Beschluss
10 L 153.13
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0404.10L153.13.0A
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Leitsätze
Dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch droht kein Untergang durch das nach dem 30. April 2013 erfolgende ersatzlose Löschen von Berechtigungen der zweiten Handelsperiode, die sich nicht auf Nutzerkonten befinden. Der Erstattungsanspruch bleibt - anders als etwa ein Herausgabeanspruch - bestehen, wenn die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist oder der Empfänger aus einem anderem Grunde zur Herausgabe außerstande ist, nämlich als Anspruch auf Wertersatz.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 142.263,06 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch droht kein Untergang durch das nach dem 30. April 2013 erfolgende ersatzlose Löschen von Berechtigungen der zweiten Handelsperiode, die sich nicht auf Nutzerkonten befinden. Der Erstattungsanspruch bleibt - anders als etwa ein Herausgabeanspruch - bestehen, wenn die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist oder der Empfänger aus einem anderem Grunde zur Herausgabe außerstande ist, nämlich als Anspruch auf Wertersatz.(Rn.7) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 142.263,06 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt in 6... ein emissionshandelspflichtiges Steinkohlekraftwerk (Block 1). Für dieses Kraftwerk hat sie eigenen Angaben zufolge für das Jahr 2008 – auf Grund fehlerhafter Heizwertberechnung – eine zu große Emissionsmenge berichtet und entsprechend 105.468 Berechtigungen zu viel abgegeben. Sie begehrt – nach Abzug anderweitig zu verrechnender Berechtigungen – die Rückübertragung von 81.996 Berechtigungen. Ihr stehe insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, da die Berechtigungen ohne Rechtsgrund abgegeben worden seien. Das Abwarten einer Hauptsachenentscheidung im Klageverfahren – VG 10 K 154.13 - sei ihr mit Blick auf das ersatzlose Löschen von auf einem Verwaltungskonto der Antragsgegnerin befindlichen Berechtigungen nach Ablauf des 30. April 2013 nicht zuzumuten. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig 81.996 Emissionsberechtigungen auf das Anlagenkonto EU-100-... der Antragstellerin zu übertragen. Die Antragsgegnerin hat mit einem Bescheid vom 5. Juli 2012, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2013, die im Kalenderjahr 2008 im hier in Rede stehenden Kraftwerk der Antragstellerin verursachten Emissionen auf 511.655 tCO² geschätzt. Sie ist damit rechnerisch auf eine Anzahl von (nur) 23.472 zu viel abgegebenen Berechtigungen gekommen, die mit späteren Abgabeverpflichtungen verrechnet würden. Auch gegen diese Bescheide richtet sich die oben genannte, zudem auf die begehrte Rückübertragung gerichtete Klage. II. Der Eilrechtschutzantrag hat gemäß § 123 VwGO keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen für den Erlass der begehrten Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Erlass der begehrten Anordnung käme nur in Betracht, wenn der Antragstellerin andernfalls unzumutbare, später nicht auszugleichende Nachteile drohten. Davon kann im vorliegenden Fall indes nicht die Rede sein: Dem hier geltend gemachten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch droht kein Untergang durch das nach dem 30. April 2013 erfolgende ersatzlose Löschen von Berechtigungen der zweiten Handelsperiode, die sich – wie hier – nicht auf Nutzerkonten befinden. Der Erstattungsanspruch bleibt – anders als etwa ein Herausgabeanspruch – bestehen, wenn die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist oder der Empfänger aus einem anderem Grunde zur Herausgabe außerstande ist, nämlich als Anspruch auf Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB (vgl. dazu auch für das öffentliche Recht: BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1980 - 4 C 40.77 -, DVBL 1980, 686 (689); Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage, 2013, Seite 548). Die Antragsgegnerin könnte sich wegen des Löschens der Berechtigungen auch nicht etwa auf Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen. Denn dieser Norm, nach der im Falle der Entreicherung ein Wertersatzanspruch ausgeschlossen ist, liegt eine Interessenwertung zu Grunde, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist. Weil die öffentliche Hand dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet ist, ist es ihr versagt, sich auf eine Entreicherung zu berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985, 7 C 48.82, E 71, 85 (89) sowie Ossenbühl, aaO, Seite 550). Dafür, dass Wertersatz – mit dem sie gegebenenfalls entsprechende Berechtigungen der dritten Handelsperiode zukaufen könnte – die Antragstellerin unzumutbar (oder auch nur überhaupt) benachteiligte, ist weder etwas vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Ob der Antragstellerin der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht, bedurfte hiernach keiner Entscheidung. Der Eilrechtsschutzantrag war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer den für das Eilverfahren halbierten Börsenpreis der Zertifikate am Tag des Klage-/Antragseingangs angesetzt hat.