Urteil
10 K 107.11
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0507.10K107.11.0A
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Leitsätze
1. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, nach Art, Ausmaß oder Dauer Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.(Rn.21)
2. Die durch unzulässige Nutzungen des Sportplatzes außerhalb der Öffnungszeiten entstehenden Geräusche sind der Anlage nach den Umständen des konkreten Falles nicht zurechenbar. Eine von der Nutzungsordnung abweichende Benutzung des Sportplatzes müsste sich der Betreiber nur dann zurechnen lassen, wenn der Sportplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, nach Art, Ausmaß oder Dauer Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.(Rn.21) 2. Die durch unzulässige Nutzungen des Sportplatzes außerhalb der Öffnungszeiten entstehenden Geräusche sind der Anlage nach den Umständen des konkreten Falles nicht zurechenbar. Eine von der Nutzungsordnung abweichende Benutzung des Sportplatzes müsste sich der Betreiber nur dann zurechnen lassen, wenn der Sportplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Als Anspruchsgrundlage für den Antrag zu 1) kommt allein der öffentlich–rechtliche Abwehranspruch in Betracht, der sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 BGB auch für das öffentliche Recht gilt. Nach § 906 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar unter anderem Geräusche, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich Beeinträchtigen, abwehren. Ein solcher Anspruch schützt vor nachhaltig störenden Nutzungen auf Nachbargrundstücken, die auf eine schlicht-hoheitlich betriebene Einrichtung zurückgehen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33/87 -; zitiert nach juris). Die Frage, welche mit der Nutzung des Platzes einhergehenden Lärmimmissionen dem Kläger als unmittelbaren Anwohner (noch) zumutbar sind, beurteilt sich nach § 22 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG –. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, nach Art, Ausmaß oder Dauer Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat bereits nicht ausreichend substantiiert dargetan, dass die Nutzung des streitgegenständlichen Sportplatzes schädliche Umwelteinwirkungen darstellt. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger sich ausdrücklich nur gegen die außerhalb der vom Beklagten festgelegten Öffnungszeiten stattfindende Nutzung wendet. Die vom Kläger vorgetragenen konkreten Einzelfälle von solchen (widerrechtlichen) Nutzungen – ein Fußballturnier im August 2009; zwei einsame Sportler und ein Mann mit einem Kind und einem ferngesteuerten Auto sowie einige Basketballspieler (an jeweils einem Sonntag im September 2011 und im Oktober 2011) – sowie das pauschale Vorbringen, dass der Sportplatz in den Sommermonaten regelmäßig bis zum Einbruch der Dunkelheit genutzt werde, sind nicht geeignet, eine unzumutbare Lärmbelästigung darzulegen. Der Kläger wohnt ca. 50 m entfernt vom Sportplatz und seine Wohnung, die hinter einer Mauer liegt, ist durch eine Grünanlage vom Sportplatz getrennt. Der Kläger gibt auch selbst an, dass er aus seiner Wohnung bzw. aus seinem Garten den Sportplatz nicht sehen, sondern nur hören kann. Die von ihm geschilderten Beobachtungen hat er nach eigenen Angaben von Balkonen seiner Nachbarn gemacht. Es handelt sich bei den von ihm konkret geschilderten und mit Fotos belegten Nutzungen außerhalb der Öffnungszeiten um wenige Einzelfälle in einem Zeitraum von ca. 4 Jahren, wobei es auch zweifelhaft ist, ob beispielsweise von den vom Kläger beschriebenen zwei Sportlern bzw. vom ferngesteuerten Auto eine den Grad der schädlichen Umwelteinwirkung erreichende Lärmbelästigung ausgegangen sein konnte. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Kläger sich unabhängig von der konkreten Lärmbetroffenheit insgesamt durch die widerrechtliche Nutzung des Sportplatzes gestört fühlt. Hinzu kommt, dass es nach unbestritten gebliebenem Vorbringen des Beklagten noch nie eine Lärmanzeige bei der Polizei wegen des Sportplatzes gegeben hat. Da der Sportplatz nicht nur an das Haus grenzt, in dem sich die Wohnung des Klägers befindet, wäre es bei der behaupteten regelmäßigen Lärmbelästigung naheliegend, dass sich einer der Bewohner der umliegenden Häuser an die Polizei gewandt hätte. Die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger hierzu geäußerte Vermutung, die Bewohner der umliegenden Häuser hätten sich nur deswegen nie wegen Lärmbelästigung durch den Sportplatz beschwert, weil sie ihre Rechte nicht kennen, ist lebensfremd. Es bedarf keiner weiteren Aufklärung, ob und in welchem Umfang von der hier allein gerügten widerrechtlichen Nutzung des Sportplatzes eine unzumutbare Lärmbelästigung ausgeht. Denn auch wenn die Kammer die wenig substantiierten Darlegungen des Klägers hinsichtlich des sommerlichen Spielbetriebs in den abendlichen Ruhezeiten werktäglich und in den Ruhezeiten sonn- und feiertäglich zu Grunde legt, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Denn durch unzulässige Nutzungen des Sportplatzes außerhalb der Öffnungszeiten entstehende Geräusche sind der Anlage nach den Umständen des konkreten Falles nicht zurechenbar. Eine von der Nutzungsordnung abweichende Benutzung des Sportplatzes müsste sich der Beklagte nur dann zurechnen lassen, wenn der Sportplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 – 11 B 24.08 – sowie Beschluss v. 28. Februar 2006 - 11 S 3.05 -; OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141 ff.; vgl. auch Urteil vom 18. September 1992 - 2 B 16.89 - UPR 1993, 72 f., sowie OVG Koblenz, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 8 A 10301712 – Rn. 29, juris). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Sportplatz ist mit einem 1,60 m hohen Zaun umgeben. Der Zugang ist auch seit 2008 abschließbar und die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Beklagte auch davon ausgehe, dass er gehalten sei, den Sportplatz in den Ruhezeiten und der Nachtzeit verschlossen zu halten und dass dafür Sorge getragen werde, dass das Gelände künftig an beiden Zugangsmöglichkeiten (sowohl das Tor zur Sc... als auch zur Ch... Straße) verschlossen werde. Schließlich lädt der Standort des Sportplatzes auch nicht zum Missbrauch ein.Dass ein Sportplatz auch von Jugendlichen oder Erwachsenen außerhalb der Öffnungszeiten genutzt wird, ist Folge der jedem auch der Öffentlichkeit zugänglichen Spiel- oder Sportfläche innewohnenden immanenten Gefahr. Die Verwirklichung dieser Gefahr kann dem Beklagten jedoch nur dann zugerechnet werden, wenn sie auf einer mit der konkreten Lage des Spielplatzes und damit der dem Beklagten zurechenbaren Standortentscheidung verbundenen außergewöhnlichen Anziehungskraft der Anlage beruht. Diese kann ausnahmsweise etwa dann anzunehmen sein, wenn der Spielplatz am Rande der Wohnbebauung in einem blickgeschützten Bereich eingerichtet wäre, der der sozialen Kontrolle der Anwohner entzogen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. März 2012 – 10 S 2428/11 , NVwZ 2012, 837ff sowie juris, Rn. 14f.). Der streitgegenständliche Sportplatz liegt auf einem aus den höheren Etagen der mehrgeschossigen Wohnhäuser der unmittelbaren Umgebung gut einsehbaren Schulgelände und bietet – im Gegensatz zu dem vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall – keine Möglichkeit der unbeobachteten Nutzung und auch keine leichte Fluchtmöglichkeit im Falle einer herannahenden Kontrolle. Daher ist der Kläger darauf zu verweisen, bei einer zweckwidrigen Nutzung des Sportplatzes außerhalb der Schließzeiten gegen dadurch verursachte Störungen polizei- oder ordnungsrechtlich vorzugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 a.a.O. m.w.N.). Der Einwand des Klägers, er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil die Kontrolle des Spielplatzes nicht die Aufgabe der Polizei sei, greift daher nicht durch. Die Kontrolle des Sportplatzes hat der Beklagte gewährleistet (Zaun, abschließbares Tor). Einen Anspruch auf eine lückenlose Überwachung des Platzes - etwa im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Anwohner -, wie der Kläger im Ergebnis verlangt, gibt es nicht (vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 K 1937/09 – Rn. 76 – juris, sowie OVG Koblenz, Beschluss vom 22. August 2007 – 8 B 10784/07 – juris, Rn. 7). Der Betrieb des Sportplatzes in den regulären Öffnungszeiten wird auch vom Kläger nicht beanstandet und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht rechtmäßig sei. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2) begehrt, dass für den Fall der Nichterfüllung der Überwachungspflicht jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro fällig werde, hat dieser Antrag schon deswegen keinen Erfolg, weil der Kläger aus den o.g. Gründen keinen Anspruch auf eine vollständige Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung des Sportplatzes hat. Darüber hinaus ist eine bereits im Verpflichtungsurteil erfolgende Festsetzung von Zwangsgeld im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehen, der Kläger wäre – im Falle eines stattgebenden Urteils – darauf zu verweisen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 172 VwGO ein Vollstreckungsverfahren gegen die Behörde einzuleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Durchsetzung der Nutzungsbeschränkungen des Sportplatzes der Schule am Se... Platz in 1.... Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung 1 im Erdgeschoss des Hauses Sch... Allee ..., ... Berlin. Die Wohnung mit Terrasse ist nach Süden auf ein etwa 50 Meter tiefes Gartengrundstück hin ausgerichtet, das durch eine Mauer begrenzt wird. Hinter der Mauer befindet sich die Schulsportanlage der Schule am S..., die für die öffentliche Nutzung freigegeben ist. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 2. Juni 2008 an die Bezirksstadträtin des Beklagten und beschwerte sich wegen vom Sportplatz ausgehender Lärmbelästigung und bat um die Sicherstellung der Einhaltung bestimmter Ruhezeiten. Im Antwortschreiben vom 4. Juli 2008 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass wegen des Problems der unsachgemäßen Nutzung des Geländes die Möglichkeit bestehe, die Polizei zu benachrichtigen. Darüber hinaus sei für die Sommermonate die zusätzliche Bestreifung des Schulgeländes für die Zeiten Montag bis Freitag 22 Uhr und Samstag und Sonntag 19 und 22 Uhr beauftragt. Das Gelände ist seit dem Jahr 2008 mit Hinweisschildern versehen, worauf die Nutzungszeiten aufgeführt sind: Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr, Samstag und Sonntag von 9 bis 13 und von 15 bis 20 Uhr. Der Kläger wandte sich am 25. August 2009 erneut an den Beklagten und trug vor, der Sportplatz werde in den Sommermonaten regelmäßig bis zum Einbruch der Dunkelheit genutzt. Am 23. August 2009 sei sogar bis 20 Uhr ein Fußballturnier mit Picknick und Techno-Musik veranstaltet worden. Wegen der Hubschrauber am Himmel (Weltmeisterschaft-Marathon) sei die Musik am frühen Nachmittag immer lauter und erst gegen 14:45 Uhr leiser gestellt worden. Es sei nicht zumutbar, im Sommer praktisch täglich die Polizei zu rufen. In einem internen Vermerk des Rechtsamtes Pankow an die Abteilung Gesundheit, Soziales, Schule und Sport vom 8. Februar 2011 wurde zusammenfassend dargestellt, welche Maßnahmen ergriffen wurden. Es heißt u.a.: „So ist das Grundstück umzäunt und außerhalb der Nutzungszeiten verschlossen, es hat Ballfangzäune, Schilder weisen auf die Nutzungszeiten hin und außerdem lassen Sie es in den Sommermonaten von einem privaten Sicherheitsdienst bestreifen. […] Wenn wir das Grundstück regelmäßig um 20 Uhr abschließen, sicherstellen, dass die Beschilderung gut sichtbar vorhanden und der Zaun intakt ist, sowie mittels Sicherheitsdienst kontrollieren, dass das Grundstück nicht unbefugt benutzt wird, haben wir alles zumutbare getan, um Lärmbelästigungen von unserem Grundstück in den Abendstunden zu unterbinden.