OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 69.12

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0509.10K69.12.0A
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Beibehaltung eines Bootsstegs im Naturschutzgebiet ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben Röhricht oder einen aus Schwimmblattpflanzen wie der Teichrose (Nuphar lutea), der Seerose (Nymphaea alba) und der Krebsschere (Stratiotes aloides) bestehenden Schwimmblattpflanzengürtel  beseitigt, beschädigt oder in seinem Fortbestand oder in seiner Weiterentwicklung beeinträchtigt.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beibehaltung eines Bootsstegs im Naturschutzgebiet ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben Röhricht oder einen aus Schwimmblattpflanzen wie der Teichrose (Nuphar lutea), der Seerose (Nymphaea alba) und der Krebsschere (Stratiotes aloides) bestehenden Schwimmblattpflanzengürtel beseitigt, beschädigt oder in seinem Fortbestand oder in seiner Weiterentwicklung beeinträchtigt.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung für die Beibehaltung der Steganlage. Die Ablehnung der Genehmigung und die zugleich erfolgte Anordnung zum Rückbau der Steganlage sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Soweit der Kläger die Genehmigung der Beibehaltung des streitgegenständlichen Bootssteges begehrt, liegen die Voraussetzungen der Erteilung einer solchen Genehmigung gem. § 62 a Abs. 1 Satz 1 Berliner Wassergesetz (BWG) nicht vor. Danach darf die wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen in Gewässern nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Im Falle der Beibehaltung des streitgegenständlichen Bootssteges im Gewässer im W... ist eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten. Denn gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LNatSchG Berlin in der seit dem 29. Mai 2013 gültigen Fassung ist es verboten, Röhricht zu beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise im Fortbestand oder in der Weiterentwicklung zu beeinträchtigen (Nr. 1) oder Anlagen im Röhricht zu errichten (Nr. 2). Gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 3 LNatSchG Bln ist als Röhricht im Sinne des 2. Abschnitts der Berliner Landesnaturschutzgesetzes auch ein aus Schwimmblattpflanzen wie der Teichrose (Nuphar lutea), der Seerose (Nymphaea alba) und der Krebsschere (Stratiotes aloides) bestehender Schwimmblattpflanzengürtel geschützt. Der W... ist unstreitig mit Seerosen bewachsen. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Luftaufnahme vom August 2006 sowie nach dem Vermerk über eine Ortsbesichtigung am 18. Juli 2007 und nach einer weiteren, im August 2010 durchgeführten Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter des Beklagten ist im gesamten Gebiet am W... die weiße Seerose weit ausgebreitet. Dies belegen auch das Satellitenbild, das über „google maps“ aufgerufen werden kann () und die vom Beklagten eingereichten Fotos (Bl. 63ff SA), die das Datum 26. Juli 2012 tragen. Im W... ist ausweislich der der Kammer vorliegenden Fotos demnach ein 'Schwimmblattpflanzengürtel', d. h. ein über eine größere Fläche verbundener und zusammenhängender Bestand einzelner Schwimmblattpflanzen gegeben. Ein Verstoß gegen das Berliner Naturschutzgesetz stellt zugleich eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im vorgenannten Sinne dar. Ein eine Befreiung von diesen Verboten des Berliner Naturschutzgesetzes regelnder Bescheid liegt nicht vor. Selbst wenn der Antrag des Klägers auf Beibehaltung der Steganlage so ausgelegt werden würde, dass er damit auch einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gestellt hat, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen. Als Rechtsgrundlage für die Befreiung kommt § 31 Abs. 6 LNatSchG Bln nicht in Betracht, weil dort die Erteilung einer Befreiung (durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege) nur für den Fall geregelt ist, dass das Röhricht in einem gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG Bln genannten Schutzgebiet liegt. Der W... liegt jedoch nicht in einem Landschaftsschutzgebiet (vgl. – FIS Broker Kartenanzeige Schutzgebiete nach Naturschutzrecht (inklusive Natura 2000) (Umweltatlas)). Da das Landesnaturschutzgesetz Berlin keine weitere Regelung über Befreiungsmöglichkeiten von Verboten nach § 31 LNatSchG enthält, kommt als Rechtsgrundlage allen § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in Betracht. Danach kann u.a. von den Geboten und Verboten nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Bei der Beurteilung, wann eine unzumutbare Belastung vorliegt, ist die Bewertung durch den Normgeber beachten und daher anzunehmen, dass der Normgeber diejenigen naturschutzrechtlichen Konsequenzen, die bei allen oder den meisten Betroffenen vorherzusehen sind, für zumutbar hält. Es muss sich bei einer unzumutbaren Belastung daher um einen Ausnahme - bzw. Sonderfall handeln (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. April 2013 – 5 K 192/10 – juris, Rn. 56 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Beseitigungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage dafür ist § 62 a Abs. 3 Satz 1 Berliner Wassergesetz (BWG). Danach kann die Wasserbehörde die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen in Gewässern anordnen. Um eine solche handelt es sich bei der streitgegenständlichen Steganlage. Bezüglich der im Antrag bezeichneten Steganlage liegt eine gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 BWG erforderliche Genehmigung nicht vor. Soweit sich der Kläger auf ‚Genehmigungen‘ beruft, meint er ersichtlich die von ihm eingereichten notariellen Kaufverträge über das Grundstück L... und die darin enthaltenen Regelungen über die Einräumung eines Nutzungsrechts an der streitgegenständlichen Steganlage. Ein solches vertragliches Nutzungsrecht kann nicht erfolgreich gegen die vom Beklagten gemäß § 62 a Abs. 3 Satz 2 BWG beabsichtige Beseitigung der Steganlage geltend gemacht werden. Diese Verträge verleihen dem Kläger allein private vertragliche Rechte gegenüber dem Vertragspartner. Diese Rechte aber treten nicht an die Stelle der für die Steganlage erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (§ 62 a BWG). Die Beseitigungsanordnung ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Anlage ist aus den bereits oben genannten Gründen nicht genehmigungsfähig. Die Vorgehensweise des Beklagten im Zusammenhang mit den weiteren, ebenfalls ohne Genehmigung errichteten Steganlagen im W... begründet ebenfalls keinen Ermessensfehler. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Beseitigungsanordnung von dem Adressaten nicht allein mit dem Argument abgewehrt werden kann, die Behörde schreite gegen Verstöße in anderen Fällen nicht ein; denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Es ist der Behörde nicht verwehrt, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen, sie dürfe aber nicht systemlos und willkürlich vorgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995, BRS 57, Nr. 248). Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass auch gegen die einige ungenehmigten Stege bereits Beseitigungsanordnungen erlassen worden und weitere Maßnahmen geplant seien. Damit ist der Anforderungen der o.g. Rechtsprechung genüge getan. Der Kläger kann sich des Weiteren auch nicht mit Erfolg auf einen sonstigen Bestandschutz für die streitgegenständliche Steganlage berufen. Bestandsschutz kann nur der Beseitigung eines bestehenden und genehmigten Steges entgegengehalten werden; er besteht für rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen gegenüber späteren Rechtsänderungen (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 M 1/98 -; zitiert nach juris, sowie Urteil der Kammer vom 10. Februar 2012 - VG 10 K 30.10 –). Eine wasserbehördliche Genehmigung der Errichtung bzw. wesentlichen Änderung des Steges, der nach der vom Kläger eingereichten notariellen Urkunde Nr. 231/30 vom 18. März 1930 um 1930 herum entstanden ist, ist nicht vorgelegt worden. Die Errichtung der Steganlage um 1930 herum war damals nach dem Preußischen Wassergesetz vom 7. April 1913 (GS S. 53) – prWG - genehmigungsbedürftig. Für die Annahme eines aufrechterhaltenen und sichergestellten Altrechts (vgl. § 86 Abs. 1, § 379 prWG), hätte die Steganlage schon vor dem 1. Januar 1913 errichtet worden sein müssen, was der Kläger selbst nicht behauptet. Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung unter der Geltung des Preußischen Wassergesetzes, die für die Errichtung von Anlagen in Wasserläufen erster und zweiter Ordnung durch die Wasserpolizeibehörde (§ 22 prWG) erforderlich war, ist ein Nachweis nicht erbracht worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 - OVG 2 N 34.06 – juris, Rn. 7). Der Kläger hat auch keine nach den Bestimmungen des am 18. April 1963 in Kraft getretenen DDR-WG 1963 (§ 18 Abs. 1 DDR-WG 1963) bzw. nach dem § 17 Abs. 2 DDR-WG 1982 erforderliche wasserrechtliche Zustimmung zur Legalisierung der Steganlage vorgelegt. Alle vorgenannten Gesetze setzen zur Legalisierung einen wasserrechtlichen Genehmigungsakt voraus. Einen davon unabhängigen Bestandsschutz aufgrund einer zu irgendeinem Zeitpunkt gegebenen materiellen Legalität gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 – IV C 71.75 – juris). Darüber hinaus kann sich der Kläger schon deswegen nicht auf Bestandsschutz berufen, weil an dem Steg jedenfalls zwischen 2007 und 2011 eine wesentliche Veränderung vorgenommen worden ist. Die sich in der Streitakte und im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos von 2007 und 2011 (auf denen der streitgegenständliche Steg aufgrund des gut lesbaren Namensschildes eindeutig identifizierbar ist) zeigen, dass ein Umbau stattgefunden hat. Denn auf den Fotos von 2011 haben sowohl die Dalben als auch das Holz eine deutlich andere Form als auf dem Foto aus 2007. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L.... Der Kläger erwarb das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag am 29. Juli 2003. Im Kaufvertrag wurde unter § 5 u.a. folgendes vereinbart: „Die Rechte des Grundstückseigentümers an dem außerhalb des Grundstückes vorhandenen Bootssteg (dritter Bootssteg) werden an den dies annehmenden Erwerber abgetreten.“ Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 17. Januar 2007 die Beibehaltung des streitgegenständlichen Bootssteges. Die vom Bezirksamt Treptow-Köpenick Amt für Umwelt und Natur beteiligten Stellen (Abteilung Bauen und Stadtentwicklung; Köpenicker Fischereivereinigung e.V.; Fischereiamt) erklärten, dass sie keine Einwände hätten. Am 18. Juli 2007 fand eine Ortsbesichtigung statt. Hieran nahmen Mitarbeiter des Fachbereichs Naturschutz und Umweltschutz des Beklagten teil. Im Protokoll über die Ortsbesichtigung heißt es: „Im W... befinden sich viele kleine, in Eigenbau errichtete Stege (47 Liegeplätze). Über das gesamte Gebiet hat sich die weiße Seerose weit ausgebreitet. […] Frau K... wird sich bei der Obersten Naturschutzbehörde erkundigen, ob es für das Gebiet eine Befreiung geben kann.“ Das Umwelt- und Naturschutzamt des Beklagten nahm am 20. Januar 2011 Stellung und lehnte die Zustimmung zur Beibehaltung der Steganlage ab. Der Großteil der Wasserfläche des W... weise einen dichten Bestand der Seerose (Nymphaea alba) auf. Auch der Gewässerabschnitt, in dem sich die beantragte Steganlage befinde, sei zum Zeitpunkt der erneuten Besichtigung am 30. August 2008 zum Teil mit Schwimmblattpflanzen bewachsen. Lediglich in der Mitte des Gewässers seien teilweise vegetationsfreie Bereiche zu sehen, die im regelmäßigen Befahren mit Booten begründet seien. Die Genehmigung nach § 26f Abs. 2 NatSchG Bln (a.F.) könne nur dann erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem Schutz des Röhrichts im Einzelfall nur unerheblich zuwider laufe. Dies könne zwar für einen Einzelsteg im W... zutreffen, aber die Nutzung der Einzelstege in der Summe führe doch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schwimmblattpflanzen. In Zukunft sei der Rückbau von Steganlagen anzustreben. Der Beklagte hörte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages mit Schreiben vom 18. April 2011 an. Der Kläger trug daraufhin vor, Teile der Wasserfläche (Nr. 302, 304) seien im Privateigentum, die restliche Wasserfläche gehöre zur Bundeswasserstraße, deren Eigentümer das Land Berlin sei. Sein Steg befinde sich auf der Fläche 304. Er habe das Grundstück gerade wegen des Bootssteges gekauft. Der 1930 angelegte Bootshafen werde seitdem genutzt, dennoch habe sich die Fauna (so wörtlich) entwickeln können. In einer weiteren Stellungnahme vom 20. Juni 2011 lehnte das Umwelt- und Naturschutzamt des Beklagten die Zustimmung weiterhin ab und führte aus, dass es für den Röhrichtschutz unerheblich sei, ob sich die geschützten Bestände in öffentlichen oder privaten bzw. natürlichen oder künstlich errichteten Gewässern befänden, sofern nicht die (hier nicht gegebenen) Ausnahmefälle des § 26c Abs. 3 NatSchG Bln (a.F.) vorlägen. Außerdem sei gem. § 26 e Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln (a.F.) das Einfahren mit Fahrzeugen aller Art in das Röhricht bzw. in Schwimmpflanzenbestände verboten. Mit Bescheid vom 1. August 2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Beibehaltung der Steganlage ab und ordnete den vollständigen Rückbau der Steganlage innerhalb von 2 Monaten nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheides an und drohte die Ersatzvornahme an. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme des Fachbereichs Naturschutz zum Röhrichtschutz und auf die Steganlagenkonzeption für den Bezirk Treptow-Köpenick verwiesen. Der Kläger legte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten am 30. August 2011 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, die Steganlage sei vom vorherigen Eigentümer mit den erforderlichen Genehmigungen vor dem 31. Dezember 2003 errichtet worden und genieße Bestandsschutz. Der Kläger habe auch ein im Grundbuch eingetragenes Wege- und Bootsanlegestellenbenutzungsrecht. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil der Bootsverkehr den Seerosenbestand nicht gefährde. Der Seerosenbestand habe sich trotz der Nutzung der Bootsstege üppig vermehrt. Die bei der Ortsbesichtigung 2010 vom Bezirksamt festgestellte vegetationsfreie Zone in der Mitte sei darauf zurückzuführen, dass sich die Seerosen in der sog. „Schwimmblattzone“ im Uferbereich ansiedelten, bei Wassertiefen bis zu 1,5 Meter. Die Seerose bevorzuge stehende oder träge fließende Gewässer und einen humosen Schlammboden. Der Kläger nutze den Steg nur für ein Paddelboot und ein weiteres Kleinboot. Es hätte auch ausgereicht, ihm aufzugeben, den Bootssteg nicht für motorbetriebene Boote zu nutzen oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gem. § 26f Abs. 2 Satz 3 NatSchGBln (a.F.) anzuordnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2012 – zugegangen am 22. März 2012 - wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der beantragten Genehmigung stehe der Röhrichtschutz entgegen. Die vorhandenen Seerosenbestände würden am Standort der Steganlage ständig beeinträchtigt und seien in ihrer weiteren Entwicklung gehemmt. Mit der am 23. April 2012 (Montag) erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Bootssteg werde für ein Paddelboot und ein kleines Ruderboot (Angelkahn) genutzt. Die Wasserfläche habe seit 1941 keinen Eigentümer gehabt und das Eigentum sei auf ihn infolge seines Antrags auf Eigentumsaneignung vom 26. November 2008 übertragen worden. Das Vorhandensein eines dichten Seerosenbestandes werde nicht bestritten. Dies zeige, dass das Befahren des W... mit einem Ruderboot dem dortigen Seerosenbestand nicht schade, vielmehr werde der Bestand von Jahr zu Jahr üppiger. Der Beklagte habe es versäumt, ein Gutachten darüber einzuholen, wie sich der Seerosenbestand zwischen 2007 (Antragstellung) und 2011 (Ablehnung des Antrags) entwickelt habe. Die Ortsbesichtigung durch den Beklagten habe 2010 darüber hinaus ergeben, dass sich ein dichter Seerosenbestand herausgebildet habe. Der Bootssteg sei vom vorherigen Eigentümer mit den erforderlichen Genehmigungen vor dem 31. Dezember 2003 restauriert worden und genieße daher Bestandsschutz. Bei der Ermessensausübung seien seine Eigentumsinteressen und sein Naherholungsbedürfnis nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beseitigungsverfügung sei auch deswegen rechtswidrig, weil nicht mildere Mittel, wie z.B. die Stilllegung der Anlage oder die Erteilung von Auflagen für die Nutzung in Betracht gezogen worden seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2012 zu verpflichten, dem Kläger eine Genehmigung zur Beibehaltung einer wasserbaulichen Anlage (Bootssteg) am W... zu erteilen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Seerosenbestände seien im Bereich der Fahrrinne der Boote und um die Steganlagen herum geschädigt bzw. zerstört. Das Vorbringen des Klägers zur fehlenden Ansiedlung von Seerosen im Bereich der Fahrrinne sei unzutreffend, denn der Kläger trage auch selbst vor, dass das W... insgesamt nur eine Tiefe von 30 cm bis max. 1 m aufweise. Entgegen der Behauptung des Klägers gebe es wegen des Forms des W... (lediglich über einen schmalen Zubringer etwa im rechten Winkel an die M... angeschlossen) keine Fließgeschwindigkeiten, die einen Schwimmblattpflanzenbewuchs behinderten. Daher sei der fehlende Bewuchs in der Mitte auf den schädlichen Einfluss des Bootsverkehrs zurückzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung geworden sind, Bezug genommen.