständlichen Vorhabens – mit diesen Schadstoffen belastet, dabei weist der nördliche Bereich der Bucht eine höhere Kontamination auf als der südliche Bereich. Insbesondere Schwermetalle wie Blei, Kadmium, und Quecksilber sowie die sonstigen genannten Stoffe und organischen Verbindungen sind für den menschlichen Körper giftig. Zwar formuliert der Endbericht im Rahmen der Untersuchung der Sedimenttoxizität, ein Sedimentkontakttest habe keine akute Hemmung bei einem Testbakterium hervorgerufen, so dass davon auszugehen sei, dass etwa feststoffgebundene Schwermetalle nicht in einer bioverfügbaren Form vorliegen (vgl. Endbericht S. 143). Der Endbericht trifft indes keine Aussage zur Frage einer chronischen Vergiftung beim Menschen als Folge dauerhafter Exposition. Dies war von der Fragestellung (vgl. Endbericht Bl. 15) auch nicht umfasst. Gerade die dauerhafte Exposition und Aufnahme stellt indes bei Schwermetallen und den genannten organischen Schadstoffen eine erhebliche Gefahr dar. Die Giftigkeit der in der Rummelsburger Bucht vorhandenen Schadstoffe als solche war in der mündlichen Verhandlung nicht streitig. Lediglich beispielhaft sei dazu angeführt: Cadmium (chemisches Zeichen: Cd) kann über die Atemwege sowie über den Magen-Darm-Trakt aufgenommen werden. Cadmium ist in allen auftretenden Formen giftig, genotoxisch und gilt als krebserzeugend. Das Metall wird vom menschlichen Körper in der Leber und den Nieren gespeichert und kann zu einer chronischen Vergiftung und zu Nieren-, Knochen- sowie zu Lungenschäden führen (vgl. dazu http://www.gesundheits-lexikon.com/Labormedizin-Labordiagnostik/Schwermetalle/Cadmium.html; https://de.wikipedia.org/wiki/Cadmium). Blei (chemisches Zeichen: Pb) reichert sich auch in kleinsten Mengen, die über einen längeren Zeitraum stetig aufgenommen werden, im Körper an. Es wird in den Knochen eingelagert und nur langsam ausgeschieden, wodurch eine chronische Vergiftung hervorgerufen werden kann. Diese zeigt sich unter anderem in Kopfschmerzen, Müdigkeit, Abmagerung und Defekten der Blutbildung, des Nervensystems und der Muskulatur. Bleivergiftungen sind besonders für Kinder und Schwangere gefährlich und können zum Tod führen (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Blei#Toxizit.C3.A4t; http://flexikon.doccheck.com/de/Bleivergiftung; http://www.ggiz-erfurt.de/pdf/akt...press...07...november...blei...patienteninformation.pdf). Eine chronische Vergiftung mit Chrom (chemisches Zeichen Cr) kann zu einer Bindehautentzündung des Auges, Leberfunktionsstörungen sowie zu Magenschleimhautentzündungen (Gastritis) und Magengeschwüren führen. Bei exponierten Personen können sich Allergien und Kontaktekzeme entwickeln. Aufgrund der krebserregenden Wirkung von Chromverbindungen finden sich bei Personen, die beruflich Chrom ausgesetzt sind, vermehrt Krebserkrankungen wie etwa das Bronchialkarzinom auf (vgl. dazu http://www.onmeda.de/naehrstoffe/chrom-chromvergiftung-2287-4.html; http://www.gesundheits-lexikon.com/Labormedizin-Labordiagnostik/Schwermetalle/Chrom.html Viele PAK, zu denen auch Benzopyren gehört, haben krebserregende, erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften. Sie sind bioakkumulierend, d. h. reichern sich im Körper an, und sind toxisch für Menschen und andere Organismen. Insbesondere Benzopyren gilt als besonders stark krebserregend (vgl. Umweltbundesamt, Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Januar 2016 in: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/376/publikationen/polyzyklische...aromatische...kohlenwasserstoffe.pdf). Es steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die oben genannten Schadstoffe aus den Sedimenten freigesetzt werden. Zur Frage der Mobilisierung der in den Sedimenten vorhandenen Schadstoffe führt der Endbericht aus (Seite 150 f.), neben einer anthropogen induzierten Sedimentremobilisierung, etwa durch den örtlichen Bootsverkehr, seien die Windverhältnisse als einer der Hauptfaktoren zu nennen. 