Beschluss
10 L 49.14
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0403.10L49.14.0A
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Leitsätze
1. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.(Rn.16)
2. Gem. § 3 Abs. 4 KrWG muss sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet.(Rn.17)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 10 K 50.14 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ohne Ratenzahlung und unter Beiordnung von Rechtsanwalt Storch bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.(Rn.16) 2. Gem. § 3 Abs. 4 KrWG muss sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet.(Rn.17) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 10 K 50.14 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ohne Ratenzahlung und unter Beiordnung von Rechtsanwalt Storch bewilligt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Mieter des Geländes W... und wendet sich gegen eine abfallrechtliche Anordnung. Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 gab die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt dem Antragsteller auf: „In der von Ihnen genutzten Werkstatt und auf dem dazugehörigen von Ihnen genutzten Freigelände dürfen ab Vollziehbarkeit dieser Anordnung keine Altfahrzeuge zum Zwecke der Demontage mehr angenommen, gelagert, demontiert und verwertet werden. […] Bereits auf dem Gelände befindliche Altfahrzeuge, insbesondere ein von mir am 4.12.2013 festgestellter Pkw Porsche (weiss) und ein Pkw Golf Variant (rot) sind innerhalb von 2 Wochen nach Vollziehbarkeit dieser Anordnung durch einen nach § 4 Abs. 2 der Altfahrzeugverordnung zertifizierten Demontagebetrieb entsorgen zu lassen. Die entsprechenden Verwertungsnachweise sind innerhalb von 3 Wochen nach Vollziehbarkeit der Anordnung hier vorzulegen.“ Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und drohte dem Antragsteller für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die erste Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro und für den Fall der Nichtvorlage der geforderten Verwertungsnachweise ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro an. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zum Aktenzeichen VG 10 K 50.14 erhobenen Klage. Er trägt vor, das Gelände werde von einer sog. Schraubergemeinschaft als gemeinschaftlich betriebene Bastlerwerkstatt genutzt, eine gewerbliche Tätigkeit werde nicht ausgeübt. Er legt eine Kopie eines Verwertungsnachweises der Firma „I...“ vor und trägt vor, er habe das Fahrzeug Golf Variant (rot) schon am 6. Januar 2014 einer ordentlichen Verwertung zugeführt. Bei dem weißen Porsche handele es sich nicht um Abfall, es handele sich um ein Liebhaberfahrzeug und er beabsichtige einen Frontumbau an diesem Fahrzeug vorzunehmen und nach Abschluss der Umbauarbeiten das Fahrzeug selbst zu fahren. Der Antragsteller trägt ferner vor, dass eine Gefahr für das Grundwasser nicht bestehe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 10 K 50.14) wieder herzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, die zwei im Bescheid genannten Fahrzeuge seien Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG und der Antragsteller verstoße gegen § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV, indem er sich Altfahrzeuge übergeben lasse, ohne eine anerkannte Annahme- bzw. Rücknahmestelle oder anerkannter Demontagebetrieb zu sein. Ein Entsorgungsnachweis sei bisher nicht vorgelegt worden. II. Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, weil die Anfechtungsklage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungs- und Beseitigungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat und derjenigen gegen die Zwangsmittelandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur VwGO aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage erweist sich die angefochtene Anordnung vom 22. Januar 2014 als rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Der Antragsgegner hat die Untersagungs- und Beseitigungsverfügung erlassen, um die Einhaltung der Vorschriften der Altfahrzug-Verordnung (i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 - BGBl. I S. 2214 - AltfahrzeugV) sicherzustellen. Diese wurde aufgrund der Ermächtigungen des KrW-/AbfG a.F., namentlich der §§ 7, 12, 24, 59 KrW-/AbfG a.F., erlassen. Gemäß § 1 Abs. 5 AltfahrzeugV unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung die Wirtschaftsbeteiligten sowie die Besitzer, Eigentümer und Letzthalter von Altfahrzeugen. ‚Altfahrzeuge‘ sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltfahrzeugV Fahrzeuge, die Abfall nach § 3 Abs. 1 KrWG sind, deren sich also ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle sind nach § 3 Abs. 1 KrWG alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Es kommt nur die dritte