Urteil
10 K 46.10
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0907.10K46.10.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 62a Abs. 1 S. 1 BWG darf die Genehmigung von Anlagen in Gewässern nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind.(Rn.34)
2. Betriebsbedingte Verwirbelungen im Wasser sind geeignet, die Ansiedlung geschützter Fischarten zu beeinträchtigen.(Rn.41)
3. § 62a Abs. 1 S. 1 BWG schließt die Genehmigungserteilung auch dann aus, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen erhebliche Nachteile für Rechte und Befugnisse anderer zu erwarten sind.(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 62a Abs. 1 S. 1 BWG darf die Genehmigung von Anlagen in Gewässern nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind.(Rn.34) 2. Betriebsbedingte Verwirbelungen im Wasser sind geeignet, die Ansiedlung geschützter Fischarten zu beeinträchtigen.(Rn.41) 3. § 62a Abs. 1 S. 1 BWG schließt die Genehmigungserteilung auch dann aus, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen erhebliche Nachteile für Rechte und Befugnisse anderer zu erwarten sind.(Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der als Verpflichtungsantrag nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung, noch einen solchen auf Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrages. Dessen Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf Genehmigungserteilung ist § 62 Abs. 2 S. 1 i. V. m. mit § 62a Abs. 1 S. 1BWG. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine Zweifel an der Anwendbarkeit dieser Vorschriften im Hinblick auf den neuen § 36 S. 1 WHG. Dieser lässt ausweislich der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs die in den Ländern bereits existierende Regelungen unberührt (BT-Drs. 16/12275, S. 62). Zudem stellt § 36 S.3 WHG durch seine Formulierung „Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften“ klar, dass auch weitergehendes Landesrecht unberührt bleibt [vgl. auch insoweit die Gesetzesbegründung, a. a. O.: „Da bundesrechtlich keine einheitlichen Vorgaben für Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern eingeführt werden, lässt Satz 3 weiter gehende landesrechtliche Vorschriften (z.B. … zu Genehmigungsvorbehalten) ausdrücklich unberührt“; vgl. auch Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, 42. Ergänzungslieferung 2011 § 36 WHG, Rn. 3]. Gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 BWG bedarf die Errichtung von Sportbootstegen der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes. Nach § 62a Abs. 1 S. 1 BWG darf die Genehmigung von Anlagen in Gewässern nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn von der streitgegenständlichen Steganlage sind sowohl eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit (a.) als auch erhebliche Nachteile für Rechte anderer (b.) zu erwarten. a. Zum Wohl der Allgemeinheit gehört nach § 62 Abs. 1 S. 1 BWG insbesondere die öffentliche Sicherheit, welche u.a. die Unverletztheit der gesamten geschriebenen Rechtsordnung umfasst und damit auch die der Vorschriften zum Schutz von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in §§ 16, 17 NatSchGBln. Nach § 16 Abs. 1, 2 S. 1 NatSchGBln ist ein Projekt unzulässig, wenn die durchzuführende Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteil führen kann. § 16 Abs. 2 S. 2 NatSchGBln konkretisiert diesen Tatbestand dahingehend, dass eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben ist, wenn die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Lebensräume verschlechtert werden oder die Arten, für die das Gebiet ausgewiesen worden ist, erheblich gestört oder Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands erheblich beeinträchtigt werden. Was die Qualifizierung der Erheblichkeitsschwelle betrifft, ist nach der Rechtsprechung. des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass grundsätzlich jede Beeinträchtigung gebietsbezogener Erhaltungsziele erheblich ist (BVerwG, Urteil vom 10.1.2007, BVerwG 9 A 20.05, Rn. 41, = BVerwGE 128), vgl. auch Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 62. Ergänzungslieferung 2011, § 34 BNatSchG, Rn. 21). Dabei ist zwar nicht erforderlich, dass dem Projekt ein „Null-Risiko“ attestiert werden kann, jedoch darf aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass nachteilige Auswirkungen vermieden werden (BVerwG a.a.O., Rn. 60). Ein günstiger Erhaltungszustand ist für Lebensraumtypen nach der Legaldefinition in Art. 1 lit. e der FFH-Richtlinie gegeben, wenn sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiter bestehen werden. Ein günstiger Erhaltungszustand für geschützte Arten ist nach Art. 1 lit. i der FFH-Richtlinie gegeben, wenn das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern. Unter Zugrundelegung des von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in der Ausweisung des FFH-Gebiets angegebenen Schutzgegenstände setzt somit ein günstiger Erhaltungszustand im FFH-Gebiet Müggelsee-Müggelspree voraus, dass der Lebensraumtyp 3150 natürliche eutrophe Seen mit seiner charakteristischen Wasser- und Schwimmpflanzenvegetation beständig ist oder sich ausdehnt und die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen bleiben bzw. hergestellt werden. Für die im Gebiet geschützten Arten Fischotter, Rapfen, Schlammpeitzger und Steinbeißer setzt der günstige Erhaltungszustand ein beständiges Verbreitungsgebiet und genügend große Lebensräume voraus. Ist somit der Rahmen für einen günstigen Erhaltungszustand im geschützten Gebiet vorgegeben, misst sich sodann die Erheblichkeit der Beeinträchtigung daran, ob als sicher gilt, dass trotz der Durchführung des Vorhabens der günstige Erhaltungszustand stabil bleibt. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs kann das klägerische Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Müggelsee-Müggelspree führen, denn es kann nicht trotz seiner Durchführung von der Stabilität des günstigen Erhaltungszustands ausgegangen werden. Hierzu ist zunächst maßgeblich, dass der Zustand des Großen Müggelsees aus naturschutzfachlicher Sicht derzeit nicht günstig ist. Der Beklagte hat unter Bezugnahme hierauf plausibel ausgeführt, dass weite Abschnitte des Müggelsees anthropogen verändert seien und diesen sowie auch dem hier in Rede stehenden Uferabschnitten sämtliche gewässertypischen Verlandungszonen fehlten. Die aquatische Vegetation mit lebensraumtypischen Unterwasserpflanzen sei räumlich wie qualitativ sehr beschränkt. Die Klägerin hat dieses Vorbringen ausdrücklich zugestanden. Dem entspricht auch, dass nach dem von ihr beigebrachten Gutachten auf dem Seegrund im Planungsgebiet weder Pflanzenbewuchs noch Muschelvorkommen festgestellt werden konnte. Mit diesem negativen Befund korrespondiert nach Art. 4 Abs. 4 FFH-Richtlinie die mitgliedsstaatliche Pflicht zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands. Hierbei kommt dem Uferabschnitt vor dem Grundstück der Klägerin eine gewisse Bedeutung zu, denn er steht am Beginn eines zwei Kilometer langen Flachwasserbereichs der, bis auf die Ufer-Betonwand der klägerischen Grundstücksgrenze, naturnah ist und dessen Bodenbereich mit seinem Sediment aus Mittel- bis Grobsand ohne Schlammauflage gute Bedingungen für die nach der Schutzgebietsausweisung geschützten Unterwasserpflanzen und Fischarten bietet. Das vom Bundesverwaltungsgericht zum Maßstab der Erheblichkeitsprüfung erklärte Stabilitätskriterium erfordert hierbei nun den Nachweis, dass trotz der Errichtung und des Betriebs der Sportbootsteganlage die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands gewährleistet und somit die Wiederansiedlung der geschützten Pflanzen- und Fischarten als Rückkehr zum ursprünglichen Gleichgewicht unbeeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, aaO, Rn. 43, Zitat: „Es ist also zu fragen, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand…stabil bleiben wird“, wobei „Stabilität die Fähigkeit, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren“ bezeichnet). Dieser Nachweis ist nicht gelungen. Die von der Klägerin insbesondere in Form des FFH-Gutachtens beigebrachten Unterlagen haben diesbezügliche Zweifel nicht ausräumen können. So ist auch bei Anwendung der im Gutachten genannten Minimierungsmaßnahmen zum einen von einer signifikanten Verschattung des Uferbereichs durch die anlegenden Boote, zum anderen von betriebsbedingten Sedimentverwirbelungen auszugehen. Was die Verschattungsproblematik betrifft, mag es zwar zutreffen, dass durch die Lichtbrechung und die Wassertiefe die verschattete Fläche kleiner als die Bootsfläche ist und wegen der saisonalen Bootsnutzung auch keine dauerhafte Verschattung eintritt. Damit kann aber nicht zugleich ausgeschlossen werden, dass die nichtsdestotrotz eintretenden Veränderungen des Lichtklimas den Ansiedlungsprozess lebensraumtypischer Unterwasserpflanzen behindern. Da auch angesichts der geplanten Größe der Anlage davon auszugehen ist, dass sich regelmäßig eine Vielzahl Boote am Steg befinden würde, überschreitet die insgesamt mit Verschattungen betroffene Fläche in jedem Fall die dem Erheblichkeitskriterium immanente Bagatellgrenze. Betriebsbedingte Verwirbelungen im Wasser sind geeignet, die Ansiedlung der geschützten Fischarten zu beeinträchtigen. Verwirbelungen können auch dann auftreten, wenn keine Boote mit Schiffsschrauben, sondern ausschließlich durch Paddel o.ä. handbetriebene Boote den Steg anlaufen. Es kann dahinstehen, ob die klägerische Behauptung zutrifft, wegen der Wassertiefe und einer Beschränkung der Liegeplätze 1-4 auf handbetriebene Boote, seien Sedimentverwirbelungen nicht zu befürchten. Denn nicht auszuschließen sind Verwirbelungen der im geschützten Lebensraum im Flachwasser typischerweise vorkommenden schwebenden organischen Bestandteile. Solche Verwirbelungen können negative Folgen für die Ansiedlung der geschützten Fischarten wie etwa den Steinbeißer haben. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, die Steganlage zeitige keine zusätzlichen negativen Auswirkungen auf diese Prozesse, da bereits jetzt zulässiger Bootsverkehr im Flachwasserbereich des Grundstücksufers stattfinde, kann dem nicht gefolgt werden. Weder die vorhandene Steganlage noch die Ufer-Betonwand bieten derzeit legale Anlegemöglichkeiten. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet die seinerzeit dem Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz der DDR erteilte wasserrechtliche Zustimmung zur Errichtung der Steganlage keine Genehmigung zu ihren Gunsten. Zwar ist zutreffend, dass wasserbehördliche Genehmigungen zur Errichtung von Anlagen in Gewässern grundsätzlich sach- und nicht personengebunden sind. Ungeachtet der Frage, ob dies auch für Genehmigungen der ehemaligen DDR gilt, scheidet eine Übertragung auf die Klägerin aber vorliegend aus, da die in Rede stehende Erlaubnis wie aus Ziff. 3 der Auflagen ersichtlich, ausdrücklich auf das Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz der DDR beschränkt wurde. Die weitere Auflage, wonach jeder Besitzwechsel anzuzeigen ist, steht dem nicht entgegen, sondern soll nur sicherstellen, dass die Genehmigungsbehörde von jedem Besitzwechsel erfährt und bzgl. der Auswirkungen auf die Genehmigung entscheiden kann. Auch die wasserbehördliche Genehmigung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zur Beibehaltung der Ufer-Betonwand entfaltet nach ihrem objektiven Regelungsgehalt keine Erlaubnis zur Nutzung der Wand als Anlegestelle. Eine solche ist entgegen der Auffassung der Klägerin dem Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 16.11.2006 nicht zu entnehmen. Zwar