Urteil
10 K 147.13
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0618.10K147.13.0A
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Leitsätze
1. Schädliche Umwelteinwirkungen sind zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.(Rn.18)
2. Eine Gemengelage von Nutzungen führt dazu, dass ein Mittelwert zu bilden ist.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schädliche Umwelteinwirkungen sind zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.(Rn.18) 2. Eine Gemengelage von Nutzungen führt dazu, dass ein Mittelwert zu bilden ist.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Leistungsklage hat keinen Erfolg. Als Anspruchsgrundlage kommt allein der öffentlich–rechtliche Abwehranspruch in Betracht, der sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 BGB auch für das öffentliche Recht ergibt. Nach § 906 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar unter anderem Geräusche und Gerüche, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich Beeinträchtigen, abwehren. Ein solcher Anspruch schützt vor nachhaltig störenden Nutzungen auf Nachbargrundstücken, die auf eine schlicht-hoheitlich betriebene Einrichtung zurückgehen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33/87 -; zitiert nach juris). Die Frage, welche mit der Nutzung des Grundstücks K... einhergehenden Lärmimmissionen den Klägern als unmittelbaren Anwohnern (noch) zumutbar sind, beurteilt sich nach § 22 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG –. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Belästigungen „erheblich“ im Sinne der Norm sind, beurteilt sich, soweit – wie hier – Immissionen im Sinne von § 3 Abs. 2 des BImSchG (u.a. auf Menschen einwirkende Geräusche, Erschütterungen, Luftverunreinigungen und ähnliche Umwelteinwirkungen) in Rede stehen, nach Immissionsschutzrecht. Dort gelten Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, als schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), die der Betreiber nach dem Stand der Technik zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu reduzieren hat (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. § 22 Abs. 1 Ziff. 1, 2 BImSchG). Ab welchem Grad der Beeinträchtigung derartige Nachteile als erheblich einzustufen sind, regelt das Bundesimmissionsschutzgesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Beeinträchtigungen als erheblich anzusehen, die den Betroffenen und der Allgemeinheit nicht zuzumuten sind (vgl. BVerwGE 50, 49/55 = DVBl. 1976, 214; 69, 37/43 = NVwZ 1984, 371; 90, 53/56 = NVwZ 1992, 886). Eine Zumutbarkeitsschwelle ihrerseits wird definiert durch § 906 BGB (identischer Maßstab wie im Immissionsschutzrecht, vgl. BVerwGE 79, 254/258 = NJW 1988, 2396/2397; Beschluss vom 3. Mai 1996 – 4B 50/96 -, NVwZ 1996, 1001/1002). Gemäß § 906 Abs.1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung u.a. von Gasen, Geräuschen und Erschütterungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Gemäß § 906 Abs.1 Satz 2 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gemäß § 906 Abs.1 Satz 3 BGB gilt Gleiches für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundesimmissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. Dies bedeutet, dass Immissionen, die die einschlägigen Grenzwerte der aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – einhalten, in der Regel als zumutbar, mithin nicht erheblich nachteilig gelten. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, sind die Umstände des konkreten Einzelfalles maßgeblich (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55/03 – in: NVwZ 2003, 3360, 3361, m.w.N.). Für die Beurteilung der Frage, wann Gerüche als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen sind, kann die Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, aber sie erzeugt für die Gerichte keine Bindungswirkung, weil der Gesetzgeber sie nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 4 B 29/10 – juris, Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot bedarf auch derjenige, der Emissionen verursacht, des Schutzes vor einer störungsempfindlichen benachbarten Nutzung, die eine Einschränkung des ihm für die Verbreitung der Emissionen zur Verfügung stehenden Raumes nach sich ziehen würde. Treffen unverträgliche Nutzungen aufeinander, wie z.B. Wohnbebauung und ein vorhandener landwirtschaftlicher Betrieb, hat das Gebot der Rücksichtnahme nämlich nicht nur die Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern es soll auch emittierende Betriebe in ihrer Existenz sichern. Ein Wohnbauvorhaben kann daher im Rechtsinne rücksichtslos sein, wenn es sich schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. etwa § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) aussetzt, etwa wenn Wohnbebauung zu nahe an einen vorhandenen emittierenden Betrieb heranrückt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145, sowie Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82). Diese Grundsätze sind auch hier entsprechend anwendbar und bestimmen den Umfang des Schutzanspruchs der Kläger. Beim Erwerb eines Wohngrundstücks mit absehbaren Lärm- und Geruchsimmissionen, d.h. eines situationsbelasteten Grundstücks, sind die Kläger zwar nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immissionen verpflichtet, wohl aber zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hält (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2001 – V ZR 246/00 – juris, Rn. 17). So liegt der Fall hier. Die Kläger hätten bei der Anwendung der beim Erwerb eines Grundstücks üblichen Sorgfalt erkennen müssen, dass auf dem angrenzenden Grundstück Tiere gehalten werden. Es stellt keine überspannte Anforderung dar, wenn von den Klägern verlangt wird, dass sie das Grundstück vor dem Erwerb begehen oder auf anderer Weise von allen Seiten und nicht nur von der Straße aus betrachten und sich über evtl. negative Standorteigenschaften erkundigen. Nach diesen Maßstäben ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger durch Lärm- und/oder Geruchsimmissionen nicht gegeben (dazu unten (1) und (2)). (1.) Als Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel ist für die klägerischen Grundstücke nicht der Wert für ein allgemeines Wohngebiet (Nr. 6.1. d) TA-Lärm) maßgeblich. Die Grundstücke der Kläger liegen zwar in einem allgemeinen Wohngebiet, sie grenzen jedoch an ein Gebiet mit besonderer Zweckbestimmung (Lehre und Forschung), die einem Gewerbegebiet entspricht. Diese Gemengelage der Nutzungen führt dazu, dass hier wegen der unterschiedlichen Nutzungen ein Mittelwert zu bilden ist. Ist im Gewerbegebiet ein Immissionsrichtwert von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) und im allgemeinen Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) zulässig, so ist bei diesen aufeinanderprallenden unterschiedlichen Nutzungen im Rahmen der Rücksichtnahme eine Art Mittelwert zu bilden, ein Zwischenwert für die Bestimmung der Zumutbarkeit, der nicht das arithmetische Mittel beider Richtwerte darstellt, sondern die Umstände des Einzelfalls, die Ortsüblichkeit und die Priorität der entgegenstehenden Nutzung berücksichtigt (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2010 – 7 B 4.10 – in: UPR 6/2011 S. 227). Danach ist insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kläger ein situationsbelastetes Grundstück gekauft haben, ein Mittelwert von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) anzusetzen. Damit ist auch gewährleistet, dass gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind, da diese Werte denen entsprechen, die nach der TA-Lärm für ein Mischgebiet/Dorfgebiet einzuhalten sind. Nach den vorliegenden Messwerten sind die Richtwerte weder durch Hundegebell noch durch den Betrieb der Lüftungsanlagen der Beklagten überschritten. Für die Beurteilung, ob das Hundegebell eine erhebliche Belästigung gem. § 3 Abs. 2 BImSchG darstellt, kommt es nur auf die Einhaltung des zulässigen Maximalpegels an, weil das