Alternative in Betracht, da der Antragsteller sich der Fahrzeuge auf dem Gelände weder entledigt hat noch entledigen will. Gem. § 3 Abs. 4 KrWG muss sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des KrWG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Die Annahme des Antragsgegners, bei den Fahrzeugen auf dem Gelände handele es sich um Altfahrzeuge im Sinne der Altfahrzeugverordnung, ist unzutreffend. Der Antragsgegner lässt unberücksichtigt, dass für die hier maßgebliche Definition nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltfahrzeugV i.V.m. § 3 Abs. 1 und 4 KrWG es nicht allein darauf ankommt, in welchem Zustand die Fahrzeuge sind und ob von ihnen eine Gefahr für die Umwelt ausgeht, sondern für die Abfalleigenschaft auch das dritte Tatbestandsmerkmal erfüllt sein muss, wonach die Gefahr nur durch Verwertung oder Beseitigung der Fahrzeuge ausgeschlossen werden kann. Eine verpflichtende Begründung der Abfalleigenschaft ist demnach nur dann gegeben, wenn die vom Gegenstand ausgehende Belastung keine andere Möglichkeit als eine Verwertung oder Beseitigung zulässt. Nur in diesen Fällen kann der entgegenstehende Besitzerwille durchbrochen werden. Auf den Wert des Gegenstandes kommt es nicht an. Durch eine solche dem Wortlaut nach gebotene Auslegung reduziert sich die praktische Bedeutung dieser Entledigungsvariante auf Stoffe oder Gegenstände, bei denen die Gefahr nicht durch eine anderweitige vom Besitzer beabsichtigte zulässige Nutzung beseitigt werden kann, wie bei bestimmten Giftstoffen, deren Beseitigung gesetzlich vorgesehen ist, z.B. PCB/PCT (vgl. Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt (Hrsg.), Kreislaufwirtschaftsgesetz, Kommentar, 1. Auflage, 2014, Brandt, zu § 3 Rn. 31). Gehen von den Stoffen oder Gegenständen Gefahren aus, ist diesen vorrangig durch Anwendung des Ordnungsrechts, insbesondere des übrigen Umweltrechts zu begegnen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist insoweit subsidiär (vgl. Schmehl, Gemeinschaftskommentar zu Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2013, Delfs, zu § 3 Rn. 58). Soweit dem Antragsteller aufgegeben wurde, keine Altfahrzeuge zum Zwecke der Demontage anzunehmen, zu lagern und zu behandeln oder zu verwerten, geht die Anordnung von der falschen Annahme aus, der Antragsteller betreibe einen nicht zertifizierten Betrieb nach der Altfahrzeugverordnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 14-16, 18 AltfahrzeugV). Der Antragsteller ist zwar nach Aktenlage Mieter des Geländes W..., es ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass er gewerblich tätig ist. Der Antragsteller hat glaubhaft vorgetragen, dass es sich bei dem Gelände um ein von mehreren Personen mitbenutztes Grundstück handelt, auf dem in Form einer sog. „Schraubergemeinschaft“ jeder an eigenen Autos oder im Zusammenwirken mit anderen Personen jeweils an einem Fahrzeug bastelt. Soweit dem Antragsteller die Entsorgung/Verwertung von zwei im Bescheid konkret benannten Fahrzeugen unter Androhung von Zwangsgeld aufgegeben worden ist, lässt sich die Anordnung nicht auf § 62 KrWG stützen, weil nach summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass es sich bei den Fahrzeugen nicht um Abfall i.S.d. § 3 Abs. 4 KrWG handelt. Denn auch wenn von der Lagerung dieser Fahrzeuge auf dem unversiegelten Boden des streitgegenständlichen Grundstücks eine Gefahr für die Umwelt (z.B. durch Austritt von Altöl oder Bremsflüssigkeit) ausgeht, kann dieser Gefahr durch eine - hier vorrangig zu erlassende - Anordnung z.B. nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach Polizeirecht begegnet werden, indem dem Antragsteller aufgegeben wird, diese Fahrzeuge von dem unversiegelten Boden des Grundstücks zu entfernen. Da die Anordnung rechtswidrig war, kann offen bleiben, ob der vom Antragsteller eingereichte Verwertungsnachweis für einen Pkw VW Variant sich auf das im Bescheid benannte Fahrzeug bezieht. Diese Frage kann nach Aktenlage nicht eindeutig beantwortet werden, da im Verwertungsnachweis nicht der Antragsteller als Fahrzeughalter/Eigentümer eingetragen ist und weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den Fotos im Verwaltungsvorgang ein Kennzeichen zu entnehmen ist. Da die sofortige Vollziehung des rechtswidrigen Bescheides nicht im öffentlichen Interesse liegt, war die aufschiebende Wirkung auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sein Antrag aus den o. g. Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 117, 121 ZPO) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Für die Grundverfügung wird der Regelstreitwert festgesetzt, hinzu kommt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (5.000 Euro + 7.000 Euro = 12.000), wovon für das Rechtsschutzverfahren die Hälfte angesetzt wird.