“ Auf weitere Beschwerden des Klägers teilte der Beklagte in einer Email vom 4. Mai 2011 ihm u.a. mit, dass der Schulhof außerhalb der Schulzeiten verschlossen werde, Hinweisschilder angebracht seien, eine Bestreifung durch einen Wachdienst eingekauft worden sei, der Montag bis Sonntag um 20:30, 21:30 und 22:30 kontrolliere sowie zu nicht festgelegten Zeiten Sonderkontrollen durchführe. Die Ballfangzäune würden regelmäßig geprüft und lose Elemente justiert. Eine Nachfrage bei der Polizei habe ergeben, dass dort keine Lärmanzeigen im Bezug auf die Schule bzw. den Sportplatz vorlägen. Der vom Kläger gewünschte Einzug des Hausmeisters in die Schule könne nicht angeordnet werden, im Übrigen habe auch der Hausmeister eine tariflich geregelte Arbeitszeit, die nicht den Umfang einer 7-Tage-Woche von 6-20 Uhr umfasse. Der Auftrag an den Sicherheitsdienst wurde seit November 2011 nicht mehr erteilt. Mit der am 29. April 2011 erhobenen Klage macht der Kläger weiterhin Lärmbelästigungen durch die Nutzung der Sportanlage außerhalb der festgelegten Nutzungszeiten geltend. Er ist der Ansicht, der Beklagte sei als Zustandsstörer zur Verhinderung dieser Belästigungen verpflichtet und komme dieser Verpflichtung nicht – bzw. nur unzureichend nach. Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes – sofern sie erschienen seien -, schritten nicht konsequent ein. Auch nach einem Platzverweis könnten die überwiegend erwachsenen Spieler nach 10 Minuten wieder über den Zaun klettern. Die Lärmbelästigung sei nicht dadurch widerlegt, dass sich die Bewohner der Wohnanlage nicht permanent an die Polizei wandten, es sei auch nicht die Aufgabe der Polizei, regelmäßige Kontrollen des Geländes anstelle des Beklagten zu übernehmen. Weitere Beschwerden lägen nicht vor, weil die Bewohner der Anlage wüssten, dass der Kläger ihre Interessen wahrnehme. Laut einem internen Vermerk des Beklagten vom 4. März 2013 werde der Sportplatz bis zu einem Urteil weder verschlossen noch bestreift. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ab 2 Wochen nach Rechtskraft des hier ergehenden Urteils die Nutzung des Sportplatzes der Schule am Se... an der Sc... durch Kontrollen an Werktagen ab 20 Uhr und an Sonntagen zusätzlich zwischen 13 und 15 Uhr zu unterbinden, und für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, wird jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von im Einzelfall mindestens 1.000 € fällig. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Kontrolle des Sportplatzes sei jahrelang für die Sommermonate beauftragt gewesen. Das Schloss in dem 1,60 m hohen Zaun sei 2008 erneuert worden. Lärmbeschwerden habe es mit Ausnahme eines einzelnen Schreibens der Hausverwaltung des Hauses Sch... Allee ... nur vom Kläger gegeben. Das Gelände werde außerhalb der Öffnungszeiten verschlossen. Der Kläger habe außerdem nicht vorgetragen, dass ein Verstoß gegen die Lärmvorschriften vorliege; er habe lediglich ein Fußballturnier benannt. Lärmanzeigen lägen bei der Polizei gar nicht vor, der Kläger behaupte auch nicht, eine Anzeige erstattet zu haben. Die Nutzung des Sportplatzes außerhalb der Öffnungszeiten sei nur durch das Überklettern des Zaunes möglich, gegen eine solche Störung sei polizei- und ordnungsrechtlich vorzugehen. Wegen der von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. Die den Sportplatz betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.