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Urteil

10 K 254.09

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0223.10K254.09.0A
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Leitsätze
1. § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 setzt nicht nur voraus, dass für jede der Gesamtheit der vergleichbaren Anlagen angehörenden Anlage ein entsprechender Zuteilungsantrag gestellt wird, sondern darüber hinaus ebenso, dass die Zuteilung für jede dieser Anlagen erfolgen muss. Fehlt es an einem Antrag für eine Anlage oder kann an eine der Anlagen nicht mehr gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 zugeteilt werden, so ist der Zuteilungsanspruch für alle Anlagen, die der Gesamtheit der vergleichbaren Anlagen zugehören, entfallen.(Rn.24) 2. Innerhalb der Gesamtheit der vergleichbaren Anlagen ist neben einer Zuteilung gemäß § 12 ZuG 2012 die Anwendung weiterer, davon unterschiedener Zuteilungsregeln nicht möglich. Eine Zuteilung an diese Anlagen kann nur einheitlich nach § 12 ZuG 2012 begehrt werden.(Rn.25) 3. Wegen der erforderlich Neuberechnung unter anderem des Kürzungsfaktors gemäß § 20 ZuG 2012 hat die Klägerin einen Anspruch in Höhe der fehlerhaft berechneten Kürzung gemäß § 20 ZuG 2012.(Rn.29)
Tenor
Die Beklagte wird unter Änderung des Zuteilungsbescheides des Umweltbundesamtes vom 14. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. Juli 2009 verpflichtet, die Klägerin bezüglich ihres Antrags auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 setzt nicht nur voraus, dass für jede der Gesamtheit der vergleichbaren Anlagen angehörenden Anlage ein entsprechender Zuteilungsantrag gestellt wird, sondern darüber hinaus ebenso, dass die Zuteilung für jede dieser Anlagen erfolgen muss. Fehlt es an einem Antrag für eine Anlage oder kann an eine der Anlagen nicht mehr gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 zugeteilt werden, so ist der Zuteilungsanspruch für alle Anlagen, die der Gesamtheit der vergleichbaren Anlagen zugehören, entfallen.(Rn.24) 2. Innerhalb der Gesamtheit der vergleichbaren Anlagen ist neben einer Zuteilung gemäß § 12 ZuG 2012 die Anwendung weiterer, davon unterschiedener Zuteilungsregeln nicht möglich. Eine Zuteilung an diese Anlagen kann nur einheitlich nach § 12 ZuG 2012 begehrt werden.(Rn.25) 3. Wegen der erforderlich Neuberechnung unter anderem des Kürzungsfaktors gemäß § 20 ZuG 2012 hat die Klägerin einen Anspruch in Höhe der fehlerhaft berechneten Kürzung gemäß § 20 ZuG 2012.(Rn.29) Die Beklagte wird unter Änderung des Zuteilungsbescheides des Umweltbundesamtes vom 14. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. Juli 2009 verpflichtet, die Klägerin bezüglich ihres Antrags auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Dabei ist es unschädlich, dass die Klägerin keinen der Höhe nach bezifferten Klageantrag gestellt hat. Dem Unvermögen der Anlagenbetreiber, einen Antrag auf Mehrzuteilung zu beziffern, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass eine konkrete Bezifferung nicht verlangt wird, sondern es ausreicht, wenn die Begründung des Antrags erkennen lässt, aus welchen Gründen die Zuteilungsentscheidung als fehlerhaft erachtet wird und ein für die Anlagenbetreiber günstigeres Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 7 C 23.09 -). Dies ist hier der Fall. Die Klage ist teilweise begründet. a) Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin eine Zuteilung gemäß § 12 ZuG 2012 begehrt. Die Klägerin hat keinen Zuteilungsanspruch gemäß § 9 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (im Folgenden: TEHG) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 betreffend das Heizkraftwerk