Urteil
10 K 232.14
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0312.10K232.14.0A
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Leitsätze
1. Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolge grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen.(Rn.21)
2. Durch die Abgabe von Emissionsberechtigungen wird an diesen weder Eigentum noch Besitz im sachenrechtlichen Sinne erlangt.(Rn.24)
3. Emissionsberechtigungen haben keinen immanenten Wert an sich, sind vielmehr börsennotiert und werden zwischen den Anlagenbetreibern und sonstigen Marktteilnehmern gehandelt.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolge grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen.(Rn.21) 2. Durch die Abgabe von Emissionsberechtigungen wird an diesen weder Eigentum noch Besitz im sachenrechtlichen Sinne erlangt.(Rn.24) 3. Emissionsberechtigungen haben keinen immanenten Wert an sich, sind vielmehr börsennotiert und werden zwischen den Anlagenbetreibern und sonstigen Marktteilnehmern gehandelt.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der begehrten 169.708,00 € zu. a) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch berufen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie - wie hier - nicht spezialgesetzlich geregelt sind, grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs gemäß §§ 812 ff. BGB entsprechen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.11.2007 – 9 B 36/07 – Rz. 12, m. w. N.; zitiert nach juris). Ausnahmen davon hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich dann anerkannt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenwertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.03.1985 – 7 C 48/82 – Rz. 14 zitiert nach juris).Für eine solche Ausnahmesituation ist hier indes nichts ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob man für den auf Wertersatz zielenden Erstattungsanspruch auf die im Jahre 2009 abgegebenen konkreten Berechtigungen abstellt oder aber davon ausgeht, dass diese Vorratsabgabe im Laufe der 2. Handelsperiode ‚verrechnet‘ wurde mit der Folge, dass der am Ende der Handelsperiode bestehende Überschuss nur mehr in konkreten Berechtigungen bestand, die für das Jahr 2012 abgegeben worden sind. Denn die sich an den §§ 812 ff. BGB orientierenden Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen in keinem Fall vor. Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Hier hat die Beklagte durch die Abgabe von Emissionsberechtigungen seitens der Klägerin ‚auf Vorrat‘, d. h. für die keine Abgabepflicht (§ 6 Abs. 1 TEHG) bestand, nicht ‚etwas erlangt‘. Erlangt ist etwas, wenn es sich auf Grund des Bereicherungsvorgangs im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung der Vermögenslage eingetreten ist (vgl. dazu Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch 74. Auflage 2015, § 812 Rz. 8). Der Erstattungsanspruch setzt eine unmittelbare Vermögensverschiebung voraus, d. h. eine Entreicherung auf der einen und eine Bereicherung auf der anderen Seite (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 29 Rz. 23). Die Beklagte erlangt durch die Abgabe von Emissionsberechtigungen an diesen weder Eigentum noch Besitz im sachenrechtlichen Sinne. Besteht gemäß § 903 BGB das Eigentum und gleichermaßen gemäß § 854 BGB der Besitz jeweils an einer Sache, so stellt die Emissionsberechtigung keine Sache im Sinne von § 90 BGB, d. h. keinen körperlichen Gegenstand, dar. Materiell betrachtet sind Emissionsberechtigungen lediglich Computerdaten in einem Rechner oder sonstigen Speichermedium (vgl. dazu auch Körner/ Vierhaus, TEHG Kommentar, München 2005, § 3 TEHG Rz. 26) und als solche keine Sachen (vgl. dazu Palandt-Ellenberger a. a. O. § 90 Rz. 2). Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Emissionsbefugnis dem Eigentum an den körperlichen Gegenständen der Anlage oder dem Unternehmen in seiner genehmigten Ausprägung zuzuordnen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.12.2010 - 7 C 23/09 - Rn. 52 m. w. N.; zitiert nach juris). Selbst wenn aber Emissionsberechtigungen dem Schutzbereich von Art. 14 GG unterfallen, konstituiert dies nicht ihre Eigenschaft als Sache, an der man Eigentum im Sinne von § 903 BGB erwerben kann. Auch Rechte können im Übrigen in den Schutzbereich des Art. 14 GG fallen (vgl. z. B. für Anwartschaften auf Rente Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 27.02.2007 – 1 BvL 10/00 - Rz. 50 und vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00 -; jeweils zitiert nach juris). Besteht rechtlich betrachtet eine ‚Berechtigung‘ gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 TEHG 2004 - und gleichlautend gemäß § 3 Nr. 3 TEHG 2011 - in der Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum, hat die Beklagte durch die Abgabe einer Berechtigung indes auch nicht diese Befugnis zur Emission erlangt; dies auch dann nicht, wenn der Abgabe einer Berechtigung kein entsprechender Ausstoß einer Tonne Kohlendioxidäquivalent vorangegangen ist. Mit der Abgabe der Berechtigung ist die mit ihr verbundene Emissionsbefugnis dem System des Emissionshandels entzogen, unabhängig davon, ob der Abgabe die tatsächliche Emission einer Tonne Kohlendioxidäquivalent zu Grunde lag oder nicht. Soweit vertreten wird, erst mit dem Ausstoß einer Tonne Kohlendioxidäquivalent sei die entsprechende Befugnis verbraucht, was die Abgabe lediglich formal nachvollziehe (vgl. Frenz, Emissionshandelsrecht, 3. Auflage, § 7 Rz. 13), ist dem entgegenzuhalten, dass die rechtlichen Grundlagen einer Abgabe von Emissionsberechtigungen an keiner Stelle eine Unterscheidung zwischen Berechtigungen vorsehen, deren Abgabe der Ausstoß von Treibhausgasen zu Grunde liegt und solchen Berechtigungen, bei denen dies nicht der Fall ist. Mit ihrer Abgabe ist eine nicht durch den Ausstoß einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in diesem Sinne ‚verbrauchte‘ Emissionsberechtigung dem System des Emissionshandels in gleicher Weise entzogen wie eine Berechtigung, der ein solcher Ausstoß nicht zu Grunde liegt. Die Rechtsfolgen der Abgabe treten unabhängig davon ein, ob eine Abgabepflicht bestand oder nicht. Insbesondere auch den Vorschriften der Registerverordnung, nach deren jeweils geltender Fassung sich die Art und Weise der Abgabe bestimmt, ist eine solche Differenzierung nicht zu entnehmen. Für den vorliegenden Fall sind einmal die Art. 48 ff. der Verordnung (EG) Nr. 994/2008 der Kommission vom 08.10.2008 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des europäischen Parlaments sowie die zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Art. 46 ff. der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 07.10.2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des europäischen Parlaments von Bedeutung. Beide Fassungen der Registerverordnung differenzieren lediglich danach, ob eine Abgabe von Zertifikaten, ERU oder CER erfolgt, nicht aber nach einem vor der Abgabe erfolgten Treibhausgasausstoß. Nach beiden Fassungen schließlich beinhaltet die Abgabe von - hier in Rede stehenden - Zertifikaten unterschiedslos deren Transfer auf ein Löschungskonto. Die Bundesrepublik Deutschland hat schließlich auch nicht den ökonomischen Wert der Berechtigungen erlangt. Vom Standpunkt einer wirtschaftlichen Betrachtung sind abgegebene Emissionsberechtigungen mit ihrer Abgabe der Beklagten nicht werthaltig zugeordnet. Emissionsberechtigungen haben keinen immanenten Wert an sich, sind vielmehr börsennotiert und werden zwischen den Anlagenbetreibern und sonstigen Marktteilnehmern gehandelt, d. h. ihr Wert entsteht aus dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage am jeweiligen Handelsort. Im Moment ihrer Abgabe aber, d. h. wenn der Anlagenbetreiber den Antrag im Sinne von Art. 48 der RegVO Nr. 994/2008 bzw. den Vorschlag im Sinne von Art. 46 der RegVO Nr. 920/2010 absendet, ist die Emissionsberechtigung diesem Handel entzogen und hat damit keinen ökonomischen Wert mehr. Dies gilt im Fall des Art. 51 RegVO Nr. 920/2010, der unter den dort normierten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen die Möglichkeit einer Rückgängigmachung irrtümlich initiierter Vorgänge der Registerverordnung vorsieht, so lange, wie eine Rückgängigmachung nicht erfolgt ist. Fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal ‚etwas erlangt‘, kommt es nicht mehr darauf an, ob der hier in Rede stehenden Abgabe von Berechtigungen ‚auf Vorrat‘ ein rechtlicher Grund in Gestalt der Abgabepflicht (§ 6 Abs. 1 TEHG) zu Grunde lag, ob die Rückforderung ggf. wegen § 814 BGB ausgeschlossen ist, weil die Klägerin wusste, dass für die zu viel abgegebenen Berechtigungen eine Abgabepflicht nicht bestand bzw. ob es der Beklagten versagt ist, sich gegenüber dem Wertersatzbegehren auf eine Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) zu berufen. b) Die Klägerin kann sich für ihr Begehren ferner nicht mit Erfolg auf einen ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis berufen. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse kann grundsätzlich in Betracht kommen, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt. Das ist bisher anerkannt worden etwa für die öffentlich-rechtliche Verwahrung, für die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag oder für das Verhältnis zwischen den Trägern der Baulast sich kreuzender Straßen und Eisenbahnen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.06.2011 – 9 C 4/10 – Rz. 26 m. w. N.; zitiert nach juris). Soweit man zunächst - wie die Klägerin - im Rahmen des Emissionshandelsrechts ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis annimmt, das den Staat verpflichte, abgegebene Berechtigungen treuhänderisch zu verwahren (vgl. dazu für den Fall der Schließung eines Betreiberkontos Dr. S. Kobes, Das Registersystem des Europäischen Emissionshandels, in: NVwZ 2006, 1341,1342), bedarf dies an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung, da für vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Im Übrigen kann aber auch offen bleiben, ob zwischen der Klägerin als am Emissionshandel teilnehmender Anlagenbetreiber und der Beklagten eine sonstige besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung entstanden ist. Denn auch wenn man hier ein solches Verhältnis - lediglich hypothetisch - annimmt, so fehlt es dann an einer schuldhaften Pflichtverletzung seitens der DEHSt. Diese liegt insbesondere nicht, wie von der Klägerin vorgetragen, darin, dass die DEHSt die vorsorglich zu viel abgegebenen Berechtigungen nach Erhalt des Schreibens vom 25.04.2013 nicht sogleich zurückerstattet hat. Die DEHSt hat damit im Rahmen eines angenommenen vertragsähnlichen Schuldverhältnisses insbesondere auch nicht fahrlässig gehandelt (§ 276 BGB). So hatte sie bereits vorher alle Anlagenbetreiber allgemein mit den Ausführungen der FAQ Nr. 69 vom April 2012 sowie nochmals in ihrem Mailing vom 08.04.2013 auf ihre Rechtsauffassung zur Anrechnung und zum Entfallen positiver Überträge hingewiesen. Damit hat sie von ihrer Seite aus alles Notwendige getan. Eine überzählige Abgabe allein bietet mithin keinen Umstand, der die DEHSt hätte veranlassen müssen, von sich aus in besonderer Weise gegenüber der Klägerin tätig zu werden. Hieran ändert auch das Schreiben der Klägerin vom 25.04.2013 nichts. Zunächst ist bereits nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin ihr Erstattungsbegehren bezüglich der nach ihrem Vortrag bereits 2009 abgegebenen Berechtigungen - selbst wenn man die zwischenzeitliche Anrechnung auf die jährliche Abgabepflicht berücksichtigt - erst unter dem 25.04.2013, einem Donnerstag, kund tut – wohl wissend, dass sie von der DEHSt damit verlangt, bis zum Abgabetermin (§ 6 Abs. 1 TEHG) am nächsten Dienstag, dem 30.04.2013, also an zwei Arbeitstagen, über die Rückerstattung des behaupteten Übertrags zu entscheiden. Hat sodann die Klägerin in diesem Schreiben vom 25.04.2013 weder die Zahl der begehrten Zertifikate noch die fraglichen Anlagen noch die Anlagenkonten überhaupt angegeben, erscheint vor diesem Hintergrund die Reaktion der DEHSt im Schreiben vom 30.04.2013, zunächst nach den Anlagenkonten zu fragen und im Weiteren auf ihre Rechtsauffassung hinzuweisen, vollkommen sachgerecht und verständlich. c) Beruft sich die Klägerin desweiteren auf die gemeinsamen Grundsätze der Rechtsordnung der Mitgliedsstaaten, kann dies ihrem Zahlungsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Nach den Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, hat eine Person, die einen Verlust erlitten hat, der zu einem Vermögenszuwachs bei einer anderen Person geführt hat, ohne dass ein Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, im Allgemeinen gegen den Bereicherten einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe dieses Verlustes, wenn der Bereicherung jede wirksame Rechtsgrundlage fehlt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 16.12.2008 – C-47/07 P – Nr. 44-46; zitiert nach juris). Dies greift vorliegend nicht durch. Aus den obigen Ausführungen zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ergibt sich, dass die Beklagte keinen Vermögenszuwachs erlangt hat. d) Ein Folgenbeseitigungsanspruch scheidet schließlich für das auf Wertersatz gerichtete Klagebegehren ebenfalls aus. Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde, sondern nur die Wiederherstellung eines ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands. Mangels gesetzlicher Vorschriften kann er nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 12.06.2013 - VG 10 K 59.10 – m. w. N.; zitiert nach juris). Ursprünglich innegehabte Emissionsberechtigungen der 2. Handelsperiode kann die Klägerin nach dem Periodenende nicht zurückbekommen (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 04.09.2014 - VG 10 K 98.10 -; zitiert nach juris), Wertersatz in Geld stellt nicht den ursprünglichen Zustand wieder her. e) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin betrieb in der 2. Handelsperiode 2008 bis 2012 an den Standorten Wi... Sc... Do... Sc... Da... He... Bü... In... Gr... emissionshandelspflichtige Anlagen. Zur Vermeidung von Sanktionen für den Fall etwaig fehlerhafter Emissionsberichte gab sie im Jahre 2009 - für das Jahr 2008 - vorsorglich mehr Emissionsberechtigungen ab, als es ihrer Abgabeverpflichtung entsprach. In den Folgejahren wurden diese zu viel abgegebenen Berechtigungen jeweils auf die im nächsten Jahr entstehenden Abgabeverpflichtungen angerechnet, so dass zum Ende der 2. Handelsperiode für die genannten Anlagen ein Vorratsguthaben von zusammen 55.100 Emissionsberechtigungen bestand. Mit Schreiben vom 25.04.2013 beantragte die Klägerin bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) für alle ihre Anlagenkonten eine Erstattung der vorsorglich zu viel abgegebenen Zertifikate, sofern keine weitere Abgabeverpflichtung entgegenstehe. Unter dem 30.04.2012 teilte die DEHSt der Klägerin mit, diese nenne keine konkreten Anlagekonten, zudem könnten entsprechend der FAQ Nr. 69 - Stand 23.04.2012 - zu viel abgegebene Zertifikate zwar innerhalb der Handelsperiode auf die Abgabeverpflichtung für das nächste Jahr angerechnet werden, beim Wechsel in eine neue Handelsperiode entfielen indes positive Überträge. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 17.06.2013 - diesmal unter Nennung der Anlagen, des jeweiligen Kontos und Übertrags - diesen, so er nicht für die Abgabepflicht benötigt werde, vom Löschungskonto auf das Anlagenkonto zu übertragen bzw. im Falle, dass dies nicht möglich sei, die Erstattung des geldwerten Vorteils entsprechend dem Wert im Zeitpunkt der Transaktionen. Dies lehnt die DEHSt mit Schreiben vom 20.12.2013 ab, eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der DEHSt habe nicht stattgefunden. Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Anspruchsgrundlage des Wertersatzes sei zuvörderst der in seinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812 ff. BGB entsprechende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der sich entsprechend § 818 Abs. 2 BGB mit Löschung der Berechtigungen nach dem 30.04.2013 in einen Wertersatzanspruch umgewandelt habe. Ein solcher Wertersatzanspruch entfalle auch nicht für den Fall, dass ein Anspruchsgläubiger Kenntnis von dem künftigen Untergang der Berechtigungen gehabt habe. Derartiges sei der Klägerin zudem nicht bewusst gewesen. Soweit für abgegebene Zertifikate keine Abgabepflicht bestanden habe, sei eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten erfolgt, in deren Folge die Beklagte den wirtschaftlichen Wert der Zertifikate zumindest für eine juristische Sekunde erlangt habe. Insofern habe eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten stattgefunden, die bei dieser zu einer Vermögensmehrung geführt habe. Von der Beklagten angeführte Buchungsvorgänge innerhalb des Registersystems schlössen den Vermögenszuwachs nicht aus. Eine Abgabe von Berechtigungen erfolge nicht an die EU oder auf ein Löschungskonto der EU. Auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen. Der öffentlichen Hand sei nach ständiger Rechtsprechung die Berufung auf eine etwaige Entreicherung aus Rechtsstaatlichkeitsgründen versagt. Die Klägerin gehe nunmehr von einem am letzten