Urteil
10 K 287.10
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0525.10K287.10.0A
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Leitsätze
1. § 12 ZuG 2012 findet neben § 8 Abs. 2 ZuG 2012 keine Anwendung.(Rn.30)
2. Bei dem nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 Ziffer 1 ZuG 2012 vorzunehmenden Abzug von den Emissionen in der Basisperiode ist unerheblich, ob und inwieweit die Kapazitätserweiterung während der Basisperiode tatsächlich genutzt wurde.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 12 ZuG 2012 findet neben § 8 Abs. 2 ZuG 2012 keine Anwendung.(Rn.30) 2. Bei dem nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 Ziffer 1 ZuG 2012 vorzunehmenden Abzug von den Emissionen in der Basisperiode ist unerheblich, ob und inwieweit die Kapazitätserweiterung während der Basisperiode tatsächlich genutzt wurde.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. 1. Ob der – erklärtermaßen – auf die Verpflichtung zur Neubescheidung der Klägerin gerichtete Hauptantrag zulässig oder aber mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die von der Klägerin begehrte Mehrzuteilung von Emissionsberechtigungen steht weder im Ermessen der Beklagten noch kommt dieser insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, weshalb in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die eine Mehrzuteilung von Emissionsberechtigungen zum Gegenstand haben, in der Regel einzig ein – notfalls unbezifferter – Verpflichtungsantrag sachdienlich ist (BVerwG, Urteil 21. Dezember 2010 – BVerwG 7 C 23.09 – Rn. 24 des Urteilsabdrucks). Für einen bloßen Bescheidungsantrag, über den das Gericht gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht hinausgehen dürfte, bei dem es aber in der Regel ohnehin eine Vollprüfung vornehmen müsste (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 28. März 1968, BVerwGE 29, 239, 243 f.; zutreffend auch Gerhardt, in: Schoch u. a., VwGO, § 113 Rn. 69), fehlt es wegen der damit einhergehenden Möglichkeit weiterer Folgeprozesse (in Form weiterer Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren) an einem anzuerkennenden Rechtsschutzbedürfnis (eine Beschränkung auf den Bescheidungsantrag generell für zulässig erachtend jedoch BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – BVerwG 6 B 47/06 –, NVwZ 2007, 104, 105; Urteil vom 31. März 2004 – BVerwG 6 C 11.03 –, BVerwGE 120, 263, 276). Die Kammer hat sich trotz der Gebundenheit des Anspruchs auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen für berechtigt angesehen, die Beklagte lediglich zur Neubescheidung zu verpflichten in Fällen, in denen die Berechnung des konkreten Zuteilungsanspruchs von der Berechnung des Kürzungsfaktors nach § 4 Abs. 3 und § 20 ZuG 2012 abhängt und dem Gericht mangels hinreichender Informationen und im Hinblick auf etwaige erst später erkannte systematische Fehler der Behörde, die weitere Auswirkungen auf die Kürzungsfaktoren hätten, untunlich erschien (vgl. zuletzt etwa das Urteil vom 17. März 2011 – VG 10 K 299.09 –, S. 16 des UA). Ob auch vorliegend eine theoretisch denkbare Kürzung eines etwaigen Anspruchs gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 ZuG 2012 im Falle einer Klagestattgabe lediglich eine Verpflichtung zur Neubescheidung erlaubt hätte und ob damit die Möglichkeit korrespondieren würde, lediglich einen entsprechenden Neubescheidungsantrag zu stellen, kann offen bleiben. Zwar darf eine Klage wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden; eine der Prozessabweisung beigegebene Sachbeurteilung ist bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts als nicht geschrieben zu behandeln (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 – BVerwG 7 C 3/00 –, BVerwGE 111, 306, 312; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006, a. a. O. S. 106). Da jedoch der bezifferte Hilfsantrag der Klägerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsantrag statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, bedarf es vorliegend ohnehin einer der Rechtskraft fähigen Sachentscheidung. Da die Klage abzuweisen war, ist ohne Belang, ob diese Sachabweisung bereits auf den Hauptantrag oder erst auf den Hilfsantrag zu erfolgen hat. 2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen gemäß § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) i. V. m. §§ 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 ZuG 2012, weshalb der Zuteilungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist und weder eine Pflicht der Beklagten zur Neubescheidung der Klägerin besteht noch zur Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen, § 113 Abs. 5 VwGO. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 ZuG 2012 werden bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 auf Antrag Berechtigungen für die gesamte Anlage nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zugeteilt. 2.1 Die Berechnung der Zuteilungsmenge für die Kapazitätserweiterung erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 ZuG 2012 in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 der Norm. Nach dessen Satz 1 werden Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für sie maßgeblichen Standartauslastungsfaktor, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Nach Satz 2 der Norm gilt für die Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit § 9 Abs. 2 bis 4 ZuG 2012 entsprechend. Diese Regelung wiederum verweist in ihrem Absatz 2 Satz 1 auf die in Anhang 3 zum ZuG 2012 festgelegten Emissionswerte. Anhang 3 Teil A Ziffer II 1. b) legt den produktbezogenen Emissionswert für Anlagen zur Herstellung von Zement in Produktionsanlagen mit vier Zyklonen auf 815 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker fest. Die Klägerin beanstandet die darauf beruhende Zuteilung für die Kapazitätserweiterung nicht. Auch die Kammer hat hiergegen nichts zu erinnern. 2.2 Die Zuteilungsentscheidung ist auch hinsichtlich des auf die Bestandskapazität entfallenden Anspruchs nicht zu beanstanden. 2.2.1 Bei einer Anlage nach § 6 ZuG 2012 werden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ZuG 2012 für die Anlage im Übrigen zusätzlich Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 ZuG 2012 zugeteilt. Die Klägerin kann eine Zuteilung von Berechtigungen für die Bestandskapazität ihrer Anlage nach § 12 ZuG 2012 anstelle von § 6 Abs. 1 ZuG 2012 nicht beanspruchen. Wurde durch die Gesamtheit der von demselben Unternehmen betriebenen und nach Maßgabe des Anhangs 2 vergleichbaren Anlagen nach den § 6 oder § 7 ZuG 2012 im Durchschnitt der Kalenderjahre 2005 und 2006 mindestens 10 Prozent mehr produziert als im Durchschnitt der Kalenderjahre 2000 bis 2004, so wird nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 auf Antrag für jede dieser Anlagen abweichend von den § 6 oder § 7 ZuG 2012 eine Anzahl an Berechtigungen zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage in den Kalenderjahren 2005 und 2006, dem für eine entsprechende Neuanlage nach § 9 Abs. 2 bis 4 geltenden Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Eine „Anlage nach § 6“ – sowohl im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 als auch im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 ZuG 2012 – ist eine „Anlage nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte“ (so der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012). Bei der 1975 in Betrieb genommenen Anlage zur Zementklinkerproduktion (Anhang 1 Ziff. X des TEHG) handelt es sich daher um eine „Anlage nach § 6“. Allerdings um eine solche, bei der zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 eine Kapazitätserweiterung in Betrieb genommen wurde und auf die daher die speziellere Regelung des § 8 Abs. 2 ZuG 2012 Anwendung findet, und zwar nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 ZuG 2012 wie auch nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/5240 S. 28) nicht nur hinsichtlich der Kapazitätserweiterung, sondern hinsichtlich der „gesamten Anlage“. § 8 Abs. 2 Satz 3 HS 1 ZuG 2012 verweist hinsichtlich der Berechnung der Zuteilung für die Bestandskapazität von Industrieanlagen auf § 6 Abs. 1 ZuG 2012. Damit hat es sein Bewenden. Einen Weiterverweis auf § 12 ZuG 2012 sieht § 8 Abs. 2 Satz 3 oder Satz 4 ZuG 2012 nicht vor. Auch § 12 Abs. 1 ZuG 2012 erlaubt nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen seine Anwendung allein auf die Bestandskapazität einer Anlage nicht. Dort wird vorausgesetzt, dass in der Referenzperiode „durch die Gesamtheit der von demselben Unternehmen betriebenen (…) Anlagen“ mindestens 10 Prozent mehr produziert wurde, nicht etwa, dass dies durch die Bestandskapazität einer Anlage nach § 6 oder § 7 ZuG 2012 geschah. Eine derartige Differenzierung zwischen einer Mehrproduktion durch die Bestandskapazität oder durch die Kapazitätserweiterung einer Anlage sieht die Regelung nicht vor. Sie kann entgegen der Auffassung Klägerin auch nicht dadurch konstruiert werden, dass lediglich die Bestandskapazität einer in seiner Kapazität erweiterten, aber dennoch immissionsschutzrechtlich einheitlich genehmigten Anlage als „Gesamtheit der Anlagen nach den § 6 oder § 7“ ZuG 2012 behandelt wird. Daran ändert nichts, dass § 8 Abs. 2 ZuG 2012 hinsichtlich der Berechnung des (einheitlichen) Zuteilungsanspruchs zwischen der Bestandskapazität und der