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Urteil

10 K 184.10

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0612.10K184.10.0A
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Leitsätze
1. Zahlungsansprüche auf der Grundlage des Gleichheitssatzes können sich nach höchstrichterlicher Rspr. dann ergeben, wenn eine durch das vorausgegangene Verhalten der Behörde begründete Bindung - unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Gleichbehandlung- gerade auch in Richtung auf diesen Anspruchsinhalt so strikt und so unausweichlich geworden ist, dass dem Gleichheitssatz einzig durch Zahlung Rechnung getragen werden kann; die Behörde kan sich in ihrem Ermessen dadurch binden, dass sie bei der Behandlung vergleichbarer Fälle gleichbleibend nach einem - keinen  sonstige rechtlichen Bedenke begegnenden - System verfährt, das seinem Inhalt nach eine Berücksichtigung auch der jeweiligen Kläger einschließt, vo dem sie dann im Einzelfall nicht nach Belieben abweichen darf, ohne dadurch (objektiv) willkürlich zu handeln und damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen.(Rn.30) 2. Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde, sondern nur die Wiederherstellung eines ursprünglichen, durch hoheitliche Eingriff veränderten Zustands; mangels gesetzlicher Vorschriften kann er nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zahlungsansprüche auf der Grundlage des Gleichheitssatzes können sich nach höchstrichterlicher Rspr. dann ergeben, wenn eine durch das vorausgegangene Verhalten der Behörde begründete Bindung - unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Gleichbehandlung- gerade auch in Richtung auf diesen Anspruchsinhalt so strikt und so unausweichlich geworden ist, dass dem Gleichheitssatz einzig durch Zahlung Rechnung getragen werden kann; die Behörde kan sich in ihrem Ermessen dadurch binden, dass sie bei der Behandlung vergleichbarer Fälle gleichbleibend nach einem - keinen sonstige rechtlichen Bedenke begegnenden - System verfährt, das seinem Inhalt nach eine Berücksichtigung auch der jeweiligen Kläger einschließt, vo dem sie dann im Einzelfall nicht nach Belieben abweichen darf, ohne dadurch (objektiv) willkürlich zu handeln und damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen.(Rn.30) 2. Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde, sondern nur die Wiederherstellung eines ursprünglichen, durch hoheitliche Eingriff veränderten Zustands; mangels gesetzlicher Vorschriften kann er nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, da die Klägerin Zahlung bzw. ein sonstiges Tun in Form eines Vertragsangebots der DEHSt begehrt. Eine Verpflichtungs- und/ oder Anfechtungsantrag ist für dieses Begehren nicht geboten. Die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2009 steht einem geltend gemachten Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlichen Vertrag oder sonstigen Rechtsgründen nicht im Wege. Der Widerspruchsbescheid trifft bezüglich einer Verzinsung des Rückzahlungsbetrages insoweit keine Regelung. Die Klage ist indes nicht begründet. Die Klägerin hat aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 8.844,87 € (dazu unten 1.) noch kann sie hilfsweise von der Beklagten verlangen, ihr ein Angebot zum Abschluss der im Klageantrag unter 3. genannten Vereinbarung zu machen (dazu unten 2.). 