ist die Auflage, keine Autoreifen als Fender zu benutzen, insoweit missverständlich, da sie suggeriert, dass die Nutzung der Mauer zu Anlegemanövern gebilligt wird. Daraus allein lässt sich aber im Wege einer objektivierten Auslegung der behördliche Wille zur Erteilung einer Erlaubnis zum Anlegen von Booten nicht ableiten. Denn insoweit fehlen sämtliche für eine derartige Erlaubnis typischen Regelungen wie etwa die Anzahl der erlaubten Liegeplätze oder der zugelassenen Boote. Steht somit fest, dass derzeit keine genehmigten Anlegemöglichkeiten am Ufer des klägerischen Grundstücks existieren, sind auch deren Ausführungen, wonach der Flachwasserbereich am Ufer des Grundstücks bereits durch zulässigen Bootsverkehr beeinträchtigt werde, unzutreffend. Denn nach § 21.27 Nr.5 BinSchStrO dürfen Sportfahrzeuge auf dem Großen Müggelsee mit in Betrieb gesetzten Verbrennungsmotor die gekennzeichnete Fahrrinne nur zum Aufsuchen ihres ständigen Liegeplatzes und nur auf kürzestem Weg verlassen. Da nach dem zuvor Gesagten am klägerischen Grundstück keine zugelassenen Liegeplätze existieren, besteht derzeit folglich keine legale Möglichkeit, den fraglichen Uferabschnitt mit motorbetriebenen Sportbooten aufzusuchen. Aus § 21.27 Nr.5 BinSchStrO folgt auch, dass eine legale Ankermöglichkeit im Flachwasserbereich ebenfalls nicht gegeben ist. b. § 62a Abs. 1 S. 1 BWG schließt die Genehmigungserteilung auch dann aus, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen erhebliche Nachteile für Rechte und Befugnisse anderer zu erwarten sind. Dieser Ausschlussgrund ist vorliegend einschlägig, denn die Nutzung der geplanten Sportbootsteganlage lässt erhebliche Nachteile für Rechte und Befugnisse des in unmittelbarer Nachbarschaft zur Klägerin befindlichen IGB erwarten. Zu dem von § 62a Abs. 1 S. 1 BWG als „andere“ geschützten Personenkreis gehören, wie dem S. 3 des Absatzes zu entnehmen ist, jedenfalls die potentiell von dem Vorhaben betroffenen Nachbarn und somit auch das IGB. Sachlich geschützt sind wasserrechtliche Rechte und Befugnisse. Diese sind vorliegend in Form der dem IGB als Institut des Beigeladenen erlaubten Betriebs der in Ufernähe befindlichen Messstation sowie weiterer erlaubter Forschungsarbeiten im Uferbereich wie der Exponierung von Sonden und Exclosureanlagen gegeben. Das entscheidende Tatbestandsmerkmal, nach dem erforderlich ist, dass das Vorhaben erhebliche Nachteile für diese Rechte und Befugnisse erwarten lässt, verlangt eine Prognoseentscheidung. Es kommt demnach nicht darauf an, dass die Realisierung von Nachteilen als sicher gilt, vielmehr genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Diese Auslegung ergibt sich aus einem wertenden Vergleich mit § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BWG. Danach ist der gewässerbezogene Gemeingebrauch ausgeschlossen, wenn Rechte anderer entgegenstehen oder Befugnisse anderer beeinträchtigt werden. Gefordert ist hier also eine nachweisbare Kollision der Rechte bzw. eine tatsächliche Behinderung der Ausübung von Befugnissen (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, WHG, AbwAG 42. Ergänzungslieferung 2011, § 25 WHG Rn. 34, 36). Die Unterscheidung zu § 62a Abs. 1 S. 1 BWG rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass an die Beschränkung des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs höhere Anforderungen zu stellen sind als an die grundrechtlich nicht ebenso stark geschützte Genehmigung von Anlagen in Gewässern. Maßstab der Prüfung ist hier somit die Frage, ob durch die Genehmigungserteilung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile für die genannten Forschungsarbeiten des Beigeladenen entstehen. Dies ist zu bejahen. Während derzeit nahezu kein Bootsbetrieb in dem zu Forschungszwecken genutzten Uferbereich stattfindet und somit sowohl die existierende Messstation als auch temporär im