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Urteil

10 K 116.09

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0825.10K116.09.0A
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Leitsätze
1. Eine Analogie setzt eine echte Regelungslücke voraus.(Rn.26) 2. Bei Fördermaßnahmen hat der Gesetzgeber einen weiten, durch das Willkürverbot begrenzten Gestaltungsspielraum.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Analogie setzt eine echte Regelungslücke voraus.(Rn.26) 2. Bei Fördermaßnahmen hat der Gesetzgeber einen weiten, durch das Willkürverbot begrenzten Gestaltungsspielraum.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, obwohl der Beklagten bei der Zuteilung der Emissionsberechtigungen kein Ermessen zukommt. Bei komplexen technischen Entscheidungen kann das Gericht der Behörde die Ermittlung der konkreten Einzelheiten überlassen; es muss ein „stecken gebliebenes Genehmigungsverfahren“ nicht in allen Einzelheiten selbst weiterführen (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa NVwZ 1990, 257). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen. Die angefochtene Zuteilungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO ). An dieser Stelle kann offen bleiben, ob die von der Klägerin für ihr Begehren herangezogene Rechtsgrundlage in Gestalt einer Analogiebildung trägt. Denn die geltend gemachte Lückenfüllung und Gleichbehandlung reklamiert die Klägerin selbst nur für den Fall, dass ihr Kraftwerk den durch Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs 1 ZuG 2007 erzielten Emissionsminderungen vergleichbare Minderungen zeitigt. Auf Letzteres kann sie sich indes nicht mit Erfolg berufen. Dass der Kraftwerksneubau überhaupt Emissionsminderungen zur Folge hatte, hat sie erstmals im gegen den Zuteilungsbescheid gerichteten Widerspruchsverfahren behauptet und mit einem erst im Klageverfahren vorgelegten Testat des TÜV Rheinland bekräftigt. Dies genügt nicht: Ungeachtet der Frage, ob der - der Beklagten nicht zugeleitete - Bericht des TÜV vom 29. August 2008 inhaltlich den Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen (§ 20 der Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 - ZuV 2012 - ) entspricht, hätte die Klägerin die entsprechenden Angaben bereits im Zuteilungsantrag und innerhalb der für diesen vorgesehenen Frist machen müssen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 TEHG setzt die Zuteilung einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs (nach § 9 Abs. 1 TEHG) erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit im jeweiligen Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan oder in einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 TEHG nichts anderes bestimmt ist, müssen die Angaben im Zuteilungsantrag von einer von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen sachverständigen Stelle verifiziert worden sein (§ 10 Abs. 1 Satz 2 TEHG). Hinsichtlich der Antragsfrist bestimmt § 10 Abs. 3 Satz 1 TEHG, dass Zuteilungsanträge für die erste Zuteilungsperiode innerhalb von drei Wochen nach in Kraft treten des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, Zuteilungsanträge für jede weitere Zuteilungsperiode bis zu den im jeweiligen Zuteilungsgesetz für bestehende Anlagen und Neuanlagen festzulegenden Zeitpunkt zu stellen sind. Im Zuteilungsgesetz 2012 ist geregelt, dass Anträge auf Zuteilungen - wie hier - nach den §§ 6-8 oder § 12 ZuG 2012 innerhalb von drei Monaten nach in Kraft treten der Verordnung nach § 13 ZuG 2012 zu stellen sind. Die auf Grund von § 13 ZuG 2012 erlassene Zuteilungsverordnung 2012 ist laut ihrem § 22 am 18. August 2007 in Kraft getreten. Die Frist für Zuteilungsanträge in der zweiten Handelsperiode lief mithin mit Ablauf des 17. November 2007 ab. Diese Frist hat die Klägerin hinsichtlich ihrer Emissionsminderungen - wie ausgeführt - nicht eingehalten. Gesetzliche Rechtsfolge ist, dass der - hier auf die Minderungen gestützte - Anspruch erloschen ist. In § 10 Abs. 3 Satz 2 TEHG heißt es hierzu: „Danach besteht der Anspruch nicht mehr“. Die Einwendungen der Klägerin gegen das Auslösen dieser Rechtsfolge für sie greifen nicht durch: Ob der Antrag „nach § 7 Abs. 1 ZuG 2012“ als solcher auf Zuteilung ohne