1. a) Die Klägerin kann von der Beklagten nicht auf Grund einer abgeschlossenen Gleichbehandlungsvereinbarung die Zahlung von 8.844,87 € verlangen. Eine darauf gerichtete Vereinbarung wurde zwischen den Beteiligten nicht wirksam geschlossen. Auf die Vereinbarung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Vertrag anwendbar (§§ 59 Abs. 1, 62 Satz 2 VwVfG). Es handelt sich bei den von der DEHSt mit den Anlagenbetreibern geschlossenen Gleichbehandlungsvereinbarungen um öffentlich-rechtliche Verträge gemäß §§ 54 ff. VwVfG. Durch eine solche Vereinbarung wird ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentliche Rechts begründet (§ 54 Satz 1 VwVfG). Zwar erscheint die unter Ziffer 6 der Mustervereinbarung angeführte Verzinsungsregelung in ihrer Bezugnahme auf § 291 BGB für sich gesehen eher in zivilrechtlicher Gestalt, indes ist bei der Beurteilung der Rechtsnatur einer Vereinbarung als öffentlich-rechtlich nicht auf einzelne Vertragsbestimmungen, sondern nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit auf die Gesamtheit der Regelungen abzustellen (vgl. dazu Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. § 54 Rz. 29; siehe dazu auch Schlette, Die Verwaltung als Vertragspartner, Tübingen 2000, S. 137). Anlass, dies vorliegend anders zu sehen besteht nicht. Die Gleichbehandlungsvereinbarung in ihrer Gesamtheit soll die Verfahrensweise zwischen den nicht an den verwaltungsgerichtlichen Musterverfahren beteiligten Anlagenbetreibern und der DEHSt für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss der gerichtlichen Überprüfung der auf Grundlage der Emissionshandelskostenverordnung 2007 erfolgten Erhebung insbesondere der allgemeinen Emissionshandelsgebühr regeln. Dieser Zweck hat Grundlage und Schwerpunkt zweifelsfrei im öffentlichen Recht. Zwischen den Beteiligten ist eine Gleichbehandlungsvereinbarung nicht durch die Annahmeerklärung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schreiben vom 16. März 2010 zustande gekommen. Es fehlt für diesen Zeitpunkt bereits an einem wirksamen Angebot, das hätte angenommen werden können. Das unter dem 15. November 2005 von der DEHSt gemachte Angebot hatte keine Gültigkeit (mehr). Das Vertragsangebot im Sinne von § 145 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese wird, wenn sie - wie hier - in Abwesenheit des anderen abgegeben wird, gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Zugang wirksam wird (vgl. dazu Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 145 Rz. 1). Das Angebot der DEHSt auf Abschluss einer Gleichbehandlungsvereinbarung vom 15. November 2005 ist der Klägerin unstreitig auch nach ihrem eigenen Vortrag nie zugegangen und damit nicht wirksam geworden. Im Übrigen war für dieses Angebot durch den Zusatz, es werde um Rückäußerung binnen drei Wochen gebeten, gemäß § 148 BGB eine Frist bestimmt mit der Folge, dass die Annahme nur innerhalb dieser Frist hätte erfolgen können. Die Annahmefrist beginnt in der Regel mit dem Datum des Angebots, nicht erst mit dessen Zugang (vgl. dazu Ellenberger in Palandt, a.a.O., § 148 Rz. 3). Tatsächliche Anhaltspunkte, dies vorliegend anders zu sehen, sind auch hier nicht ersichtlich. Eine Annahme im Jahre 2010 wahrt eine im November 2005 beginnende Frist von drei Wochen ersichtlich nicht. Zwischen den Beteiligten ist eine Gleichbehandlungsvereinbarung schließlich auch nicht deshalb zustande gekommen, weil die solcherart verspätete Annahmeerklärung vom 16. März 2010 im Sinne von § 150 Abs.1 BGB als neues Angebot von der DEHSt angenommen worden wäre. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr hat die DEHSt mit Schreiben vom 25. März 2010 eindeutig erklärt, mit der Klägerin keine Gleichbehandlungsvereinbarung abschließen zu wollen. Ginge man schließlich - lediglich hypothetisch - vorliegend von einem (mündlichen oder konkludenten) Vertragsschluss aus, so wäre eine derart geschlossene Gleichbehandlungsvereinbarung dann wegen des Schriftformerfordernisses des § 57 VwVfG, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen ist, so nicht - was hier nicht der Fall ist - durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist, gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 125 Satz 1 BGB nichtig. Danach ist ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, nichtig. Tatsächliche Anhaltspunkte, die Anlass geben könnten, dann die Formnichtigkeit des Vertrages wegen eines schweren Verstoßes gegen Treu und Glauben etwa seitens der