Hundegebell auch nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht so dauerhaft und häufig vorkommt, dass dadurch die Überschreitung des zulässigen Beurteilungspegels ernsthaft in Frage kommen würde. Nach 6.1. TA-Lärm dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A), d.h. im vorliegenden Fall tags 90 dB(A) und nachts 65 dB(A), überschreiten. Dies ist nicht der Fall. Nach dem vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf in Auftrag gegebenen Gutachten des A... vom 26. April 2011 wurden am 20. April 2011 zwischen 10 und 11 Uhr am Ersatzmessort, ca. 12 m Luftlinie von der südöstlichen Ecke des offenen Hundeauslaufs entfernt, Maximalpegel unter Abzug der Entfernungskorrektur (5 dB für den Emissionsort Außenzwinger und 3 dB für den Emissionsort Innenräume der Hunde) von 86 dB(A) außen/tags und 59,1 dB(A) beim Hundegebell im Innenraum (wo sich die Hunde nachts aufhalten), bei einem Fremd-/Grundgeräusch von 49 dB(A) ermittelt. Das A... hat am 22. August 2012 zwischen 21 und 23 Uhr am Wohnhaus E... (Haus der Klägerin zu 3)) an den Messpunkten Nordfassade 2. OG (Messpunkt 1) und Westfassade 2.OG (Messpunkt 2), jeweils 0,5 m vor dem geöffneten Fenster im Auftrag der Beklagten eine Geräuschimmissionsmessung durchgeführt, die hauptsächlich die von den Lüftungsanlagen der Beklagten ausgehenden Geräusche zum Gegenstand hatte. Im Messbericht vom 10. September 2012 wurden aber auch für Hundegebell Maximalpegel von 59,8 dB(A) am Messpunkt 1 und 59,6 dB(A) am Messpunkt 2 ermittelt und Folgendes ausgeführt: „Während der durchgeführten Messungen wurde vereinzelt auch Hundegebell aus den umgebenden Straßen miterfasst. Es wurden aufgrund des eigentlichen Messauftrags keine expliziten Markierungen und Dokumentationen zum „Hundegebell“ geführt. Deshalb wurden nur die Maximalpegel ausgewertet, die der Hundeanlage der FU im Nachhinein noch zweifelsfrei zugeordnet werden konnten. In wieweit das Fehlen von Zu- bzw. Frischluft [durch das zeitweilige Abschalten der Lüftungsanlage während des Messzeitraumes] (das hat das länger anhaltende Anschlagen der Hunde verursacht) auch repräsentativ für das „allgemeine Hundegebell“ der Hundezwingeranlage der FU Berlin ist, kann von uns nicht beurteilt werden.“ Die bei den Messungen festgestellten Maximalpegel durch Hundegebell 89 dB(A) tags und 59,6 bzw. 59,8 dB(A) nachts unterschreiten die hier maßgeblichen Werte für Maximalpegel von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Messung durch das Gutachtenbüro im April 2011 die Hunde durch Vorbeitragen eines fremden Hundes künstlich zum Bellen animiert worden sind, weil sie über eine längere Zeit nicht gleichzeitig bellen wollten (vgl. Vermerk des Mitarbeiters des Umweltamtes vom 20. April 2011, wonach Frau Prof. Dr. R. ihren eigenen kleinen Privathund zum Hundeauslaufzwinger gebracht habe, Verwaltungsvorgang des Bezirksamtes Bd. III, Bl. 427R). Bei der Messung im August 2012 hat nach dem Messbericht das Abschalten der Lüftungsanlage und die dadurch fehlende Frischluftzufuhr eine besondere Stresssituation für die Hunde verursacht. Somit bilden die gemessenen Maximalpegel das „Worst-Case-Szenario“ ab und liegen dennoch unter den nach der TA-Lärm für die Grundstücke der Kläger zulässigen Werten. Ergänzend sei angemerkt, dass das Vorbringen der Kläger zur Häufigkeit und zur Lautstärke des Hundegebells weder dem in den Vermerken der Mitarbeiter des Umweltamtes des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf über die durchgeführten Ortbesichtigungen festgehaltenen Eindrücken entspricht, noch den eigenen Beobachtungen der Kammer anlässlich des am 18. Juni 2014 durchgeführten Ortstermins. Zum Hundegebell wird in den Vermerken Folgendes ausgeführt: „In der Zeit vom 11.40 – 12:15 Uhr wurde max. 1 min. lang gebellt. Die restliche Zeit war von den Hunden nicht zu hören. Sie schlagen in der Regel kurz an, wenn jemand über den rückwärtigen Hofbereich des FU-Geländes läuft oder fährt.