Urteil
10 K 229.09
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0218.10K229.09.0A
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Einordnung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage in den Tätigkeitskatalog des Anhangs 1 zum TEHG bestimmt sich danach, nach welcher Ziffer des Anhangs zur 4. BImSchV die Anlage genehmigt wurde.(Rn.26)
2. Eine nach Ziffer 8 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigte Anlage unterliegt nicht gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 TEHG dem Emissionshandel.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einordnung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage in den Tätigkeitskatalog des Anhangs 1 zum TEHG bestimmt sich danach, nach welcher Ziffer des Anhangs zur 4. BImSchV die Anlage genehmigt wurde.(Rn.26) 2. Eine nach Ziffer 8 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigte Anlage unterliegt nicht gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 TEHG dem Emissionshandel.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung der begehrten Emissionsberechtigungen, weshalb der Bescheid vom 21. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2009 rechtmäßig ist, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Gemäß § 9 Abs. 1 TEHG haben Verantwortliche für jede (einzelne) Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan. Die Klägerin übt eine derartige ‚Tätigkeit‘ nicht aus. Nach seinem § 2 Abs. 1 Satz 1 gilt das TEHG für die Emission der in seinem Anhang 1 genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten. In Übereinstimmung damit gelten nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TEHG als Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes die in seinem Anhang 1 genannten Tätigkeiten, also das Betreiben der dort genannten Anlagen, soweit in diesen Kohlendioxid freigesetzt wird (vgl. etwa Körner, in: Körner/Vierhaus, TEHG, § 2 Rn. 2 und § 3 Rn. 2; Rebentisch, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 8, Stand 10/2006, § 2 TEHG Rn. 2). Das Heizwerk wurde immissionsschutzrechtlich nach Ziffer 8.2 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigt, nicht nach Ziffer 1.3 dieses Anhangs. Damit stellt sein Betrieb keine Tätigkeit nach dem Anhang 1 zum TEHG dar, insbesondere keine solche nach Ziffer III dieses Anhangs. Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass zwischen den Ziffern 1.1 bis 1.5 des Anhangs zur 4. BImSchV und den Ziffern I bis V des Anhangs 1 zum TEHG – von den Leistungsgrenzen abgesehen – Deckungsgleichheit besteht. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung bestimmt nämlich nicht nur den Umfang jeder einzelnen Tätigkeit (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 2. Februar 2007 – VG 10 A 261.06 – NVwZ-RR 2008, 235), sondern ist auch maßgeblich für deren Einordnung in den Tätigkeitskatalog des Anhangs 1 zum TEHG. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 TEHG (1.1), sondern auch aus dessen Entstehungsgeschichte (1.3) wie der Entstehungsgeschichte des gesamten TEHG (1.2). Es ist ferner kompetenzrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes geschuldet (1.4). Die Regelung des § 2 Abs. 5 TEHG steht dem nicht entgegen (1.5). 1.1 Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 TEHG die Festlegungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblich. Dies bezieht sich nach Wortlaut und systematischer Stellung der Regelung im unmittelbaren Anschluss an die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 TEHG nicht nur auf den Umfang der Tätigkeit, sondern auch auf ihre Qualifizierung. 1.2 Der Gesetzgeber des TEHG beabsichtigte ursprünglich, den Katalog der Tätigkeiten, die dem Anwendungsbereich des TEHG unterfallen sollten, im Anhang der „Vierunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes – Verordnung über die Emission von Treibhausgasen – 34. BImSchV“ festzulegen (vgl. den Entwurf zu dieser Verordnung in BT-Drucks. 