Bochum- Hiltrop. Wurde danach durch die Gesamtheit der von demselben Unternehmen betriebenen und nach Maßgabe des Anhangs 2 vergleichbaren Anlagen nach § 6 ZuG 2012 oder § 7 ZuG 2012 im Durchschnitt der Kalenderjahre 2005 und 2006 mindestens 10 Prozent mehr produziert als im Durchschnitt der Kalenderjahre 2000 bis 2004, so wird auf Antrag für jede dieser Anlagen abweichend von § 6 oder § 7 eine Anzahl an Berechtigungen zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage in den Kalenderjahren 2005 und 2006, dem für eine entsprechende Neuanlage nach § 9 Abs. 2 bis 4 ZuG 2012 geltenden Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Die Rücknahme der Klage VG 10 K 252.09 betreffend das Heizkraftwerk Am Hain und die Einstellung des Verfahrens am 6. November 2009 hindert eine Zuteilung von Emissionsberechtigungen für das Heizkraftwerk Bochum- Hiltrop. Dies ergibt sich aus folgendem: Zwar ist dem Antragserfordernis des § 12 Abs.1 Satz 1 ZuG 2012 Genüge getan. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 TEHG setzt die Zuteilung einen schriftlichen - bzw. nach erfolgter Anordnung einen in elektronischer Form gestellten (§ 4 Abs. 4 Satz 1 TEHG) - Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Dieses allgemeine Antragserfordernis wird in den einzelnen Zuteilungsregelungen der §§ 6 ff. ZuG 2012 dahingehend näher bestimmt, dass jeweils eine auf ihrer Grundlage erfolgende Zuteilung ausdrücklich nur ‚auf Antrag‘ erfolgt. Mittels dieser näheren Bestimmung ist von Gesetzes wegen vorgesehen, dass jeder Zuteilungsantrag nicht nur erkennen lassen muss, dass überhaupt eine Zuteilung von Emissionsberechtigungen gewünscht wird, sondern darüber hinaus die konkrete Art der Zuteilung benennen und die besondere Zuteilungsnorm angeben, d. h. eine Zuteilung von vornherein nach einer bestimmten Zuteilungsregelung beantragt werden muss. Anderenfalls liefe die Formulierung ‚auf Antrag‘ in den besonderen Zuteilungsregelungen der §§ 6 ff. ZuG 2012 als inhaltslose Wiederholung des allgemeinen Antragserfordernisses leer. Entsprechend diesem Verständnis sieht Abschnitt 3 der Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsverordnung 2012 - ZuV 2012) vom 13. August 2007 unter anderem jeweils besondere Antragserfordernisse für Anträge nach den verschiedenen Zuteilungsregelungen der Zuteilungsgesetzes 2012 vor (vgl. etwa §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 ZuV 2012). § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 konkretisiert zunächst das besondere Antragserfordernis in der Formulierung „…so wird auf Antrag für jede dieser Anlagen …. zugeteilt…“ und bezieht damit das Antragserfordernis explizit auf jede Anlage, die der Gesamtheit der von demselben Unternehmen betriebenen Anlagen zugehört. Ist ein Antrag damit für jede zu dieser Gesamtheit gehörende Anlage gesetzlich vorgegeben, scheidet ein Zuteilungsanspruch nach dieser Norm für die vergleichbaren Anlagen des Unternehmens dann aus, wenn für eine dieser Anlagen kein ausdrücklicher Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 gestellt wurde. Vorliegend hat die Klägerin am 7. November 2007 bezüglich aller drei Anlagen (Heizkraftwerke Am Hain und Bochum-Hiltrop sowie das Spitzenheizwerk Stadionring) einen Antrag auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen ausdrücklich gemäß § 12 Abs. 1 ZuG 2012 gestellt. Damit lag jedenfalls im Zeitpunkt der behördlichen Zuteilungsentscheidung und danach ein Antrag gemäß dieser Norm vor. Ohne einen solchen Antrag hätte die Beklagte im Übrigen in dem Zuteilungsbescheid vom 13. Februar 2008 gar nicht zu § 12 ZuG 2012 und der geforderten Produktionssteigerung von mindestens 10 % Stellung genommen. Dieser