Flachwasserbereich eingesetzte Forschungsanlagen genutzt werden können, ohne dass Verfälschungen der Messergebnisse oder gar Ausfälle aufgrund menschlicher Einflüsse zu befürchten sind, würde diese Gefahr durch die Errichtung und den Betrieb einer Sportbootsteganlage mit der von der Klägerin gewünschten Dimension aufgrund des Wellenschlages und sonstiger betriebsbedingter Einflüsse eintreten. Dies hat der Beigeladene im Verwaltungsverfahren substantiiert dargelegt und in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert. Die so zu erwartenden Nachteile sind auch erheblich im Sinne von § 62a Abs. 1 S. 1 BWG, da falsche oder gar fehlende Messergebnisse insgesamt geeignet sind, den Wert der im streitgegenständlichen Uferbereich geleisteten Forschungsarbeit zu schmälern. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrages, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Mangels Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen des § 62a Abs. 1 BWG das der Behörde von § 62 Abs. 2 BWG eingeräumte Erteilungsermessen (VG Berlin, Urteil vom 12.02.2010, 10 K 4.10, Rn. 20 - zitiert nach juris) nicht eröffnet und somit der ausdrückliche Verzicht des Beklagten im Ablehnungsbescheid auf die Ermessensausübung nicht zu beanstanden ist. Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidung, auch von einer Genehmigung unter Auflagen nach § 62 Abs. 5 BWG abzusehen, da insbesondere im Hinblick auf den Verstoß gegen § 16 Abs. 2 S. 1 NAtSchGBln keine geeigneten Auflagen zur Herstellung der Genehmigungsvoraussetzungen ersichtlich sind. Mangels Eröffnung des Erteilungsermessens scheidet auch ein Verstoß der Ablehnungsentscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG aus. Ungeachtet dessen differenziert hier die Genehmigungspraxis des Beklagten zulässigerweise anhand der örtlichen Begebenheiten, wenn Steganlagen in westlicher Richtung im Bereich des Siedlungsgebietes von Friedrichshagen teilweise genehmigt werden, während solchen ab der östlichen Ortsgrenze vom Beginn eines von Bebauung freigehaltenen Uferabschnitts an die Genehmigung versagt wird. Dies erscheint aus den oben dargelegten Gründen als sachgerecht. Ein von den Geschäftsführern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerügtes Nicht – Einschreiten der zuständigen Behörden gegen unzulässige und störende Nutzungen des Sees und seiner Uferbereiche verschaffte Ihr ebenfalls keinen Genehmigungsanspruch. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass die Klägerin insoweit das vor Erhebung einer Verpflichtungsklage gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt hat, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass eine Reduzierung der Anzahl der Bootsliegeplätze von 20 auf 12 bei ansonsten gleich bleibendem Nutzungskonzept die oben aufgeführten Beeinträchtigungen durchgreifend verringern würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe gegeben ist, § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Sportbootsteganlage. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks, welches am Nordufer des Großen Müggelsees liegt und mit derzeit drei Wohnhäusern mit insgesamt 25 Eigentumswohnungen bebaut ist. Der Uferbereich ist entlang der gesamten Grundstücksfront mit einer Ufermauer aus Betonfertigteilen befestigt. Diesbezüglich erteilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung der Klägerin mit Schreiben vom 16.11.2006 eine bis zum 30.11.2021 befristete Genehmigung zur Beibehaltung einer vorhandenen Uferbefestigung. Diese ist u.a. mit folgender Auflage versehen (Bl.156 d.A.): „An der Uferbefestigung dürfen keine Autoreifen als Fender benutzt werden.