955/03). Zur Begründung des Entwurfs dieses Anhangs führte der Gesetzgeber u. a. aus: „Der Anhang dient der Umsetzung von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG. Dabei werden die Tätigkeitskategorien der Richtlinie 2003/87/EG in anlagenbezogene Kategorien entsprechend der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) übersetzt. Dieses Vorgehen entspricht der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG, deren Kategorien industrieller Tätigkeiten durch die 4. BImSchV umgesetzt wurden. Wie in der Richtlinie 96/61/EG sind auch in der Richtlinie 2003/87/EG die Tätigkeiten – entsprechend den Zwischenüberschriften – bestimmten wirtschaftlichen Bereichen zugeordnet. Dabei entsprechen die in der Richtlinie 2003/87/EG unter der Überschrift „Energieumwandlung und –umformung“ beschriebenen Tätigkeiten denen in der Richtlinie 96/61/EG unter der Überschrift „Energiewirtschaft“ aufgeführten Tätigkeiten. Die Änderung der Überschrift ist insoweit Ausdruck der erweiterten unteren Erfassungsgrenze von 20 MW bei der Feuerungswärmeleistung gegenüber 50 MW im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG. Diese Betrachtungsweise ergibt sich auch aus der Analyse der übrigen Sprachfassungen der Richtlinie 2003/87/EG, die die genannte Zwischenüberschrift der Richtlinie 96/61/EG teils wörtlich wiederholen. Um die Konzentration auf bestimmte wirtschaftliche Bereiche widerzuspiegeln, wurden einerseits die Zwischenüberschriften der Richtlinie 2003/87/EG in den Anhang übernommen, andererseits wurden die Anlagenbeschreibungen am Wortlaut der 4. BImSchV ausgerichtet. Änderungen gegenüber dem Wortlaut der 4. BImSchV berücksichtigen zum einen den 20 MW Schwellenwert bei den Feuerungsanlagen und sind zum anderen Ausdruck der sektoralen Betrachtungsweise, die einen vom rein anlagentechnischen Verständnis der 4. BImSchV abweichenden Zuschnitt der betroffenen Anlagen erfordert. Insoweit sind die dem Emissionshandel unterliegenden Anlagen in der Regel eine Teilmenge der nach dem entsprechenden Eintrag in der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die sprachliche Nähe des Anhangs zur 4. BImSchV erlaubt die Zuordnung der Anlagen anhand der bestehenden Genehmigungsunterlagen. (a. a. O. S. 34; Hervorhebung im Original) Der Anhang wurde im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens inhaltlich un-verändert als Anhang zum TEHG (in seiner ursprünglichen Fassung vom 8. Juli 2004, BGBl. I S. 1578) übernommen. Der Gesetzgeber des TEHG ging also von der Deckungsgleichheit der Zuordnungen zu einzelnen Ziffern des Anhangs zur 4. BImSchV und zu den entsprechenden Ziffern des Anhangs 1 zum TEHG aus und wollte damit nicht nur den Umfang einer einzelnen Tätigkeit bestimmen, sondern auch ihre Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten des Katalogs in Anhang 1 zum TEHG. Er legte dabei besonderen Wert auf die Berücksichtigung der unterschiedenen wirtschaftlichen Bereiche, die sich sowohl in den Zwischenüberschriften der Richtlinie 96/61/EG (sog. IVU-Richtlinie) als auch der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG spiegeln. Bereits die IVU-Richtlinie, der die Überschriften der Emissionshandelsrichtlinie nachgebildet sind, sieht eine Kategorie „1. Energiewirtschaft“ und eine davon unterschiedene Kategorie „5. Abfallbehandlung“ vor. Nach Allem kann eine Anlage, die immissionsschutzrechtlich nach Ziffer 8 des Anhangs zur 4. BImSchV als Anlage zur „Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen“ (so die Zwischenüberschrift) genehmigt wurde, emissionshandelsrechtlich nicht als Anlage der „Energieumwandlung und –umformung“ (so die Zwischenüberschrift des Anhangs 1 zum TEHG) angesehen werden. 1.3 Dieser Befund findet seine Bestätigung in den Materialien zum Erlass des § 3 Abs. 3 Satz 2 TEHG durch das Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S.1788). Darin heißt es: „Die Ergänzung von Satz 2 dient der Klarstellung, dass bei genehmigungsbe-dürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundesimmissions-schutzgesetzes Deckungsgleichheit besteht zwischen der immissionsschutz-rechtlich genehmigten Anlage und der Tätigkeit im Sinne des TEHG. (…) Die klarstellende Ergänzung in Satz 2 führt daher nicht zu einer Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage.“ (BT-Drucks. 16/5240 S. 31). Der Bundesrat ist dem entgegengetreten und hat vorgeschlagen, die Wörter „Festlegungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung“ im Gesetzentwurf durch die Wörter „nach dem Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestatteten Tätigkeiten“ zu ersetzen. Es sei geboten, dieselben Tätigkeiten unabhängig von der Bezeichnung entsprechend dem Anhang zur 4. BImSchV gleich zu behandeln. Die Bezeichnung entsprechend der jeweiligen Nummern des Anhangs zur 4. BImSchV sei für die Belange des Emissionshandels von untergeordneter Bedeutung (BR-Drucks. 276/07 (Beschluss), S. 11). Dem wiederum hat die Bundesregierung zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit widersprochen und am Gesetzentwurf festgehalten. Die unterschiedliche Behandlung immissionsschutzrechtlich unterschiedlich zu bewertender Anlagen sei sachlich ge-rechtfertigt (BT-Drucks. 16/5617 S. 13). In der Folge ist die Regelung daher wie geplant verabschiedet worden. Auch der Gesetzgeber des § 3 Abs. 3 Satz 2 TEHG hielt somit die Festlegungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Frage der Einordnung der Tätigkeit innerhalb des Tätigkeitskatalogs des Anhangs 1 zum TEHG für maßgeblich. 1.4 Die kompetenzrechtlichen Erwägungen, die für eine Anknüpfung des Umfangs einer Tätigkeit an die immissionsschutzrechtliche Genehmigung streiten (vgl. das Urteil der Kammer vom 2. Februar 2007, a. a. O. S. 20 f. der UA), gelten für die Zuordnung der Tätigkeit zu einer der Ziffern des Anhangs 1 zum TEHG in gleicher Weise. Könnte sich die DEHSt bei der Zuteilungsentscheidung nicht an die Zuordnung der Anlage in der immissionsschutzrechtliche Genehmigung halten, hätte sie selbst in jedem Einzelfall materiell eine Zuordnung vorzunehmen. Die DEHSt ist eine Abteilung des Umweltbundesamtes. Dieses ist eine selbständige Bundesoberbehörde i. S. d. Art. 87 Abs. 3 GG (vgl. § 1 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes vom 22. Juli 1974, BGBl. I S. 1505, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1996, BGBl. I S. 1416). Eine selbständige Bundesoberbehörde darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 14, 197, 211; 110, 33, 49) wie des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Juni 2005 – 7 C 26/04 –, NVwZ 2005, 1178, 1184) nur für Aufgaben errichtet werden, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbehörden und ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder – außer für reine Amtshilfe – wahrgenommen werden können. Die Begründung einer solchen Verwaltungszuständigkeit durch den Bund hängt daher davon ab, dass die Sachaufgabe zur zentralen Erledigung geeignet ist. Insbesondere bei Standortentscheidungen mit Bezug zu den örtlichen Verhältnissen ist dies nicht der Fall (vgl. Hermes, in: Dreier, GG, Art. 87 Rn. 87). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Geeignetheit hinsichtlich der Zuständigkeit der DEHSt (u. a.) für die Zuteilung der Zertifikate angenommen, weil so im Hinblick auf einen einheitlichen Rechts- und Wirtschaftsraum Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen werden könnten (a. a. O. S. 1184). Es hat ferner angenommen, dass die DEHSt zur Bewältigung dieser Aufgabe ohne Unterbau in der Lage sei. Diese Einschätzung ließe sich kaum aufrechterhalten, hätte die DEHSt bei jeder einzelnen Zuteilungsentscheidung nach materiellen Kriterien eine Zuordnung der Anlage zu den einzelnen Ziffern des Anhangs 1 des TEHG vorzunehmen. 1.5 Die Regelung des § 2 Abs. 5 TEHG führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach unterliegen (u. a.) Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V zur ausschließlichen Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die Norm gilt bei der von der Kammer angenommenen (weitgehenden) Deckungsgleichheit der Ziffern 1.1 bis 1.5 des Anhangs zur 4. BImSchV mit den Ziffern I bis V des Anhangs 1 zum TEHG tatbestandlich nicht für Anlagen, die nach der Ziffer 8 der 4. BImSchV genehmigt wurden und muss dies auch nicht, weil derartige Anlagen ohnehin nicht dem Tätigkeitskatalog des Anhangs 1 zum TEHG unterfallen. Damit verbleibt für § 2 Abs. 5 TEHG in Bezug auf Abfallverbrennungsanlagen zwar kaum noch ein – konstitutiver – Anwendungsbereich. Das lässt sich jedoch aus der Genese dieser Regelung erklären. Sie war – konsequenterweise – im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drucks. 15/2328) nicht enthalten, da dieser in seinem § 2 den Anwendungsbereich des TEHG auf die in oben genannter 34. BImSchV abschließend aufgeführten Tätigkeiten beschränkte. Sie geht zurück auf den Vorschlag des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 10. März 2004 (15. Ausschuss; BT-Drucks. 15/2681 S. 4 f.), zu dessen Begründung es heißt: „Laut der EU-RL 2003/87/EG sollen nach Anhang I „Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen“ von dem Emissionshandel ausgenommen werden. Dennoch könnte das TEHG die ca. 55 Abfallverbrennungsanlagen, die gemäß den abfallrechtlichen Vorgaben originär dem Zweck der thermischen Behandlung von Abfällen dienen, als Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser erfassen“ [BT-Drucks. 15/2693 S. 7 f.; Hervorhebung vom Gericht). Der 15. Ausschuss ging mithin (trotz der von ihm vorgeschlagenen Abkoppelung des Emissionshandelsrechts vom Immissionsschutzrecht [a. a. O. S. 3]) nicht davon aus, dass die genannten Abfallverbrennungsanlagen ohne die Regelung des § 2 Abs. 5 TEHG vom Tätigkeitskatalog des Anhangs 1 zum TEHG zwingend erfasst wären, sondern lediglich davon, dass dies der Fall sein „könnte“. Er hielt daher eine klarstellende Regelung für geboten. 2. Eine – für die Klägerin und die Beklagte – verbindliche Feststellung der Emissionshandelspflichtigkeit der Anlage der Klägerin wurde durch das Schreiben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes S… an die Firma A… vom 15. September 2004 nicht getroffen. Abgesehen davon, dass es gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin erging und daher für die Klägerin nur Rechtswirkungen haben könnte, wenn ihm dingliche Wirkung zukäme, handelt es sich bereits seiner Form nach hierbei nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Auch aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Person des zuständigen Mitarbeiters der Firma A… konnte aus der knappen Mitteilung der Behörde über „die Richtigkeit des Inhalts der oben genannten Anzeige“ nicht der Schluss gezogen werden, die Landesbehörde habe damit mit Verbindlichkeit auch gegenüber der Beklagten die grundsätzliche, über die erste Zuteilungsperiode hinauswirkende Emissionshandelspflichtigkeit der Anlage festgeschrieben. Hätte die Klägerin von der Teilnahme am Emissionshandel keine überwiegenden Vor-, sondern Nachteile, würde auch sie nach Einschätzung der Kammer dem Schreiben vom 15. September 2004 derart weit reichende Folgen nicht zuschreiben. 3. Die Klägerin kann eine Zuteilung für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 schließlich auch nicht deshalb verlangen, weil die DEHSt sie für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 irrtümlich als dem Anwendungsbericht des TEHG unterliegende Anlage behandelt hat. Mit dem Zuteilungsbescheid vom 16. Dezember 2004 hat die DEHSt keine über die erste Zuteilungsperiode hinausreichende, in Bestandskraft erwachsende Feststellung darüber getroffen, dass die Anlage der Klägerin der Emissionshandelspflicht unterliegt. Sie hatte seinerzeit diese Frage lediglich als Vorfrage für ihre damalige Zuteilungsentscheidung zu beantworten; als solche nimmt sie an der Bestandskraft des früheren Zuteilungsbescheides nicht teil. Ob Vertrauensschutzerwägungen überhaupt eine Einbeziehung in den (auch unionsrechtlich determinierten) Emissionshandel