bezüglich der Anlage Spitzenheizwerk Stadionring bei der DEHSt gestellte Antrag ist nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin die Klage VG 10 K 252.09 betreffend das Heizkraftwerk Am Hain zurückgenommen hat. Denn diese Rücknahmeerklärung betrifft als Prozesshandlung lediglich das Klageverfahren, nicht aber das vorgelagerte behördliche Verfahren. Dennoch ist mit dieser Rücknahme ein Zuteilungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 für das Heizkraftwerk Bochum- Hiltrop entfallen. Denn § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 bestimmt in der Formulierung „…so wird auf Antrag für jede dieser Anlagen …. zugeteilt…“ nicht nur das besondere Antrags-, sondern zusätzlich das weitere Erfordernis, dass auch die Zuteilung nur „für jede dieser Anlagen“ erfolgen kann. Hier wird klargestellt, dass gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 Zuteilungen für alle der Gesamtheit der vergleichbaren Anlagen zugehörenden Anlagen erfolgen müssen. Damit wird weiter klargestellt, dass Zuteilungen auf Grund anderer Zuteilungsregeln bezüglich der zu dieser Gesamtheit gehörenden Anlagen nicht stattfinden können. Der Gesetzgeber hat hier vorgegeben, dass ein eine oder mehrere vergleichbare Anlagen betreibendes Unternehmen eine Zuteilung nach der besonderen Härtefallregelung des § 12 ZuG 2012 ausschließlich für die Gesamtheit der vergleichbaren Anlagen beanspruchen kann. Der Verantwortliche muss mithin vor Stellung des Zuteilungsantrags entscheiden, ob er für seine vergleichbaren Anlagen insgesamt eine Zuteilung gemäß § 12 ZuG 2012 begehrt oder für jede einzelne Anlage eine Zuteilung nach anderen Zuteilungsregeln der §§ 6 ff. ZuG 2012 wünscht. Eine Zuteilung für der Gesamtheit der vergleichbaren Anlagen angehörende Anlagen einmal nach § 12 ZuG 2012 und einmal nach anderen Zuteilungsregeln ist ausgeschlossen. Dies wird auch durch die weitere Formulierung unterstrichen, wonach die Zuteilung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 abweichend von den §§ 6 oder 7 ZuG 2102 erfolgt. Diese Einheitlichkeit der Zuteilung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 erscheint insofern sinnvoll, als die Anwendung unterschiedlicher Zuteilungsregeln die Möglichkeit einer unter Umweltschutzgesichtspunkten verfehlten Doppelzuteilung eröffnete, beispielsweise für den Fall, dass bei mehreren Anlagen die Produktion der Jahre 2000 bis 2004 - aus welchen Gründen auch immer - von einer Anlage in eine andere Anlage des Unternehmens verlagert worden sein kann, sodann bezüglich der ersten Anlage eine Zuteilung gemäß §§ 6, 7 ZuG 2012 nach Maßgabe der Emissionen bzw. der Produktion der Basisperiode (vgl. §§ 6 Abs. 2 – 4, 7 Abs. 1 Satz 2 ZuG 2012) und bezüglich der weiteren Anlage, in die die Produktion in den Jahren 2005 und 2006 verlagert wurde, gemäß § 12 ZuG 2012 beantragt wird. Erfolgt die Bestimmung der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 zuzuteilenden Berechtigungen entlang der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage in den Kalenderjahren 2005 und 2006, so fände dann im Umfang der verlagerten Produktion eine doppelte Zuteilung statt. Ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 aber nicht nur ein Antrag, sondern ebenso eine Zuteilung für jede der Gesamtheit der vergleichbaren Anlagen zugehörende Anlage gesetzlich vorgegeben, hat dies in gleicher Weise zur Folge, dass ein Zuteilungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 für die vergleichbaren Anlagen des Unternehmens dann ausscheidet, wenn für eine dieser Anlagen keine Zuteilung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 (mehr) erfolgen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Wegen der erfolgten Klagerücknahme und Einstellung des Verfahrens VG 10 K 252.09 ist, nachdem die Beklagte in der Verhandlung zur Rücknahme der bestandskräftigen Zuteilungsentscheidung nicht bereit war, eine Zuteilung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 bezüglich der Anlage Heizkraftwerk Am Hain nicht mehr möglich. Der eine solche Zuteilung ablehnende Bescheid vom 13. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2009 ist mit der Klagerücknahme und der Verfahrenseinstellung bestandskräftig geworden. Kann eine Zuteilung gemäß § 12 ZuG 29012 aber nur einheitlich an „jede dieser Anlagen“ erfolgen, ist damit der Zuteilungsanspruch bezüglich des Heizkraftwerks Bochum-Hiltrop - und insoweit auch bezüglich des Spitzenheizwerks Stadionring (siehe dazu das Urteil vom heutigen Tage in der Sache VG 10 K 253.09) - entfallen. b) Die Klage ist begründet, soweit im Zuteilungsbescheid vom 13. Februar 2008 eine Kürzung der Zuteilung entlang § 20 ZuG 2012 vorgenommen wurde. Der Zuteilungsbescheid ist insoweit fehlerhaft. Die Kammer hat in den Entscheidungen vom 23. Februar 2011 in den Streitsachen VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09, die stromproduzierende Anlagen der Energiewirtschaft betrafen, festgestellt, dass die DEHSt das Tatbestandsmerkmal der mindestens zehnprozentigen Mehrproduktion bei der Zuteilung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 auf Grund einer generell falschen Auslegung fehlerhaft zu Ungunsten der Anlagenbetreiber angewendet hat. Dies hat zur Folge, dass der Kürzungsfaktor gemäß § 20 ZuG neu zu berechnen ist (zur Kürzung gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 16. Oktober 2007 - 7 C 33.07 – und vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 -). Gemäß § 20 ZuG 2012 wird bei Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die eine Zuteilung nach den §§ 7 bis 9 oder nach § 12 ZuG 2012 erhalten, zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung die auf die Produktion von Strom entfallende Zuteilungsmenge um einen Faktor verringert, der dem Verhältnis von 38 Millionen Berechtigungen pro Jahr zur gesamten jährlichen Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen nach den §§ 7, 8 und 12 entspricht. Sind bislang wegen der fehlerhaften Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Mehrproduktion von mindestens zehn Prozent nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 durch die DEHSt jedenfalls Zuteilungen an die Kläger der Verfahren VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09 zu Unrecht unterblieben, erhöht die vorzunehmende weitere Zuteilung die gesamte jährliche Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen im Sinne des § 20 ZuG 2012. In der Folge verändert sich das Verhältnis von 38 Millionen Berechtigungen pro Jahr zur gesamten jährlichen Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen in der Weise, dass der Faktor, um den die auf die Produktion von Strom entfallende Zuteilungsmenge verringert wird, kleiner wird, mithin die Veräußerungskürzung insgesamt für alle von ihr betroffenen stromproduzierenden Anlagen geringer ausfällt. Dies betrifft wegen der gemäß § 20 ZuG 2012 vorgenommenen Kürzung der vorliegenden Zuteilung auch die Klägerin. Gleichwohl sieht sich die Kammer nicht in der Lage, die vom Bundesverwaltungsgericht seit Dezember 2010 für Verpflichtungsklagen auf Mehrzuteilung von Emissionsberechtigungen geforderte Spruchreife (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -) vorliegend herzustellen und eine konkrete Zahl zuzuteilender Emissionsberechtigungen zu bestimmen. Denn der Umfang der Änderung des Kürzungsfaktors gemäß § 20 ZuG 2012 steht bislang nicht