DEHSt für unbeachtlich zu halten (vgl. dazu Kopp/ Ramsauer a.a.O., § 57 Rz. 15), sind hier im Fall der Klägerin nicht erkennbar. Ein solcher Verstoß wäre hier insbesondere nicht in der Formulierung des Mailings vom 17. Juni 2005 zu sehen, die DEHSt werde mit den Anlagenbetreibern Kontakt aufnehmen, dies solle abgewartet werden. Zum einen hat die DEHSt entsprechend dieser Ankündigung eine Gleichbehandlungsvereinbarung an die Klägerin am 15. November 2005 abgeschickt. Hat die Klägerin - aus der Sicht der DEHSt - auf dieses Angebot nicht reagiert, bestand für die DEHSt kein tatsächlicher Anlass zu einer weiteren Nachfrage. Zum anderen bietet eine solche Formulierung keinen hinreichenden Anlass für den Adressaten, in dieser Angelegenheit auf eine Kontaktaufnahme seitens der DEHSt vom Jahre 2005 bis zum Jahre 2010 lediglich zu warten, ohne selbst von sich aus den Kontakt mit der DEHSt zu suchen. Die Formulierung im Mailing vom 17. Juni 2005 („zunächst“) bringt nach dem Verständnis des Gerichts eindeutig zum Ausdruck, dass eine Kontaktaufnahme der DEHSt nicht erst nach Jahren erfolgen sollte. Dem entspricht die Absendung des Vertragsangebotes an die Klägerin im November 2005. Im Übrigen wurde spätestens mit den ersten einschlägigen Gerichtsentscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom Februar 2008 und deren Veröffentlichung in juris die Frage einer Gleichbehandlungsvereinbarung der interessierten Fachöffentlichkeit wieder ins Bewusstsein gerufen. b. Ein Anspruch auf Zinszahlung direkt aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG besteht nicht. Zu Zahlungsansprüchen auf der Grundlage des Gleichheitssatzes kann es nach dem Bundesverwaltungsgericht kommen, wenn eine durch das vorangegangene Verhalten der Behörde begründete Bindung - unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Gleichbehandlung - gerade auch in Richtung auf diesen Anspruchsinhalt so strikt und so unausweichlich geworden ist, dass dem Gleichheitssatz einzig durch Zahlung Rechnung getragen werden kann. Die Behörde kann sich in ihrem Ermessen dadurch binden, dass sie bei der Behandlung vergleichbarer Fälle gleichbleibend nach einem - keinen sonstigen rechtlichen Bedenken begegnenden - System verfährt, das seinem Inhalt nach eine Berücksichtigung auch der jeweiligen Kläger einschließt, von dem sie dann im Einzelfall nicht nach Belieben abweichen darf, ohne dadurch (objektiv) willkürlich zu handeln und damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 1978 – IV C 49.76 -; zitiert nach juris). Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte ist nicht zu Lasten der Klägerin von ihrem ‚System‘ abgewichen. Vielmehr hat sie die Klägerin gerade entsprechend dem ‚System‘ behandelt. Trägt die Beklagte vor, allen Widerspruchsführern, die ihren Widerspruch - wie die Klägerin - begründet haben, den Abschluss einer Gleichbehandlungsvereinbarung angeboten zu haben, bestätigt sich dieses Vorbringen durch das Verhalten der DEHSt gegenüber der Klägerin. Diese hat am 15. November 2005 ein Angebot auf Abschluss einer solchen Vereinbarung an die Klägerin abgeschickt. Ist dieses Angebot seinerzeit bei der Klägerin - wie diese vorträgt - nicht angekommen, ist dies im hier erörterten Kontext der Verwaltungspraxis der Beklagten ohne Belang. Fehlt es bereits an einer willkürlichen Ungleichbehandlung zu Lasten der Klägerin durch die DEHSt, bedarf es an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung, ob die Verfahrensweise der DEHSt - wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angedeutet - deshalb rechtlichen Bedenken begegnet, weil die Differenzierung zwischen Anlagenbetreibern, die ihren Widerspruch begründet haben und solchen, die dies nicht getan haben, sachlich nicht gerechtfertigt war. c. Ein Anspruch auf Zinszahlung in Höhe von 8.844,87 € ergibt sich ferner nicht unter dem Gesichtspunkt einer Folgenbeseitigung. Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde, sondern nur die Wiederherstellung eines ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands. Mangels gesetzlicher Vorschriften kann er nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 B 13/10 -; zitiert nach juris). Unabhängig von der Frage, ob ein Folgenbeseitigungsanspruch durch ein Unterlassen - hier der Nicht-Abschluss der Gleichbehandlungsvereinbarung - ausgelöst werden kann (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2012 - 12 E 764.12 - m. w .N.; zitiert nach juris), hat die Beklagte den ursprünglichen Zustand bereits durch die teilweise Aufhebung der Kostenbescheide vom 14. Februar 2005 und 26. November 2007 und die Rückerstattung von 33.596,92 € wiederhergestellt. Darüber hinaus kann die Kläger Folgenbeseitigung nicht verlangen. d. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 8.844,87 € auch nicht als Schadenersatz verlangen. Es fehlt an einer durchgreifenden Anspruchsgrundlage. Eine Haftung der Beklagten kommt insbesondere nicht nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht, die seit dem 1. Januar 2002 in § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 2 BGB kodifiziert sind. Für den Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo ist im vorliegenden Fall der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten käme nur dann in Betracht, wenn ein aktueller Sachzusammenhang mit einem Amtshaftungsanspruch bestünde. Dies kann bei denjenigen Ansprüchen wegen Verschuldens beim Vertragsabschluss der Fall sein, deren Entstehungsgründe typischerweise auch Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein können, unabhängig davon, ob im Einzelfall ein solcher auch geltend gemacht wird. Dazu gehören insbesondere Fälle, in denen die Verletzung einer Beratungs- oder Auskunftspflicht geltend gemacht wird. Soweit dagegen der Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo neben Ansprüchen aus einem Vertrag geltend gemacht wird, fordert der Sachzusammenhang den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. April 2002 - 4 B 72.01 -; zitiert nach juris). Die Klägerin behauptet für ihr Zinszahlungsbegehren Ansprüche aus Vertrag bzw. Art. 3 Abs. 1 GG, sie rügt nicht die Verletzung von Beratungs- oder Auskunftspflichten seitens der DEHSt. Mithin ist hier die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben. Die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo liegen nicht vor. Eine Verletzung seinerzeit bestehender, insbesondere vorvertraglicher Schutzpflichten gegenüber den Rechtsgütern der Klägerin durch die DEHSt ist nicht ersichtlich. Umfang und Inhalt vorvertraglicher Schutzpflichten sind nicht einheitlich für alle Schuldverhältnisse bestimmbar. Sie hängen vielmehr vom Zweck des Schuldverhältnisses, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab (vgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 296.11 -; zitiert nach juris). Danach ist hier ein Pflichtverstoß im Handeln der DEHSt nicht erkennbar. Eine solche Pflichtverletzung ist - wie oben bereits ausgeführt - insbesondere nicht in der Formulierung des Mailings vom 17. Juni 2005 zu sehen, die DEHSt werde mit den Anlagenbetreibern Kontakt aufnehmen, dies solle abgewartet werden. Die DEHSt hat entsprechend dieser Ankündigung am 15. November 2005 ein Vertragsangebot an die Klägerin abgeschickt. Reagiert diese - aus der Sicht der DEHSt - nicht auf dieses Angebot, bestand für die DEHSt kein tatsächlicher Anlass zu weiterer Nachfrage oder sonstiger, auf Abschluss einer Gleichbehandlungsvereinbarung gerichteter Aktivität gegenüber der Klägerin. Die DEHSt hatte vielmehr aus ihrer Sicht - und der der Kammer - alles Notwendige unternommen. Die Frage, ob und inwieweit gemäß § 254 BGB bei der Höhe eines Schadenersatzanspruches ein Mitverschulden der Klägerin - die es, nachdem auf das Mailing vom 17. Juni 2005 seitens der DEHSt kein Angebot bei ihr einging, ihrerseits vom Jahre 2005 bis zum Jahre 2010 unterlassen hat, den Kontakt mit der DEHSt zu suchen - zu berücksichtigen wäre, stellt sich schließlich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht mehr. 2. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht verlangen, ihr ein Angebot zum Abschluss der im Hilfsantrag genannten Vereinbarung zu unterbreiten. Insbesondere soweit sich die Klägerin diesbezüglich eines Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG, dem daraus folgenden Willkürverbot sowie den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung berühmt, greift dies nicht durch. Hier fehlt es - aus Sicht des bei der allgemeinen Leistungsklage maßgeblichen Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung - an einem zwingend gleich zu behandelnden Sachverhalt. So ist der sachliche Kontext der zu Beginn der Zuteilungsperiode 2007 von der DEHSt und den Anlagenbetreibern geschlossenen Gleichbehandlungsvereinbarungen im Vergleich zu heute ein signifikant anderer. Bestand damals mit Blick auf die Emissionshandelskostenverordnung 2007 Unklarheit über die Rechtslage, ist dies heute nach den vorliegenden, auch höchstrichterlichen Entscheidungen nicht mehr der Fall. Heute besteht kein Anlass mehr, aus Gründen der Rechtsunsicherheit und der Arbeitsökonomie eine solche Vereinbarung zu schließen. Ein solcher Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Folgenbeseitigung. Wie ausgeführt, hat die Beklagte den ursprünglichen Zustand bereits durch die teilweise Aufhebung der Kostenbescheide vom 14. Februar 2005 und 26. November 2007 und die Rückerstattung von 33.596,92 € wiederhergestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO gegeben ist. Die Klägerin nimmt am europäischen Handel mit Emissionszertifikaten teil. Im Verfahren auf Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 erließ die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) am 14. Februar 2005 und 26. November 2007 zwei Kostenbescheide, wonach die Klägerin Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 33.796,92 € zu tragen habe. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie mit Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Gebührenhöhe begründete. Es sei zweifelhaft, ob die Festsetzung entlang der Emissionshandelskostenverordnung 2007 mit dem gebührenrechtlichen Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip vereinbar sei. Mit sog. ‚Mailing‘ vom 17. Juni 2005 wandte sich die DEHSt zunächst an diejenigen Anlagenbetreiber, die bis zu diesem Datum Widerspruch eingelegt hatten. Diejenigen Anlagenbetreiber, die ihren Widerspruch zeitlich danach einreichten, bekamen dieses Mailing zusammen mit der Bestätigung über den Eingang des Widerspruchs übersandt. Dort hieß es im Wesentlichen: Man wende sich an den jeweiligen Adressaten, weil dieser gegen den Kostenbescheid wegen rechtlicher Bedenken bezüglich die Rechtmäßigkeit der Emissionshandelskostenverordnung 2007, insbesondere der dort vorgesehenen allgemeinen Emissionshandelsgebühr, Widerspruch eingelegt habe. Es sei beabsichtigt, zu den aufgeworfenen Rechtsfragen verwaltungsgerichtliche Musterverfahren durchzuführen und die anderen Widerspruchsverfahren während der Dauer dieser Musterverfahren auf der Grundlage einer sogenannten Gleichbehandlungsvereinbarung ruhend zu stellen. Alle Widersprüche, bei denen eine solche Vereinbarung abgeschlossen worden sei, sollten dann grundsätzlich nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidungen behandelt werden. Weiter hieß es dort: „Sobald die Auswahl der Musterverfahren abgeschlossen ist, werden wir mit Ihnen bzw. Ihren Verfahrensbevollmächtigten Kontakt aufnehmen, um Ihnen den Abschluss einer solchen Gleichbehandlungsvereinbarung vorzuschlagen. … Wir regen aus Gründen der Arbeitseffizienz an, zunächst die angekündigte Kontaktaufnahme der DEHST abzuwarten.