Erweiterungskapazität unterscheidet. § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 trifft eine solche Unterscheidung weder hinsichtlich seiner tatbestandlichen Voraussetzungen noch hinsichtlich seiner Rechtsfolge. Als Rechtsfolge bestimmt die Norm vielmehr, dass „für jede dieser Anlagen abweichend von den § 6 oder § 7“ ZuG 2012 nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 zuzuteilen ist. Das lässt eine auf unterschiedliche Zuteilungsregelungen gestützte Zuteilung für verschiedene Produkte einer Anlage oder für verschiedene vergleichbare Anlagen desselben Betreibers nicht zu (vgl. hierzu die Urteile der Kammer vom 23. Februar 2011 – VG 10 K 266.09 und VG 10 K 320.09). Ebenso wenig kommt danach eine unterschiedliche Zuteilung für die Bestands- und die Erweiterungskapazität einer Anlage in Betracht. Die Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 allein auf die Bestandskapazität einer Anlage hätte im Übrigen zur Folge, dass die Anrechnungsnorm des § 8 Abs. 2 Satz 3 HS 2 ZuG 2012 nicht zur Anwendung gelangte, auch wenn die Kapazitätserweiterung zwischen 2003 und 2005 erfolgte. Dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt oder nur in Kauf genommen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Für einzig denkbar hält die Kammer, dass das Gesetz mittels des jeweiligen Antragserfordernisses dem Anlagenbetreiber die Wahl lässt zwischen einer Zuteilung für die gesamte Anlage nach § 8 ZuG 2012 oder einer solchen nach § 12 ZuG 2012. Es mag Fälle geben, in denen eine Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 günstiger für den Anlagenbetreiber ist. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, denn die Klägerin hat hilfsweise für den Fall, dass eine Zuteilung nach § 8 und § 12 ZuG 2012 nicht möglich sei, eine Zuteilung ohne Anwendung von § 12 ZuG 2012 beantragt, nicht eine solche ohne Anwendung von § 8 ZuG 2012. Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Grundrecht gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 27, Februar 2007 – 1 BvL 10/00 –, BVerfGE 117, 272, 300f.; st. Rspr.). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Gesetzgeber sind desto engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann; die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu treffen, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber indes auch in diesen Fällen nicht (Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, BVerfGE 118, 79, 100, 107, 112 zu § 12 ZuG 2007). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich ferner nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08 –, BVerfGE 122, 210, 230). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Senatsentscheidung vom 13. März 2007 hinsichtlich der privilegierenden Regelung des § 12 ZuG 2007 einen Eingriff in die Freiheitsgrundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 14 GG nicht angenommen (BVerfGE 118, 79, 99). Es hat daher seiner Prüfung einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde gelegt, eine Bindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestehe nicht (a. a. O. S. 101), eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes könne vielmehr erst angenommen werden, wenn die Ungleichbehandlung evident unsachlich sei (a. a. O. S. 102). Lediglich hinsichtlich der Kürzungen nach §§ 5 und 4 Abs. 4 ZuG 2007 hat das Gericht im Umfang der Kürzung einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht und die Berufsausübungsfreiheit angenommen, der „im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und durch sachliche Gründe zu rechtfertigen sei“ (a. a. O. S 107). Vorliegend reklamiert die Klägerin die privilegierende Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 für sich. Ob die Kammer daher gleichfalls auf eine bloße Evidenzkontrolle beschränkt ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn eine etwaige Ungleichbehandlung der Klägerin ist auch unter Anwendung des strengeren Maßstabes nicht zu beanstanden, weil sie sachlich gerechtfertigt ist: Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass bei einer Kapazitätserweiterung nach dem 31. Dezember 2007 eine kumulative Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 für die Bestandsanlage neben einer weiteren Zuteilung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 bis 4 ZuG 2012 für die Kapazitätserweiterung möglich ist, weil nach § 9 Abs. 5 Satz 2 ZuG 2012 die Zuteilung für die Anlage im Übrigen unberührt bleibt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung ist indes sachlich gerechtfertigt. Bei einer Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung nach dem 31. Dezember 2007 liegt hinsichtlich der