“ (14. Mai 2008) „Während des heutigen Beobachtungszeitraumes (ca. 45 Minuten) bellten die Hunde lediglich 2 x ganz kurz, jeweils < 30 Sekunden, d.h. ca. 2 % des Beobachtungszeitraumes. Dabei wurde eine orientierende Schallpegelmessung durchgeführt: Leq = 68,2 dB(A), Lmax = 88 dB(A). Die übrige Zeit, d.h. ca. 44 min waren die Hunde nicht zu hören. Der Leq betrug dabei in Abhängigkeit der Fremdgeräusche (Vogelgezwitscher, Entmisten der Ställe per Schubkarre, Schneeschippen in der Nachbarschaft, Rauschen von Lüftungsanlagen zwischen Leq = 39,2 dB(A) bis 54,7 dB(A)“ (19. Januar 2010) „Frühere Messungen aufgrund von Beschwerden von Nachbarn (Fam. S. v. 19.1.2010, E.-R.-Str. …) über Hundegebell der FU-Tierhaltungsanlagen hatten ergeben, dass tagsüber keine IRW-Überschreitung vorliegt (Lr=47 dB(A)). Es wurde zwar bei einem kurzzeitigen Bell-Ereignis (wenige Sekunden in 45 Minuten Messdauer) ein Lmax=88 dB(A) festgestellt, aber davon sind 3 dB(A) Messabschlag/Messgenauigkeit abzuziehen, außerdem der Anteil der sonstigen FU-Anlagen (Lüftungsanlagen etc.).“ (31.Mai 2010) Die Kammer selbst hat während des ca. 3 Stunde langen Ortstermins nur zwei bis dreimal kurz Hundegebell gehört, wovon lediglich einmal (um 13:08 Uhr) für etwa eine halbe bis eine Minute lang heftiges Hundegebell zu vernehmen war. Hierzu erklärte der Beklagtenvertreter, dass die Hunde gerade gefüttert würden. Zudem war besonders bemerkenswert, dass die Hunde nicht einmal dann gebellt haben, als sich die Kammer mit den Beteiligten sowie anschließend auch die Vertreter der Presse (insgesamt zwischen 10-20 Personen) direkt vor dem Außenzwinger der Hunde bzw. im Innenbereich im gleichen Raum wie die Hunde aufgehalten haben. Die Hunde sind herumgerannt und einige kamen schwanzwedelnd auf die Anwesenden zu, ohne zu bellen. Dieser Eindruck der Kammer lässt sich mit dem Vorbringen der Kläger, die Hunde würden oft bellen, wenn Besucher oder Mitarbeiter an ihnen vorbeigingen, nicht in Einklang bringen. Von den Lüftungsanlagen der Beklagten geht ebenfalls keine erhebliche Lärmbelästigung aus. Das Vorbringen der Kläger, bei der nach dem erfolgten Umbau der Lüftungsanlagen durchgeführte Lärmmessung am 22. August 2012 hätten die ermittelten Werte oberhalb der gesetzlichen Grenzwerte gelegen, widerspricht dem Inhalt des Messberichts des Akustik-Labors Berlin. Dort heißt es unter „7.2. Beurteilung und Diskussion“, die ermittelten maximalen Beurteilungspegel lägen bei 36,1 dB(A) und damit sei insgesamt die Reduzierung der Geräuschimmissionen der technischen Gebäudeausrüstung sehr erfolgreich umgesetzt worden. Der ermittelte Wert von 36,1 dB(A) liege deutlich unter dem hier maßgeblichen Beurteilungspegel von 45 dB(A) nachts und sogar auch unter dem für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Wert von 40 dB(A) nachts. Eine weitere, durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf am 5. März 2014 in der Zeit zwischen 21:50 und 22:25 Uhr durchgeführte Messung ergab ebenfalls keine Richtwertüberschreitung (Beurteilungspegel Lr= 38,64 dB(A) nach Abzug von 3 dB(A) Messabschlag). Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die von den Lüftungsanlagen des angrenzenden Geheimen Staatsarchivs ausgehenden Geräusche der Beklagten nicht zuzurechnen sind. Die Geräuschemissionen während der monatlichen Leerung der Dunggrube sind (noch) als seltene Ereignisse gem. 7.2. TA-Lärm einzustufen. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Dungentsorgung mit erheblichen Geräuschbelästigungen verbunden ist. Die im Vermerk des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf vom 26. Mai 2010 enthaltene Angabe zu Messwerten, die ein Anwohner (H... ) mit einem nicht geeichten Messgerät während der Leerung der Dunggrube gemessen habe (Leq=72,76 dB(A) in der Zeit von 11:09 bis 11:29 Uhr) weist auch darauf hin, dass zeitgleich mit der Dunggrubenentleerung auch die Berliner Stadtreinigung mit einem Müll-Lkw vor Ort gewesen sei und die Restmüllcontainer der FU-Institute entleert habe, wobei sich die gemessenen Geräuschpegel überlagert hätten. (2) Eine erhebliche Belästigung der Kläger durch Gerüche der Dunggrube ist ebenfalls nicht gegeben. Die Kläger haben ihren Klageantrag darauf beschränkt, die Beklagte zu verurteilen, dass sie es zu unterlassen hat, an mehr als 15 % der Jahresstunden mit Immissionen nach der GIRL auf die Grundstücke der Kläger einzuwirken. 