Beschluss
10 L 313.16
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0907.10L313.16.0A
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Leitsätze
1. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für öffentliche Veranstaltungen im Freien auf Antrag widerruflich eine Genehmigung erteilen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Nachbarschaft zumutbar ist. (Rn.22)
2. Von den Bestimmungen, die maximale Immissionsrichtwerte für störende Veranstaltungen vorsehen, kann bei Veranstaltungen abgewichen werden, die eine herausragende politische, kulturelle, soziale, historische oder sportliche Bedeutung für das Gemeinwesen haben. (Rn.28)
3. Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, wie vielen Einwohnern für welchen Zeitraum tagsüber oder nachts welche Lärmbelastung zugemutet wird. (Rn.36)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für öffentliche Veranstaltungen im Freien auf Antrag widerruflich eine Genehmigung erteilen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Nachbarschaft zumutbar ist. (Rn.22) 2. Von den Bestimmungen, die maximale Immissionsrichtwerte für störende Veranstaltungen vorsehen, kann bei Veranstaltungen abgewichen werden, die eine herausragende politische, kulturelle, soziale, historische oder sportliche Bedeutung für das Gemeinwesen haben. (Rn.28) 3. Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, wie vielen Einwohnern für welchen Zeitraum tagsüber oder nachts welche Lärmbelastung zugemutet wird. (Rn.36) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die beiden Antragstellerinnen wohnen in der Nähe des Treptower Parks und wenden sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des „Lollapalooza Festival 2016“, das dort am 10. und 11. September 2016 stattfinden soll. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat das von der Beigeladenen veranstaltete Musikfestival mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 22. August 2016 gemäß § 11 Landesimmissionschutzgesetz Berlin (LImSchG) genehmigt. Auf vier Bühnen sollen Konzerte in der Zeit 11.00 Uhr, 12.00 Uhr und 12.30 Uhr bis samstags um 23.00 Uhr und sonntags um 22.00 Uhr stattfinden mit Ausnahme der Hauptbühne zwei, die jeweils bis 20.30 Uhr bespielt wird. Hinzu kommen Zeiten für den Soundcheck am Freitag, den 9. September 2016 von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr, samstags von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr und sonntags von 8.00 bis 11.00 Uhr. Nach Nebenbestimmung Nr. 6 darf der maximale Beurteilungspegel im gesamten Tageszeitraum am 9. September 2016 von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr 65 dB(A), am 10. September von 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr sowie am 11. September 2016 von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 90 dB(A) nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die maximal zulässigen Beurteilungspegel am 9. September 2016 um nicht mehr als 25 dB(A) und am 10. und 11. September 2016 um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Die genauen Messorte sind am 8. September 2016 zu bestimmen. Am 10. September 2016 wird die Nachtzeit gemäß § 7 der Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO) um eine Stunde hinausgeschoben. Nach Nebenbestimmung Nr. 8 ist die Einhaltung der Werte durch eine Messstelle messtechnisch zu überwachen und schriftlich zu dokumentieren. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, welche Maßnahmen zur Einhaltung der vorgegebenen Werte getroffen worden sind. Für alle Wohnungen mit einem schutzbedürftigen Raum im Einwirkungsbereich der Veranstaltung, bei dem 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters voraussichtlich Beurteilungspegel größer oder gleich 80 dB(A) einwirken werden, hat die Beigeladene auf Wunsch in Wohnortnähe eine angemessene Ersatz-Unterbringung einschließlich Verpflegung oder Küche zur Verfügung zu stellen sowie die Kosten für An- und Abreise im öffentlichen Personennahverkehr zu erstatten. Anlage 2 führt 1615 Standorte mit Anschrift von betroffenen Anwohnern auf. Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, es handle sich bei der Veranstaltung um eine störende Veranstaltung von herausragender Bedeutung im Sinne von § 12 VeranstLärmVO. Die Veranstaltung könne wegen der herausragenden Bedeutung, des Ausnahmecharakters und des Umstandes, dass es in diesem Jahr im Treptower Park keine Veranstaltungen mit vergleichbarem Störpotential durchgeführt wurden noch geplant sind, nach pflichtgemäßem Ermessen trotz der zu erwartenden Lärmbelastungen einmalig genehmigt werden. Es werde an zwei aufeinanderfolgenden Tagen während der Tageszeit für die Anwohnerschaft zu einer sehr hohen Lärmbelastung kommen. Nach dem schalltechnischen Gutachten sei der Einwirkbereich mit Beurteilungspegeln über 85 dB(A) vergleichsweise klein, während der Einwirkungsbereich zwischen 80 und 85 dB(A) größer sei. Zumindest während des Bühnenprogramms ab 12.00 Uhr (Hauptbühnen) werde die Kommunikation in Innenräumen auch bei geschlossenen Fenstern stark beeinträchtigt. Die Veranstaltung sei gleichwohl zumutbar. Hörschäden oder eine sonstige Gesundheitsgefährdung seien im Einwirkungsbereich außerhalb des Veranstaltungsgeländes nicht zu erwarten. Der höchstzulässige Beurteilungspegel sei nach pflichtgemäßem Ermessen zur Sicherstellung des Festivalcharakters und des dazu zu gewährleistenden Mindestversorgungspegels am entferntesten Zuschauerplatz auf 90 dB(A) festzulegen. Es seien Maßnahmen mit dem Veranstalter vereinbart worden, die sicherstellten, dass die Geräuschimmissionen soweit wie bei solchen Veranstaltungen möglich reduziert würden. Für den besonders stark betroffenen Kreis der Anwohner seien für beide Veranstaltungstage Ausweichquartiere bereitzustellen, die einen Schutz vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen gewährleisteten. Die Festlegung eines Beurteilungspegels von 80 dB(A) als Schwellenwert für die Bereitstellung von Ersatzwohnraum sei sachgerecht, da dieses bei den zu erwartenden dominanten tieffrequenten Immissionen bedeute, dass in der Wohnung bei geschlossenen Fenstern ein Innenpegel von 65 dB(A) herrsche, der