anteilige Kürzung gerichtet war, ist nicht erheblich. Insoweit fehlte es jedenfalls an den für eine entsprechende Bescheidung erforderlichen Angaben im Zuteilungsantrag, so dass die notwendige Bescheidungsfähigkeit des Antrags nicht gegeben war (vgl. zu diesem Erfordernis: Körner in Körner/Vierhaus, TEHG, 2005, RN 10 zu § 10 TEHG). Es ist auch nicht unverhältnismäßig, der Klägerin das Versäumen der Antragsfrist entgegen zu halten. Dass etwa behördliche Vorgaben sie von einer rechtzeitigen Antragstellung insoweit abgehalten hätten (vgl. zum Emissionshandelsrecht in diesem Zusammenhang: Urteil der Kammer vom 17. November 2006 - VG 10 A 502.05 -, zitiert nach juris), behauptet die Klägerin selbst nicht. Eine zu erwartende Ablehnung ihres auf ungekürzte Zuteilung gerichteten Antrags durch die DEHSt berechtigte die Klägerin ebenfalls nicht, einen Antrag erst gar nicht zu stellen. Zweck der mit Präklusion ausgestatteten Antragsfrist ist es insbesondere, der DEHSt rechtzeitig sämtliche Daten als Voraussetzung für den von ihr festzulegenden Kürzungsfaktor als Basis für sämtliche von ihm betroffenen Zuteilungen zu liefern. Vor diesem Hintergrund erhellt sich, dass der Zweck der Antragsfrist nicht dadurch gewahrt bliebe, dass - nach Ansicht der Klägerin - bei verspäteter Antragstellung aus der Reserve (§ 5 Abs. 1 ZuG 2012) zugeteilt werden könnte. Aus den genannten Gründen vermag die Rechtsfigur „zusätzlicher Zuteilungsantrag“ gleichermaßen die Rechtsfolge der Fristversäumnis nicht zu beseitigen, abgesehen davon, dass Aspekte der Verhältnismäßigkeit bei einer begehrten Mehrzuteilung von Berechtigungen bei tatsächlich zugeteilten Berechtigungen eher nicht in Rede stehen. Der in der Literatur diskutierten Frage nach der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. ablehnend Körner, a. a. O., RN 24 ff, zustimmend Klinski in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bd. II, RN 19 zu § 10 TEHG) muss hier nicht weiter nachgegangen werden. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Klage hat auch ungeachtet des Antragsversäumnisses keinen Erfolg. Eine durch Analogie zu schließende Regelungslücke besteht nicht. Zutreffend zitiert die Klägerin in diesem Zusammenhang die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt: „Durch eine Analogie wird die durch eine Norm angeordnete Rechtsfolge auf einen Sachverhalt übertragen, der nicht dem Tatbestand der Norm unterfällt. Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine echte Regelungslücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich auf Grund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte.“ (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2008 - 2 B 43.08 -). Auf Basis dieser Rechtsprechung kann im vorliegenden Zusammenhang von einer echten Regelungslücke nicht die Rede sein. Dafür, dass der Gesetzgeber hier etwas anders als von ihm gewollt geregelt hat, sprechen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Vielmehr spricht das Gesetzgebungsverfahren zum ZuG 2012 dagegen: Die ursprünglich beabsichtigte Fortschreibung der in § 12 Abs. 5 ZuG 2007 durch Anwendung des Erfüllungsfaktors 1 enthaltenen Privilegierung von zwischen 1. Januar 1994 und 31. Dezember 2002 in Betrieb genommene Anlagen war jedenfalls nach der Entscheidung der EU-Kommission vom 29. November 2006 in keinem Gesetzesentwurf - die Klägerin zählt allein drei auf - mehr enthalten. Hintergrund waren die Ausführungen der Kommission zur ungerechtfertigten Privilegierung dieser Anlagen im nationalen Allokationsplan Deutschlands für die zweite Handelsperiode. So hieß es dann im revidierten nationalen Allokationsplan vom 13. Februar 2007 in diesem Zusammenhang unter der Überschrift „2.3 Regelungen des ZuG 2007“: „Für eine Reihe von Anlagen wurden im Rahmen des ZuG 2007 Regeln aufgestellt, die Ankündigungen für Zuteilungsregeln der zweiten Handelsperiode enthalten. Diese angekündigten Zuteilungsregeln können jedoch auf Grund der Entscheidung der EU-Kommission vom 29. November 2006 nur in modifizierter Form umgesetzt werden. Unmittelbar betroffen sind davon die Zuteilungen nach ZuG 2007 für alle neueren Anlagen ab 2003, sowie die pauschale Anwendung der Early Action-Regel für Anlagen mit Inbetriebnahme seit 1994 (Zuteilungen nach §§ 8, 10 und 11 ZuG 2007 sowie § 12 Abs. 5 ZuG 2007). Pauschalregelungen, bei der nach Maßgabe des Datums der Inbetriebnahme für einen bestimmten Zeitraum eine Freistellung vom Erfüllungsfaktor erfolgt, sind nach der Entscheidung der EU-Kommission bei Bestandsanlagen nicht zulässig. Insofern muss entweder ein einheitlicher Erfüllungsfaktor festgelegt werden, wie dies nunmehr für Bestandsanlagen der Industrie der Fall sein wird, oder eine Privilegierung muss auf sachlichen Kriterien (z.B. technisch definierten Anforderungen) beruhen.