“ Das Muster einer solchen Gleichbehandlungsvereinbarung sieht unter Ziffer 6 eine Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz analog § 291 BGB vor. Am 15. November 2005 übersandte die DEHSt der Klägerin ein Angebot auf Abschluss einer Gleichbehandlungsvereinbarung. Im Anschreiben dazu hieß es: „Wir bitten Sie, uns Ihre Rückäußerung innerhalb von drei Wochen zuzusenden.“ Eine unmittelbare Rückäußerung der Klägerin auf dieses Schreiben der DEHSt erfolgte nicht. Nachdem zunächst das Verwaltungsgericht Berlin in verschiedenen Urteilen die dort angefochtenen Kostenbescheide - mit Ausnahme der Festsetzung einer Kontoeinrichtungsgebühr von 200,- € - insoweit aufgehoben hatte, als es die für die Erhebung der allgemeinen Emissionshandelsgebühr maßgebliche Rechtsgrundlage als nichtig ansah (vgl. u. a. VG 10 K 436.05 - Urteil vom 1. Februar 2008), wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die hiergegen eingelegten Berufungen zurück (vgl. u. a. OVG 12 B 13.08 - Urteil vom 5. März 2009 ). Die Beschwerden der Beklagten gegen die jeweilige Nichtzulassung der Revision blieben beim Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg (vgl. u. a. BVerwG 7 B 24.09 - Beschluss vom 1. Oktober 2009). In der Folge hob die DEHSt mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2009 die an die Klägerin gerichteten Kostenbescheide vom 14. Februar 2005 und 26. November 2007 - mit Ausnahme der Kontoeinrichtungsgebühr von 200,- € - auf und berechnete für die Rückerstattung einen Betrag von insgesamt 33.596,92 €. Eine Verzinsung dieses Betrages erfolgte nicht. Nach zunächst telefonischem Kontakt wandten sich die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 bzw. 16. März 2010 an die DEHSt und trugen vor, die Klägerin habe deren Schreiben vom 15. November 2005 nicht erhalten, man bitte um nochmalige Übermittlung der Vereinbarung, vorsorglich werde das seinerzeit unterbreitete Angebot auf Abschluss einer Gleichbehandlungsvereinbarung ausdrücklich angenommen. Unter dem 25. März 2010 antwortete die DEHSt daraufhin, die Klägerin habe das seinerzeitige Angebot auf Abschluss einer Gleichbehandlungsvereinbarung nicht angenommen, ein neues Angebot werde es nicht geben. Mit ihrer am 7. Mai 2010 erhoben Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Klägerin, bei der kein Angebot auf Abschluss einer Gleichbehandlungsvereinbarung angekommen sei, habe einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 8.844,87 € aus einer abgeschlossenen Gleichbehandlungsvereinbarung. Spätestens mit Schreiben vom 16. März 2010 habe sie das Angebot der Beklagten ausdrücklich angenommen. Zu diesem Zeitpunkt sei diese noch an ihr Angebot gebunden gewesen, da sie ein solches Angebot ausnahmslos gegenüber einer großen Zahl von Widerspruchsführern gemacht habe und damit ihr diesbezügliches Ermessen für gleichartige Fälle wie den der Klägerin, die ebenfalls Widerspruch gegen die Kostenbescheide eingelegt habe, gebunden sei. Das Angebot sei nicht befristet gewesen. Die Bitte um Rückäußerung innerhalb von drei Wochen sei gegenüber der Klägerin, der das Angebot nicht zugegangen sei, nie wirksam geworden. Sei es der Klägerin ohne eigenes Verschulden unmöglich gewesen, das Angebot anzunehmen, sei sie heute nicht anders zu behandeln als alle anderen Widerspruchsführer. Ein direkter Anspruch auf Zinszahlung ergebe sich auch unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass der Gleichheitssatz auch Grundlage eines Zahlungsanspruches sein könne. Hier sei ein selbstbindendes Handlungssystem gegeben. Die Beklagte habe entsprechend der abgeschlossenen Gleichbehandlungsvereinbarung die fiktiven Rechtshängigkeitszinsen analog § 291 BGB an alle widersprechenden Anlagenbetreiber ausgezahlt. Der Nichtabschluss einer - im Übrigen rechtsverbindlich in Aussicht gestellten - Gleichbehandlungsvereinbarung könne keinen Unterschied von solchem Gewicht machen, um eine Ungleichbehandlung bei der Auszahlung von Prozesszinsen zu