Urteil
10 K 32.12
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0815.10K32.12.0A
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Leitsätze
1. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.(Rn.16)
2. Anlagen im Sinne des Gesetzes sind Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen.(Rn.18)
Tenor
Der Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 6. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. Januar 2012 wird hinsichtlich der zu Punkt 1)und 2) angeordneten Maßnahmen aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.(Rn.16) 2. Anlagen im Sinne des Gesetzes sind Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen.(Rn.18) Der Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 6. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. Januar 2012 wird hinsichtlich der zu Punkt 1)und 2) angeordneten Maßnahmen aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist begründet. Der Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 6. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. Januar 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Regelungen zu Punkt 1 und 2 in den angegriffenen Bescheiden vom 6. Mai 2011 und 17. Januar 2012 sind die §§ 22, 24 des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 18. Januar 2012 geltenden Fassung (BImSchG). Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf Grund dieses Gesetzes gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen (§ 24 Satz 1 BImSchG). Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und 3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung nach § 24 BImSchG ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 18. Januar 2012. Für die Beurteilung der Begründetheit einer Anfechtungsklage sind im Grundsatz zunächst die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, letztlich entscheidend ist indes das zu Grunde zu legende materielle Recht (vgl. dazu insbesondere OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2005 - 21 A 4049/03 - Rz 7 bis13 m. w. N.; siehe auch VG Würzburg, Urteil vom 28.01.2014 - W 4 K 13.715 - Rz 27 - und VG Ansbach, Urteil vom 20.10.2010 - AN 11 K 10.0098 - Rz 25; zitiert nach juris). Weder der Inhalt der in Streit stehenden Regelungen vom 6. Mai 2011 noch das einschlägige materielle Immissionsschutzrecht (§§ 22, 24 BImSchG) ergeben hier, dass es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung auf nachträgliche Veränderungen der Sach- und Rechtslage ankäme. Zwar mögen die unter dem 6. Mai 2011 getroffenen Verfügungen insoweit dauerhafte Beachtung beanspruchen, als sie darauf zielen, die Geruchsbelästigungen nicht nur zu einem einmaligen Zeitpunkt, sondern mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen bzw. zu vermindern. Der Schwerpunkt der Verfügungen zu Nr. 1 und 2 der angegriffenen Bescheide liegt indes in der Forderung nach einem Tätig werden der Klägerin. Diese soll Sorge tragen, dass die Abluft aus der Küche senkrecht über Dach abgeleitet bzw. ein Gutachten eingeholt wird. Sie soll sicherstellen, dass die Zu- und Abluftanlage mit bestimmten Werten hinsichtlich des zu- wie abgeführten Luftvolumens betrieben wird. Auch nach dem der Anordnung zu Grunde liegenden materiellen (Ordnungs-) Recht ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Hierfür spricht schon, dass eine Anordnung nach § 24 BImSchG im Ermessen der Behörde steht, welches diese nur auf der Grundlage der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Sach- und Rechtslage ausüben kann. § 24 BImSchG räumt dabei der Behörde für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage einen weiten Ermessensspielraum ein (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.10.1988 – 7 B 154/88 - Rz 4; zitiert nach juris). Die Gaststätte ‚...‘ samt Restaurantküche fällt in den Regelungsbereich der §§ 22, 24 BImSchG. Es handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Danach sind Anlagen im Sinne dieses Gesetzes Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen. Hierunter fällt auch der ortsfeste Betrieb eines Restaurants (vgl. dazu Jarass, BImSchG, 9. Aufl. § 22 Rz 9). Für den maßgeblichen Zeitpunkt lässt sich indes der Tatbestand einer zu verhindernden bzw. zu vermeidenden schädlichen Umwelteinwirkung nicht feststellen. Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG gehören zu den Immissionen auch Luftverunreinigungen und ähnliche Umwelteinwirkungen, worunter gemäß § 3 Abs. 4 BImSchG auch Geruchsstoffe fallen. Für das Vorliegen von Geruchsstoffen in der Zeit vor dem bzw. am 18. Januar 2012 liegen zum einen die Angaben in den Beschwerdeschreiben der Zahnärzte vor, auf welche das Bezirksamt in der Klageerwiderung ausdrücklich Bezug nimmt. Zum anderen sind die Angaben aus den Vermerken des Bezirksamts über die vor dem 18. Januar 2012 erfolgten Ortsbesichtigungen heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund kann schon von einer objektiven und verbindlichen Feststellung von Essensgerüchen in der Zahnarztpraxis und im Treppenhaus nicht gesprochen werden. Die hierzu vorliegenden Angaben der Zahnärzte bzw. Bezirksamtsmitarbeiter sind vielmehr uneindeutig. Sprechen die Zahnärzte im August 2010 von grauweißem, bestialisch nach Frittierfett stinkendem Qualm, der direkt in die Praxisräume wehe, stellten Mitarbeiter des Bezirksamts bei Ortsbegehungen im Juli und August 2011 fest, im Treppenhaus röche es trotz Kochens von Scampi in Knoblauchsoße nicht nach Essen, die Geruchsbelastung im Treppenhaus gehe primär von der Zahnarztpraxis durch Desinfektionsmittel aus, die Fenster der Zahnarztpraxis seien geöffnet gewesen. Eine mit Blick auf diese unterschiedlichen Angaben - und angesichts des Umstandes, dass sich offenbar kein anderer Hausbewohner über den Essensgeruch beschwert hat - nach Auffassung des Gerichts erforderliche sachverständige Messung der Geruchsstoffe in der Zahnarztpraxis und im Treppenhaus hat zu keiner Zeit stattgefunden. Hinzu kommt, dass das bloße materielle Vorhandensein von Immissionen in Form von Geruchsstoffen allein für das Vorliegen einer schädlichen Umwelteinwirkung nicht ausreicht. Diese müssen vielmehr zusätzlich nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sein, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Erheblich sind Beeinträchtigungen, die dem Betroffenen nicht zumutbar sind, wobei von einem Durchschnittsbetroffenen auszugehen ist (vgl. dazu Jarass, BImSchG, 9. Aufl. § 3 Rz 47). Für die Beurteilung der Frage, wann Gerüche als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen sind, kann als Orientierungshilfe im Einzelfall die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung herangezogen werden, wiewohl sie für die Gerichte keine Bindungswirkung erzeugt, da der Gesetzgeber sie nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen hat (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 4 B 29/10 – Rn. 3; zitiert nach juris). Nach der Ziffer 3.1 der GIRL sind Gerüche in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn sie die dort in der Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte überschreiten, wobei die Immissionswerte über die relative Häufigkeit der Geruchsstunden bestimmt werden. Weder zu der Dauer und der Intensität etwaiger, von der Restaurantküche der Klägerin ausgehender Gerüche noch zu deren tageszeitlichem Auftreten im Rahmen der Öffnungszeiten von Restaurant und Arztpraxis bzw. ihrer absoluten Dauer hat das Bezirksamt indes Feststellungen getroffen. Auch vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist das Gericht hier nicht zu weiterer Aufklärung angehalten. Denn es lässt sich heute eine Feststellung bezüglich vor dem 18. Januar 2012 vorliegender, objektivierter Geruchsbelästigungen nicht mehr sinnhaft treffen. Das Gericht erlaubt sich abschließend folgende Anmerkung: Vorliegend handelt es sich offensichtlich um den Konflikt zweier Mietparteien im Rahmen der unterschiedlichen Nutzung von Gewerberäumlichkeiten, auf welche gleichermaßen sonstige Dritte in Gestalt der anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft Einfluss haben. Hier dürfte die Durchsetzung einer an die Mieter gerichteten Anordnung gegen die sonstigen Wohnungseigentümer in Form etwa einer Duldungsanordnung (vgl. dazu Jarass, a. a. O., § 24 