Urteil
1 K 86/24
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1030.1K86.24.00
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Leitsätze
1. Für die gebührenrechtliche Haftung eines Dritten nach § 3 Abs 2 Nr 4 BGebG für das Zurückbringen einer weggelaufenen Person muss eine öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht bestehen.
2. Die in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Verhältnis zwischen Heimbewohnern und Pflegeheimen angenommenen Rücksichtnahme- und Verkehrssicherungspflichten begründen grundsätzlich keine öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung des Pflegeheims, auf deren Grundlage ihm die Leistung des Zurückbringens eines entlaufenen Heimbewohners nach § 3 Abs 2 Nr 4 BGebG individuell zurechenbar ist. (Rn.19)
(Rn.23)
Tenor
Der Gebührenbescheid der Bundespolizeidirektion Berlin vom 19. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundespolizeipräsidiums vom 30. Januar 2024 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den auf den Gebührenbescheid der Bundespolizeidirektion Berlin vom 19. April 2023 geleisteten Betrag in Höhe von 333,45 Euro zurückzuzahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die gebührenrechtliche Haftung eines Dritten nach § 3 Abs 2 Nr 4 BGebG für das Zurückbringen einer weggelaufenen Person muss eine öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht bestehen. 2. Die in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Verhältnis zwischen Heimbewohnern und Pflegeheimen angenommenen Rücksichtnahme- und Verkehrssicherungspflichten begründen grundsätzlich keine öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung des Pflegeheims, auf deren Grundlage ihm die Leistung des Zurückbringens eines entlaufenen Heimbewohners nach § 3 Abs 2 Nr 4 BGebG individuell zurechenbar ist. (Rn.19) (Rn.23) Der Gebührenbescheid der Bundespolizeidirektion Berlin vom 19. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundespolizeipräsidiums vom 30. Januar 2024 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den auf den Gebührenbescheid der Bundespolizeidirektion Berlin vom 19. April 2023 geleisteten Betrag in Höhe von 333,45 Euro zurückzuzahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage, über die der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 87a Abs. 2, 3; § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), ist begründet. Der angegriffene Bescheid vom 19. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Seine Rechtsgrundlage findet der Gebührenbescheid in den §§ 1, 13 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Bundesgebührengesetzes – BGebG – in Verbindung mit der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4229) geändert worden ist. II. Die Bundespolizei durfte die Klägerin auf dieser Grundlage nicht für die Ingewahrsamnahme und Rückführung des Betreuten in Anspruch nehmen, weil sie nach § 6 BGebG nicht Schuldnerin der Polizeigebühr ist. Zur Zahlung von Gebühren ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGebG derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist. Der Begriff der individuellen Zurechenbarkeit wird von § 3 Abs. 2 BGebG näher definiert. Vorliegend kommt allein eine individuelle Zurechenbarkeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG in Betracht, weil die Klägerin die Leistung weder beantragt noch willentlich in Anspruch genommen hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BGebG), die Leistung nicht zu ihren Gunsten erbracht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BGebG) und sie auch nicht von ihr "veranlasst", das bedeutet willentlich herbeigeführt (Bundestag-Drs. 17/10422, S. 95), wurde (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BGebG). Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG ist auch eine Leistung individuell zurechenbar, "bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist". Diese Formulierung des Gesetzes knüpft an eine vorangegangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (Bundestag-Drs. 17/10422, S. 95), wonach Gebührenschuldner auch diejenige Person sein kann, in deren Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 8 C 12/98 –, BVerwGE 109, 272, juris, Rn. 22). Die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG ist für die Klägerin nicht erfüllt, weil die Bundespolizei bei der Ingewahrsamnahme und Rückführung des Betreuten nicht in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden ist. Die Zuordnung der Ingewahrsamnahme und Rückführung einer hilflosen, "weggelaufenen" Person zum Pflichtenkreis eines Dritten setzt nicht nur voraus, dass der Dritte in irgendeiner Form für die Aufsicht über die hilflose Person verantwortlich ist. Vielmehr muss dem Dritten eine öffentlich-rechtliche – also gegenüber der Allgemeinheit bestehende – Aufsichtspflicht zukommen. Eine solche öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung bestand für die Klägerin nicht. 1. Eine solche Pflicht ergab sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen, die den Betrieb von Pflegeeinrichtungen regeln. Insbesondere § 17 Abs. 2 des Berliner Wohnteilhabegesetzes – WTG – vom 4. Mai 2021 sieht zwar allgemeine Anforderungen an die Leistungserbringung in Pflegeeinrichtungen vor, bietet aber keine Grundlage für eine allgemeine öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht des Leistungserbringers. Zwar betont § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 WTG den Charakter freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen als "ultima ratio". Diese Norm enthält aber weder eine eigene Rechtsgrundlage noch Kriterien dafür, wann Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen erforderlich sind. 2. Es kann offenbleiben, inwiefern die von § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Pflicht trotz der Relativität der Schuldverhältnisse durch eine ausdrückliche oder konkludente privatrechtliche Vertragsabrede begründet werden kann. Dafür könnte allerdings die Gleichstellung gesetzlicher und vertraglicher Aufsichtspflichten im Deliktsrecht durch § 832 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – sprechen. Die Rechtsfrage ist aber nicht entscheidungserheblich, weil der Klägerin nach dem am 30. April 2020 mit dem Betreuer abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrag nicht die Vertragspflicht zukam, den Betreuten in ihrer Pflegeeinrichtung fortwährend zu beaufsichtigen. Der Wortlaut des Vertrags bietet dafür keinen Anknüpfungspunkt. Eine entsprechende Pflicht der Klägerin kann dem Vertrag auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Denn ihrem Vertragspartner war bewusst, dass es sich bei ihrem Pflegeheim um eine offene Einrichtung handelt, bei der der Aufenthalt der Gepflegten in der Einrichtung nicht ständig überwacht oder durch physische Barrieren sichergestellt wird. Umgekehrt war für sie bei der Aufnahme des Betreuten in ihre Einrichtungen wegen seiner damaligen Mobilitätseinschränkungen der objektiv gegebene Aufsichtsbedarf nicht erkennbar. Auf dieser tatsächlichen Grundlage kann eine konkludente Einigung der Vertragsparteien über die Begründung einer umfassenden Aufsichtspflicht der Klägerin über den Betreuten nicht angenommen werden. Dass der Vertrag als "Wohn- und Betreuungsvertrag" bezeichnet wurde, ändert an dieser Auslegung entgegen der Ansicht der Beklagten nichts. Denn der Begriff der "Betreuung" lehnt sich hier ersichtlich an das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz an, in dem dieser Begriff wiederum im Sinne des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB XI – in Abgrenzung zum Begriff der "Pflege" verwendet wird (vgl. etwa § 36 Abs. 2 SGB XI). Das wird auch anhand von § 7 Ziffer 2 des Vertrags deutlich, der der Sache nach auf § 43b SGB XI Bezug nimmt. 3. Die individuelle Zurechenbarkeit der polizeilichen Tätigkeit zur Klägerin im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG folgt auch nicht aus einer Nebenpflicht, die ihr gegenüber dem Betreuten gemäß § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – aus dem Vertragsverhältnis erwachsen ist. a) Zwar ergaben sich für sie vertragsrechtlich gemäß § 241 Abs. 2 BGB Rücksichtnahmepflichten, die auch darauf gerichtet waren, Selbstgefährdungen des Betreuten möglichst zu verhindern. Der Bundesgerichtshof geht in mittlerweile ständiger Rechtsprechung davon aus, dass solche Obhutspflichten auf die in vergleichbaren Heimen üblichen Maßnahmen begrenzt sind, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Der Maßstab liegt einerseits im