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Urteil

10 K 200.13

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0307.10K200.13.0A
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Leitsätze
Selbst wenn der Nachweis erbracht ist, dass in einem ausländischen Pass die Wiedergabe des Nachnamens fehlerhaft erfolgt ist, zwingt der persönlichkeitsrechtliche Schutz des Namens nicht zu der Folgerung, dass jegliche Wiedergabe des Namens in abweichender Schreibweise ohne Rücksicht auf Art und Intensität der Abweichung sowie die jeweiligen Umstände die engere persönliche Lebenssphäre beeinträchtigt (hier verneint für „AE“ statt „Ä“. (Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Selbst wenn der Nachweis erbracht ist, dass in einem ausländischen Pass die Wiedergabe des Nachnamens fehlerhaft erfolgt ist, zwingt der persönlichkeitsrechtliche Schutz des Namens nicht zu der Folgerung, dass jegliche Wiedergabe des Namens in abweichender Schreibweise ohne Rücksicht auf Art und Intensität der Abweichung sowie die jeweiligen Umstände die engere persönliche Lebenssphäre beeinträchtigt (hier verneint für „AE“ statt „Ä“. (Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin die Niederlassungserlaubnis mit der gewünschten Schreibweise seines Namens auszustellen bzw. dies nicht zu tun, stellt einen Verwaltungsakt dar. Diese Entscheidung enthält die erforderliche Regelung eines Einzelfalls. Die Klage ist indes nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, die ihr erteilte Niederlassungserlaubnis unter der Schreibweise ‚Kämmer‘ (mit Umlaut) neu auszustellen. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG - hier im Kontext von § 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG - berufen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erstreckt sich unter anderem auch auf das Namensrecht. Der Einzelne kann verlangen, daß die Rechtsordnung seinen Namen als Ausdruck der Identität und Individualität schützt und respektiert. Zum Namen in dieser Funktion gehört die richtige, d.h. der Personenstandsurkunde entsprechende Schreibweise. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch die Änderung allein der Schreibweise - so der Austausch eines Umlautes durch einen Vokal mit angefügtem "e" im Familiennamen - in rechtlicher Hinsicht eine Namensänderung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.1990 - 1 S 2648/89 - m. w. N.; zitiert nach juris; siehe auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.09.1992 - 1 C 41/90 - Rz 21; zitiert nach juris). Zwar hat die Klägerin ausweislich der weißrussischen Heiratsurkunde bei der Eheschließung am 16. Juni 2007 den Namen ihres Mannes angenommen, dessen Name ‚ä‘ lautet und sich mit dem Umlaut ‚ä‘ schreibt. Insofern lautet ihr Name gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB, wonach für den Namen einer Person das Recht des Staates maßgeblich ist, dem die Person angehört, nach dem Recht Weißrusslands wie der Name ihres Ehemannes und ist grundsätzlich in der gleichen Weise zu schreiben. Damit aber sind die Voraussetzungen eines Änderungsanspruchs der Klägerin noch nicht erfüllt: Der persönlichkeitsrechtliche Schutz des Namens zwingt nicht zu der Folgerung, daß jegliche Wiedergabe des Namens in abweichender Schreibweise ohne Rücksicht auf Art und Intensität der Abweichung sowie die jeweiligen Umstände die engere persönliche Lebenssphäre beeinträchtigt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, a. a. O. und Bundesverwaltungsgericht, a. a. O.). Eine durchgreifende Beeinträchtigung der engeren Lebenssphäre der Klägerin ist nicht erkennbar. Die Klägerin wird durch die Schreibweise ihres Namens mit ‚AE‘ in der Niederlassungserlaubnis vom 24. August 2010 nach Art und Intensität der Abweichung von der Schreibweise ‚Ä‘ nicht nachhaltig und schwerwiegend in spezifischen Belangen des Namensschutzes als Bestandteil ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt. Eine etwaige Verwechselungsgefahr mit anderen Personen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin durch die Schreibweise ‚ae‘ in ihrer persönlichen Ehre herabgesetzt wird oder darin sonst eine besondere Missachtung zu erblicken ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die unterschiedliche Schreibweise von Namen mit Umlaut (Ö, Ü, Ä) oder mit Einzelbuchstaben (OE, UE, OE) im Zeitalter maschinenlesbarer Dokumente und digitaler Datenverarbeitung als üblich und sozialadäquat anzusehen ist. Gibt man beispielsweise bei einer Telefonbuchsuche im Internet den Namen der Klägerin - egal in welcher Schreibweise - ein, so zeigen die Ergebnisse jeweils unterschiedslos Treffer mit beiden Schreibweise (‚Ä‘ wie ‚AE‘), behandeln den Namen der Klägerin in seiner unterschiedlichen Schreibweise mithin gleich. Soweit sich ferner die Schreibweise des Namens der Klägerin mit ‚AE‘ von der Schreibweise der Namen ihres Ehemannes bzw. ihres Kindes (‚Ä‘) unterscheidet, liegt darin keine Diskriminierung, Verunglimpfung oder sonst menschenunwürdige Behandlung der Klägerin. Unterschiedliche Namen von Eheleuten sowie Eltern und deren Kindern sind von Gesetzes wegen ausdrücklich zugelassen. Gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB führen Ehegatten, die keinen Ehenamen führen, ihren bisherigen Namen nach der Eheschließung weiter; gemäß § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmen Eltern, die keinen Ehenamen führen, bei gemeinsamer Sorge den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Macht die Klägerin desweiteren geltend, an der Technischen Universität Berlin werde sie unter dem ‚falschen Namen‘ als ‚ae‘ geführt und laufe Gefahr, demnächst eine Masterurkunde mit diesem Namen ausgestellt zu bekommen, ist nicht erkennbar, dass dies der Berliner Ausländerbehörde anzulasten ist. Das weißrussische Reisedokument