Rz. 15) Schwierigkeiten begegnen. Setzt eine Duldungsverfügung zum einen zunächst - woran es hier fehlt - eine rechtmäßige Grundverfügung voraus (vgl. für das Wasserrecht VG Berlin, Beschluss sowie Urteil vom 16. März 2012 - VG 10 L 170.11 und VG 10 K 40.10 –) dürfte es ferner fraglich sein, ob die Rechte von Mietern einer Gewerbewohnung aus diesem Mietverhältnis gegenüber dem von Art. 14 GG geschützten Eigentumsrecht der anderen Wohnungsinhaber, die sich hier gegen eine Abluftführung über Dach stellen, das stärkere Recht darstellt. Rügt zudem die Beschwerde führende Zahnarztpraxis, die Essensgerüche drängen auch durch den über der Restaurantküche gelegenen Fußboden in die Praxis, dürfte dies eher ein Problem der Abdichtung eben dieser Zwischendecke, mithin eine sich im Verhältnis der jeweiligen Wohnungseigentümer stellende, dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnende Frage sein. All dies deutet darauf hin, dass eine Lösung des zwischen den gewerbetreibenden Mietern, ihren Vermietern sowie den weiteren Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehenden olfaktorischen Konflikts sinnvoll jedenfalls eher nicht im Wege hoheitlicher Maßnahmen, sondern einvernehmlicher Übereinkunft - etwa im Wege der Mediation - zu suchen sein dürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin betreibt am Standort A...straße / B... Straße in ... Berlin-Reinickendorf die Gaststätte ‚...‘. In dem Haus existierten seit dem Jahre 1951 verschiedene Gastronomiebetriebe, wegen deren Betrieb es in den Jahren verschiedentlich zu aktenkundigen Beschwerden der Hausbewohner kam. Im Jahre 1988 wurde das Eigentum an dem Haus in Wohnungseigentum umgewandelt. Im Jahre 1993 zog in die über der damaligen Gaststätte gelegenen Räume eine Zahnarztpraxis ein. Anlässlich einer wegen Beschwerden seitens der Praxis erfolgten Ortsbegehung am 10. Mai 2007 stellten Mitarbeiter des Bezirksamtes fest, im Wartezimmer der Praxis röche es nach Essen, indes sei die Herkunft des Geruches unklar, da die - damalige - Gaststätte geschlossen gewesen sei. Im Jahre 2010 übernahm die Klägerin den Betrieb der Gaststätte und meldete eine Schank- und Speisewirtschaft an. Vor dem Hintergrund eines an ihren Vorgänger gerichteten Bescheides des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin wurde auf ihre Veranlassung die Abluftführung aus der Küche im Juni 2010 neu gebaut, abgedichtet, mit 50 Aktivkohlefiltern versehen und die Abluft nunmehr über eine verlängerte Abluftführung am Vorbau schräg nach oben vom Haus weg ausgeblasen. Mit verschiedenen an das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin gerichteten Schreiben beschwerten sich die Betreiber der Zahnarztpraxis weiterhin über vom Speiselokal ausgehende Geruchsbelästigungen. Diese hätten sich seit Änderung der Abluftanlage verstärkt. Nunmehr sei deren Austrittsöffnung mehr oder weniger direkt vor den Praxisfenstern, nur wenige Meter entfernt auf gleicher Höhe. Bei Betrieb der umfangreichen Frittier- und Kochstellen des Restaurants komme grauweißer, bestialisch nach Frittierfett stinkender Qualm aus der Öffnung und wehe direkt in die Praxisräume, bei geschlossenen Fenstern komme der penetrante Gestank direkt aus den über den Küchenräumen liegenden Fußböden. Auch stinke es massiv im Treppenhaus. Am 2. September 2010 und 5. Oktober 2010 fanden seitens des Bezirksamtes Ortsbegehungen statt. Nach den Vermerken der Bezirksamtsmitarbeiter war die Abluftanlage visuell in Ordnung, die Geruchswahrnehmung im Treppenhaus trotz geöffneter Fenster eindeutig. In der Zahnarztpraxis wurden indes im Oktober 2010 keine Gerüche wahrgenommen. Bei weiteren Ortsterminen am 25. Februar 2011 und 7. April 2011 habe es im Treppenhaus nicht bzw. nur sehr gering nach Essen gerochen, zugenommen hätten indes die Gerüche aus der Zahnarztpraxis. Bei einem Ortstermin am 5. Juli 2011 sei trotz Kochens von Scampi und Knoblauchsoße in der Restaurantküche im Treppenhaus kein Essensgeruch wahrnehmbar gewesen, die dortige Geruchsbelastung primär von der Zahnarztpraxis durch Desinfektionsmittel ausgegangen. Bei einem Ortstermin am 17. August 2011 