15 % der Jahresstunden sind 1.314 Stunden (8760 Stunden x 0,15), was 3,6 Stunden/Tag entspricht. Unter Berücksichtigung der Maßgaben hier als Orientierungshilfe heranzuziehenden GIRL zum Messverfahren (4.4.7), wonach nur deutlich wahrnehmbare Geruchsimmissionen registriert werden dürfen und ein Messzeitintervall als „Geruchsstunde“ zu zählen sei, wenn in mindestens 10 % der Zeit (d.h. 6 Minuten/Stunde) Geruchsimmissionen der vorbezeichneten Art erkannt werden, hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass der von den Klägern beantragte Geruchsstundenanzahl nicht überschritten wird. Die Kammer stützt diese Überzeugung auf die eigenen Beobachtungen während des Ortstermins. Während des dreistündigen Ortstermins bei gutem Wetter und leichtem Westwind war vor dem Wohnhaus der Klägerin zu 4) bei geschlossenem Dunggrubendeckel und ca. zur Hälfte befüllten Grube kein Dunggeruch wahrnehmbar. Nach dem Öffnen des Deckels war zeitweilig aber nicht kontinuierlich ein leicht süßlicher Mistgeruch wahrnehmbar. Auf dem Gelände der Beklagten konnte nach dem Protokoll um 12:33 Uhr, nachdem die Dunggrube für mehr als eine Stunde offen stand (von 10:46 bis mindestens 12:00 Uhr) direkt vor der Dunggrube bei leichtem Westwind in der Windrichtung auch bei geschlossenem Deckel noch ein leichter Geruch wahrgenommen werden. Um 12:45 Uhr war vor den Wohnhäusern der Kläger kein Dunggeruch wahrnehmbar. Diese Feststellungen während des Ortstermins hält die Kammer für ausreichend, um die Überzeugung zu gewinnen, dass bei geschlossenem Grubendeckel jedenfalls keine deutlich wahrnehmbaren misthaufentypischen Gerüche auf den Grundstücken der Kläger ankommen. Hierbei ist auch noch beachtlich, dass die Dunggrube sich auf einem in ost-westlicher Richtung offenen Gelände befindet, die Wohnhäuser der Kläger südlich davon liegen und das zweistöckige Gebäude der Beklagten auf der Nordseite angrenzt. Bei den in Berlin vorherrschenden Windrichtung West- und Südwest (vgl. http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/umweltatlas/d403_02.htm) wird der Geruch parallel zu den Häusern der Kläger von diesen weggeweht. Beim am wenigsten häufig vorkommenden Nordwind wird die Dunggrube vom davor in nördlicher Richtung stehenden Universitätsgebäude abgeschirmt. Demnach kommt es nur darauf an, wie viele Stunden pro Jahr die Dunggrube geöffnet ist. Hierzu machen die Kläger und die Beklagte unterschiedliche Angaben. Nach der Erklärung der beim Ortstermin anwesenden geschäftsführenden Direktorin Univ-Prof. Dr. F... steht die Dunggrube einmal die Woche zum Ausmisten der Großtiere (2 Pferde und eine Kuh) für maximal eine Stunde offen, an den übrigen Wochentagen lediglich für wenige Minuten. In der Klagebegründung haben die Kläger behauptet, die Grube stehe täglich etwa 2 Stunden lang offen. Im Ortstermin erklärte der Anwohner Dr. K... , nach seinen Beobachtungen stehe die Grube täglich zwischen einer und zwei Stunden offen, während die Klägerin zu 4) erklärt hat, der Geruch aus der Dunggrube sei nicht das Problem, sondern die Fliegen. Selbst wenn die Kammer das Maximalvorbringen der Kläger (täglich zwei Stunden offene Grube) als wahr unterstellt und davon ausgeht, dass bei offener Grube immer (unabhängig vom Füllstand und Windrichtung und Temperaturen) während der Öffnung mindestens 6 Minuten pro Stunde deutlicher Dunggeruch wahrnehmbar ist, ergibt sich eine Geruchsbelastung von 730 Geruchsstunden. Dies entspricht ca. 8,5 % der Jahresstunden und unterschreitet deutlich die von den Klägern beantragte Anzahl von 15 % der Jahresstunden. Somit ist selbst dann, wenn bei