Handelstag 30.04.2013 in Leipzig notierten Wert von 3,08 € pro Berechtigung aus. Durch die Vorratsabgabe sei zudem ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zwischen der Klägerin als Kontoinhaberin und dem Staat entstanden, aus dem dieser zur treuhänderischen Verwahrung verpflichtet sei. Komme die Beklagte trotz der Aufforderung vom 25.04.2013 ihrer Rückgabeverpflichtung nicht nach, begehe sie schuldhaft eine Pflichtverletzung (§§ 311, 280 Abs. 1 249 ff. BGB analog). Hierauf berufe sich die Klägerin hilfsweise. Als Kontoverwalterin und zuständige Abgabestelle träfen die Beklagte gesteigerte Fürsorge- bzw. Sorgfaltspflichten, die die Anwendung des vertraglichen Schuldrechts rechtfertigten. Für den dauerhaften Entzug zu viel abgegebener Berechtigungen bestehe keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Soweit die Beklagte meine, Art. 51 RegVO 920/2010 lege fest, dass Rückübertragungen nur innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abschluss des Vorgangs beantragt werden könnten, werde ausdrücklich die Unvereinbarkeit dieser Vorgaben mit dem Primärrecht der Union, insbesondere dem Schutz des Eigentums sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerügt. Ein Ausschluss der Rückübertragung verstieße gegen höherrangiges Unionsrecht, eine durch die Registerverordnung vorgesehene Rückgabesperre wäre mit den Grundrechten der EU-Grundrechtscharta unvereinbar. Schließlich berufe sich die Klägerin auf einen vom EuGH aus den gemeinsamen Grundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten abgeleiteten unionsrechtlichen Erstattungsanspruch. Eine Person, die einen Verlust erlitten habe, der ohne Rechtsgrund bei einem anderen zu einem Vermögenszuwachs geführt habe, habe gegen den Bereicherten einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe des Verlustes. Zur Klarstellung sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin den öffentlich-rechtlichen Erstattungs- bzw. Wertersatzanspruch nach den anerkannten Grundsätzen des deutschen Verwaltungsrechts geltend mache. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 169.708,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Habe die Klägerin im Jahre 2009 für das Jahr 2008 mehr Berechtigungen abgegeben, als es ihre Verpflichtung war, habe sie dies in dem Bewusstsein getan, dass es allenfalls zu einer Verrechnung innerhalb der Handelsperiode, nicht aber zu einer Rückübertragung kommen werde. Darauf habe die Beklagte in der am 23.04.2012 veröffentlichten FAQ Nr. 69 sowie nochmals in einem Mailing vom 08.04.2013 hingewiesen. Eine Rückübertragung von Berechtigungen sei nicht möglich. Art.51 der RegVO 920/2010 sehe eine Rückübertragung nur zur Korrektur von Fehlabgaben vor. Eine versehentliche oder irrtümliche Transaktion liege hier jedoch gerade nicht vor. Darüber hinaus wäre die Beantragung einer solchen Rückübertragung aber auch verfristet, da sie innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss des Vorgangs beantragt werden müsse. Eine Rückübertragung sei ferner auch wegen der Löschung der abgegebenen Berechtigungen nicht möglich. Ein Anspruch auf Wertersatz bestehe nicht. Zwar sei im öffentlichen Recht eine entsprechende Anwendung der §§ 812 ff. BGB gegeben, die Voraussetzungen indes nicht erfüllt. Die Beklagte sei nicht bereichert. Es sei ihr kein Vermögenszuwachs entstanden. Abgegebene Berechtigungen seien dem Handel entzogen und hätten keinen wirtschaftlichen Wert, so dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ‚etwas erlangt‘ habe. Dem Wertersatzanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis stehe entgegen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten keine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung bestehe. Einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungs- und Obhutsbeziehungen bestünden nicht. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin sei durch die Registerverordnung geregelt. Ein Erstattungsanspruch nach den gemeinsamen Grundsätzen der Rechtsordnung der Mitgliedsstaaten sei nicht gegeben. Die Beklagte sei wie ausgeführt nicht bereichert. Ein Vermögenszuwachs habe auf ihrer Seite nicht stattgefunden. Die Berechtigungen seien mit Abgabe nicht in das Vermögen der Beklagten übergegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.