“ Der östlich der Befestigung anschließende Uferbereich ist bis zum etwa 2 Kilometer entfernten Strandbad gänzlich frei von Bebauungen. Am westlichen Uferbereich des Grundstücks befindet sich dagegen bereits ein 5 m langer Bootssteg, der für einen ehemaligen Feuerlöschtrupp des seiner Zeit dort ansässigen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz der DDR errichtet und durch das damalige Wasserstraßenhauptamt Berlin genehmigt wurde. Die Genehmigung ist u.a. mit folgender Auflage versehen (Bl. 118 d.A.): „Die Zustimmung gilt nur für den oben benannten Nutzer. Jeder Besitzwechsel ist dem Wasserstraßenhauptamt anzuzeigen.“ Weitere Stege am Nordufer des Müggelsees befinden sich ausschließlich in westlicher Richtung im Ortsbereich Friedrichshagens (vgl. Überblick Bl. 102 d.A.). Das Grundstück ist das letzte bebaute Grundstück am M... In westlicher Nachbarschaft zu ihm befindet sich das vom Beigeladenen vertretene . Das Institut betreibt ca. 300 m vom Ufer entfernt eine Messstation, die in regelmäßigen Abständen Werte aus Wasser und Luft misst. An der uferseitigen Grundstücksgrenze zum IGB befindet sich ein dichter Röhrichtgürtel. Dieser Bereich dient dem IGB als Untersuchungsgebiet, in dem Messgeräte und Experimentalanlagen eingesetzt werden. Die Wassertiefen an der östlichen Grundstücksgrenze betragen zwischen 1,10 m bei 0 m Uferabstand und 2,60 m bei 40 m Uferabstand. Der Seeboden in diesem Bereich besteht aus Mittel- bis Grobsand ohne Schlammauflage und ohne Bewuchs. Der Große Müggelsee ist Teil des von der Europäischen Union im Dezember 2006 anerkannten Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebiets Müggelsee-Müggelspree (Natura2000-Nr. 3548-301). In der diesbezüglich ergangenen amtlichen Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 26.05.2005 (Abl. Nr.48/29.09.2005) werden als Schutzgegenstände nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Abl. EG Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006, Abl. EG Nr. L363, S.368 (im Folgenden FFH-Richtlinie) u.a. der Erhalt des Lebensraumtyps 3150 natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition sowie nach Anhang II der Richtlinie die Populationen der Tierarten Fischotter, Rapfen, Schlammpeitzger und Steinbeißer ausgewiesen. Mit Schreiben vom 6.09.2006 beantragte die Klägerin beim Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin die Genehmigung zur Errichtung einer Sportbootsteganlage mit einer Länge von ca. 40 m und 20 Liegeplätzen zur ausschließlichen Nutzung durch die Bewohner des Grundstücks sowie der Beibehaltung der existierenden Steganlage. Nach Beteiligung der zuständigen Stellen wies das Bezirksamt die Klägerin darauf hin, dass sich der vorgesehene Standort im FFH-Gebiet Müggelsee-Müggelspree befände und daher eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die Klägerin ließ sodann ein entsprechendes Gutachten erstellen und übergab es dem Bezirksamt im April 2008. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die bau-, anlagen- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen des vorhandenen Lebensraumtyps „natürliche eutrophe Seen“ durch Minimierungsmaßnahmen in Form der Beschränkung der Liegeplätze 1 bis 4 auf handbetriebene Boote sowie der Änderung des Stegbelages in Gitterrost so reduziert werden können, dass die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten werde. Nachdem der Klägerin mit Schreiben vom 21.08.2008 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid des Bezirksamts Treptow-Köpenick vom 07.11.2008 ab. Zur Begründung wird im wesentlichen angeführt: Die Genehmigung sei nach § 62a Abs. 1 Satz 1 und 2 BWG zu versagen, denn es komme durch die Steganlage zu Beeinträchtigungen an den Schutzgütern der Flachwasserzone des Müggelsees als FFH-Gebiet. Für die Erhaltung eines guten ökologischen Zustands bedürfe es u.a. des Erhalts großer zusammenhängender, beruhigender Ufer- und Flachwasserabschnitte. Außerdem werde der Forschungsbetrieb des angrenzenden IGB beeinträchtigt. Was das von der Klägerin vorgelegte FFH-Gutachten betreffe, sei dieses der Obersten Naturschutzbehörde