Beschluss
1 L 761/25
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1120.1L761.25.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der antragstellenden Person vom 20. November 2025 gegen die Beschränkung Nr. 1 im Bescheid der Polizei Berlin vom 19. November 2025 – Geschäftszeichen LPD St 615 - 07702/201125 – wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der antragstellenden Person vom 20. November 2025 gegen die Beschränkung Nr. 1 im Bescheid der Polizei Berlin vom 19. November 2025 – Geschäftszeichen LPD St 615 - 07702/201125 – wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der antragstellenden Person vom 20. November 2025 gegen die Beschränkung Nr. 1 im Bescheid der Polizei Berlin vom 19. November 2025 – Geschäftszeichen LPD St 615 - 07702/201125 – wiederherzustellen, hat Erfolg. 1. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil der Widerspruch der antragstellenden Person aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides in Nr. 9 der Beschränkungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. 2. Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherstellen, wenn sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erweist oder das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Aussetzungsinteresse) das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der versammlungsrechtlichen Beschränkung unter Nr. 1 des Bescheides (Vollzugsinteresse) überwiegt. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 19. November 2025 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach muss das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich begründet werden, wobei erkennbar sein muss, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist, indem sie das besondere Vollziehungsinteresse auf die Umstände des konkreten Falles bezogen darlegt. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 S 97.09 – juris Rn. 3). Die im Bescheid auf Seite 20 enthaltene Begründung wird diesen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Sie stellt einzelfallbezogen dar, warum aus Sicht der Polizei Berlin die sofortige Vollziehung anzuordnen war. In zulässiger Weise nimmt sie dabei auch auf die Begründung des Bescheides im Übrigen Bezug. b) Hier überwiegt jedoch das Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse, denn bei der vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens zu treffenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Aussetzungsinteresse der antragstellenden Person sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgeblich zu berücksichtigten. Nach summarischer Prüfung der Kammer bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beschränkung in Nr. 1 des Bescheides vom 19. November 2025. aa) Rechtsgrundlage für die versammlungsrechtliche Beschränkung, die Versammlung als Aufzug nicht über die Fuldastraße (ab Karl-Marx-Straße), die Sonnenallee und den Hermannplatz zu führen und den Hermannplatz auch nicht als Ort der Abschlusskundgebung zu nutzen, ist § 14 Abs. 1 Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG). Danach kann die Versammlungsbehörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Vorschrift, die § 15 Abs. 1 VersammlG ersichtlich nachgebildet ist, setzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich namentlich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben (siehe hierzu Gesetzesbegründung des Abgeordnetenhauses von Berlin, Drs. 18/2764, S. 39 f.), in Landesrecht um. Deshalb kann zur Auslegung des § 14 Abs. 1 VersFG auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 VersammlG zurückgegriffen werden. bb) Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorgenommene Beschränkung liegen nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht vor. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die Unversehrtheit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie Bestand und Funktionieren der Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 – juris Rn. 39). Die Gefahrenprognose des Antragsgegners, dass die Durchführung des Aufzugs auf der Fuldastraße, der Sonnenallee und dem Hermannplatz und eine Abschlusskundgebung auf dem Hermannplatz mit hoher Wahrscheinlichkeit einen unfriedlichen Verlauf nehmen oder es bei vorzeitiger Beendigung zu unfriedlichen Folgeaktionen kommen würde (S. 15 des Bescheides), ist im Ergebnis nicht tragfähig. Dies gilt auch für die nunmehr im gerichtlichen Eilverfahren vorgetragene Erwägung, der Hermannplatz stelle aufgrund seiner baulichen Gegebenheiten und dem ohnehin bereits erhöhten Personenaufkommen in Verbindung mit der 2 km entfernten pro-palästinensischen Inhouse-Veranstaltung eine Gefahr dar. Der