Erforderlichen und andererseits darin, was für die Heimbewohner und das Pflegepersonal zumutbar ist. Der genaue Inhalt der Pflicht lässt sich nur im Einzelfall bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner zu schützen und zugleich die Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung zu wahren und zu fördern sind (BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – III ZR 168/19 –, BGHZ 228, 122, Rn. 12 ff. m. w. N.). b) Eine solche auf § 241 Abs. 2 BGB beruhende vertragliche Nebenpflicht ist aber von vornherein nicht geeignet, die individuelle Zurechenbarkeit der polizeilichen Tätigkeit zur Klägerin im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG zu begründen. Denn die aus § 241 Abs. 2 BGB resultierenden Schutzpflichten dienen der Kompensation der mit der schuldrechtlichen Sonderverbindung einhergehenden Einwirkungsmöglichkeiten der Gegenseite und der Ermöglichung eines vertrauensvollen Miteinanders im Schuldverhältnis (Krebs, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl. 2021, § 241, Rn. 45). Sie dienen demgegenüber nicht dem Schutz der Allgemeinheit. Gegen die Ableitbarkeit der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG erforderlichen Pflichtenstellung aus vertraglichen Nebenpflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB spricht auch, dass nicht einmal der Betreute unmittelbar die Erfüllung dieser Nebenpflichten von der Klägerin verlangen konnte. Denn Rechtsfolge einer Verletzung ihrer Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Betreuten konnten allein Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB und sonstige Folgewirkungen für das Vertragsverhältnis, etwa das Entstehen eines Kündigungsrechts, sein. Die Rücksichtnahmepflicht selbst ist aber nicht klagbar (vgl. Fritzsche/Harman, in: BeckOGK, Stand: 1. Juni 2025, § 241 BGB, Rn. 388). Hieraus resultiert keine gesetzgeberisch unbeabsichtigte Lücke für einen Regress der Beklagten gegen die Klägerin für den Fall, dass sie ihre Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem Betreuten tatsächlich verletzt hätte. Denn die Beklagte kann für die polizeiliche Tätigkeit gebührenrechtlich den Betreuten selbst in Anspruch nehmen, der nach § 6 BGebG Gebührenschuldner ist, weil die Leistung der Bundespolizei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BGebG zu seinen Gunsten erbracht wurde (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 2012 – 11 LB 226/11 –, juris, Rn. 23). Bei der Vollstreckung dieser Gebührenforderung gegen den Betreuten wäre es der Beklagten möglich, einen etwaig nach § 280 Abs. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB bestehenden Schadensersatzanspruch des Betreuten gegen die Klägerin zu pfänden und einzuziehen (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes i. V. m. §§ 309, 314 der Abgabenordnung) und so im Ergebnis auf sie durchzugreifen. Dieses Vorgehen ist auch sachgerecht, weil so die Verteilung der gesetzlich und höchstrichterlich vorgesehenen Darlegungs- und Beweislast für den vertraglichen Schadensersatzanspruch erhalten bleibt, auch wenn ihn die Beklagte statt dem Betreuten gegen die Klägerin durchsetzt. c) Vorliegend hat die Klägerin zudem keine nach § 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem Betreuten bestehende vertragliche Schutzpflicht verletzt. Denn es wäre ihr nicht möglich gewesen, den Betreuten, der sich in seinem Weglaufdrang nicht bremsen ließ und auf Versuche, ihn aufzuhalten, aggressiv reagierte, ohne den Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen aufzuhalten. Sie durfte ihm gegenüber solche Maßnahmen nicht anwenden, weil die Voraussetzungen von § 1831 Abs. 4 i. V. m. § 1831 Abs. 1–3 BGB nicht vorlagen. Nach § 1831 Abs. 4 gelten die Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende Unterbringung entsprechend, wenn einem Betreuten, der sich in einem Heim aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. Um eine solche Freiheitsentziehung hätte es sich hier gehandelt, weil physische Barrieren oder sonstige Maßnahmen mit physischer Zwangswirkung erforderlich gewesen wären, um den Betreuten in seinem regelmäßig wiederkehrenden Weglaufdrang aufzuhalten. Die Voraussetzungen des § 1831 Abs. 1–3 BGB lagen aber schon deshalb nicht vor, weil es an