die Kommunikation in erheblichem Maße beeinträchtige. Soweit kranke Anwohner oder soziale und gesundheitliche Einrichtungen betroffen seien, habe die Veranstalterin zugesichert, individuelle Lösungen zu finden. Die Antragstellerinnen wohnen unter Anschriften, die in der Anlage 2 zum Bescheid aufgeführt sind. Nach Angaben des Sachverständigen der Beigeladenen wird an der Fassade des Hauses, in dem die Antragstellerin zu 1) wohnt, ein Belastungspegel von 83 dB(A) erreicht und bei der Antragstellerin zu 2) 84 dB(A). Am 31. August 2016 haben die beiden Antragstellerinnen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am gleichen Tag erhobenen Klage gegen die Genehmigung erhoben. Sie sind der Ansicht, dass die Genehmigung rechtswidrig sei. Der Veranstaltung komme keine herausragende Bedeutung im Sinne von § 12 VeranstLärmVO zu. Es handle sich um eine privatwirtschaftliche, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Musikveranstaltung mit zum überwiegenden Teil nur im Szenekreis bekannten Künstlern. Allenfalls vereinzelt träten international bekannte Künstler auf, was eine Ausnahme mit erheblichen über das Maß von störenden Veranstaltungen hinausgehenden Beeinträchtigungen für zwei Tage nicht rechtfertigen könne. Der zugelassene Beurteilungspegel stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Es werde bestritten, dass die maximal zulässige Anzahl von Veranstaltungen im Sinne von § 11 Abs. 5 VeranstLärmVO im Jahr 2016 noch nicht erreicht worden sei. Die Bereitstellung von Ausweichquartieren könne die Überschreitung der zulässigen Immissionswerte nicht aufwiegen oder verhindern. Sie biete keinen Schutz für körperlich Beeinträchtigte, für die der Bezug eines Ausweichquartiers unmöglich sei. Die Antragstellerin zu 2) sei seit 20 Jahren Migränepatientin. Sie hat hierzu ein ärztliches Attest vom 5. September 2016 vorgelegt. Sie könne nicht einfach in ein Ausweichquartier umziehen. Spezielle Ernährung, Verdunkelung, akustische Ruhe und eine besondere Einrichtung könnten in einem Hotel nicht gewähreistet werden. Die Erstattung der Fahrtkosten in Höhe des Wertes von Einzelfahrscheinen mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei unzureichend. Verstöße gegen die vorgeschriebenen Immissionswerte führten nach der Nebenbestimmung Nr. 8 nicht zu einer sofortigen Beendigung oder Unterbrechung der Veranstaltung. Im Übrigen halte sich die Beigeladene schon jetzt nicht an die Nebenbestimmungen, was die Information der Anwohner und die Bereitstellung von Ersatzunterkünfte anbelange. Die Antragstellerinnen beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 10 K 314.16 gegen die Genehmigung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 22. August 2016 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass dem inzwischen auf mehreren Kontinenten stattfindenden Musikfestival herausragende Bedeutung zukomme. Hierzu zählt er auftretende Gruppen der Vergangenheit und dieses Jahres auf. Für Berlin als Kulturstadt sei diese Veranstaltung ein wichtiger Teil, um dieses Image zu verfestigen und in die Welt zu tragen. Die zulässige Anzahl störender Ereignisse sei in diesem Jahr für die Antragstellerinnen noch nicht erreicht. Die Veranstaltungen „Beats and Boots“, der Christopher Street Day auf der Spree und die Fete de la Musique an der Elsenbrücke hätten an den Wohnungen der Antragstellerinnen nicht zu Immissionen geführt, die als störende Veranstaltung einzustufen gewesen seien. Für die Gedenkfeier am 9. Mai könne dies nicht sicher ausgeschlossen werden. Daneben seien die Antragstellerinnen durch das Lollapalooza Festival in diesem Jahr lediglich an drei Tagen einer störenden Veranstaltung ausgesetzt. Der Antragsgegner bezweifelt, dass der Antragstellerin zu 2) als Migränepatientin ein Ausweichquartier nicht zuzumuten sei. Die Beigeladene beantragt, den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Der Beigeladene ist der Ansicht, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung bestünden, dass jedenfalls aber die Folgenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerinnen ausfiele. Die herausragende (musik-) kulturelle Bedeutung des Festivals werde durch ein Schreiben des Chefs der Senatskanzlei vom 21. Juli 2016 sowie der Stellungnahme der Musikbeauftragten des Landes Berlin und Geschäftsführerin der Musicboard Berlin GmbH vom 19. Juli 2016 bestätigt. Diese Bedeutung könne sich bereits aus dem erheblichen Publikumsinteresse ergeben. Die Beigeladene erwarte an jedem Tag 70.000 Zuschauer aus Berlin und aller Welt. Es träten international bekannte Künstler und weltweite Stars auf. Auf eine besondere Empfindlichkeit der Antragstellerin zu 2) komme es für die Frage der Zumutbarkeit des Lärms nicht an. Was der Nachbarschaft an Beeinträchtigungen abverlangt werden könne, sei anhand eines typisierenden und generalisierenden Maßstabs zu bestimmen. Mit gesundheitlichen Risiken könne erst gerechnet werden, wenn ein Mensch einer täglichen Schallbelastung – bezogen auf das Arbeitsleben – mit einem Mittelungswert von mehr als 85 dB(A) ausgesetzt sei. Das schalltechnische Gutachten vom 17. Mai 2016 sowie die 1. Zusatzbetrachtungen vom 11. August 2016, die im Auftrag der Beigeladene erstellt worden seien, habe die erwarteten Lärmwirkungen zum Schutz der Anwohnerschaft überschätzend (konservativ) bewertet. Unter den Anschriften der Antragstellerinnen könnten je nach Geschoss und Ausrichtung der Wohnung Fassadenpegel von über 80 dB(A) auftreten. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei auf die tatsächlichen Belastungen in der Wohnung abzustellen. Es sei den Antragstellerinnen zumutbar, die Fenster während des Festivals geschlossen zu halten. Ein zum Lüften geklapptes Fenster entfalte eine Dämmwirkung von 15 dB(A). Bei Schließen des Fensters reduziere sich der Beurteilungspegel erfahrungsgemäß um weitere 20 dB(A). Neben dem Fensterschließen sei es den Betroffenen auch zumutbar, ruhigere Räume der Wohnung aufzusuchen. Zudem könnten sie eine Ersatzunterbringung in Anspruch nehmen. Zwischen den beiden Veranstaltungstagen gebe es eine Nachtruhe von 7 Stunden. Zudem handle es sich bei dem Festival um eine äußerst seltene Abweichung. Im Übrigen gehe die Folgenabwägung zulasten der Antragstellerinnen aus. Ein Ausfall der Veranstaltung bedeute das wirtschaftliche Ende der Beigeladenen. Es stehe zu befürchten, dass der Reputations- und Imageverlust auch die Unternehmensgruppe, zu der die Beigeladene gehöre, empfindlich treffe. Auch die Musik- und Kulturhauptstadt Berlin würde einen nicht mehr gutzumachenden Schaden als Gastgeber derartiger Ereignisse nehmen. Das Festival sei bereits überwiegend ausverkauft. Es seien Tickets im Wert von 8,5 Millionen Euro verkauft worden. Aus Gastronomie und Sponsoring würden weitere 2 Millionen Euro eingenommen. Im Fall einer Absage entstünden der Beigeladenen Kosten für die Produktion und Gagen in Höhe von etwa 5,2 Millionen Euro. Demgegenüber würden die Antragstellerinnen an drei Tagen – nicht zur Schlafenszeit – Lärmbelastungen ausgesetzt, bei denen Gesundheitsbeschädigungen ausgeschlossen seien. Im Erörterungstermin hat die Beigeladene den Antragstellerinnen eine Ersatz-Unterkunft angeboten und zugesichert, hinsichtlich des Transportes und der Ernährung den besonderen gesundheitlichen Umständen der Antragstellerin zu 2) Rechnung zu tragen. II. Der nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen oder wiederherstellen, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten begünstigenden Verwaltungsakt eingelegt hat. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Maßgebliches Kriterium innerhalb der im Rahmen des §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind regelmäßig die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig und werden die Antragstellerinnen hierdurch in eigenen, gerade ihrem Schutz dienenden Rechtsnormen verletzt, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich dem gegenüber als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, erfolgt eine allgemeine Interessenabwägung zwischen dem vom Antragsgegner geltend gemachten öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerinnen an dessen Suspendierung andererseits. Der Streitgegenstand ist allein die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 22. August 2016. Die durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick erteilte Genehmigung nach dem Grünanlagengesetz ist entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten in drei anderen der bei der Kammer anhängigen Eilverfahren nicht einheitlich mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu betrachten. Diese ist zwar unter der Bedingung erteilt worden, dass vom Bezirksamt Treptow-Köpenick eine Genehmigung für die Nutzung der erforderlichen Flächen im Treptower Park erteilt wird. Es handelt sich aber um zwei getrennte Genehmigungen, die von zwei unterschiedlichen Behörden und nach unterschiedlichen gesetzlichen Maßstäben erteilt worden sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Nutzung des Parks – die hier nicht gesondert angegriffen wird – wäre im Übrigen eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin zuständig. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hat der Antrag keinen Erfolg. Zwar muss die Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten Genehmigung als offen angesehen werden. Das Interesse der Antragstellerinnen, vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung von deren Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt indes nicht das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung schon vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit. Die im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nur mögliche und gebotene summarische Prüfung ermöglicht keine hinreichend verlässliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit der von den Antragstellerinnen angegriffenen, auf § 11 Landesimmissionsschutzgesetz Berlin vom 5. Dezember 2005 (LImSchG) gestützten Genehmigung des Antragsgegners vom 22. August 2016. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für öffentliche Veranstaltungen im Freien auf Antrag widerruflich eine Genehmigung erteilen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Nachbarschaft zumutbar ist (Satz 1). Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn das Vorhaben auf historischen, kulturellen oder sportlichen Umständen beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist (Satz 2). Die Einschätzung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, dass die Durchführung des seit 1991 existierenden und in Berlin nach 2015 zum zweiten Mal veranstalteten Lollapalooza Festivals wegen der Profilierung Berlins als Veranstaltungsort von Konzerten und Musikevents von besonderer Bedeutung ist, ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Demgegenüber ist die Beurteilung, ob die zweite Tatbestandsvoraussetzung vorliegt, ob nämlich die Durchführung der Konzerte im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Nachbarschaft zumutbar ist, nur im Rahmen der bei dem Verwaltungsgericht bereits anhängigen Hauptsacheverfahren zu leisten. Geräuschimmissionen durch öffentliche Veranstaltungen wie der vorliegenden sind dann unzumutbar, wenn sie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) verursachen. Wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen sind, d. h. als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), ist dabei – sofern vorhanden – anhand einschlägiger technischer Regelwerke zu beurteilen. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, sind die Umstände des konkreten Einzelfalles maßgeblich (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55/03 – in: NVwZ 2003, 3360, 3361, m.w.N.). Für die Beurteilung der vom Lollapalooza Festival ausgehenden Geräuschimmissionen trifft die seit 30. September 2015 in Berlin geltende Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (Veranstaltungslärm-Verordnung – VeranstLärmVO) die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben. Das Festival unterfällt dem Anwendungsbereich der Verordnung gem. §§ 2 Satz 1, 3 Satz 1 VeranstLärmV, da es sich um eine öffentliche Veranstaltung im Freien handelt. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des für den 10. und 11. September 2016 genehmigten Beurteilungspegels, der mit 90 dB(A) deutlich über den in §§ 9 bis 11 VeranstLärmVO vorgesehenen Werte liegt, hängt zunächst davon ab, ob die Einordnung der Veranstaltung als eine störende Veranstaltung von herausragender Bedeutung gem. § 12 VeranstLärmVO einer rechtlichen Überprüfung standhält. Die Einschätzung des Antragsgegners, bei dem Lollapalooza Festival 2016 handle es sich um eine störende Veranstaltung von herausragender Bedeutung, unterliegt Zweifeln und kann nach Einschätzung der Kammer im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig eingestuft werden, sondern bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 VeranstLärmVO kann von den Bestimmungen des § 11 VeranstLärmVO, die maximale Immissionsrichtwerte für störende Veranstaltungen vorsieht, bei solchen Veranstaltungen abgewichen werden, die eine herausragende politische, kulturelle, soziale, historische oder sportliche Bedeutung für das Land Berlin, für den Bezirk oder das Gemeinwesen haben. In Satz 2 werden beispielhaft Staatsbesuche, Veranstaltungen der Verfassungsorgane des Bundes oder des Landes Berlin, Begleitveranstaltungen zu internationalen oder nationalen Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung, das Auftreten international bekannter Künstler oder Persönlichkeiten oder Veranstaltungen mit einer langen Tradition genannt. Hierbei handelt es sich in erster Linie um staatliche, öffentliche oder gemeinnützige Veranstaltungen. Den Veranstaltungen muss nicht allein nach der Zahl der Teilnehmer, sondern inhaltlich eine herausragende Bedeutung zukommen, die sich nach dem Wortlaut nicht allein auf wirtschaftliche oder touristische Erwägungen stützen kann. Die erwähnten Auftritte internationaler Künstler zeigen aber, dass auch privatnützigen Veranstaltungen im Einzelfall eine herausragende Bedeutung zukommen kann. Nach Satz 3 muss sich die Bedeutung der Veranstaltung in besonderer Weise von anderen Veranstaltungen abheben. Der Maßstab für die Annahme einer Veranstaltung von herausragender Bedeutung muss den Ausnahmecharakter des § 12 VeranstLärmVO berücksichtigen. Es handelt sich bei der Vorschrift nicht um eine generelle Abweichungsmöglichkeit von den zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Veranstaltungslärmverordnung getroffenen Regelungen. Für die meisten Veranstaltungsorte ist daher davon auszugehen, dass solche Veranstaltungen dort nie oder nur einmalig in mehreren Jahren stattfinden (vgl. Begründung zur VeranstLärmVO, Nr. 12 zu § 12 - ). Daher unterscheidet sich § 12 VeranstLärmVO wesentlich von § 11 LImSchG, der generell die Möglichkeit der Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien regelt. § 11 LImSchG enthält ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Öffentliche Veranstaltungen im Freien werden in der Gesetzesbegründung zum LImSchG für „generell gesetzlich gebilligte Vorhaben“ erklärt (vgl. Drs. 15/3583 vom 17.1.2005, zu § 11 S. 13). Das präventive Verbot dient dem Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Belästigungen durch Lärm. Ausgehend von diesem Schutzzweck und unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention sowohl hinsichtlich der Bedeutung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien, die „der Lebenswirklichkeit einer modernen Metropole [entsprechen] […] und erwünscht sind“ (vgl. Gesetzesbegründung LImSchG, a.a.O. zu § 7, S. 12), sind – entgegen der Auffassung der Beigeladenen – an das öffentliche Bedürfnis im Sinne von § 11 LImSchG wesentlich geringere Anforderungen zu stellen als an die herausragende Bedeutung im Sinne von § 12 Abs. 1 VeranstLärmVO. Der Chef der Staatskanzlei und die Musikbeauftragte des Landes Berlin und Geschäftsführerin der Musicboard Berlin GmbH haben mit Schreiben vom 19. und 21. Juli 2016 (VV, Bl. 563 ff.) die Bedeutung des Festivals hervorgehoben. Es handle sich um eines der bekanntesten und wichtigsten Festivals aus dem Bereich Pop/Rock weltweit. Berlin sei bislang der einzige europäische Standort des Festivals. Dies zeuge von der enormen Bedeutung Berlins für die internationale Musikszene. Das Debüt im Jahr 2015 sei als bestes neues Festival bei dem European Festival Awards ausgezeichnet worden. Müsste das Festival abgesagt werden, sei dies ein kulturell erheblicher Verlust und ein fatales Signal an die internationale Veranstalterbranche auch anderer Bereich wie Mode oder Kunst. Die diesjährigen Headliner seien weltweit bekannt. Für die teilnehmenden nationalen und Berliner Künstler sei es von großer Bedeutung, sich einem heterogenen Publikum aus aller Welt zu präsentieren. Das Festival biete eine herausragende Möglichkeit, der Internationalisierung der Berliner Musikbranche einen weiteren Schub zu ermöglichen. Es biete zahlreiche Anknüpfungspunkte für die kulturaffine Startup- und Digitalszene in Berlin. Es habe für Berlin eine Leuchtturmfunktion mit enormer Strahlkraft über die Stadt- und Landesgrenzen hinaus. Andererseits findet sich im Verwaltungsvorgang auf fachlicher Ebene in einer E-Mail vom 1. Juli 2016 (VV, Bl. 403 f.) die Aussage, dass die Annahme einer herausragenden Bedeutung nach der bisherigen Verwaltungspraxis zu verneinen sei. In Berlin fänden viele weitere Konzerte mit gesamtstädtischer Bedeutung von Künstlern statt, die ebenfalls international bekannt seien. Angesichts der einzelnen auftretenden Künstler des Festivals hebe sich dieses nicht besonders von anderen Veranstaltungen ab. Für die Frage, ob die kulturpolitische Wertung der Staatskanzlei rechtmäßig ist, kommt es aus Sicht der der Kammer entscheidend darauf an, ob diese Einschätzung einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt oder ob der Verwaltung bei der Einschätzung der Bedeutung einer Veranstaltung für das Land Berlin oder einen Bezirk eine Einschätzungsprärogative im Sinne eines Beurteilungsspielraums zukommt. Es spricht einiges dafür, dass eine solche kulturpolitische Bewertung Elemente enthält, die letztlich politischer und nicht rechtlicher Natur sind. Hierbei handelt es sich aber um eine schwierige rechtliche Frage, deren Klärung dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben muss. Nimmt man einen Beurteilungsspielraum an, dürfte die oben aufgeführte Einschätzung, dass der