Begriff der unmittelbaren Gefahr setzt voraus, dass die erkennbaren Umstände ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, weil sonst ein mit hoher Wahrscheinlichkeit bevorstehender Schaden für die Rechtsgüter des § 15 Abs. 1 VersFG nicht mehr abgewehrt werden kann. Erkennbare Umstände sind Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten, wobei die Erkenntnisse konkret auf die Versammlung bezogen vorliegen müssen und nicht allein auf Vermutungen oder Erfahrungen der Vergangenheit beruhen dürfen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 17; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2010 – 1 S 349/10 – juris Rn. 54; Knape/Brenneisen, VersFG, 1. Aufl. 2021, § 22 Rn. 12). Zwar dürfen für die Gefahrenprognose Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen im Land Berlin als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2020 – 1 BvQ 135/20 – juris Rn. 11). Einen solchen Zusammenhang hat der Antragsgegner hier aber nicht nachvollziehbar dargelegt. Die antragstellende Person hat die Versammlung mit dem Thema „Trans Day of Remembrance Demo – Selbstbestimmung erkämpfen!“ für den 20. November 2025 angezeigt und eine voraussichtliche Teilnehmerzahl von 150 Personen angegeben. An diesem Gedenktag, dem Transgender Day of Remembrance (deutsch: „Tag der Erinnerung an die Opfer von Trans*feindlichkeit“) wird jährlich der Transgender-Opfer transphober Gewalttaten gedacht. Auch in Berlin gab es in den Vorgängerjahren am 20. November Versammlungen zu derselben Thematik, im Jahr 2024 auf dem Kottbusser Damm. Dass diese unfriedlich verlaufen seien oder es in ihrem Zusammenhang zu Straftaten gekommen wäre, behauptet der Antragsgegner nicht. Der Antragsgegner sieht die unmittelbare Gefahr in dem Umstand, dass „in den sozialen Medien mit pro-palästinensischem Bezug“ für eine Teilnahme an der Versammlung der antragstellenden Person mobilisiert werde. Aufgrund dieser Mobilisierungserkenntnisse – die weder Bescheid noch in der Antragserwiderung näher erläutert werden – sei eine emotionalisierte sowie als „wütend“ und „kämpferisch“ beschriebene Stimmung „in Betracht zu ziehen“. Der Antragsgegner stellt fest, dass es unmittelbar östlich des Hermannplatzes auf der Sonnenallee zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem 10. August 2024 innerhalb und außerhalb von Versammlungen vermehrt zu Ausschreitungen und Straftaten mit pro-palästinensischem Kontext gekommen sei und in diesem Bereich mit „deutlichen Solidarisierungseffekten“ gerechnet werden müsse. Seit September 2024 hätten auch Gewalttaten bei – einzeln aufgeführten – pro-palästinensischen Versammlungen im gesamten Stadtgebiet wieder zugenommen, zuletzt am 1. Oktober 2024 bei einer Kundgebung am Kottbusser Tor. Bei zwei Versammlungen mit „Queerthematik“ am 25. und 26. Juli 2025 mit 7.000 bzw. 10.000 Teilnehmern am Hermannplatz habe es auch eine starke Teilnahme aus dem pro-palästinensischen Bereich gegeben. Bei beiden Versammlungen sei es vereinzelt zu verbotenen Ausrufen, bei der „Internationalist Queer Pride for Liberation“ am 26. Juli 2025 auch zu erheblichen Straftaten, darunter auch Gewaltdelikte, gekommen. Den Zusammenhang zur antragstellenden Person sieht der Antragsgegner in der von dieser angezeigten „Mahnwache für die Freiheit politischer Gefangener“ vom 6. bis 12. Oktober 2025 gegeben. Dass es in dieser Dauerversammlung zur Begehung von Straftaten oder einem unfriedlichen Verlauf gekommen sei, behauptet der Antragsgegner jedoch nicht. Vielmehr bezieht er sich nur auf eine ablehnende Haltung der antragstellenden Person gegenüber der Polizei (Bescheid S. 5). Die Feststellung des Antragsgegners, dass in Anbetracht der „versammlungsrechtlichen Vorgeschichte“, der entsprechenden Mobilisierung und der gewährten Streckenführung über Sonnenallee und Hermannplatz die Versammlung der antragstellenden Person auch „sehr populär“ für Anhänger der Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP), der Hizb ut-Tahrir, der Hisbollah und der Hamas sein könne, ist für die Kammer nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal diese Gruppen nicht für eine queerfreundliche Politik stehen und das Anliegen der antragstellenden Person vielmehr ablehnen dürften. Warum der Antragsgegner vorliegend mit einer ähnlichen Zusammensetzung der Teilnehmenden rechnet wie bei vorangegangenen – unfriedlichen – pro-palästinensischen Versammlungen nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 und den darauffolgenden Gaza-Krieg ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch dem vorgelegten, in wesentlichen Teilen geschwärzten Verwaltungsvorgang lassen sich entsprechende Erkenntnisse nicht entnehmen. Auch im Hinblick auf das Versammlungsmotto ist es fernliegend, die vom Antragsgegner angeführten Versammlungen für die Gefahrenprognose heranzuziehen, die die antragstellende Person nicht zu verantworten hatte. Dass die Voraussetzungen eines Vorgehens gegen die Versammlung der antragstellenden Person als sog. Nicht-Störerin auf der Grundlage von § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 VersFG vorlägen, ist ebenso wenig erkennbar, denn der Antragsgegner hat nicht vorgetragen, dass er die von Dritten ausgehenden Gefahren nicht unter Heranziehung von landes- oder bundesweit verfügbaren Polizeikräften abwehren könne. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der starken Nutzung des Hermannplatzes. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Abschlusskundgebung erst deutlich nach dem Ende des Wochenmarktes um 18:00 Uhr stattfinden soll und sich die antragstellende Person die – ohnehin zahlenmäßig nicht dargelegten – „Anströme“ zu einer pro-palästinensischen Inhouse-Veranstaltung in der ca. 2 km entfernten Hermannstraße 86 auch aufgrund der räumlichen Entfernung nicht zurechnen lassen muss. cc) Unabhängig von der fehlenden Tragfähigkeit der Gefahrenprognose ist das Verbot der Führung des Aufzugs über Fuldastraße, Sonnenallee und Hermannplatz auch ermessensfehlerhaft, weil es das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG in unverhältnismäßiger Weise einschränkt. Offen bleiben kann, ob die Verkürzung der Aufzugsroute und das Verbot der Abschlusskundgebung auf dem Hermannplatz geeignet sind, die durch den Antragsgegner befürchteten „Solidarisierungseffekte“ auszuschließen und etwaigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begegnen. Die Beschränkung ist jedenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles in einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller betroffenen Belange (vgl. Groscurth in: Peters/Janz, Handbuch des Versammlungsrechts, 2. Aufl. 2021, Rn. G 152 m.w.N.) nicht verhältnismäßig. Die behördliche Eingrenzung des Versammlungsortes stellt sich wie die Verlegung eines Versammlungsortes als gravierender Eingriff in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG dar. Die Wahl des Versammlungsorts als Versammlungsmodalität gehört zum Kernbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in Art. 8 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/82, 1 BvR 341/81 – juris). Deshalb hat der Veranstalter grundsätzlich das Recht, den Ort seiner Versammlung frei zu wählen. Hierdurch soll ihm ein Beachtungserfolg durch eine möglichst große Nähe zu einem für das Versammlungsanliegen symbolhaltigen Ort möglich sein (Lux in: Peters/Janz, Handbuch des Versammlungsrechts, 2. Aufl. 2021, Rn. D 91 m.w.N.). Der Hermannplatz stellt sich als Zentrum Neuköllns für die Kammer nachvollziehbar als besonders bedeutsam für das Anliegen der antragstellenden Person dar, denn diese möchte nach eigenem Bekunden gerade dem Anstieg transfeindlicher sowie queerfeindlicher Gewalttaten in den Straßen rund um den Hermannplatz ein klares Zeichen entgegensetzen und sich aus dem öffentlichen Raum nicht verdrängen lassen. Mit der Abschlusskundgebung auf dem Hermannplatz kann sie eine besondere Öffentlichkeitswirksamkeit der Versammlung erzielen, worüber sie selbst bestimmen kann (vgl. Groscurth in: Peters/Janz, Handbuch des Versammlungsrechts, 2. Aufl. 2021, Rn. G 150 m.w.N.). Ein Verbot des Hermannplatzes als Versammlungsort steht hier – auch unter Berücksichtigung der sonstigen, von der antragstellenden Person nicht angefochtenen Beschränkungen – außer Verhältnis zu den erreichbaren Zielen der Gefahrenabwehr. Die Kammer verkennt nicht, dass die Gewährleistung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 GG für die angemeldeten 150 Personen (die ohnehin zahlenmäßig nicht vergleichbar sind mit der Veranstaltung „Internationalist Queer Pride for Liberation“ am 26. Juli 2025) bei einem Aufzug über Sonnenallee und einer Kundgebung auf dem Hermannplatz möglicherweise mit einem erheblich größeren Aufwand verbunden ist als bei einem Aufzug über die angebotene Ausweichstrecke. Erwägungen zu einem geringeren Aufwand rechtfertigen jedoch in Anbetracht der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit den durch die Beschränkung in Nr. 1 vorgenommenen erheblichen Grundrechtseingriff nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 45.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache wird der Streitwert angesetzt, den der Streitwertkatalog für die sich gegen eine versammlungsrechtliche Auflage richtende Hauptsache vorsieht (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).