40 % des Gewässerbeitritts unterliegen danach der Anfälligkeit einer Sedimentremobilisierung durch Wellenbewegung. Hinsichtlich der PAK spricht der Endbericht (Seite 168) von einem erhöhten Risiko des Potenzials der PAK-Freisetzung aus den gebundenen Feststoffen. Der Endbericht kommt in seiner Zusammenfassung (Bl. 171 f.) zu der Einschätzung, an allen Standorten und in annähernd allen erfassten Sedimentschichten seien sämtliche untersuchten Elemente und Verbindungen in zum Teil erheblichen Konzentrationen nachgewiesen worden, es liege eine durchgängige, flächendeckende Belastung der oberen 15 cm Sedimentschicht vor. Seien als Ursache für den gemessenen hohen Sedimentumsatz unter anderem meteorologische Bedingungen und der Bootsverkehr zu identifizieren, würden stark belastete Sedimente zudem durch die permanent herrschende Strömung über die gesamte Seefläche verteilt. Die mechanische Mobilisierbarkeit von feststoffgebundenen Schwermetallen und zinnorganischen Verbindungen sei in der Bucht zwar gering. Es müsse im Untersuchungsgebiet aber auch mit einer ausreichend großen Dynamik gerechnet werden, welche die hochbelasteten Sedimente remobilisieren könne. MKW und PAK würden in höheren Konzentrationen freigesetzt, insbesondere aus den Schwebstoffen. Die Sedimente fungierten insgesamt als langfristige potentielle Schadstoffquelle für den Wasserkörper und damit auch für die Spree. Mit der Remobiliserung der Schadstoffe beeinträchtigen diese aber die Wasserqualität. Insbesondere die organischen Schadstoffe können auch in das Wasser und an der Wasseroberfläche in die Luft ausgasen. Da die Sedimentbelastung in der gesamten Rummelsburger Bucht besteht und die Schadstoffe, die in das Wasser gelangen, sich in einem mobilen Wasserkörper weiträumig ausbreiten, hält die Kammer es nicht für erforderlich, ein Gutachten zum Zustand des Gewässers speziell an dem Standort einzuholen, an dem die schwimmenden Häuser errichtet werden sollen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts gleichermaßen fest, dass im Falle, dass Menschen dauerhaft auf dem Wasser des Rummelsburger Sees vor dem Grundstück Alt-Stralau 33 wohnen und leben, für diese auf Grund der hohen Belastung der dortigen Sedimente und der Mobilisierung der oben angeführten Schadstoffe in den Wasserkörper und in die Luft eine erhebliches gesundheitliches Risiko besteht. Denn auch wenn es in der Zusammenfassung des Endberichts heißt, keiner der biologischen Tests habe eine gefährliche Belastung für die eingesetzten Testorganismen angezeigt, geht damit - wie ausgeführt - keine Aussage zu den Folgen einer langfristigen und dauerhaften Exposition und der damit der Gefahr einer chronischen Vergiftung der auf dem Wasser lebenden Menschen einher. Selbst wenn nach den vorliegenden Daten die Gefahr einer akuten Vergiftung der auf dem Wasser wohnenden Menschen nicht anzunehmen sein mag, erscheint es bei lebensnaher Betrachtung naheliegend, dass dauerhaft auf dem Wasser des Rummelsburger Sees lebende Menschen dort über die Zeit betrachtet auch mit dem in den schadstoffbelasteten Sedimenten und mit den in das Wasser bzw. von dort in die Atmosphäre mobilisierten Schadstoffen in Kontakt kommen werden. In dieser Situation gebietet es nicht zuletzt das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip, wonach drohende Umweltgefahren nicht nur abzuwehren und bereits bestehende Schäden zu beseitigen sind, sondern von vornherein Entwicklungen zu verhindern sind, die zukünftige Schäden an der Natur und dem Menschen verursachen können, Maßnahmen zu unterlassen, die dazu führen können, dass Menschen dauerhaft Gefahr- und Giftstoffen und damit dem erheblichen Risiko, gesundheitliche Schäden zu erleiden, ausgesetzt sind. Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 35 Abs. 2 BauGB durch ein Bauvorhaben im Außenbereich nicht beeinträchtigt werden dürfen, gehören zudem auch die gesunden Wohnverhältnisse im Sinne § 1 Abs. 6 Nr. 1 und § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die Errichtung eines Wohngebäude auf einer Wasserfläche, deren etwa zwei Meter tief liegender Grund ganz erheblich mit Schadstoffen belastet ist, die in das Wasser und teilweise in die Luft gelangen können, ist mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht vereinbar. Liegen insofern schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Genehmigungserteilung nicht vor, ist schließlich darauf zu verweisen, dass selbst wenn man das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen unterstellte, dies nicht zu einer Genehmigungserteilung führen könnte. In diesem Fall liegt dann die Erteilung gemäß §§ 62, 62 a BWG im Ermessen der zuständigen Behörde, hier der Senatsverwaltung. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zur weiteren Begründung der ablehnenden Entscheidung in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat, dass insgesamt eine Bebauung des Wassers von Seiten der Senatsverwaltung auch wegen der Gefahr einer Zersiedelung nicht gewünscht werde. Die im Interesse der Allgemeinheit zu schützenden Funktionen der Gewässer als Teil des Naturhaushaltes würden durch eine privatnützige Wohnnutzung beeinträchtigt. Damit hat der Beklagte zulässigerweise (§ 114 Satz 2 VwGO) die als Ermessenserwägungen anzusehenden Ausführungen im ablehnenden Bescheid vom 16.05.2013 näher präzisiert, wonach es im gesamtstädtischen Interesse liege, dass das Gewässer und das Ufer für die Allgemeinheit erlebbar blieben und die Ufer zum Schutze der Gewässer sowie des Stadt- und Landschaftsbildes nach Möglichkeit von neuen Anlagen freigehalten werden sollten. Auf die Erteilung der wasserbehördlichen Genehmigung an die ‚N...GmbH‘ im Jahre 2006 schließlich kann sich die Klägerin an dieser Stelle nicht mit Erfolg berufen. Eine Ermessensreduzierung in Ihrem Sinne aufgrund behördlicher Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 GG ist daraus nicht herleitbar. Einmaliges und zehn Jahre zurückliegendes Behördenhandeln begründet keine ständige Verwaltungspraxis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung für die Errichtung von acht schwimmenden Häusern mit Zugangsstegen vor dem Grundstück Alt Stralau 33 in 10245 Berlin. Die Wohnzwecken dienenden Häuser sollen auf schwimmenden, untereinander durch Stahlbeton-Fundamentbalken zusammengeschlossenen und mit dem Untergrund verbundenen Plattformen stehen, die jeweils eine Stahlbetonaußenhülle sowie einen innen liegenden Kern aus Polystyrol besitzen. Die einzelne Plattform soll eine Länge von 15 m und einer Breite von 8,5 m haben. Pro Steganlage sind vier Häuser geplant, wobei die Ver- und Entsorgungsverbindungen über die Schwimmstege verlaufen sollen. Unter dem 09.01.2006 erteilte die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung einer ‚N...GmbH‘ die wasserbehördliche Genehmigung, am Ostufer des Rummelsburger Sees vor dem Grundstück Alt-Stralau 34 parallel zur Uferwand eine Steganlage zu errichten und auf der vorgelagerten Gewässerfläche insgesamt acht schwimmende Häuser zu platzieren. Von dieser Genehmigung wurde seinerzeit kein Gebrauch gemacht. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war auch ein von der damaligen Antragstellerin vorgelegtes, vom 27.09.2005 datierendes sog. Eingriffsgutachten zum Bauvorhaben ‚Schwimmende Häuser Rummelsburger See‘. In einem am 14.12.2007 zwischen der Wasserstadt GmbH – treuhänderischer Entwicklungsträger des Landes Berlin gemäß § 167 BauGB – als vollmachtlosem Vertreter des Landes Berlin auf der einen und den vier Mitgliedern der Baugruppe ‚Floating Lofts GbR‘ auf der anderen Seite geschlossenen Vertrag verkaufte das Land Berlin das Flurstück 142, eingetragen im Grundbuch von Friedrichshain Bl. 237 mit der Lagebezeichnung ‚Verkehrsfläche Alt-Stralau 33‘, an die vier Gesellschafter. Im Grundbuch von Friedrichshain, Bl. 273 N ist seit dem 14.04.2008 für das Flurstück 142 ‚Verkehrsfläche Alt-Stralau 33‘ eine Eigentumsübertragungsvormerkung für die Gesellschafter der Klägerin eingetragen. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erklärte mit Schreiben vom 06.09.2011, aus strom-und schifffahrtspolizeiliche Sicht könnten die Häuser und die Zugangsstege an der genannten Örtlichkeit errichtet werden. Für den Abschluss des Erbbaurechtsvertrages sei Voraussetzung, dass die schwimmenden Häuser fest mit dem Untergrund verbunden seien. Mit Bescheid vom 09.02.2012 erteilte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin der Klägerin gemäß § 64 BauO Bln eine Baugenehmigung für das Vorhaben: ‚Neubau von 8 schwimmenden Häusern‘, vor dem Grundstück Alt-Stralau 33 in Berlin Friedrichshain. In der Genehmigung hieß es, diese erlösche, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen worden sei, die Frist könne auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Weiterhin sei ein 120 m² großer Flachwasserbereich mit Röhricht zu bepflanzen und zu unterhalten. Die Kläger beantragten nach ihren Angaben vor Ablauf der Drei-Jahresfrist vorsorglich, die Frist für den Beginn der Ausführung des Bauvorhabens zu verlängern; über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden. Unter dem 04.10.2011 teilte die damalige Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz der Klägerin auf deren Voranfrage mit, die Errichtung von acht schwimmenden Häusern auf dem Rummelsburger See sei nicht genehmigungsfähig. Die Genehmigung für ein Vorhaben dürfe nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die Genehmigung sei zu versagen, wenn die Erhaltung oder Schaffung zusammenhängender Uferwasserflächen gefährdet oder unmöglich gemacht werde. Es bestehe keine Erforderlichkeit für eine Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässerflächen zu privaten Wohnzwecken. Gewässer seien für die Allgemeinheit da, sie seien kein Bauland zur ausschließlichen privaten oder gewerblichen Nutzung durch Einzelne. Mit Bescheid vom 16.05.2013 lehnte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz sodann den Antrag der Klägerin vom 11.08.2011 auf Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung für acht schwimmende Häuser vor dem Grundstück Alt- Stralau 33 am Südufer des Rummelsburger Sees ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Der am 14.12.2007 geschlossene Vertrag habe keinerlei Auswirkungen auf das wasserbehördliche Genehmigungsverfahren. Dort würden lediglich zivilrechtliche Tatbestände geregelt, insbesondere sei kein öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung geschlossen worden. Durch das Vorhaben würden öffentlich zugängliche Uferbereiche der Allgemeinheit wieder entzogen, freie Uferbereiche aber lägen im gesamtstädtischen Interesse. Es entspreche dem Wohl der Allgemeinheit, die Ufer nach Möglichkeit von neuen, auch baulichen Anlagen freizuhalten. Durch die geplante Baumaßnahme werde des Weiteren die Uferstruktur beeinträchtigt, die Durchströmung verändert und die