Veranstaltung insbesondere wegen ihres Festival-Charakters eine herausragende Bedeutung zukomme, sich noch im Rahmen des Beurteilungsspielraums bewegen. Selbst wenn die Kammer der Einordnung des Festivals als eine Veranstaltung von herausragender Bedeutung folgt, muss sich der genehmigte Beurteilungspegel an den Vorgaben des § 12 Abs. 2 und 3 VeranstLärmVO messen lassen. Die Abweichungen von den Vorgaben des § 11 VeranstLärmVO sind gemäß § 12 Abs. 2 VeranstLärmVO bezogen auf den jeweiligen Immissionsort grundsätzlich nur in sehr seltenen Fällen zulässig. Dieser Voraussetzung ist deutlich enger als § 11 Abs. 5 VeranstLärmVO, der störende Veranstaltungen an 18 Tagen pro Kalenderjahr und Immissionsort zulässt. Gleichwohl ist diese Voraussetzung für das streitgegenständliche Festival erfüllt. Nach Angaben des Antragsgegners waren bezogen auf die Anschrift der Antragstellerinnen in diesem Jahr bislang allenfalls die Feierlichkeiten am 9. Mai 2016 in Bezug auf den Lärm als störende Veranstaltung (nach § 11 VeranstLärmVO) einzustufen, eine Veranstaltung gem. § 12 VeranstLärmVO außer dem Lollapalooza Festival hat an diesem Standort in diesem Jahr weder stattgefunden noch ist eine solche geplant. Bei einer störenden Veranstaltung von herausragender Bedeutung legt die Behörde den zulässigen Immissionswert und die Begrenzung der einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Veranstaltung und der schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft im Einzelfall fest (§ 12 Abs. 3 VeranstLärmVO). Diese Regelung bewegt sich auch im Rahmen der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 1 LImSchG. Danach wird die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bestimmte Anforderungen aufzustellen. Dazu gehören nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Immissionsrichtwerte, nach Nr. 4 können aber auch Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange eine Ausnahme erfordern. Dass die Verordnung der Behörde insoweit ein Ermessen einräumt, ist nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung der Behörde muss selbstverständlich die engen Grenzen des Grundrechts der Nachbarn auf körperliche Unversehrtheit wahren. Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, wie vielen Einwohnern für welchen Zeitraum tagsüber oder nachts welche Lärmbelastung zugemutet wird, ob dabei die Grenze zur Gesundheitsschädlichkeit überschritten wird, ob für die Betroffenen die Möglichkeit besteht, der Lärmbelastung auszuweichen, inwieweit am Immissionsort eine Vorbelastung besteht, inwieweit die Lärmbelastung im Rahmen der Veranstaltung nach dem Stand der Technik vermeidbar ist etc. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung ist auch von Bedeutung, ob sich eine Veranstaltung an einen ebenso geeigneten, die Nachbarschaft und insbesondere die unmittelbaren Anwohner insgesamt aber deutlich weniger beeinträchtigenden Standort verlegen lässt. Können dadurch unter Wahrung des Charakters der Veranstaltung die Geräuschimmissionen für die unmittelbaren Anwohner deutlich reduziert werden, unterbleibt ein derartiger Standortwechsel jedoch, so verringert sich das Maß dessen, was einem Anwohner an Geräuscheinwirkungen noch zuzumuten ist (Hessischer VGH, Urteil vom 25. Februar 2005 – 2 UE 2890/04 –, juris Rn. 58). Hier hat die Beigeladene eine Standortprüfung vorgenommen, die im Verwaltungsvorgang dokumentiert ist (Schreiben vom 8. April 2016, VV Bl. 240 ff.). Danach waren die meisten in Betracht kommenden Plätze zu klein. Das Olympiastadion mit Maifeld und Waldbühne schied aus, weil dort am 10. September 2016 die Pyronale stattfindet und das Datum für das Event bereits unmittelbar nach dem Ende des 2015 stattgefundenen Festivals bekanntgegeben und mit dem Vorverkauf begonnen worden ist. Das Gelände des BER kam in Kombination mit dem Messegelände nach Einschätzung des Veranstalters nicht in Betracht, weil die Kapazität des S-Bahnhofes Flughafen Schönefeld nicht ausreiche und der Bahnhof 30 Fußminuten vom Gelände entfernt sei. Die Kammer hat gewisse Zweifel daran, ob ein Fußweg von 30 Minuten unzumutbar ist, wenn man die Veranstaltung mit anderen bekannten Rockfestivals vergleicht, die in der Provinz ohne ausreichende Verkehrsanbindung stattfinden. Nach summarischer Prüfung ist die Kammer – vorbehaltlich der erst im Hauptsacheverfahren zu klärenden schwierigen Rechtsfrage, ob das Festival vom Antragsgegner zu Recht als eine Veranstaltung von herausragender Bedeutung eingeordnet worden ist – der Auffassung, dass das vom Antragsgegner nach gem. § 12 Abs. 3 VeranstLärmVO erfolgten Abwägung gefundene Ergebnis nach den oben bereits genannten Maßstäben gerade noch und nur wegen der im angefochtenen Bescheid angeordneten Verpflichtung der Beigeladenen zur Bereitstellung von Unterkünften für die im Anhang 2 des Bescheides genannten am stärksten vom Lärm betroffenen Anwohner rechtmäßig ist. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Abwägung insbesondere nicht verkannt, dass die Genehmigung der Veranstaltung zu einer hohen Lärmbelastung für eine große Anzahl von Anwohnern führt. So heißt es in einem internen Vermerk des zuständigen Sachbearbeiters (VV Bl. 342ff.): „Mit derartig langen Einwirkzeiten und dazu noch an zwei Folgetagen […] wurde hier noch nie eine Veranstaltung mit so hohen Immissionspegeln und einer so großen Anzahl an stark Betroffenen zugelassen. Folge wäre, dass bei der Durchführung des Festivals im Treptower Park große Wohnbereiche von einem Beurteilungspegel deutlich über 80 dB(A) betroffen sein würden. In diesen Bereichen wird eine normale Kommunikation im Freien nicht mehr möglich sein.