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Beschluss

10 L 261.13

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0827.10L261.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Inhalts, dass es nicht hingenommen werden könne, wenn sich ein Ausländer nach Verkürzung seines Aufenthaltstitels noch längere Zeit in Deutschland aufhalte, obwohl der seiner Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Aufenthaltszweck entfallen sei, trägt dieselbe nicht.(Rn.8) 2. Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verkürzung der Geltungsdauer der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis entfällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG).(Rn.12)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers – VG 10 K 262.13 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2013 wird bezüglich Ziffer 1. des Bescheides wiederhergestellt und bezüglich Ziffer 2. des Bescheides angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Inhalts, dass es nicht hingenommen werden könne, wenn sich ein Ausländer nach Verkürzung seines Aufenthaltstitels noch längere Zeit in Deutschland aufhalte, obwohl der seiner Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Aufenthaltszweck entfallen sei, trägt dieselbe nicht.(Rn.8) 2. Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verkürzung der Geltungsdauer der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis entfällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG).(Rn.12) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers – VG 10 K 262.13 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2013 wird bezüglich Ziffer 1. des Bescheides wiederhergestellt und bezüglich Ziffer 2. des Bescheides angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. August 2013 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Der sinngemäße Antrag des türkischen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage – VG 10 K 262.13 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2013 bezüglich Ziffer 1. des Bescheides wiederherzustellen und bezüglich Ziffer 2. des Bescheides anzuordnen, hat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg. Der zulässige Antrag ist unabhängig von der Frage, ob die vom Antragsteller gegen die Verkürzung der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG erhobene Klage Aussicht auf Erfolg hat, begründet. Denn es fehlt jedenfalls an einem besonderen öffentlichen Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, 3 S. 1 VwGO, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verkürzung rechtfertigen würde. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwer wiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. dazu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 13. Juni 2005 – 2 BvR 485/05, juris Rn. 21 m.w.N.). Bei Beachtung dieser Maßstäbe lässt sich weder der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis entnehmen, noch ist ein solches sonst ersichtlich. Soweit der Antragsgegner ausführt, es sei nicht hinzunehmen, dass sich ein Ausländer nach Verkürzung seines Aufenthaltstitels noch längere Zeit in Deutschland aufhalte, obwohl der seiner Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Aufenthaltszweck entfallen sei, trägt dies die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. Denn das damit geltend gemachte Interesse geht nicht über das an der Verkürzung des Aufenthalts gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG selbst bestehende hinaus. Die vom Antragsgegner weiter angeführte Erwägung, der Vollzug der Verkürzung vor Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis sei bei aufschiebender Wirkung der Rechtsbehelfe angesichts langwieriger Klageverfahren nicht zu erwarten, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen trifft dieses Argument auf nahezu jede nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Einzelfall kann damit also gerade nicht gerechtfertigt werden. Zum anderen verfehlt eine Maßnahme nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ihren Zweck bzw. läuft nicht ins Leere, da nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die rechtsgestaltenden Wirkungen der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis unbeschadet der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eintreten (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 25. November 2010 – 15 L 391.10 -, Umdruck S. 3; Hess. VGH, Beschluss v. 30. Juli 2007 – 9 TG 1360/07 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Gleiches gilt für das Argument des Antragsgegners, der Antragsteller könne unter Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung Arbeitsplätze und Gewerbemöglichkeiten, die im öffentlichen Interesse den erlaubt aufhältigen Ausländern zu erhalten seien, oder öffentliche Mittel in Anspruch nehmen. Denn diese möglichen Folgen hat der Gesetzgeber mit dem in § 80 Abs. 1 VwGO verankerten Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Verkürzung einer Aufenthaltserlaubnis für den Regelfall in Kauf genommen. Die Begründung, die Inanspruchnahme von Arbeitsplätzen durch den Antragsteller könne nicht hingenommen werden, widerspricht zudem der Regelung des § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG, wonach für Zwecke der Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt, solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 25. November 2010, a.a.O.). Soweit der Antragsgegner schließlich ausführt, es müsse nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller offensichtlich wahrheitswidrig angegeben habe, eine familiäre Lebensgemeinschaft führen zu wollen und sich seiner Verantwortung tatsächlich nach wenigen Monaten entziehe, vermag auch dies ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht zu begründen. Zwar ist gegen den Antragsteller Strafanzeige wegen des Verdachts der Scheinehe gestellt worden. Ob er die Ehe mit Frau A... tatsächlich nur eingegangen ist, um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung jedoch derzeit offen. Der gegenwärtig allein vorliegende Anfangsverdacht einer Scheinehe reicht nicht aus, um den Sofortvollzug der Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verkürzung der Geltungsdauer der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis entfällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Damit liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach § 58 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vor, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen war. Da der im Klageverfahren ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht streitgegenständlich ist, kann hier offen bleiben, ob die Verpflichtungsklage mangels vorheriger erfolgloser Antragstellung beim Antragsgegner unzulässig ist (der Antragsteller wandte sich im Rahmen seiner Anhörung mit Schreiben vom 12. Februar 2012 jedenfalls ausdrücklich nur gegen die Verkürzung seiner Aufenthaltserlaubnis; der angegriffenen Bescheid enthält keine ausdrückliche Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung aus §§ 52, 53 GKG.