geschlossenem Grubendeckel bei ungünstigen Konditionen (hohe Befüllung, warme Temperaturen) gelegentlich auch Geruch wahrnehmbar sein sollte sowie auch die Zeit der Leerung der Dunggrube (einmal monatlich für ca. 30 Minuten) hinzugerechnet wird, die von den Klägern beantragte Jahresstundenzahl deutlich unterschritten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, 2 ZPO. Die Kläger sind Eigentümer von Einfamilienhäusern in der E... in 1... Berlin. Die Häuser wurden 2006/2007 errichtet und grenzen an die Rückseite des Instituts für Veterinäranatomie und des Instituts für Pharmakologie und Toxikologie der Freien Universität Berlin (Grundstück K... Berlin). Auf dem Gelände der Freien Universität werden verschiedene Tiere, u.a. 10 Beagle-Hunde, 16 Schafe, zwei Pferde und ein Rind gehalten. Die Hunde werden nachts in einem geschlossenen Raum und tagsüber zeitweise in einem offenen Hundezwinger gehalten. Es befindet sich außerdem eine Dunggrube auf dem Gelände, diese liegt auf der klägerischen Seite des Grundstücks. Seit 2008 gab es wiederholt Beschwerden beim Bezirksamt S... von Berlin durch die Kläger und andere Anwohner der E... wegen Lärmbelästigung durch Hundegebell, durch die Lüftungsanlage der Ställe sowie durch die monatliche Leerung der Dunggrube. Ferner gab es Beschwerden über Geruchs- und Fliegenbelästigung durch die Dunggrube. In der Zeit zwischen Mai 2008 und September 2012 wurden nach Aktenlage 4 Ortstermine (14. Mai 2008; 19. Januar 2010; 12. und 27. Mai 2010; 7. Juli 2011) durch Mitarbeiter des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf (Umweltamt) durchgeführt und zwei Lärmmessgutachten eingeholt (Akustikbüro K... , Protokoll vom 26. April 2011, Messtag 20. April 2011 und A... vom 10. September 2012, Messtag 22. August 2012). Ein weiterer Ortstermin fand am 5. März 2014 statt. Wegen der weitere Einzelheiten der Ergebnisse der o.g. Lärmmessgutachten und des Inhalts der Vermerke des Bezirksamtes über die durchgeführten Ortstermine wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bezirksamtes S... Bezug genommen. Die Kläger haben am 8. Oktober 2012 mit im Wesentlichen identischen Schriftsätzen Klage beim Landgericht Berlin erhoben. Das Landgericht Berlin hat die Klagen mit Beschlüssen vom 11. März 2013 (5 O 365/12, danach VG 10 K 147.13), vom 25. März 2013 (33 O 411/12, danach VG 10 K 168.13) sowie vom 3. April 2013 (9 O 492/12, danach VG 10 K 184.13) an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Die Kammer hat die Verfahren gem. § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, von dem Grundstück der Beklagten gingen erhebliche Lärm- und Geruchsemissionen aus. Es handele sich dabei im Einzelnen um Hundegebell, ausgehend von ca. 11 Beagle-Hunden, die von der Beklagten zu Forschungszwecken gehalten würden, sowie um Geräusche der insgesamt acht Lüftungsanlagen der Ställe. Das in unregelmäßigen Abständen wiederkehrende und anhaltende Bellen der Hunde, die sich oft gegenseitig hochschaukelten, werde als besonders störend empfunden. Die Hunde könnten am Standort D... in der dort 2011 fertiggestellten Anlage für Kleingruppenhaltung untergebracht werden. Die Geruchsbelästigung stamme von der Dunggrube, die täglich befüllt werde und abhängig von der Wetterlage und je nach Füllstand der Grube einen misthaufentypischen Geruch verbreite. Während des täglichen Ausmistens der Ställe stehe die Dunggrube etwa zwei Stunden lang vollständig offen, der Geruch trete aber auch aus, wenn der Deckel der Grube geschlossen sei. In diesem Fall sei der Geruch je nach Füllstand und Außentemperaturen unterschiedlich stark wahrnehmbar. Bei der monatlichen Entleerung der Dunggrube hänge der Geruch witterungsabhängig einige Zeit in der Umgebung fest. Darüber hinaus führe das Betreiben der Dunggrube dazu, dass die Kläger von einer großen Anzahl von Fliegen belästigt würden, weil in der Dunggrube Fliegenlarven ausgebrütet würden. Der von der Beklagten errichtete Fliegenzaun zeige keine Wirkung. Bei