fest. Die Kammer hat sich - nach ausführlicher Erörterung mit den Beteiligten - in den Verfahren VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09 dafür entschieden, einen Bescheidungstenor auszusprechen. Die Möglichkeit, der DEHSt zunächst die Vorlage der für die (Neu-)Berechnung erforderlichen Daten aller Zuteilungsvorgänge aufzugeben und die Berechnung selbst vorzunehmen, erschien untulich, da das Gericht nicht über die technischen Möglichkeiten adäquater Datenerfassung und -verarbeitung insbesondere in einem zeitlich adäquaten Rahmen verfügt. Die dafür notwendigen technischen und personellen Vorrausetzungen liegen eher auf Seiten der DEHSt. Auch die weitere Möglichkeit, die DEHSt zunächst zur Neuberechnung des Kürzungsfaktors und entsprechender Neubestimmung der Zuteilungsmenge im vorliegenden Fall aufzufordern, erschien untulich. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass im Zuge der Bearbeitung der gegenwärtig erstinstanzlich noch anhängigen 82 emissionsrechtlichen Klagen weitere generelle Fehler zu Tage treten werden, die dann ggf. eine weitere (Neu-)Berechnung erforderlich machen können. Schließlich ist auch denkbar, dass sich in Folge weiterer Gerichtsentscheidungen im Instanzenzug die Antwort auf die Frage, wann ein genereller Fehler vorliegt, ändern kann, eine dann wiederholte Neuberechnung indes unökonomisch erscheint. Diese wiederholt erforderlichen Neuberechnungen erscheinen praktisch wie jenes juristische ‚Perpetuum mobile‘, dem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2009 (a.a.O.) - jedenfalls im Kontext der Unerheblichkeit nachträglicher Änderungen individueller Zuteilungen für den Kürzungsfaktor - eine Absage erteilt hat. Der Bescheidungstenor eröffnet der DEHSt demgegenüber die Möglichkeit, bei Eintritt seiner Vollstreckbarkeit die bis dahin von den Gerichten aller Instanzen erkannten generellen Fehler zu berücksichtigen, ohne dass es einer ansonsten notwendigen Korrektur eines bezifferten Verpflichtungstenors bedürfte. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer sich - ebenfalls nach ausführlicher Erörterung mit den Beteiligten - auch im vorliegenden Verfahren dafür entschieden, einen Bescheidungstenor auszusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Klägerin, die nur zu einem geringen Teil obsiegt hat, waren die Kosten insgesamt aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gemäß §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zuzulassen. Aus dem gleichen Grunde hat die Kammer gemäß § 134 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Sprungrevision zugelassen. Die Klägerin begehrt im Wesentlichen die Zuteilung von Emissionsberechtigungen gemäß der besonderen Härtefallregelung des § 12 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (im Folgenden: ZuG 2012). Sie betreibt als Energieversorgungsunternehmen die Heizkraftwerke Am Hain und Bochum-Hiltrop sowie das Spitzenheizwerk Stadionring. Die Heizkraftwerke Am Hain und Bochum-Hiltrop produzieren in Kraft-Wärme-Kopplung (im Folgenden: KWK) Strom und Wärme, das Spitzenheizwerk Stadionring produziert ausschließlich Wärme in Form von Dampf und Fernheizwasser. Das im September 1975 in Betrieb gegangene Heizkraftwerk Bochum-Hiltrop besteht aus einer Gasturbine für die Stromerzeugung, einem Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung, zwei Dampfkesseln und einem Dampfkessel als Konservierungskessel. Das Spitzenheizwerk Stadionring besteht aus zwei Heißwassererzeugern und einer Dampfkesselanlage. Der Dampfkessel ging 1967 in Betrieb und wurde 1995 um die Heißwasserkessel erweitert. Das Heizkraftwerk Am Hain besteht aus zwei Heißwassererzeugern und einer Gasturbine mit