rechtfertigen. Jedenfalls aber könne die Klägerin gemäß Art. 3 GG, dem daraus folgenden Willkürverbot sowie den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung zum heutigen Zeitpunkt vom Beklagten den Abschluss einer Gleichbehandlungsvereinbarung verlangen. Der Klägerin sei - die Auffassung der Beklagten unterstellt - bis heute kein bindendes Angebot zugegangen. Die Beklagte habe im Verteilerschreiben vom 17. Juni 2005 erklärt, sie werde mit sämtlichen Widersprechenden Kontakt aufnehmen, um ihnen den Abschluss einer Vereinbarung vorzuschlagen. Damit habe die Beklagte allen Widerspruchsführern - mit Ausnahme der Klägerin - eine Gleichbehandlungsvereinbarung angeboten. Hier sei im Rahmen von § 55 VwVfG eine Selbstbindung der Beklagten eingetreten. Das abzugebende Angebot nehme die Klägerin vorab an. Die Klägerin beantragt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.844,87 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. 2. Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt. hilfsweise, 3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Angebot zum Abschluss folgender Vereinbarung zu unterbreiten: Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dieses vertreten durch den Präsidenten des Umweltbundesamtes, Bismarckplatz 1, 14193 Berlin, verpflichtet sich gegenüber der Papier- und Kartonfabrik X GmbH & Co. KG, ... Straße ..., X, die auf Grundlage des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2009 … erstattete Allgemeine Emissionshandelsgebühr in Höhe von 33.596,92 Euro mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz analog § 291 BGB zu verzinsen. Die Verzinsungspflicht beginnt von dem Eintritt der Fälligkeit der Kostenbescheide vom 14. Februar 2005 und 26. November 2007 … an, frühestens ab dem 22. November 2005. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Sie habe der Klägerin den Abschluss einer Gleichbehandlungsvereinbarung unter dem 15. November 2005 angeboten. Die Klägerin habe sich in der dreiwöchigen Rückäußerungsfrist nicht gemeldet. Habe sich die Beklagte lediglich für drei Wochen gebunden, bestehe das Angebot danach nicht mehr. Dementsprechend sei eine Gleichbehandlungsvereinbarung nicht geschlossen. Es erscheine ferner unglaubwürdig, habe die Klägerin als einzige Widerspruchsführerin das Angebot nicht erhalten. Im Übrigen bedürfe der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages der Schriftform. Ferner sei ein jetziges Angebot auf Abschluss einer Gleichbehandlungsvereinbarung für die Klägerin ohne Wert, da die Musterverfahren abgeschlossen und ein Verzinsungszeitraum nicht mehr gegeben sei. Bei der Beklagten seien 576 Widersprüche gegen Kostenbescheide eingegangen. Vor diesem Hintergrund habe man insgesamt 484 Gleichbehandlungsvereinbarungen geschlossen. Ermessenspraxis sei gewesen, denjenigen Widerspruchsführern, die ihren Widerspruch begründet hätten, ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung zukommen zu lassen. Diejenigen Widerspruchsführer, deren Widersprüche einem ausgewählten Musterverfahren zugeordnet werden konnten, sollten die Möglichkeit erhalten, das Verfahren durch eine solche Vereinbarung ruhen zu lassen. Zur Feststellung eines vergleichbaren Sachverhalts sei eine Begründung des Widerspruchs notwendig gewesen. Bei unbegründeten Widersprüchen habe man nicht wissen können, aus welchen Gründen sie erhoben worden seien. In 92 Fällen sei keine Gleichbehandlungsvereinbarung erfolgt. Dies beruhe darauf, dass entweder keine Widerspruchsbegründung eingereicht und somit auch kein Angebot übersandt worden sei bzw. die Widerspruchsführer auf das angebotene Verfahren nicht eingegangen seien. In diesen Fällen seien Auszahlungen ohne Zinsen erfolgt. Die Fälle, in denen es ohne Widerspruchsbegründung zu einer Gleichbehandlungsvereinbarung gekommen sei, seien nicht der Ermessenspraxis entsprechende Ausreißer gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.