der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen durch das Betreuungsgericht nach § 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB fehlte (vgl. zur Gebührenhaftung bei Vorliegen eines entsprechenden Unterbringungsbeschlusses demgegenüber VG Saarland, Urteil vom 28. August 2009 – 6 K 125/09 –, juris). Wegen des regelmäßigen Auftretens des Weglaufdrangs lag auch keine Gefahr im Verzug nach § 1831 Abs. 2 Satz 2 BGB vor. 4. Die individuelle Zurechenbarkeit der polizeilichen Tätigkeit zur Klägerin im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG ergibt sich schließlich auch nicht aus einer ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Zwar nimmt der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zur Haftung von Pflegeheimen an, dass neben die vertragliche Schutzpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB auch eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht tritt, deren Verletzung einen deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründen kann (BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – III ZR 168/19 –, BGHZ 228, 122, Rn. 12). Auch aus einer solchen zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht kann jedoch für sich genommen noch keine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Aufsicht über den Betreuten abgeleitet werden. Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung geht lediglich davon aus, dass solche Verkehrssicherungspflichten dem Schutz der Bewohner eines Pflegeheims vor gesundheitlichen Schädigungen dienen, die ihnen wegen Krankheit oder sonstiger körperlicher oder geistiger Einschränkungen durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Heims drohen (BGH a. a. O.). Auch die so begründeten Verkehrssicherungspflichten entfalten demgegenüber grundsätzlich keine Wirkung gegenüber der Allgemeinheit. Soweit die aktuellere Rechtsprechung der Instanzgerichte ganz vereinzelt davon ausgeht, dass Verkehrssicherungspflichten des Pflegeheims auch gegenüber Dritten bestehen (so insbesondere LG Frankfurt [Oder], Urteil vom 1. November 2017 – 16 S 36/16 –, juris, Rn. 21 f.), kann diese Rechtsprechung jedenfalls nicht auf die hier gebotene öffentlich-rechtliche Betrachtungsweise übertragen werden. Zudem steht auch der Verletzung einer so weitreichenden Verkehrssicherungspflicht entgegen, dass es nur mit freiheitsentziehenden Maßnahmen im Sinne von § 1831 Abs. 4 BGB, die der Klägerin nicht erlaubt waren, möglich gewesen wäre, den Betreuten vom Weglaufen abzuhalten. III. Die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der auf den Ausgangsbescheid geleisteten Zahlung in Höhe von 333,45 Euro ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. IV. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Das Verhältnis von öffentlich-rechtlicher Gebührenhaftung und der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu Vertrags- und Verkehrssicherungspflichten zwischen Heimbewohnern und Pflegeheimen ist hinreichend komplex, um die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands schon im Vorverfahren aus der Sicht eines wirtschaftlich handelnden Rechtsunterworfenen erforderlich erscheinen zu lassen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO. Auch die auf § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO beruhende Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der geleisteten Gebührenzahlung ist wegen ihrer untrennbaren Verbindung mit der Anfechtungsklage nach § 167 Abs. 2 VwGO nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 32. Ergänzungslieferung 2016, § 167 Rn. 134). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 416,81 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme für die Kosten eines Einsatzes der Bundespolizei. Sie betreibt die Altenpflegeeinrichtung "P..." im Berliner Bezirk Lichtenberg. Der 197 geborene Herr X... (im Folgenden: Betreuter) leidet an einer schweren psychischen Erkrankung, die seinen Orientierungssinn einschränkt und ihn mitunter den Drang verspüren lässt, "sich auf den Weg machen" zu müssen, wobei er auf Versuche, ihn aufzuhalten, aggressiv reagiert. Er steht unter Betreuung des Rechtsanwalts F..., dessen Aufgabenkreis unter anderem die Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung umfasst. Der