Abhitzekessel. Die Heißwasserkessel wurden in den Jahren 1969 und 1974, die Gasturbine im Jahre 1990 in Betrieb genommen. Für jede dieser drei Anlagen stellte die Klägerin am 7. November 2007 zuvörderst einen Antrag auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen gemäß § 12 Abs. 1 ZuG 2012. Als vergleichbare Anlagen gab sie dabei jeweils die beiden anderen Anlagen an. Mit Bescheid vom 13. Februar 2008 teilte das Umweltbundesamt/Deutsche Emissionshandelsstelle (im Folgenden: DEHSt) der Klägerin für die Anlage Heizkraftwerk Am Hain insgesamt 7.680 Emissionsberechtigungen gemäß § 6 Abs. 9 ZuG 2012 zu. Mit weiterem Bescheid vom 13. Februar 2008 teilte die DEHSt der Klägerin für die Anlage Spitzenheizwerk Stadionring insgesamt 1.475 Emissionsberechtigungen gemäß § 6 Abs. 9 ZuG 2012 zu. Mit Bescheid vom 14. Februar 2008 teilte sie der Klägerin für die Anlage Heizkraftwerk Bochum-Hiltrop - nach Kürzung der auf die Stromproduktion entfallenden Zuteilungsmenge gemäß § 20 ZuG 2012 - insgesamt 328.925 Emissionsberechtigungen gemäß § 7 Abs. 1 ZuG 2012 zu. Den Anträgen gemäß § 12 ZuG 2012 entsprach die DEHSt bei keiner Anlage. Die geforderte Produktionssteigerung von mindestens 10 % sei nicht für sämtliche Produkte erfüllt. Die durchschnittliche Wärmeproduktion in den Jahren 2005 und 2006 liege lediglich 2,6 % über der durchschnittlichen Wärmeproduktion der Jahre 2000 bis 2004. Die jeweils unter dem 12. März 2008 erhobenen Widersprüche wies die DEHSt mit jeweiligen Widerspruchsbescheiden vom 16. Juli 2009 zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen übereinstimmend: Dem Antrag auf Zuteilung gemäß § 12 Abs. 1 ZuG 2012 habe nicht entsprochen werden können. Die Produktion von Wärme habe sich in den Jahren 2005 und 2006 im Vergleich mit den Jahren 2000 bis 2004 um lediglich 3 % gesteigert. Die von § 12 Abs. 1 ZuG 2012 geforderte Produktionssteigerung in den Jahren 2005 und 2006 müsse aber für jedes hergestellte Produkt gesondert erfüllt sein. Die Klägerin hat am 5. August 2009 Klage bezüglich der Zuteilungen betreffend das Heizkraftwerk Am Hain (VG 10 K 252.09), das Spitzenheizwerk Stadionring (VG 10 K 253.09) und das Heizkraftwerk Bochum-Hiltrop (VG 10 K 254.09) erhoben. Das Klageverfahren VG 10 K 252.09 betreffend das Heizkraftwerk Am Hain wurde am 6. November 2009 wegen Klagerücknahme eingestellt. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend: Die von ihr betriebenen Anlagen Am Hain, Bochum-Hiltrop und Stadionring seien vergleichbare Anlagen im Sinne von Anhang 2 Kategorie 2 des Zuteilungsgesetzes 2012. Alle drei Anlagen seien vor dem 31. Dezember 2002 in Betrieb genommen worden. Auch hätten die Kohlendioxidemissionen im Kalenderjahr 2005 lediglich 84.039 t CO2 betragen und damit unter der in § 12 Abs. 2 S. 1 ZuG 2012 genannten Grenze von 1.000.000 t gelegen. Bezogen auf alle von der Klägerin betriebenen Anlagen ergebe sich ein Anstieg von 18,69 % hinsichtlich der gesamten Energieproduktion (Strom und Wärme). Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nach dem anlagenbezogenen Wortlaut von § 12 Abs. 1 S. 1 ZuG 2012 die gesamte Energieproduktion der vergleichbaren Anlagen in den Blick zu nehmen, für eine Differenzierung nach den einzelnen Energieprodukten kein Raum. Auch die historische Auslegung des ZuG 2012 spreche für eine Gesamtbetrachtung der in vergleichbaren Anlagen hergestellten Energieprodukte und gegen deren Differenzierung. Aus systematischer Sicht beruhe die Härtefallklausel auf einer Gesamtbetrachtung der Energieproduktion durch die vergleichbaren Anlagen. Alle Parameter seien ausschließlich anlagenbezogen und von einer Gesamtbetrachtung der Energieproduktion geprägt. Eine produktbezogene