Bestandskapazität bereits eine Zuteilungsentscheidung vor, auf die sich der Anlagenbetreiber einrichten konnte. In diesen Fällen kann ferner von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Mehrproduktion in den Jahren 2005 und 2006, die Voraussetzung und Berechnungsgrundlage für eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 ist, auf einer Kapazitätserweiterung beruht, für die in den Fällen des § 8 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ZuG 2012 eine gesonderte Zuteilung erfolgt. Es bleibt in den Fällen des § 9 Abs. 5 ZuG 2012 lediglich das Risiko einer Zuteilung nach Maßgabe des Standardauslastungsfaktors für die Kapazitätserweiterung, obwohl sich in der Folge herausstellt, dass diese gar nicht oder nur zu einem geringeren Teil in Anspruch genommen wurde. Dies ist jedoch Folge des Verzichts des Gesetzgebers auf eine ex-post-Kontrolle. Mit diesem Verzicht überschreitet der Gesetzgeber den ihm von Art. 3 Abs. 1 GG eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht. Auch die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung von in ihrer Kapazität erweiterten Anlagen, deren Bestandskapazität in der Basisperiode ausgelastet war, gegenüber solchen, bei denen dies nicht der Fall war, ist hinreichend sachlich gerechtfertigt. Zwar ist in diesen Fällen denkbar, dass faktisch die für die Kapazitätserweiterung eingeräumte Mehrzuteilung wegen fehlender Zuteilung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 für eine stärkere Auslastung der Bestandskapazität eingesetzt werden muss. Für den Regelfall ist jedoch davon auszugehen, dass eine Anlage, die bereits in der Basisperiode nicht voll ausgelastet war, eine Kapazitätserweiterung entweder gar nicht vornehmen muss oder aber eine dennoch vorgenommene nicht in dem Maße wird ausnutzen müssen, wie dies bei einer bereits in der Basisperiode voll ausgelasteten Anlage mit einer späteren Kapazitätserweiterung zu erwarten ist. So hat auch die Klägerin die am 31. März 2006 in Betrieb genommene Kapazitätserweiterung von 3. 000 auf 3.500 Tonnen Zementklinker pro Tag im gesamten Jahr 2006 nicht in Anspruch nehmen müssen. Sie hat in diesem Jahr 935.327 Tonnen produziert, was einer täglichen Produktion von 2.563 Tonnen entspricht. Im Jahr 2007 hat die Anlage der Klägerin weniger emittiert als im Vorjahr. Gleiches gilt für die Jahre 2008 bis 2010, in denen jeweils eine deutliche Überausstattung mit Emissionsberechtigungen vorlag. Schließlich liegt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darin, dass Anlagenbetreiber, die eine Neuanlage errichten, statt eine Kapazitätserweiterung vorzunehmen, für die Altanlage bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 in Anspruch nehmen können. Insofern fehlt es bereits an vergleichbaren Sachverhalten, weil die bloße Erweiterung der Kapazität einer Anlage regelmäßig mit der Neuerrichtung einer solchen weder in technischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht vergleichbar ist (vgl. hierzu BVerfGE 118, 79, 104). Im Übrigen gilt das zuvor Gesagte erst recht. 2.2.2 Auch die Berechnung des Zuteilungsanspruches für die Bestandskapazität der Anlage erfolgte in Einklang mit dem Gesetz. Bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2005 sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZuG 2012 zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge von der gesamten Produktionsmenge der Anlage in der Basisperiode abzuziehen erstens die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 der Regelung anteilig zuzurechnende Produktionsmenge sowie zweitens die Produktionsmenge der Kapazitätserweiterung bis zu deren Inbetriebnahme. Da vorliegend die Kapazitätserweiterung am 14. März 2005 in Betrieb genommen wurde, hatte eine Anrechnung nach diesen Maßgaben zu erfolgen. Der danach von der Beklagten berechnete Zuteilungsanspruch ist nicht zu beanstanden. Zutreffend legte die Beklagte einen Betrieb der Kapazitätserweiterung an 293 Tagen zugrunde und errechnete unter Berücksichtigung des Standardemissionswertes und des Standardauslastungsfaktors von den Emissionen in der Basisperiode in Abzug zu bringende Emissionen im Umfang von 81.779,110 Tonnen Kohlendioxid. Die Beklagte musste nicht, wie die Klägerin meint, der Zuteilung für die Bestandskapazität die tatsächliche Produktionsmenge der Kapazitätserweiterung in der maßgeblichen Basisperiode vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005 (§ 6 Abs. 2 ZuG 2012) zugrunde legen und daher von einer Anrechnung insgesamt absehen, weil die Kapazitätserweiterung im gesamten Jahr 2005 nicht genutzt worden ist. Dies wäre mit dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 Nr. 1 ZuG 2012 nicht zu vereinbaren und erscheint auch in der Sache nicht geboten. Diese Regelung verlangt, dass zur Ermittlung der maßgeblichen Produktionsmenge von der gesamten Produktionsmenge in der Basisperiode die der Kapazitätserweiterung nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 der Norm anteilig zuzurechnende Produktionsmenge in Abzug zu bringen ist. Das Erfordernis der „anteiligen“ Anrechnung bezieht sich dabei, wie die Beklagte zutreffend meint, lediglich auf den Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode, nicht auf den anteiligen Produktionsumfang der Kapazitätserweiterung in der Basisperiode. Das Wort „anteilig“ mag insofern nur klarstellende Bedeutung haben. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Regelung eine Anrechnung „nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1“ verlangt. Nach dem Verständnis der Klägerin müsste § 8 Abs. 2 Satz 3 HS 2 ZuG 2012 lauten: „dabei sind (…) von den gesamten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode die Kohlendioxid-Emissionen abzuziehen, die durch die Kapazitätserweiterung entstanden sind.“ Einen solchen, auf die tatsächlich verursachten Emissionen abstellenden Anrechnungsmodus sieht das Gesetz in Ziffer 2 des § 8 Abs. 2 Satz 3 HS 2 ZuG 2012 vor. Daneben sieht es jedoch in Ziffer 1 die standardisierte anteilige Anrechnung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 vor. Dies lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht im Wege der ‚Auslegung‘ ungeschehen machen. Dazu besteht auch kein Anlass, wie die Kammer zu der vergleichbaren, auf Anlagen der Energiewirtschaft (§ 7 ZuG 2012) anzuwendenden Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 ZuG 2012 bereits ausgeführt hat (Urteil vom 13. April 2010 - VG 10 K 27.09 - S. 22 f. der Urteilsabschrift). Daran ist trotz der typischen Unterschiede zwischen Anlagen der Energiewirtschaft und Industrieanlagen festzuhalten. Zwar mag bei Industrieanlagen oftmals eine Kapazitätserweiterung allein durch die Ertüchtigung der einzig vorhandenen Anlage möglich sein, nicht auch durch die Errichtung eines weiteren, gesondert betreibbaren Anlagenblocks (wie im seinerzeit zu beurteilenden Fall), so dass eine Produktionsverlagerung von der Bestandskapazität in die Kapazitätserweiterung nicht möglich ist. Auch das erlaubt jedoch nicht, die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 ZuG 2012 entgegen ihrem Wortlaut im Sinne der Klägerin zu interpretieren. Zu unbilligen Ergebnissen kann die standardisierte Anrechnung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 auch in Fällen der Ertüchtigung einer Industrieanlage allenfalls dann führen, wenn die Kapazitätserweiterung während der Basisperiode nicht genutzt wurde, wohl aber in der laufenden Zuteilungsperiode genutzt werden soll. In diesen Fällen könnte tatsächlich eine Unterausstattung zu besorgen sein. Wie im Urteil vom 13. April 2010 bereits dargelegt, wird dieser Gefahr dadurch begegnet, dass nur eine Anrechnung der Erweiterung seit ihrer Inbetriebnahme erfolgt. Je weiter dieser Zeitpunkt in die Basisperiode hineinreicht, je mehr sie sich also dem 1. Januar 2003 annähert, umso verlässlicher kann prognostiziert werden, ob die Kapazitätserweiterung auch in Zukunft tatsächlich in Anspruch genommen werden wird. Die Klägerin hat die Kapazitätserweiterung ihrer Anlage weder im Jahr 2005 noch im Jahr 2006 in Anspruch in Anspruch nehmen müssen. Sie hat (auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung) nicht dargelegt, dies bislang in der laufenden Zuteilungsperiode getan zu haben. Die Gegenüberstellung der für die Jahre 2008 bis 2010 zugeteilten Berechtigungen und der der DEHSt berichteten Kohlendioxidemissionen ergibt eine Überausstattung der Klägerin mit Berechtigungen im Umfang von jährlich zwischen 20 und 25 %. Auch daraus lässt sich nicht schließen, dass sie die Kapazitätserweiterung bislang tatsächlich in Anspruch genommen hat. Solange sie die Kapazitätserweiterung tatsächlich nicht ausnutzt, erwächst ihr aus der standardisierten Zuteilung für die Kapazitätserweiterung trotz der anteiligen Anrechnung auf die verursachten Emissionen in der Basisperiode gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 HS 2 ZuG 2012 ein Vorteil insofern, als die pauschal zugeteilten und in selber Höhe abgezogenen Emissionen der Kürzung nach § 6 Abs. 1 ZuG 2012 nicht unterliegen (was vorliegend 1.022 Berechtigungen zugunsten der Klägerin ausmacht). Eine darüber hinausgehende Zuteilung für die Kapazitätserweiterung nach Maßgabe des Standardauslastungsfaktors von 7.500 Jahresbetriebsstunden (Anhang 4 Ziffer I zum ZuG 2012) zuzüglich einer Zuteilung für die Bestandskapazität