Betreute wohnte zunächst in einer Einrichtung der Klägerin für junge pflegebedürftige Menschen. Als diese schloss, nahm sie ihn auf Grundlage eines mit seinem Betreuer am 30. April 2020 geschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrags, den sie im Nachgang des streitgegenständlichen Geschehens mit Schreiben vom 20. März 2024 fristlos kündigte, in ihre Pflegeeinrichtung in Lichtenberg auf. Nach seinem Einzug verließ er mehrfach ohne objektiven Grund und ohne erkennbares Ziel die Pflegeeinrichtung, bis ihn Dritte – darunter am 10. August 2022 und am 30. Oktober 2022 die Bundespolizei – oder Mitarbeiter der Einrichtung zurückbrachten. Am 4. Februar 2023 zur Mittagszeit griffen Beamte der Bundespolizei den Betreuten, der sich nur unzureichend verständigen konnte, sich einuriniert hatte und um Hilfe bat, erneut am Berliner Ostbahnhof auf, nahmen ihn in Gewahrsam und brachten ihn zurück in die Pflegeeinrichtung. Für diesen Polizeieinsatz erließ die Bundespolizeidirektion Berlin am 19. April 2023 gegenüber der Klägerin nach deren Anhörung einen Gebührenbescheid über 333,45 Euro, wobei sich diese Forderung aus einer Festgebühr für die Gewahrsamsanordnung in Höhe von 79,80 Euro und Personalkosten für die Begleitung des Betreuten in Höhe von 253,65 Euro zusammensetzt. Den Betrag von 333,45 Euro zahlte die Klägerin an die Bundespolizei. Gegen den Ausgangsbescheid erhob sie am 17. Mai 2023 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, zu keiner "Rund-um-die-Uhr-Überwachung" des in seinem Weglaufdrang nicht kontrollierbaren Betreuten verpflichtet gewesen zu sein. Das Bundespolizeipräsidium wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2024 zurück und setzte die von der Klägerin zu tragenden Kosten für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens auf 83,36 Euro fest. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, sie sei nach § 6 des Bundesgebührengesetzes Gebührenschuldnerin, weil ihr die Ingewahrsamnahme des Betreuten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesgebührengesetzes aufgrund einer gesteigerten Aufsichtspflicht individuell zurechenbar sei. Sie habe es unterlassen, durch entsprechende Maßnahmen auf vorangegangene Situationen des Weglaufens zu reagieren. Zwar übe der Betreuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betreuten aus, die Aufsichtspflicht sei jedoch auf sie übertragen gewesen. Die Klägerin hat am 27. Februar 2024 Klage erhoben, die sie damit begründet, nicht Kostenschuldnerin zu sein. Nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag vom 30. April 2020, der den Vorgaben des Wohnbetreuungsvertragsgesetzes folge, sei sie nicht zur Aufsicht über den Betreuten, sondern nur zur Gewährung der Unterkunft und zu pflegerischen Leistungen verpflichtet gewesen. Ihr Pflegeheim sei eine offene Einrichtung, der Zugangsbereich sei nicht durchgehend besetzt. Der Betreute habe das Pflegeheim zwar mehrfach, aber völlig unerwartet und häufig unbemerkt verlassen. Auf Versuche, ihn aufzuhalten, habe er in diesen Situationen aggressiv reagiert. Dem Betreuer, dessen Aufgabe es sei, eine passende Einrichtung zu finden, habe sie wiederholt mitgeteilt, dass ihre Altenpflegeeinrichtung aufgrund des Krankheitsbildes nicht für den Betreuten geeignet sei. Er sei bei Aufnahme in ihre Pflegeeinrichtungen an den Rollstuhl gebunden und immobil gewesen, habe also erst im Laufe der Zeit die Weglauftendenzen entwickelt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 1. den Gebührenbescheid der Bundespolizeidirektion Berlin vom 19. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundespolizeipräsidiums vom 30. Januar 2024 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, den auf den Gebührenbescheid der Bundespolizeidirektion Berlin vom 19. April 2023 geleisteten Betrag in Höhe von 333,45 Euro an die Klägerin zurückzuzahlen, 3. die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid unter Verweis auf die Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheides. Mit der Aufnahme des Betreuten in ihre Pflegeeinrichtung habe die Klägerin die Aufsichtspflicht übernommen. Das Ausüben der Aufsicht sei von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zu unterscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.