rechtfertigen können, erscheint zweifelhaft, kann hier jedoch dahinstehen. Denn die Klägerin kann aus der Zuteilungsentscheidung vom 16. Dezember 2004 für die erste Handelsperiode keinen Vertrauensschutz für eine Zuteilung auch für die folgende Handelsperiode ableiten. Für welche Anlagen kostenlose Zuteilungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zu erfolgen haben, wurde erst durch das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7. August 2007 rechtsverbindlich geregelt. Dass die Klägerin zwischen dem Erlass dieses Gesetzes und dem Zugang des ablehnenden Bescheides vom 21. Februar 2008 eine Vertrauensschutz erfordernde Vermögensdisposition getroffen hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Aus diesem Grund hat die Kammer von ihrer Befugnis aus § 134 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Gebrauch gemacht und auch die Sprungrevision zugelassen. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Handelsperiode 2008 bis 2012 nach Maßgabe des § 9 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) i. V. m. dem Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012). Sie betreibt seit 2007 am Standort des Möbelwerks der Firma A… ein Heizwerk zur Erzeugung von Wärme, welche ausschließlich zur Versorgung des Möbelwerkes eingesetzt wird. Vor der Betriebsübernahme durch die Klägerin hatte die Fa. A… das Heizwerk selbst betrieben. In der aus zwei Dampfkesseln bestehenden Anlage werden als Brennstoffe Holzreste, die beim Betrieb des Möbelwerks anfallen, sowie zur Stützfeuerung Heizöl eingesetzt. Immissionsschutzrechtlich genehmigt wurde die Anlage im Jahre 1992 nach Ziffer 1.2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Infolge einer Änderung dieser Verordnung ist sie seit 2001 nach Nr. 8.2. Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV eingeordnet und mit einer Feuerungswärmeleistung von 25,5 MW genehmigt; die installierte Feuerungswärmeleistung beträgt 22,83 MW. Die damalige Betreiberin der Anlage hatte dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt S… als zuständiger Immissionsschutzbehörde mit Schreiben vom 10. September 2004 die Anlage als emissionshandelspflichtige Bestandsanlage angezeigt und um eine „Bestätigung“ gebeten. Mit Schreiben vom 15. September 2004 teilte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt S… der Firma A… folgendes mit: „Emissionszertifikate Handel hier: Ihre genehmigte Feuerungsanlage gemäß Anhang der 4. BImSchV Nr. 8.2 Spalte 2 Dortige Anzeige gemäß § 4 Abs. 6 und 7 TEHG vom 10. September 2004 Sehr geehrter Herr Z…, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang sowie die Richtigkeit des Inhalts der oben genannten Anzeige vom 10. September 2004.“ In der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nahm die Klägerin am Emissionshandel teil. Mit elektronischem Formantrag vom 18. Oktober 2007 beantragte sie bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) hilfsweise die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für das Heizwerk nach § 6 ZuG 2012. Mit weiterem elektronischen Formantrag vom 6. November 2007 beantragte sie als Hauptantrag die Zuteilung nach § 12 ZuG 2012. Mit Bescheid vom 21. Februar 2008 lehnte die DEHSt die Zuteilungsanträge ab, weil die Klägerin mit dem Betrieb ihres Heizwerks keine Tätigkeit im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes verrichte und daher nicht emissionshandelspflichtig sei. Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch vom 5. März 2008 wies die DEHSt mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2009 zurück. Mit ihrer am 22. Juli 2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, der Betrieb ihres Heizwerks sei eine Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 TEHG i. V. m. Ziffer III seines Anhangs 1. Ihr stehe daher nach § 9 Abs. 1 TEHG i. V. m. § 12 Abs. 1 ZuG 2012 ein Anspruch auf Zuteilung der begehrten Berechtigungen zu. Die Emissionshandelspflichtigkeit sei bereits durch das Schreiben des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes vom 15. September 2004 mit Verbindlichkeit auch für die Beklagte festgestellt worden. Hierbei handele es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, der verbindlich feststelle, dass die Angaben der Anzeige nach § 4 Abs. 7 Nr. 3 TEHG inhaltlich richtig seien. Damit sei zugleich die Handelspflichtigkeit der Anlage verbindlich geregelt. Da es ausschließlich darauf ankomme, wie ein objektiver Dritter in der Person des Empfängers des Verwaltungsaktes diesen verstehen müsse, sei unerheblich, dass der Verfasser des Schreibens vom 15. September 2004 später gegenüber der DEHSt erklärt habe, er habe nur die Richtigkeit der technischen Angaben der Firma A… als inhaltlich richtig bestätigen, jedoch keine verbindliche Aussage über die Handelspflichtigkeit der Anlage treffen wollen. Der Betrieb der Anlage stelle davon abgesehen eine Tätigkeit i. S. d. §§ 2, 3 TEHG i. V. m. Ziffer III des Anhangs 1 zum TEHG dar, denn diese sei nicht nach Ziffer 8.1, sondern nach Ziffer 8.2 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigt worden. Wegen des dort umschriebenen Tätigkeitsfeldes („Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf etc.“) liege zugleich auch eine Tätigkeit i. S. d. Ziffer III des Anhangs 1 zum TEHG vor („Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf etc. durch den Einsatz anderer als in Nummer II genannter fester oder flüssiger Brennstoffe …“). Da es sich bei dem im Heizwerk eingesetzten Holz nicht um gefährliche Abfälle oder Siedlungsabfälle handele, sei die streitige Anlage auch nicht gemäß § 2 Abs. 5 TEHG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen. Im Übrigen habe die Beklagte sich durch die Zuteilung in der ersten Handelsperiode auch für die zweite Periode gebunden. Die Klägerin sei bei der Ausgestaltung des Energieversorgungsvertrages mit der Firma A… vom Erhalt von veräußerbaren Emissionsberechtigungen ausgegangen. Ohne diese Berechtigungen sei der weitere Betrieb der Anlage wirtschaftlich nicht tragfähig. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Umweltbundesamtes vom 21. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. Juni 2009 zu verpflichten, ihr für den Betrieb des Heizwerks am Standort A… in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 insgesamt 6… Emissionsberechtigungen zuzuteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es liege keine für sie verbindliche Feststellung der Emissionshandelspflichtigkeit durch die Immissionsschutzbehörde vor, sondern lediglich eine Bestätigung der Richtigkeit der technischen Angaben der Firma A…. Dies habe der zuständige Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamtes gegenüber der DEHSt ausdrücklich bestätigt. In der Sache handele es sich bei dem Betrieb der Anlage mangels immissionsschutzrechtlicher Genehmigung nach Ziffer 1.3 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht um eine Tätigkeit i. S. d. Ziffer III des Anhangs 1 zum TEHG. Bei der Festlegung der Tätigkeiten im Anhang 1 zum TEHG habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den Anhang 1 dem System der 4. BImSchV anzupassen. Daher bestehe unter anderem Deckungsgleichheit zwischen der Ziffer 1.3 des Anhangs zur 4. BImSchV und Ziffer III des Anhangs 1 zum TEHG. Wenn eine Anlage nicht den Ziffern 1.1 bis 1.5 des Anhangs zur 4. BImSchV entspreche, könne es sich bei ihr nicht um eine Tätigkeit der Kategorien I bis V des Anhangs 1 zum TEHG handeln. Auch die Ziffer 8.2 des Anhangs zur 4. BImSchV sei nicht deckungsgleich mit den in den Kategorien I bis V des Anhangs 1 zum TEHG genannten Tätigkeiten. Die Klägerin genieße im Übrigen auch kein schutzwürdiges Vertrauen. Der Anspruch auf Zuteilung habe frühestens mit dem Erlass des Zuteilungsgesetzes 2012 entstehen können. Im Übrigen sei ggf. noch zu klären, ob in der streitigen Anlage Abfälle i. S. d. § 2 Abs. 5 TEHG verwertet würden und deshalb die Handelspflichtigkeit nicht bestehe. Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.