der Klägerin schreibt ihren Namen in der Form ‚A‘. Eine Änderung der Schreibweise allein im Aufenthaltstitel hinderte die Technische Universität Berlin als eigenständige Körperschaft nicht, sich bei der Schreibweise des Namens weiterhin am Reisedokument der Klägerin zu orientieren. Befürchtet die Klägerin schließlich, auch im Geschäftsleben (Bankkonto, Kredit, etc.) werde ihr Name in der Schreibweise mit ‚AE‘ verwendet werden, ist nicht erkennbar, dass dies - so der Fall eintritt - der Berliner Ausländerbehörde anzulasten ist. Vielmehr dürfte dies dann auf die Schreibweise des Namens im Reisedokument der Klägerin zurückzuführen sein. Soweit sich die Berliner Ausländerbehörde demgegenüber bei der Schreibweise eines Namens am Reisedokument des jeweiligen Ausländers orientiert, ist dies einleuchtend, angemessen und nicht sachfremd. Die Ausländerbehörde orientiert sich damit an der Namensschreibweise des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt und legt der eigenen Schreibweise dasjenige offizielle Dokument des Herkunftsstaates zu Grunde, welches der Ausländer in Deutschland in jedem Fall beizubringen hat (§ 3 Abs. 1 AufenthG). Soweit darin der Name des Ausländers nach dessen Auffassung unzutreffend aufgeführt ist oder die Schreibweise nicht mit anderen Personenstandsurkunden aus dem jeweiligen Heimatland übereinstimmt, ist dies eine Angelegenheit, die der Ausländer gegenüber seinem Heimatstaat geltend zu machen hat, nicht aber gegenüber deutschen Behörden. Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht auf einen Berichtigungsanspruch gemäß § 42 Satz 1 oder 2 VwVfG bzw. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 vom 13. Juni 2002 i. d. F. der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 vom 18. April 2008 über die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige berufen. Danach kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen, bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen (§ 42 VwVfG). Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1030/2002 haben Personen, denen ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist, das Recht, die Personaldaten im Aufenthaltstitel zu überprüfen und ggf. berichtigen zu lassen. Die Schreibweise des Namens der Klägerin in der Niederlassungserlaubnis ist nicht in diesem Sinne unrichtig. Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Formulierung eines Verwaltungsakts etwas anderes aussagt als von der Behörde gewollt, die Erklärung der Behörde nicht mit dem gewollten Erklärungsinhalt übereinstimmt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Ausländerbehörde hat beim Schreiben des Namens der Klägerin keinen in diesem Sinne berichtigungsbedürftigen Fehler gemacht. Sie wollte sich an der Schreibweise im Pass der Klägerin orientieren und den Namen der Klägerin im Aufenthaltstitel mit ‚AE‘ schreiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, 2 ZPO. Die Klägerin schloss am 16. Juni 2007 in Minsk/ Weißrussland die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen ä, dem Prozessbevollmächtigten. Ausweislich der in kyrillischen Buchstaben geschriebenen Eheurkunde hat die Klägerin in Weißrussland den Namen ihres Mannes als Ehenamen angenommen. In ihrem am 20. Juni 2007 ausgestellten weißrussischen Reisdokument wird ihr Name in der Schreibweise ‚AE‘ geführt. Nach ihrer Einreise in Deutschland erhielt die Klägerin im August 2008 zunächst eine Aufenthaltserlaubnis und sodann am 24. August 2010 eine Niederlassungserlaubnis, in welcher ihr Name ebenfalls in der Schreibweise ‚AE‘ aufgeführt ist. Unter dem 12. Februar 2013 beantragte die Klägerin bei der Berliner Ausländerbehörde die Berichtigung der Schreibweise ihres Namens im Aufenthaltstitel. Dieser sei mit ‚AE‘ falsch widergegeben, tatsächlich laute der Name nach der Eheschließung ‚Ä‘. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 und Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 wies die Berliner Ausländerbehörde diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurück, maßgeblich für die Schreibweise des Namens ausländischer Staatsangehöriger sei die sich aus dem Pass oder Passersatz ergebene Schreibweise, bei der inhaltlichen Bestimmung der Personalien zum jeweiligen Aufenthaltstitel handele es sich zudem nicht um einen eigenständigen Verwaltungsakt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihr Familienname laute ‚ä‘ mit Umlaut. Die Eheleute hätten in Minsk den Familiennamen des Ehemannes als gemeinsamen Namen gewählt. Der Name ‚ae‘ sei ein anderer Familienname. Im Pass habe die weißrussische Behörde den Familiennamen in englischer Schreibweise wiedergegeben. Die Zuordnung eines falschen Familiennamens verletze die Klägerin in ihren Grundrechten. An der Technischen Universität werde sie bis heute unter dem falschen Namen geführt. Demnächst werde die Masterurkunde mit falschem Namen ausgestellt werden und sich so der Fehler des Beklagten bis in ihr Arbeitsleben fortgeführt werden. Es stehe zu befürchten, für den Fall, dass im Fall der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Kreditaufnahme oder bei einem Vermietungsgeschäft der Name mit „ae“ geschrieben wird. Das Tragen des Familiennamens sei Teil des staatlicherseits zu schützenden Familienlebens. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 20. Februar 2013 und 26. März 2013 zu verpflichten, den am 24. August 2010 erteilten Aufenthaltstitel unter Angabe des Familiennamens der Klägerin ‚Ä‘ neu auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich auf den in der Angelegenheit ergangenen Bescheid. Die Kammer hat gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit durch den Beschluss vom 17. Februar 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte sowie den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.