Auslegung des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Zuteilungsgesetzes 2012, indem sie KWK-Anlagen erheblich benachteilige. Die Auffassung der Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung sowie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Selbst wenn man auf eine produktspezifische Betrachtung abstelle, sei dann § 12 Abs. 1 ZuG 2012 zumindest für die Stromproduktion der Anlage Heizkraftwerk Bochum-Hiltrop anwendbar. Die KWK-Anlagen Am Hain und Bochum-Hiltrop hätten im Durchschnitt der Kalenderjahre 2005 und 2006 insgesamt 53,66 % mehr Strom produziert als im Durchschnitt der Kalenderjahre 2000 bis 2004. Die Rücknahme der Klage VG 10 K 252.09 gegen den Zuteilungsbescheid vom 13. Februar 2008 betreffend das Heizkraftwerk Am Hain stelle keine Rücknahme des Antrags auf Anwendung der Härtefallregelung bezüglich dieses Heizkraftwerkes dar. Sei mit Rücknahme der Klage die im Tenor des dortigen Bescheides vom 13. Februar 2008 enthaltene Zuteilung bestandskräftig geworden, erstrecke sich die Bindungswirkung der materiellen Bestandskraft allein auf den Entscheidungssatz und nicht auf die Gründe der Entscheidung oder auf Vorfragen oder präjudizielle Rechtsverhältnisse. Allein die Zuteilung von Emissionsberechtigungen sowie die diesbezügliche Kostenentscheidung seien für die Beteiligten bindend. Die formelle oder materielle Bestandskraft eines Bescheides beseitige nicht die Existenz des dem Bescheid zu Grunde liegenden Antrages. Im Übrigen habe die Klägerin die Klage VG 10 K 252.09 aus Kostengründen zurückgenommen, weil sie mit dem Bescheid vom 13. Februar 2008 Emissionsberechtigungen in ausreichender Höhe zugeteilt bekommen habe, die Klage mithin unzulässig und unbegründet gewesen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Änderung des Zuteilungsbescheides des Umweltbundesamtes vom 13. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. Juli 2009 zu verpflichten, ihr gemäß ihrem Zuteilungsantrag weitere Emissionsberechtigungen zuzuteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Gründe der Widerspruchsbescheide und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend: Ein Anspruch nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 bestehe nicht, da es bereits an der Beantragung einer Zuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 für alle vergleichbaren Anlagen der Klägerin fehle. Voraussetzung für eine Zuteilung von Berechtigungen nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 sei nach dem eindeutigen Wortlaut, dass für alle vergleichbaren Anlagen ein Antrag auf Zuteilung nach der besonderen Härtefallregelung gestellt werde. Die Härtefallregelung verhindere dadurch eine Überausstattung mit Berechtigungen bei Verlagerungen der Produktion innerhalb eines Unternehmens. Ein solcher Antrag liege für das Heizkraftwerk Am Hain nach Rücknahme der Klage nicht mehr vor. Damit sei auch die Zuteilung von Berechtigungen nach der besonderen Härtefallregelung für die Anlage Spitzenheizwerk Stadionring und Heizkraftwerk Bochum- Hiltrop nicht mehr möglich. Auch materiell bestehe kein Anspruch gemäß § 12 Abs. 1 ZuG 2012. Die Produktion sei in den Anlagen der Klägerin in den Kalenderjahren 2005 und 2006 nicht um mindestens 10 % im Vergleich zu den Kalenderjahren 2000 bis 2004 gestiegen. Eine ausreichende Mehrproduktion sei bezogen auf das Produkt Wärme, welches lediglich eine Steigerung von 3 % aufweise, nicht gegeben. Nach Wortlaut, Systematik und Gesetzeshistorie müsse bei § 12 Abs. 1 ZuG 2012 jedes einzelne Produkt die 10-%-Schwelle erreichen. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege ebenso wenig vor wie gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.