“ Diese Ausführungen zeigen, dass Klarheit über die Regelungsalternativen für die hier in Rede stehenden Anlagen bestand. Schon deshalb ist fernliegend, dass das Fehlen der Privilegierung in sämtlichen weiteren Gesetzentwürfen auf einem „Versehen“ bzw. „Irrtum“ beruhte. Im revidierten Allokationsplan heißt es a. a. O. weiterhin: „Für Energieanlagen wird ein neues Zuteilungssystem eingeführt, das alle vergleichbaren Anlagen den gleichen Maßstäben unterwirft (Benchmarking, vgl. Kap. 5 und 6).“ Unter Kap. 6.2.1 werden unter der Überschrift “Kostenlose Zuteilung auf Basis historischer Produktion und BAT-Benchmarks bei Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme bis 2002“ Einzelheiten festgelegt. Auch dies zeigt, dass Anlagen mit dem hier in Rede stehenden Baujahr vom Gesetzgeber nicht vergessen wurden. Selbst wenn, wie die Klägerin meint, die Kommissionsentscheidung im weiteren Gesetzgebungsverfahren missverstanden worden sein sollte, würde dies keine Regelungslücke, sondern lediglich einen für die Lückenbildung unbeachtlichen Motivirrtum darstellen. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ist durch die die Klägerin treffende anteilige Kürzung zur Überzeugung der Kammer nicht verletzt. Dem Gesetzgeber stand hier ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht - im Zusammenhang mit den Regelungen in § 12 ZuG 2007 - folgendes ausgeführt: „Will der Gesetzgeber lediglich ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern, dass ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, hat er einen großen Gestaltungsspielraum. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch den Staat gefördert werden sollen, ist er weitgehend frei (vgl BVerfGE 17, 210 ; 93, 319 ). Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Vergünstigungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen darf (vgl. BVerfGE 110, 274 ). Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, so lange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung gerade zu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 110, 274 ).“ (BVerfG Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 -, Rn. 82). Hieran gemessen kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz auch unter Berücksichtigung dessen nicht festgestellt werden, dass das Bundesverfassungsgericht in derselben Entscheidung die Anwendung der anteiligen Kürzung im Unterschied zur Privilegierung in § 12 ZuG 2007 als Eingriff in das Eigentumsgrundrecht ansieht. Denn das Bundesverfassungsgericht stellt insoweit keine anderen Anforderungen an den Gesetzgeber auf, als dass dessen Entscheidung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein muss (BVerfG a. a. O., RN 100 ff.). Das ist hier - Modernisierungsmaßnahmen vergleichbare Emissionsminderungen im Kraftwerk der Klägerin für die Prüfung unterstellt - der Fall. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die bereits im Tatbestand wiedergegebenen Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 18. Februar 2010, Seite 10 und 11, denen sie sich anschließt . Von einer erneuten Wiedergabe wird zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen. Weitere Rügen hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit von Normen des ZuG 2012 hat die Klägerin ausdrücklich nicht erhoben, so dass ihrem Hilfsbegehren auf Vorlage zum Bundesverfassungsgericht nach alldem nicht zu folgen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung oder Sprungrevision waren nicht zuzulassen, weil keine der dafür erforderlichen Gründe vorliegt (§ 124 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 2 i.V.m. § 134 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin betreibt in 0... in Sachsen das Kraftwerk B.... Mit diesem hat sie eigenen Angaben zufolge die früher betriebenen Kraftwerke B... und B... im Jahr 2000 ersetzt. Sie erhielt in der ersten Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 eine Zuteilung von Berechtigungen nach den Zuteilungsregeln für frühzeitige Emissionsminderungen gem. § 12 Abs. 5 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007- ZuG 2007 - . Dies bedeutete, dass bei der Zuteilung ein (ungekürzter) Erfüllungsfaktor von 1 zu Grunde gelegt wurde. Obwohl die genannte Norm diese Privilegierung u. a. einer - wie hier - im Jahr 2000 in Betrieb genommenen Anlage für 12 auf das Jahr der in Betriebnahme folgende Kalenderjahre vorsah, regelt das für die zweite Handelsperiode geltende Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 - ZuG 2012 - eine solche Privilegierung für Neuanlagen nicht mehr, sondern in § 4 Abs. 3 Satz 3 ZuG 2012 nur noch für emissionsmindernde Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 12 Abs. 1 ZuG 2007. Dem entsprechend erhielt die Klägerin mit dem hier streitgegenständlichen Zuteilungsbescheid der Deutschen Emissionshandelsstelle - DEHSt - vom 21. Februar 2008 eine (gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012) gekürzte Zuteilung mit einer Menge von Emissionsberechtigungen für die zweite Handelsperiode. Ihr dagegen im Wesentlichen mit der Begründung eingelegter Widerspruch, der Gesetzgeber habe die frühere Privilegierung im neuen Gesetz lediglich vergessen, so dass eine planwidrige Regelungslücke vorliege, die überdies das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz verletze, blieb ohne Erfolg. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2009 wies die DEHSt ihn im Wesentlichen mit der (ausführlichen) Begründung zurück, die geltend gemachten Rügen griffen nicht durch. Mit der am 30. April 2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Honorierungsregel des § 4 Abs. 3 Satz 3 ZuG 2012 müsse auf das Kraftwerk B... analog angewendet werden. Das Gesetzgebungsverfahren zeige, dass der Gesetzgeber die nunmehr geltende Regelung für Neuanlagen so nicht habe treffen wollen. Das Gesetz enthalte daher eine Lücke. Sollte die Kammer anders als die Klägerin eine analoge Anwendung der Honorierungsregel nicht bejahen, sei die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 jedenfalls als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Anlagenbetreibern zu qualifizieren, die - wie die Klägerin mit ihrem Kraftwerk B... - durch die Stilllegung von Altanlagen und die Inbetriebnahme von Neuanlagen nachweislich frühzeitige Emissionsminderungen erzielt hätten. Für diesen Fall begehre die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zwecks konkreter Normenkontrolle. Nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sei die Frage, ob die in § 4 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 geregelte anteilige Kürzung als solche mit höherrangigen Recht vereinbar sei. Auch strebe die Klägerin keine Überprüfung der Frage an, ob die teilweise Nichtfortführung der Zuteilungsregeln gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung nach §§ 19, 20 ff ZuG 2012 werde ebenfalls nicht begehrt. Schließlich habe sie tatsächliche Emissionsminderungen in Höhe von 26,5 % Nachweislich erzielt. Dies belege die entsprechende Verifizierung der TÜV Rheinland Industrie Services GmbH in ihrem - als Anlage zur Klageschrift eingereichten - Bericht vom 29. August 2008. Diese Minderung sei mehr als doppelt so hoch wie sie für Anlagen gefordert werde, die im Jahr 2000 modernisiert wurden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Zuteilungsbescheides vom 21. Februar 2008 (AZ E 2.2-14310-0916/109) und ihres Widerspruchsbescheides vom 31. März 2009 (AZ.: 1.4.-14310-0916/113-Wb) zu verpflichten, den Zuteilungsantrag der Klägerin für das Kraftwerk B... unter analoger Anwendung der Honorierungsregel des § 4 Abs. Satz 3 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 (Zuteilungsgesetz 2012-ZuG 2012) vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) neu zu bescheiden. hilfsweise das Klageverfahren auszusetzen und im Wege einer konkreten Normenkontrolle gem. Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 3 ZuG 2012 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als durch diese Regelung Anlagen, die in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 eine Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007) vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211) erhalten haben und frühzeitige Emissionsminderungen in dem in § 12 Abs. 1 Satz 4 ZuG 2007 geregelten Umfang nachweisen können, in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nicht in die Honorierung als frühzeitig Emissionsminderung mit einbezogen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchbescheides. Insbesondere fehle es an der geltend gemachten Regelungslücke, weil der Gesetzgeber bewusst die Privilegierung nur auf Zuteilungen nach § 12 Abs. 1 ZuG 2007 bezogen habe. Selbst wenn sie dabei die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29. November 2006 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, die in Deutschland gemäß der Richtlinie 2003/87/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt hatte, hinsichtlich der darin beanstandeten Privilegierung von Neuanlagen um derer selbst willen missverstanden haben sollte, wäre dies irrelevant. Es handelte sich dann um einen Motivirrtum, der eine Lücke nicht begründen könne. Für die Ungleichbehandlung von Modernisierungsmaßnahmen und Neuanlagen habe der Gesetzgeber sachliche Gründe gehabt. Ein wesentlicher Unterschied bestehe schon darin, dass die neueren Anlagen zwangsläufig anderen technischen Anforderungen ausgesetzt gewesen sein für die Genehmigung als ältere Anlagen. Sie hätten demzufolge bereits durch die emissionsschutzrechtlichen Anforderungen eine umweltschonendere Technik einsetzen müssen, während Modernisierungsmaßnahmen an Altanlagen freiwillig vorgenommen werden konnten. Damit verbiete sich eine Bevorzugung neuerer Anlagen. Im Übrigen gebe es auch Unterschiede im Zuteilungssystem. So erführen neuere Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme zwischen 2003 und 2007 eine Zuteilung anhand von Benchmarks inklusive anteiliger Kürzung (Energiebereich). Da Anlagen mit In-betriebnahme bis 2002 technisch eher diesen als alten Bestandsanlagen ähnelten, sei es vom Gesetzgeber auch angemessen, gerade die Gruppe von Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen 1984 und 2002 mit solchen mit Inbetriebnahme zwischen 2002 und 2007 gleichzusetzen. Schließlich könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die geltend gemachten Emissionsminderungen berufen. Sie habe diese - so sie denn überhaupt eingetreten seien - im Zuteilungsantrag gegenüber der DEHSt nicht geltend gemacht. Wegen der Präklusionswirkung des § 10 Abs. 3 des Treibhausemissionshandelsgesetzes - TEHG - könne die erstmals im Klageverfahren vorgelegte Verifizierung des TÜV Rheinland vom 29. August 2008 nicht berücksichtigt werden. Hierzu hat die Klägerin erwidert, ihr Zuteilungsantrag sei von Anfang an auf eine Zuteilung unter Nichtanwendung der anteiligen Kürzung gerichtet gewesen. Nähere Ausführungen hierzu habe sie erst in der Klagebegründung gemacht, weil bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung offenkundig gewesen sei, dass die Klägerin den ihr zustehenden Zuteilungsanspruch erst im Wege eines Gerichtsverfahrens würde durchsetzen können. Ungeachtet dessen sei es unbillig, der Klägerin ein Antragsversäumnis vorzuwerfen, insbesondere, wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der gesetzlichen Fristenregelung nicht verfehlt würde. Dies sei hier der Fall. Einmal hätte die Beklagte dem Antragsbegehren auch bei rechtzeitiger umfassender Darlegung ohnehin nicht entsprochen. Zum Anderen könne der restliche Zuteilungsanspruch der Klägerin aus der Reserve gemäß § 5 Abs. 1 ZuG 2012 erfüllt werden. Die darin für jedes Jahr der zweiten Zuteilungsperiode enthaltenen 23 Millionen Berechtigungen dienten unter anderem der Erfüllung von Ansprüchen in den Fällen, in denen diese nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens rechtskräftig festgestellt worden seien (§ 5 Abs. 2 b ZuG 2012). Hilfsweise sei die mit der Klage geltend gemachte Nichtanwendung der anteiligen Kürzung als zulässiger Zusatzantrag zu werten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.