der Entleerung der Grube werde außerdem vom LKW ein baumaschinentypischer Lärm verursacht. Die Kläger tragen vor, beim Erwerb der Grundstücke sei ihnen die konkrete Nutzung des Gebäudes der Beklagten in der K... nicht erkennbar gewesen. Sie seien davon ausgegangen, dass es sich um eine Bildungseinrichtung handele, die sich mit der Wohnbebauung vertrage. Die Grundstücke seien vom Land Berlin veräußert worden, es existiere ein Bebauungsplan und für die Wohnbebauung seien auch Baugenehmigungen erteilt worden. Zum Zeitpunkt des Kaufs seien die Grundstücke am nördlichen Ende der E... mit Bäumen und dichtem Strauchwerk bewachsen gewesen, so dass die Kläger auch nichts von der tatsächlichen Nutzung des Universitätsgeländes bemerkt hätten. Die Kläger haben ihre ursprünglich gestellten vier Klageanträge, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass das Grundstück der Kläger in der E... Berlin durch Hundegebell aus den Stallanlagen und Hundefreiläufen auf dem Grundstück K. Straße … mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird (1), sowie es zu unterlassen, unmittelbar an der Grenze der Grundstücke E... eine Dunggrube zu betreiben und mit Gerüchen und Insekten aus der Dunggrube das Grundstück der Kläger mehr als nur unwesentlich zu beeinträchtigen (2), durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass das Grundstück der Kläger in der E.-R... durch die Geräusche der Lüftungsanlagen auf den Ställen der K... mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird (3), und hilfsweise, an die Kläger wegen der in den Anträgen zu 1. bis 3 bezeichneten Beeinträchtigung des (jeweiligen) Grundstücks jeweils eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5.000 Euro jährlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen (4), teilweise zurückgenommen. Die Kläger beantragten wörtlich, 1. die Beklagte zu verurteilen, dass sie es zu unterlassen hat, an mehr als 15 % der Jahresstunden mit Immissionen nach der GIRL auf ihre Grundstücke einzuwirken, 2. die Beklagte zu verurteilen, auf ihre Grundstücke mit Lärmimmissionen oberhalb der Richtwerte für Mischgebiete einzuwirken. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Hunde seien zwischen 8 und 13 Uhr im Freigehege, der Tierpfleger beginne erst um 7:00 Uhr mit der Fütterung. Die Beklagte ist der Ansicht, die Richtwerte der TA-Lärm würden eingehalten. Das Gutachten der Sachverständigen K... vom 26. April 2011 hätten keine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger ergeben. Die ermittelten Maximalpegel von 86 dB(A) tags und 59,1 dB(A) nachts lägen unterhalb der nach TA-Lärm zulässigen Werte selbst dann, wenn die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet und nicht, wie wegen der Gemengelage angezeigt, ein höherer Mittelwert herangezogen werde würde. Hinsichtlich der Fliegen bestreitet die Beklagte, dass diese von der Dunggrube stammten und auch, dass die Zahl der Fliegen einen nennenswerten Ausmaß erreiche. Fliegen seien außerdem keine Immissionen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes. Die Anlage der Beklagten werde seit über 40 Jahren an dem Standort betrieben. Die Kläger hätten sich bewusst in den Einwirkungsbereich der Immissionen begeben und damit den Konflikt verschuldet. Sie hätten die Nutzung des Grundstücks K... erkennen können bzw. müssen. Sie seien daher aufgrund der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zur Duldung von Immissionen verpflichtet, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hielten. Die Beklagte trägt außerdem vor, sie habe schon in der Vergangenheit zum Schutz der Nachbarn Maßnahmen ergriffen, u.a. seien die Lüftungsanlagen umgebaut, die Hundeauslaufzeiten reduziert und die Abdeckung der Dunggrube erneuert worden. Wegen der Einzelheiten des am 18. Juni 2014 durchgeführten Ortstermins wird auf die Niederschrift im Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Bezirksamtes S... haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.