anhand der – wie verlangt: ungekürzten – Emissionen in der Basisperiode würde solange zu einer nicht gebotenen Überallokation führen, solange die Klägerin die Kapazitätserweiterung nicht tatsächlich in erheblichem Umfang ausnutzt. Die Klägerin kann auch unter Berufung auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG die gewünschte Berechnung nicht verlangen. Bei der Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung nach dem 31. Dezember 2005 kann diese auf die Menge der in der Basisperiode verursachten Emissionen keinen Einfluss mehr gehabt haben, weshalb es konsequent und auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht ist, auf eine Anrechnung zu verzichten. Zwar liegt auch in diesen Fällen eine Überausstattung vor, sofern die Erweiterung im Zeitraum von 2008 bis 2012 weniger benutzt wird als der Standartauslastungsfaktor annimmt. Dies ist jedoch dem Verzicht des Gesetzgebers auf eine ex-post-Korrektur geschuldet, der seinerseits angesichts des zum Zeitpunkt der Vorbereitung und Verabschiedung des ZuG 2012 noch anhängigen Streits zwischen der Kommission und der Beklagten über die Zulässigkeit von ex-post-Korrekturen (vgl. das Urteil des EuG vom 7. November 2007 in der Rechtssache T-374/04) auch gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet. Dies gilt insbesondere auch für Kapazitätserweiterungen, die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb genommen wurden. Auch diese können von vornherein keinen Einfluss auf die Emissionen in der bis 2005 währenden Basisperiode mehr gehabt haben. Der Gesetzgeber hätte insofern allenfalls die Möglichkeit gehabt, die Zuteilung für eine in diesem Zeitraum in Betrieb genommene Kapazitätserweiterung nicht nach Maßgabe des Standartauslastungsfaktors vorzunehmen, sondern nach deren tatsächlicher Inanspruchnahme zu bemessen. Für 2007 hätten indes bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist verlässliche Daten ohnehin nicht vorgelegen. Allein hinsichtlich der Inbetriebnahmen von Kapazitätserweiterungen im Jahre 2006 eine gesonderte, von § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 5 ZuG 2012 grundlegend abweichende Zuteilungsregelung zu schaffen, war der Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, auch wenn den Anlagenbetreibern, die erst nach dem 31. Dezember 2005 eine Kapazitätserweiterung in Betrieb genommen haben, unter Umständen dadurch ein Vorteil gewährt wird. Dies wäre dem berechtigten Bestreben des Gesetzgebers, die Zuteilungsregeln für die zweite Handelsperiode gegenüber denjenigen für die erste Periode zu vereinfachen (vgl. etwa BT-Drucks. 16/5240 S. 21), zuwider gelaufen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Aus diesem Grund hat die Kammer von ihrer Befugnis aus § 134 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Gebrauch gemacht und auch die Sprungrevision zugelassen. Die Klägerin begehrt unter Berufung auf die besondere Härtefallregelung des § 12 Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012 - die Verpflichtung der Beklagten zur Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die Bestandskapazität ihrer Anlage. Des Weiteren rügt sie eine fehlerhafte Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 ZuG 2012 durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Sie betreibt in E… einen Drehrohrofen zur Herstellung von Zementklinker mit vier Zyklonen. Die Anlage wurde mit einer Kapazität von 1.700 Tonnen Klinker pro Tag nach Ziffer 2.3 Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) immissionsschutzrechtlich genehmigt und am 1. Oktober 1968 in Betrieb genommen. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 genehmigte die Bezirksregierung A… die Erweiterung der Kapazität der Anlage auf 2.100 Tonnen Klinker pro Tag. Bereits am 14. März 2005 war diese Kapazitätserweiterung in Betrieb genommen und der Behörde wiederholt nach § 15 BImSchG angezeigt worden. Die Anlage produzierte im Zeitraum 2000 bis 2004 durchschnittlich 465.680,8 Tonnen Zementklinker jährlich, im Zeitraum 2005 und 2006 jährlich durchschnittlich 515.987,50 Tonnen. Dies entspricht einer Produktionssteigerung um 10,8 %. Mit Formanträgen vom 18. Oktober 2007 und Begleitschreiben vom 26. Oktober 2007 beantragte die Klägerin die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Mit ihrem Hauptantrag begehrte sie hierbei eine Zuteilung gemäß § 11 ZuG 2007. Mit ihrem ersten Hilfsantrag beantragte sie für die Bestandskapazität eine Zuteilung nach Maßgabe des § 12 ZuG 2012, für die Kapazitätserweiterung eine solche nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 1 ZuG 2012. Äußerst hilfsweise beantragte sie insgesamt eine Zuteilung nach § 8 ZuG 2012. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die genannten Formanträge und das Begleitschreiben vom 26. Oktober 2007 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 22. Februar 2008 teilte die DEHSt der Klägerin für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 gemäß § 8 ZuG 2012 insgesamt 2… Emissionsberechtigungen zu. Eine Zuteilung für die Bestandskapazität nach § 12 ZuG 2012 könne neben der Zuteilung nach § 8 ZuG 2012 nicht erfolgen. Bei der Berechnung der auf den Bestandsanlagenteil entfallenden Zuteilung legte die Beklagte einen Betrieb der Kapazitätserweiterung an 293 Tagen zugrunde und errechnete unter Berücksichtigung des Standardemissionswertes und des Standardauslastungsfaktors von den Emissionen in der Basisperiode in Abzug zu bringende Emissionen im Umfang von 81.779,110 Tonnen Kohlendioxid. Den gegen die Ablehnung des ersten Hilfsantrages sowie hilfsweise gegen die Art der Berechnung des Zuteilungsanspruchs für den Bestandsanlagenteil gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die DEHSt unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides mit der Klägerin am 30. Juni 2010 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2010 zurück und reduzierte die Zuteilungsmenge wegen eines im Ausgangsbescheid fehlerhaft mit 0 statt 27 Prozent veranschlagten biogenen Kohlenstoffanteils der verwendeten Brennstoffe im Jahr 2001 auf insgesamt 2… Emissionsberechtigungen. Mit ihrer am 29. Juli 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, ihr stehe ein Zuteilungsanspruch aus § 12 ZuG 2012 zu, obwohl auf ihre Anlage die Regelung des § 8 Abs. 2 ZuG 2012 Anwendung finde. Die um durchschnittlich mehr als 10 % höhere Produktion ihrer Anlage in den Jahren 2005 und 2006 sei nicht auf die am 14. März 2005 in Betrieb genommene Kapazitätserweiterung zurückzuführen, sondern allein mit der Bestandskapazität erfolgt. Die Kapazitätserweiterung sei im Jahr 2005 nicht in Anspruch genommen worden; die für sie in der ersten Zuteilungsperiode zugeteilten Berechtigungen seien im Wege der ex-post-Kontrolle an die DEHSt zurückgewährt worden. Der Wortlaut des § 12 ZuG 2012 schließe eine Anwendung dieser Norm im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 ZuG 2012 nicht aus. Der Gesetzgeber verweise mit der Bezeichnung „Anlagen nach § 6 oder § 7“ lediglich auf die jeweils zur Anwendung kommende Zuteilungsregel, an deren Stelle die besondere Härtefallregelung zur Anwendung kommen solle. Auf vor dem 1. Januar 2003 in Betrieb gegangene Industriebestandskapazitäten finde nach § 8 Abs. 2 Satz 3 ZuG 2012 die Regelung des § 6 ZuG 2012 Anwendung. Daher sei auf die Produktion in der Bestandskapazität auch die Regelung des § 12 ZuG 2012 anwendbar. Auch die Gesetzessystematik stehe einer Anwendung des § 12 ZuG 2012 vorliegend nicht entgegen. Dessen Absatz 1 Satz 1 sehe die Zuteilung „abweichend von § 6 oder § 7“ vor. Die Anwendung des § 6 ZuG 2012 für die Bestandskapazität werde von § 8 Abs. 2 Satz 3 ZuG 2012 aber ausdrücklich angeordnet. Eine getrennte Berechnung der Berechtigungsmengen sei in § 8 Abs. 2 Satz 3 ZuG 2012 ohnehin vorgesehen. Eine Doppelallokation sei nicht zu besorgen, weil die Zuteilung gemäß § 12 Abs. 1 ZuG 2012 nach Maßgabe der tatsächlichen durchschnittlichen Produktion allein der Bestandskapazität in den Jahren 2005 und 2006 zu berechnen sei. Auch nach seinem Sinn und Zweck sei § 12 ZuG 2012 im Geltungsbereich des § 8 Abs. 2 ZuG 2012 anwendbar. Eine Unterauslastung der Bestandskapazität in der Basisperiode könne ungeachtet einer zwischen 2003 und 2007 vorgenommenen Kapazitätserweiterung bestanden haben. Die damit verbundene Härte werde entgegen der Ansicht der Beklagten durch eine Zuteilung für die Kapazitätserweiterung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 ZuG 2012 nicht abgeschwächt. § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 knüpfe allein an die tatbestandlich vorausgesetzten Produktionsmengenvergleiche an, nicht jedoch an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlagenbetreibers oder seinen tatsächlichen Bedarf an Emissionsberechtigungen. Sinn des § 8 Abs. 1 ZuG 2012 sei es, den Bedarf der Kapazitätserweiterung abzudecken, nicht jedoch den Mehrbedarf aufgrund einer Produktionssteigerung mittels der Bestandskapazität. Der faktische Zwang zum Einsatz der Zuteilung für die Kapazitätserweiterung zum Ausgleich der Unterauslastung der Bestandskapazität in der Basisperiode sei ferner gleichheitswidrig. Eine Besserstellung von Anlagen mit einer Kapazitätserweiterung nach dem 1. Januar 2008, auf die § 8 Abs. 2 ZuG 2012 nicht anwendbar sei, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig sei die Ungleichbehandlung mit Anlagen gerechtfertigt, bei denen in der Basisperiode keine Unterauslastung bestanden habe, bei denen also die Zuteilung für die Kapazitätserweiterung nicht für die Mehrproduktion der Bestandskapazität verwendet werden müsse. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege nach dem Verständnis der Beklagten schließlich auch darin, dass Anlagenbetreiber, die eine neue eigenständige Anlage errichteten, statt die Kapazität der Bestandsanlage zu erweitern, für die Bestandsanlage ohne weiteres § 12 ZuG 2012 in Anspruch nehmen könnten, für die Neuanlage § 8 Abs. 1 ZuG 2012. Unterstellt, eine Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 habe tatsächlich nicht erfolgen dürfen, sei jedenfalls die Berechnung des Zuteilungsanspruchs nach § 8 Abs. 2 Satz 3 HS 2 ZuG 2012 fehlerhaft vorgenommen worden, wodurch der Klägerin etwa 6… Berechtigungen zu wenig zugeteilt worden seien. Danach habe die Beklagte hinsichtlich der Zuteilung für die Bestandsanlage deren tatsächliche Produktion in der Basisperiode 2000 bis 2005 im Umfang von 2… Tonnen Kohlendioxid zugrunde legen müssen, weshalb der nach § 8 Abs. 1 ZuG 2012 errechnete Abzug in Höhe von 8… Tonnen Kohlendioxid zu Unrecht erfolgt sei. Die Vorgabe einer nur „anteiligen“ Zurechnung in § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZuG 2012 bleibe nach dem Verständnis der Beklagten und der Kammer im Urteil vom 13. April 2010 (VG 10 K 27.09) ohne Funktion, da eine Anrechnung ohnehin nur für den „Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode“ erfolgen dürfe. Das Wort „anteilig“ sei daher auf die Auslastung der Kapazitätserweiterung und nicht auf den Zeitraum ihres Betriebes zu beziehen. Eine Verlagerung eines Teils der Produktion in den Kapazitätserweiterungsteil sei in der Regel, so auch im hiesigen Fall, nicht möglich, weil lediglich eine einzige Produktionsanlage bestehe und die Kapazitätserweiterung lediglich auf einer Ertüchtigung dieser Anlage beruhe. Die systematische und teleologische Auslegung der Norm gebiete, bei der Ermittlung der in der Basisperiode verursachten Emissionen auf tatsächliche Werte zurückzugreifen und nicht auf den in die Zukunft ausgerichteten Standardauslastungsfaktor. Sämtliche hierfür erforderlichen Daten seien der DEHSt bereits aufgrund der in der ersten Zuteilungsperiode durchgeführten ex-post-Kontrolle bekannt. Dies gelte auch für Kapazitätserweiterungen, die erst zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb genommen worden seien. Die Privilegierung derartiger Anlagen durch die Beklagte sei daher sachlich nicht gerechtfertigt und verletze die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 22. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2010 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 16. November 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Hilfsweise: Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 22. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2010 verpflichtet, der Klägerin zusätzlich zu der bereits erfolgten Zuteilung weitere 325.000 Berechtigungen kostenlos zuzuteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 für den Bestandsanlagenteil. Dessen Absatz 1 Satz 1 verlange, dass es sich bei der maßgeblichen Anlage um eine solche handele, die vollumfänglich den Zuteilungsregeln nach § 6 oder § 7 ZuG 2012 unterfalle. Wie die Kammer im Urteil vom 17. März 2011 (VG 10 K 320.09) erkannt habe, könnten innerhalb einer Anlage neben § 12 ZuG 2012 weitere Zuteilungsregeln nicht zur Anwendung gelangen. § 8 ZuG 2012 stelle eine eigenständige Zuteilungsregel dar, nach der sowohl für die Kapazitätserweiterung als auch für den Bestandsanlagenteil zugeteilt werde. Hinsichtlich letzterem verweise § 8 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 lediglich mit einer Rechtsfolgenverweisung auf § 6 oder § 7 ZuG 2012. Dennoch handele es sich um eine Zuteilung nach § 8 ZuG 2012. Wollte man hinsichtlich des Bestandsanlagenteils auf § 12 ZuG 2012 abstellen, bestünde die Gefahr einer Doppelallokation, weil diese Regelung undifferenziert auf die Produktion in den Jahren 2005 und 2006 abstelle und dabei zwischen einer Produktion durch die Bestandskapazität oder die Kapazitätserweiterung nicht unterscheide. Eine Anrechnungsvorschrift wie § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZuG 2012 sie enthielten, sehe § 12 ZuG 2012 nicht vor. An der Berechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 HS 2 ZuG 2012 sei angesichts des klaren Wortlautes der Regelung und zur Vermeidung einer Überausstattung mit Emissionsberechtigungen festzuhalten. Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.