thermische Schichtung beeinflusst. Die Beschattung beeinträchtige die submerse Wasserpflanzenbesiedlung und den Lebensraum für Fische, Wirbellose, Phytobenthos. Insbesondere im Sommer lägen zahlreiche Beschwerden zu Geruchsbelästigungen vor. Remobilisierbare Schadstoffe (u. a. Schwefelwasserstoff, Phenole und Mineralkohlenwasserstoffe) führten regelmäßig zu Verunreinigungen der Wasseroberfläche und extremen Geruchsbelästigungen. In den Jahren 2011 und 2012 veranlasste Sedimentuntersuchungen im Rummelsburger See hätten eine extrem hohe Belastung insbesondere mit Schwermetallen, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) gezeigt, wobei nicht davon auszugehen sei, dass in absehbarer Zeit ein relevanter Schadstoffabbau erfolge. Bei einer Wohnnutzung sei von einer Aufenthaltszeit von 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr auszugehen. Dabei könnten besonders schutzwürdige Personen wie Säuglinge, Kleinkinder, Jugendliche sowie kranke und alte Menschen betroffen sein. Insbesondere im Hochsommer seien in Bezug auf leichtflüchtige Verbindungen höhere Konzentrationen in der Luft über der Wasseroberfläche zu erwarten. Auch Starkregenereignisse und höhere Windgeschwindigkeiten könnten Bewegungen der Wasserschichten auslösen, die aufgrund chemischer Belastungen der Sedimente Gasbildungen verursachen könnten. Es seien gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich. In der Literatur würden Befindlichkeitsstörungen im Sinne der Verschlechterung des sozialen Wohlbefindens bzw. somatische Funktionsstörungen (Kopfschmerzschlafstörungen) aufgeführt. Aus der Sicht des vorbeugenden Gesundheitsschutzes habe das Landesamt für Gesundheit und Soziales in einer Stellungnahme den Bau der schwimmenden Häuser daher nicht befürwortet. Nach Würdigung aller Aspekte sei eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, weshalb der Antrag auf wasserbehördliche Genehmigung abgelehnt werde. Unter dem 08.11.2016 überreichte der Beklagte den Endbericht zu einem von ihm mitfinanzierten, in der Zeit vom 01.11.2013 bis 30.11.2015 durchgeführten Projekt des Fachbereichs Geowissenschaften der Freien Universität Berlin mit dem Titel „RuBus - Bilanzierung und physikochemische Charakterisierung der gegenwärtigen Sedimentdynamik in der Rummelsburger Bucht“. Wegen des genauen Inhalts des Endberichtes wird auf die entsprechende Beiakte verwiesen. Mit ihrer am 10.06.2013 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Im Jahre 2006 sei der N...-GmbH für einen völlig gleich gelagertes Projekt eine wasserbehördliche Genehmigung erteilt worden. Es stelle sich die Frage, warum es nunmehr nicht mehr genehmigungsfähig sei. Auch stelle sich die Frage, weshalb das Land Berlin eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme einleite, zum Zwecke der Realisierung des Bauvorhabens Nutzungsrechte verkaufe, während die untere Wasserbehörde die Auffassung vertrete, Wohnen auf dem Wasser sei generell nicht genehmigungsfähig. Die Wasserbehörde sei aus pauschalen, grundsätzlichen Erwägungen gegen das Vorhaben. Bewusst sei nach Argumenten gesucht worden, die die generelle Entscheidung gegen eine Zulassung von Hausbooten und schwimmenden Häusern stützten. Demgegenüber habe das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg eine Baugenehmigung erteilt, in deren Rahmen auch die Beeinträchtigung öffentlicher Belange geprüft und verneint worden sei. An dem öffentlich zugänglichen Uferbereich ändere sich nichts, ein Entzug öffentlich zugänglich gemachter Uferflächen liege nicht vor. Die Ufersituation habe sich im gesamten Bereich des Rummelsburger Sees stark, der Zustand des Sees im Bereich des geplanten Bauvorhabens signifikant verbessert. Das Bauvorhaben werde keine erheblichen Auswirkungen auf die Gewässergüte haben. Führe die Wasserbehörde einer Veränderung der Durchströmung und der thermischen Schichtung sowie Beeinträchtigungen für Wasserpflanzen, Fische, Wirbellose und Phytobenthos an, widerspräche dies dem Eingriffsgutachten aus dem Jahre 2006. Die Ausführungen des Beklagten zu den Geruchsbelästigungen seien schlicht falsch. Diese gebe es im Bereich des geplanten Vorhabens nicht. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob etwaige Geruchsbelästigungen für spätere Bewohner der schwimmenden Häuser in den Zuständigkeitsbereich der unteren Wasserbehörde fielen. Lächerlich sei ferner die Behauptung, durch starke Regenereignisse und hohe Windgeschwindigkeiten könnten Bewegungen in den Wasserschichten ausgelöst werden, die aufgrund chemischer Belastung der Sedimente Gasbildung verursachen könnten. Völlig neben der Sache liege auch die unsubstantiierte Behauptung, die Belastungen seien so hoch, dass das Gewässer faktisch als subhydrische Deponie bezeichnet werden könne. Völlig ins Absurde versteige sich der Beklagte schließlich mit der Behauptung, die Situation sei vergleichbar mit einer landseitigen Deponie, auf der wegen der von Schadstoffen ausgehenden Risiken keine Wohnnutzung zulässig sei. Eine Belastung der Sedimente am Standort sei nicht nachgewiesen. Eine solche Belastung habe keinerlei Auswirkungen auf die Wasserqualität. Eine Gesundheitsgefährdung der Bewohner anzunehmen, sei rein spekulativ. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2013 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte wasserbehördliche Genehmigung für die Errichtung von acht schwimmenden Häusern mit Zugangsstegen vor dem Grundstück Alt-Stralau 33 am Südufer des Rummelsburger Sees zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend: Die wasserbehördliche Genehmigung aus dem Jahre 2006 habe einen anderen Investor betroffen, der von dieser Genehmigung keinen Gebrauch gemacht habe. Zwischenzeitlich hätten sich sowohl die Rechtsgrundlagen wie auch die Erkenntnisse der Wasserbehörde über die Zusammenhänge zwischen den Altlasten im Rummelsburger See und dort beabsichtigten Wohnmöglichkeiten verändert. Das im Juli 2009 verabschiedete Wasserhaushaltsgesetz verpflichte die Wasserbehörde insbesondere die Genehmigungsfähigkeit nach § 62 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 Berliner Wassergesetz zu prüfen. Auch das Eingriffsgutachten werde zwischenzeitlich anders beurteilt. Der Rummelsburger See befinde sich noch in der Sanierungsphase. Der See sei quasi biologisch tot und habe weiterhin einen hohen Sauerstoffbedarf. Die Uferstruktur sei besonders schutzwürdig, um die beginnenden Sanierungserfolge nicht zunichte zu machen. Geruchsbelästigungen infolge des Ausgasens aus den Sedimenten fänden insbesondere im Uferbereich statt. Die Belastung der Sedimente sei so hoch, dass das Gewässer faktisch als eine subhydrische Deponie bezeichnet werden könne. Die Situation sei vergleichbar mit einer landseitigen Deponie, auf der wegen der von Schadstoffen ausgehenden Risiken keine Wohnbenutzung zulässig sei. Die Sedimente vor den Uferbefestigungsanlagen hätten bisher aus statischen Gründen nicht beseitigt werden können. Gesunde Wohnverhältnisse seien Bestandteil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 62 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 Berliner Wassergesetz. Im Übrigen sei eine Bebauung des Wassers insgesamt nicht erwünscht, auch um die Entstehung von Splittersiedlungen auf dem Wasser zu verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die das Vorhaben der Klägerin betreffende Bauakte des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.