vorgelegt und von dieser geprüft worden. Es lasse keine andere Gesamtbeurteilung zu, da u.a. die Verwirbelungsgefahr durch den Bootsbetrieb anders zu beurteilen und damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps anzunehmen sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 08.12.2008 Widerspruch, den sie im wesentlichen damit begründete, dass die Versagungsgründe des § 62a Abs. 1 Satz 1 und 2 BWG nicht einschlägig seien. Weder liege angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Müggelsee-Müggelspree vor, noch seien die Belange des IGB in erheblicher Weise von dem Vorhaben betroffen. In ihrem Schreiben zur Begründung des Widerspruchs vom 20.02.2009 erklärte die Klägerin zudem, sie sei grundsätzlich bereit, über eine wesentliche Reduzierung der geplanten Anlage auf maximal 12 Liegeplätze in Verbindung mit dem Verzicht auf die weitere Nutzung der vorhandenen Steganlage erneut zu verhandeln. Mit Bescheid des Bezirksamts Treptow-Köpenick vom 27.11.2009, zugestellt am 02.12.2009, wies der Beklagte den Widerspruch im wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Die im FFH-Gebiet Müggelsee-Müggelspree vorgegebenen Erhaltungsziele zu erreichen, setzte den Erhalt großer zusammenhängender beruhigter Ufer- und Flachwasserabschnitte rund um den Müggelsee voraus, was dem Vorhaben entgegenstehe. Die in dem von der Klägerin beigebrachten Gutachten vorgeschlagenen Minimierungsmaßnahmen seien diesbezüglich ungeeignet und könnten die Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht beseitigen. Was die von der Klägerin angebotene Reduzierung der Liegeplätze in Verbindung mit einem Verzicht auf die weitere Nutzung der vorhandenen Steganlage betreffe, habe die Obere Naturschutzbehörde die Aussage getroffen, dass dies keineswegs zu einer anderen Bewertung in der Sache führe. Schließlich seien die zu erwartenden Beeinträchtigungen für den Forschungsbetrieb des IGB erheblich, so insbesondere die negative Wirkung auf die in der Nähe befindliche Messstation sowie für Forschungsarbeiten im nahen Röhrichtgürtel durch den Wellenschlag an- und abfahrender Boote. Nicht maßgeblich für die Ablehnung des Antrags sei dabei die Steganlagenkonzeption des Bezirksamts, da diese eine generalisierte Leitlinie zur Ermessensausübung zur Anwendung des § 62a Abs. 1 BWG darstelle, im vorliegenden Fall wegen des Vorliegens zwingender Versagungsgründe jedoch kein Ermessen ausgeübt werde. Mit der am 28.12.2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor: Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Es sei schon zweifelhaft, ob der in § 62a BWG geregelte Schutz Dritter nach der Novellierung des WHG und der in § 36 WHG getroffenen bundeseigenen Regelung zu Anlagen in Gewässern überhaupt anwendbar sei. Soweit die Genehmigungserteilung wegen der befürchteten Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet abgelehnt werde, sei dies rechtsfehlerhaft, da die Bescheide nicht erkennen ließen, anhand welchen Maßstabs die Qualifizierung des Vorhabens als erhebliche Beeinträchtigung vorgenommen worden sei. Denn angesichts der vom Beklagten selbst konstatierten Vorbelastung des Müggelsees durch weite anthropogen veränderte Uferabschnitte im Norden des Sees, des Fehlens sämtlicher wassertypischer Verlandungszonen und nur eingeschränkt ausgebildeter aquatischer Vegetation, sei nicht ersichtlich, wie die geplante Steganlage zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen könne. Was die behaupteten Verschattungseffekte betreffe, lasse die Bewertung des Beklagten unberücksichtigt, dass wegen relativ früh erreichter Wassertiefen zwischen 1,50 m und 1,70 m und der Lichtbrechung beim Lichteinfall die sich abzeichnenden Schattenflächen bedeutend kleiner seien als die eigentliche Fläche der Bootskörper und die Verschattung nie dauerhaft sei, da der Steg saisonal genutzt und Schiffe vielfach bewegt würden. Daneben habe der Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass bereits ohne die streitgegenständliche Anlage die Anfahrt an die Ufer-Betonwand für Sportboote der Anlieger, auch für solche mit Verbrennungsmotor, zulässig sei und diese zudem im Flachwasser vor dem Grundstück der Klägerin ankern dürften, was auch regelmäßig geschehe. In Bezug auf den bestehenden Steg an der westlichen Grundstücksgrenze führt die Klägerin aus, dass die seinerzeit dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz der DDR erteilte Genehmigung fortgelte. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Treptowo-Köpenick vom 7. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. November 2009 zu verpflichten, ihr die beantragte wasserbehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Steganlage vor dem Grundstück M... zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 27. November 2009 zu verpflichten, die Genehmigung zur Errichtung einer Steganlage mit 12 Liegeplätzen vor Grundstück M... zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Das Vorhaben verstoße gegen den naturschutzrechtlichen Schutz des FFH-Gebiets Müggelsee-Müggelspree nach § 34 BNatSchG und §§ 16 f. NatSchGBln. Die Umgebung des Vorhabens stelle einen geschützten Flachwasserbereich dar, der durch die von der geplanten Steganlage und ihrem Betrieb ausgehenden Verschattungs- und Verwirbelungseffekte erheblich beeinträchtigt werden könne. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass für die FFH-Verträglichkeitsprüfung eine materielle Beweislastumkehr gelte, wonach der Projektträger letztendlich Zweifel am Eintritt einer erheblichen Beeinträchtigung ausräumen müsse. Diese Anforderung habe die Klägerin mit dem von ihr beigebrachten Gutachten nicht erfüllt, da dessen Bewertung insbesondere bezüglich der betriebsbedingten Beeinträchtigungen nicht zutreffend sei. Was die bestehende Uferbefestigung betreffe, sei diese entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in die Beurteilung der Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen gewesen, da sie nicht in rechtlich zulässiger Weise als Anlagemöglichkeit für Sportboote genutzt werden könne. Denn die Genehmigung vom 16.11.2006 regele lediglich ein Beibehalten der Befestigung in ihrem damaligen Zustand, ohne dass es zu diesem Zeitpunkt Anlege- und Verstauungsmöglichkeiten gegeben habe. Sollten diese im Nachhinein geschaffen worden sein, wären sie illegal und daher zurückzubauen. Schließlich sei das Vorhaben auch wegen erheblicher Nachteile für Rechte und Befugnisse anderer nach § 62a Abs. 1 S. 1 Var. 2 BWG nicht genehmigungsfähig. Diesbezüglich sei maßgeblich, dass dessen Realisierung den Beigeladenen in seiner grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verletzen würde. Zum Hilfsantrag führt die Klägerin aus: Bei der von ihr im Widerspruchsschreiben angezeigten Verhandlungsbereitschaft über eine Reduzierung der Liegeplätze habe es sich um einen Hilfsantrag gehandelt, jedenfalls aber hätte der Beklagte aufgrund seiner Hinweis- und Rückfragepflicht gemäß § 25 VwVfG die Klägerin bzgl. etwaiger Missverständnisse aufklären müssen. Dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als obere Naturschutzbehörde auch diesbezüglich eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets für gegeben erachte, sei nicht nachvollziehbar, da von dieser nicht begründet. Der Beklagte trägt zum Hilfsantrag im Wesentlichen vor, dieser sei bereits unzulässig, da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag gestellt habe und demzufolge auch kein Verwaltungs- sowie Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchgeführt worden sei. Daneben sei der Hilfsantrag auch unbegründet, da es ebenso wie beim Hauptantrag an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens fehle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.