“ Der Antragsgegner hat wegen der zu erwartenden hohen Geräuschbelastung für die Anwohner den Ausnahmecharakter der Genehmigung betont und maßgeblich darauf abgestellt, dass die genehmigten Immissionswerte zu keiner Gefährdung der Gesundheit der Anwohner führen. Diese Einschätzung ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der zu erwartenden Immissionswerte ist zunächst festzuhalten, dass die in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides enthaltene Bestimmung zur Ermittlung des Beurteilungspegels am maßgeblichen Immissionsort 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters des von den Geräuschen am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes oder an einem vergleichbaren Messort der Vorgaben der Technischen Anleitung Lärm (Nr. 2.3. i.V.m. Anhang A. 1.3 TA Lärm) entspricht. Die Festlegung dieser Messmethode steht nicht zur Disposition (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 –, juris Rn. 24 f.). Es ist ferner zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass in den schutzwürdigen Räumen der Betroffenen mit einer Geräuschbelastung von 90 dB(A) zu rechnen ist. Vielmehr ist es den betroffenen Anwohnern nach Auffassung der Kammer auch zumutbar, die Fenster während der Zeit der stattfindenden Konzerte (zumindest überwiegend) geschlossen zu halten (siehe zur Zumutbarkeit geschlossener Fenster bei der Love-Parade auch: OVG Berlin, Beschluss vom 4. Juli 1997 – OVG 1 SN 154.97 –). Denn zumutbare Lärmwerte können auch durch das Schließen vorhandener Fenster eingehalten werden (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 2006 – 4 C 4/05 –, juris Rn. 26). Dem Betroffenen kann im Einzelfall zugemutet werden, durch geeignete Vorkehrungen selbst dafür zu sorgen, dass er Lärmeinwirkungen nicht ausgesetzt ist. Auch wenn man von dem Recht auf ungestörte Nutzung aller baurechtlich genehmigten Wohnräume ausgeht, welches im Sommer grundsätzlich auch die Nutzung bei geöffnetem Fenster umfasst (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 – OVG 11 S 56.08 –), geht damit nicht das Recht einher, dies auch zu jeder Zeit ohne dann subjektiv als Einschränkung empfundene äußere Umstände tun zu können – und dabei vorhandene Schallschutzeinrichtungen außer Gebrauch zu lassen. Eine solche Nutzung ohne derart zumutbare Einschränkungen sieht die Rechtsordnung nicht vor. Eine dahingehende Annahme führte im Übrigen jegliche Erörterung passiver Schallschutzmaßnahmen etwa im Kontext planungsrechtlicher Entscheidungen ad absurdum (vgl. hierzu beispielhaft Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1001/04 – zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld). Nimmt man zusätzlich den Dämmwert eines zum Lüften gekippten Fensters mit ca. 15 dB(A) (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 2006 – 4 C 4/05 –, juris Rn. 26) und eines geschlossenen Fensters mit ab 20 dB(A) an (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1001/04 –, juris Rn. 320), so erscheint das überwiegende Schließen der Fenster während der Dauer des Festivals zumutbar. Es ist auch ist zu berücksichtigen, dass im für Soundcheck und das Festival genehmigten Zeitraum nicht durchgängig und ohne Pause ununterbrochen Musik in gleicher Lautstärke ertönt, so dass die Antragstellerinnen auch in dieser Zwischenzeit ihre Fenster zum Lüften öffnen können (vgl. Urteil der Kammer zur „Zitadelle Music Festival“ vom 16. Juni 2011 – VG 10 K 175.09 –). Geht die Kammer somit davon aus, dass bei den am stärksten betroffenen Anwohnern bei geschlossenem Fenster (ohne besondere Schallisolierung) nach Abzug der Schalldämpfungswirkung des Fensters mit einem Beurteilungspegel von 70 dB(A) im Innenraum zu rechnen ist, ist damit die Grenze der Gefahr der Gesundheitsschädigung nicht erreicht. Laut Merkblatt zu der Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung: Lärmschwerhörigkeit (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 1. Juli 2008 – IVa4-45222-2301, GMBl. 2008 S. 798 ff.) besteht bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von mehr als 90 dB(A) und langandauernde Einwirkung für einen beträchtlichen Teil der Betroffenen die Gefahr einer Gehörsschädigung. Gehörschäden werden auch bereits durch langjährigen Lärm verursacht, dessen Tages-Lärmexpositionspegel den Wert von 85 dB(A) erreicht oder überschreitet (VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2015 – 13 K 1055/15 –, juris Rn. 25). Eine langjährige Einwirkung ist hier nicht gegeben, das Festival findet an einem Wochenende statt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sind im Fall einer einmaligen, über acht Stunden dauernder Lärmbelastung mit einem Mittelungspegel von 80 dB(A) jedenfalls dauerhafte gesundheitliche Auswirkungen nicht zu erwarten (OVG Berlin, Beschluss von 11. Juli 2002 – OVG 2 S 26.02 –, juris Rn. 19). Vorliegend ist eine vergleichbare Situation gegeben, es sind laute Musikdarbietungen jeweils 12 Stunden an zwei Tagen zu erwarten. Bei der Beurteilung, ob eine Gefahr der Gesundheitsbeeinträchtigung gegeben ist, ist der Maßstab grundsätzlich der Durchschnittsmensch (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 1983 – BVerwG 7 C 44.81 –, juris Rn. 18), eine Gesundheitsbeeinträchtigung ist aber auch dann erheblich, wenn sie nur bei besonders empfindlichen Bevölkerungsgruppen etwa bei Kindern, Alten oder Kranken besteht. Die besondere, atypische Empfindlichkeit einzelner Personen spielt dagegen keine Rolle (vgl. Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 11. Auflage 2015, § 3 Rn. 51 m.w.N.). Die Veranstaltungslärmverordnung differenziert die zulässigen Immissionsrichtwerte in §§ 9- 10 VeranstLärmVO so, dass für Kurgebieten, Krankenhäuser und Pflegeanstalten ein niedrigerer Wert festgelegt wird, zugleich wird diese Unterscheidung in § 11 VeranstLärmVO – wonach einheitlich ein Immissionsrichtwert von 70 dB(A) und für störende Veranstaltungen mit einer besonderer Bedeutung unter bestimmten Voraussetzungen sogar 75 dB(A) für zulässig erachtet wird – nicht vorgenommen. Dieser höhere Wert kann aber nur an einer bestimmten Zahl von Tagen im Jahr zugelassen werden (vgl. § 11 Abs. 5 VeranstLärmVO). Dies entspricht auch der Regelung in Nr. 6.3 der TA Lärm. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Genehmigungsbehörde auf den individuellen Gesundheitszustand einzelner Anwohner bzw. auf die besonders empfindlichen Bevölkerungsgruppen bei der Festlegung des zulässigen Beurteilungspegels im Rahmen ihrer Abwägung ausreichend eingegangen ist, indem es im Bescheid heißt, die Veranstalterin habe zugesichert, dass in solchen Fällen individuelle Lösungen gefunden würden. Die Vertreter der Beigeladenen haben im Erörterungstermin am 6. September 2016 Erklärungen dazu zu Protokoll gegeben, dass den einzelnen sich auf Erkrankung bzw. auf ihr Alter berufenden Antragstellern angemessene Lösungen für Unterkunft und Transport zugesichert werden. Auch wenn eine Gefahr der Gesundheitsschädigung nicht zu erwarten ist, ist der genehmigte Beurteilungspegel um 20 dB(A) bzw. 15 dB(A) höher als der nach § 11 VeranstLärmVO maximal zulässige Wert von 70 dB(A) bzw. 75 dB(A). Dies bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung der betroffenen Anwohner und ist nach Auffassung der Kammer nur wegen der Verpflichtung der Beigeladenen in Ziffer 11 des angefochtenen Bescheides verhältnismäßig. Danach ist den nach dem vorliegenden schalltechnischen Gutachten von Beurteilungspegeln von über 80 dB(A) betroffenen Anwohnern mit Wohnungen mit einem schutzwürdigen Raum im Einwirkungsbereich der Veranstaltung für den 10. und 11. September 2016 einen angemessenen Ersatzwohnraum bis zum 5. September 2016 anzubieten bzw. bis zum 11. September 2016 die Möglichkeit einzuräumen, eine Ersatz-Unterbringung selbst zu suchen und diese von der Beigeladenen erstatten zu lassen. Eine solche Anordnung ist nicht ohne Präzedenz in Berlin (vgl. Beschluss der Kammer zu nächtlichen Bauarbeiten am Bahnhof Ostkreuz vom 23. Juli 2008 – VG 10 L 195.08 –) und ist geeignet, die Lärmbelastung für die am stärksten betroffenen Anwohner zu kompensieren, bei denen die ungestörte Kommunikation in den betroffenen Wohnräumen während des Festivals nicht gewährleistet sein wird. Nach dem Stand der aktuellen Lärmwirkungsforschung sind tagsüber zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen in geschlossenen Wohnräumen Mittelungspegel von 45 dB(A) innen einzuhalten ("Sprachverständlichkeit"; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Juli 2011, Vorbem. 18. BImSchV Rn. 14; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 19.1). Für Räume, die als Gaststätte, Restaurant oder Ladengeschäft genutzt werden, und deren Schutzwürdigkeit gegenüber Wohnräumen, Tagungsräumen etc. daher gemindert ist, beträgt der obere Anhaltswert der VDI-Richtlinie 2719 50 dB(A) (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11/11 –, BVerwGE 143, 249-277, Rn. 79). Die Kammer verkennt nicht, dass die Inanspruchnahme der Ersatzunterbringung in einem Hotel für 2 Tage für die betroffenen Anwohner auch mit Unannehmlichkeiten und Aufwand verbunden ist und sie in ihrer Möglichkeit, ihr Wochenende frei nach ihren Wünschen zu gestalten, einschränkt. Es handelt sich aber um einen einmaligen Vorgang für 2 Tage und es steht den Anwohnern auch grundsätzlich frei, sich auch zeitweilig in ihren Wohnungen aufzuhalten und die Ersatzunterkunft als Rückzugsort zu nutzen, falls die Lärmbelastung von ihnen subjektiv auch zu stark empfunden wird. Dass eine Ersatz-Unterbringung lediglich den Betroffenen Anwohnern angeboten wird, vor deren Wohnung ein Bewertungspegel von 80 oder mehr dB(A) erreicht wird, ist vor dem Hintergrund verhältnismäßig, dass – wie oben ausgeführt – durch das Schließen der Fenster eine Minderung des Beurteilungspegels auf etwa 60 dB(A) erreichen lässt und dieser Wert unterhalb der nach § 11 VeranstLärmVO ohne weitere Begründung zulässigen Wert liegt. Da bei solchen Werten keine Gefahr der Gesundheitsschädigung gegeben ist, ist auch die Erwägung zulässig, dass anderenfalls eine derartig große Zahl von Anwohnern erfasst wäre, dass sich die Beschaffung einer Ersatz-Unterkunft organisatorisch und finanziell nicht mehr bewältigen ließe. Die im Erörterungstermin von verschiedenen Antragstellervertretern und dem Antragsteller zu 2) im Verfahren VG 10 L 319.16 vorgetragenen Bedenken dazu, dass Postwurfsendungen mit der Information der Beigeladenen unzureichend verteilt worden seien und die Erreichbarkeit der Beigeladenen für Anwohnern über Telefon und Email nach ihren Informationen nur unzureichend funktioniert habe hat der Vertreter des Antragsgegners auch insoweit bestätigt, dass er erklärt hat, dass er seit Montag den 5. September zahlreiche Anrufe und Emails von Anwohnern erhalten habe, die sich über die Schwierigkeiten bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatzunterkunft beschwert hätten. Die bisher nicht problemlos laufende Umsetzung der Verpflichtung aus der Nebenbestimmung Nr. 11 durch die Beigeladene führt noch nicht dazu, dass dadurch die Genehmigung offensichtlich rechtswidrig wäre. Die Kammer hat zwar oben betont und hält auch daran fest, dass das Angebot der Ersatzunterkünfte für die Zumutbarkeit der genehmigten Beurteilungspegel wesentlich ist. Es ist jedoch wegen der im Erörterungstermin erfolgten Erklärungen der Beigeladenen nicht davon auszugehen, dass die Probleme bei der Umsetzung darauf beruhen, dass die Beigeladene die Nebenbestimmung nicht befolgen will. Die im Erörterungstermin anwesenden Vertreter der Beigeladenen haben nachvollziehbar erklärt, dass sie die Anfragen nach Kräften bearbeiten und haben zu Protokoll erklärt, dass sie unverzüglich 3 Telefonnummern schalten werden und die Emailanfragen für Ersatzunterkünften und Kostenübernahmeerklärungen zügig und im Zweifel zu Gunsten der Anwohner bearbeiten werden. Unter diesen Umständen geht die Kammer davon aus, dass die Beigeladene der Nebenbestimmung nicht bewusst zuwider handelt und dass alle die von der Nebenbestimmung Nr. 11 erfassten Anwohner, die noch in der Kürze der verbliebenen Zeit eine Ersatzunterkunft oder eine Kostenerstattungszusage erhalten wollen, diese auch bekommen werden. Die festgesetzten Messwerte werden nach Nebenbestimmung Ziffer 8 von einer Messstelle nach § 29 BImSchG messtechnisch überwacht, wobei auch zu dokumentieren ist, welche Maßnahmen zur Einhaltung der vorgegebenen Werte getroffen worden sind. Dies bedeutet, dass bei Überschreitung der festgesetzten Werte unverzüglich entsprechende Maßnahmen zu treffen sind. Dass diese Überwachung durch einen von der Veranstalterin beauftragten Fachmann erfolgt, entspricht ständiger Verwaltungspraxis und ist nicht zu beanstanden. Der von der Beigeladenen beauftragte Schalltechniker ist gerichtbekannt bei zahlreichen Großveranstaltungen beanstandungslos tätig gewesen. Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 22. August 2016 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Art und Weise begründet. Unter ausreichender Bezugnahme auf die Besonderheit des Einzelfalles hat es dargelegt, weshalb dem öffentlichen Interesse und dem überwiegenden Interesse der Veranstalterin am sofortigen Vollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Vorrang vor dem Interesse der betroffenen Anwohner gebühre, den rechtskräftigen Abschluss seines Hauptsacheverfahrens abgewartet werde. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat hier in nicht zu beanstandender Weise auf die nachteilige Wirkung einer eventuellen Absage des Festivals auf den Ruf des Landes Berlin als Kulturstandort und auf die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen abgestellt. Da nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung der angefochtene Bescheid weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist hier eine Einzelfallabwägung zwischen dem vom Antragsgegner geltend gemachten öffentlichen Interesse und dem privaten wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerinnen an dessen Suspendierung andererseits vorzunehmen. Diese Abwägung führt im Ergebnis dazu, dass der Antrag ohne Erfolg bleibt. Zu Gunsten der Antragstellerinnen ist zu berücksichtigen, dass sie in einem Bereich wohnen, für den der zu erwartende Beurteilungspegel über 80 dB(A) beträgt. Die Antragstellerin zu 1) wohnt in der H-Str...., 12435 Berlin, dort ist nach Angabe des im Erörterungstermin anwesenden Schallsachverständigen straßenseitig ein Beurteilungspegel von 83 dB(A) zu erwarten, was einem Mittelungspegel von 74 dB(A) entspricht. Die Antragstellerin zu 2) wohnt in der H-Straße ... im dritten Obergeschoß, hier liegt der Beurteilungspegel bei 84 dB(A), was einem Mittelungspegel von 75 dB(A) entspricht. Das Schlafzimmer der Antragstellerin zu 2. liegt nach hinten. Weitere Angaben zu den Einzelheiten der Wohnungen der Antragstellerinnen hat ihr Verfahrensbevollmächtigter nicht gemacht. Es ist in die Abwägung einzustellen, dass die Beigeladene den Antragstellerinnen wegen der großen Lärmbetroffenheit ihrer Wohnungen Ersatzunterkünfte anbieten bzw. bezahlen muss. Diese Verpflichtung haben die Beigeladenenvertreter im Erörterungstermin auch bekräftigt und zu Protokoll erklärt, dass hinsichtlich Transport und Ernährung den besonderen gesundheitlichen Umständen der Antragstellerin zu 2), die an Migräne leidet, Rechnung tragen wird. Die Antragstellerin zu 2) hat lediglich pauschal behauptet, dass sie wegen ihrer Migräne nicht in einem Hotel übernachten könne. Unter Berücksichtigung der Erklärung ihres Verfahrensbevollmächtigten, wonach die Antragstellerin zu 2) arbeitsfähig ist und auch noch die Wohnung verlässt, ist nicht ersichtlich, dass ihr ein Hotelaufenthalt unzumutbar wäre. Es steht ihr auch frei, sich für die Nacht in ihrer Wohnung aufzuhalten und in ihrem Bett zu schlafen und das Hotelzimmer nur als Rückzugsraum tagsüber zu nutzen. Die Antragstellerin zu 1) hat keine Beeinträchtigungen geltend gemacht, so dass ihr die Hotelübernachtung ebenfalls zumutbar ist. Den Interessen der Antragstellerinnen stehen bei der Abwägung das öffentliche Interesse Berlins an dem Imagegewinn als populärer internationaler Kulturstandort und die im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache ganz oder teilweise nicht mehr ohne Weiteres umkehrbaren Folgen einer Absage des – nach derzeitigem Erkenntnisstand gerade nicht offensichtlich rechtswidriger – Festivals sowohl für die Beigeladene als auch für das Land Berlin. So besteht an der Durchführung des Festivals ein erhebliches öffentliches Interesse, da diese die Attraktivität der Stadt erhöht. Aber auch das Interesse der ca. 70.000 erwarteten Zuschauer, die ihre Konzertkarten bereits im Vorverkauf erworben haben (das Festival ist laut Homepage des Veranstalters weitgehend ausverkauft), kann insoweit nicht völlig unberücksichtigt bleiben, zumal eine Absage von Konzerten insbesondere bei dem teilweise von außen anreisenden auch internationalen Publikum zu einer möglicherweise nachhaltigen Vertrauenseinbuße für den Standort Berlin und auch für die Beigeladene führen könnte. Hinzu kommen weitere gewichtige Folgen für die Beigeladene. Die sich aus der kurzfristigen Absage des Festivals ergebenden finanziellen Folgen hat die Beigeladene plausibel vorgetragen ebenso wie die Tatsache, dass die Etablierung des Festivals in Berlin entscheidend davon abhängt, dass sie jedes Jahr verlässlich stattfindet. Die Beigeladene hat zwar durch den frühzeitigen Verkauf von Tickets und die offenbar festen Verträge mit den auftretenden Künstlern bereits vollendete Tatsachen geschaffen hat, bevor das Lollapalooza Festival überhaupt genehmigt worden ist. Andererseits hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Berücksichtigung dieser Kosten trotz zuweilen geäußerter Kritik (Beschluss vom 23. Juli 2008 – 11 S 56.08 –, juris Rn. 23 f.) bislang jeweils gebilligt (Beschluss vom 15. Juli 2010 – 11 S 35.10 –, juris Rn. 24 f.). Die Beigeladene und der Antragsgegner haben auch nachvollziehbar erklärt, dass die frühzeitige Ankündigung eines Events und der lange vor der Erteilung der notwendigen Genehmigungen beginnende Kartenverkauf üblich seien. Die Kammer hält insbesondere das ebenfalls von der Beigeladenen und dem Antragsgegner vorgetragene Argument für überzeugend, dass im vorliegenden Fall die Besonderheit besteht, dass die Beigeladene bei der ursprünglichen Planung der Festivalreihe über 3 Jahre davon ausgehen konnte, dass ihr als Veranstaltungsort das Gelände des ehemaligen Flughafens Tempelhof zur Verfügung stehen würde und die Pläne wegen der durch die im Sommer und Herbst letzten Jahres sich erst abzeichnende Flüchtlingskrise notwendig gewordene Nutzung des Flughafens Tempelhof als Flüchtlingsunterkunft geändert werden mussten. Nach alledem überwiegen das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der Durchführung des Festivals das Interesse der Antragstellerinnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG, wobei wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der volle Streitwert festzusetzen war.