habe es trotz Essensvorbereitungen in der Küche im Treppenhaus nicht nach Essen gerochen, die dortige Geruchsbelastung sei hauptsächlich von der Zahnarztpraxis ausgegangen, deren Fenster geöffnet gewesen seien. Unter dem 16. November 2010 teilte der Hausverwalter der Klägerin mit, bauliche Veränderungen innerhalb der WEG seien nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer zulässig. Es lägen Mitteilungen von 10 Eigentümern vor, die einer baulichen Veränderung in Form der Abluftführung über das Dach widersprächen. Nachdem der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Anordnung von Maßnahmen wegen der Geruchsbeschwerden gegeben worden war, erließ das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin unter dem 6. Mai 2012 und unter Bezugnahme auf §§ 22, 24 BImSchG einen Bescheid mit der Anordnung zu Ziffer 1), die Abluft aus der Küche über Dach senkrecht mindestens 1,5 m über den First des Giebeldaches mit mehr als 7 m/s nach oben abzuleiten oder - so dies nicht möglich sei - anhand eines Gutachtens zu ermitteln, inwieweit es durch eine Optimierung bzw. den Einbau einer zusätzlichen Reinigungsstufe möglich sei, die Geruchsbelästigungen zu vermeiden. Unter Ziffer 2) ordnete der Bescheid an, die Zu- und Abluftanlage sei so zu betreiben, dass das pro Stunde zugeführte Luftvolumen das pro Stunde abgeleitete Luftvolumen nicht überschreite. Die weiteren Regelungen des Bescheides, denen die Klägerin nachgekommen ist, sind nicht streitgegenständlich. Den bezüglich der Ziffern 1) und 2) eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2012, der Klägerin zugestellt am 18. Januar 2012, zurück und führte u. a. aus, der Anordnung stehe nicht entgegen, dass von den Miteigentümern des Hauses der Installation einer entsprechenden Anlage bisher nicht zugestimmt worden sei. Im Übrigen sei es alternativ anheimgestellt, einen Sachverständigen für Lüftungstechnik mit der Ermittlung von Möglichkeiten zur Optimierung der Abluftanlage bzw. zur Änderung durch den Einbau einer zusätzlichen Reinigungsstufe zu beauftragen. Zwar habe die Klägerin Kostenvoranschläge verschiedener Firmen über Maßnahmen zur Minderung der Gerüche eingereicht, deren Wirksamkeit könne vom Umweltamt aber nicht beurteilt werden. Mit der am 17. Februar 2012 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie könne nicht nachvollziehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch unzumutbare Geruchsbelästigungen vorgelegen hätten. Sonstige angeordnete Maßnahmen habe sie umgesetzt. Danach seien keine Geruchsbelästigungen mehr vorhanden. Die Eigentümergemeinschaft habe eine Umgestaltung der Abluftanlage wie unter Nummer 1 gefordert als bauliche Veränderung abgelehnt. Ohne Zustimmung der Eigentümer und gegen deren erklärten Willen sei die Umsetzung der Anordnung einer Ableitung der Abluft senkrecht über das Dach unmöglich. Die Anordnung zu 1 sei ferner hinsichtlich möglicher, von einem Sachverständigen zu ermittelnder Alternativen nicht hinreichend bestimmt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Umweltamtes vom 6. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2012 hinsichtlich der Maßnahmen zu Punkt 1) und 2) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen geltend, die streitgegenständlichen Anordnungen seien zur Verhinderung von Geruchsbelästigungen in der über der Gaststätte liegenden Zahnarztpraxis erforderlich gewesen. Wegen der aufgetretenen Geruchsbelästigungen sei auf die Beschwerdeschreiben der Zahnärzte zu verweisen. Es sei nicht richtig, dass die Umsetzung der Anordnungspunkte 1 und 2 wegen Widerstands der Eigentümergemeinschaft nicht möglich sei. Zwar treffe es zu, dass sich die Eigentümergemeinschaft gegen die Ableitung über den First des Giebeldaches ausgesprochen habe, hier sei jedoch auf die aufgeführte Alternative zu verweisen. Die Schwierigkeiten der Klägerin würden nicht verkannt, es obliege indes demjenigen, der eine Gaststätte eröffne, vorab die Geeignetheit der Räumlichkeiten zu prüfen. Sei dies nicht geschehen, könne dies nicht zu Lasten der Bewohner des Hauses gehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.